RIS AI
2 389 Treffer301 msnur geltende Fassungen
UFSW RV/0509-W/03Definition des Vergleichsbegriffes im Sinne des § 33 TP 20 GebG
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)23.01.2004

…Danach ist ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, ein Vergleich. Entsprechend dieser Definition kann im Berufungsfall nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates nicht von einem Vergleich gesprochen…

UFSI RV/0407-I/02Vereinbarung eines Entfertigungsbetrages für Verdienstentgang im Fall der Scheidung in Ehepakt, Vergleichsgebühr?
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)01.07.2003

…Ein Vergleich iSd § 1380 ABGB liege vor, wenn dadurch "streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet". Ein beiderseitiges Nachgeben genüge schon in einem von mehreren Punkten. Da die Vertragsteile wechselseitig im…

UFSG RV/0481-G/09Vergleich oder freiwillige Abfertigung?
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)22.09.2009

…nicht erkannt werden, da nach dem Akteninhalt entsprechend der Definition des Vergleiches im ABGB streitige oder zweifelhafte Rechte nicht dergestalt bestimmt wurden, dass die Parteien, also die Berufungswerberin und der Geschäftsführer, sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun, oder zu unterlassen verpflichtet haben. Ebenso ist…

UFSF RV/0098-F/04Vergleich oder Verzicht
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)03.11.2004

…gemäß § 22 GebG nach dem Höchstbetrag zu bemessen. Gemäß § 1380 ABGB heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich. Laut VwGH vom 25.11.1999, Zl…

UFSW RV/0180-W/04Vergleich oder Schenkung (bei Scheidung)?
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)06.05.2004

…welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlasen verbindet, ein Vergleich. Kern des Berufungsvorbringens ist zunächst das Argument, es sei durch die Vereinbarung vom 2. Juli 1998 keine Bereinigung strittiger oder unklarer…

UFSW RV/1267-W/06Gebührenpflichtiger Vergleich oder Schenkung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)20.07.2006

…welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, ein Vergleich. Kern des Berufungsvorbringens ist zunächst das Argument, es sei durch die Vereinbarung vom 2. Juli 1998 keine Bereinigung strittiger oder unklarer…

UFSI RV/0423-I/10"Ergänzende Vereinbarung" für den Fall der Scheidung dient nicht der Sicherung oder Erfüllung der Liegenschaftsübertragung, sondern unterliegt als selbständiges Rechtsgeschäft der Vergleichsgebühr
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)28.09.2010

…Nachgeben einverständliche Festlegung strittiger oder (zumindest) zweifelhafter Rechte. Ein Vergleich liegt vor, wenn die Parteien streitige oder zweifelhafte Rechte durch gegenseitiges Nachgeben beseitigen, indem sie eine neue, eindeutige Verbindlichkeit festsetzen. Der Vergleich ist ein Feststellungsvertrag, der vor allem der Vermeidung oder Beilegung von Rechtsstreitigkeiten dient…

UFSI RV/0584-I/07Unterhaltsfestlegung und Übereinkommen über die Ehewohnung von Ehegatten für den Fall der Scheidung oder Aufhebung der Gemeinschaft, ist ein Vergleich.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)17.10.2008

…welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich. Ein Vergleich ist die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte; er bereinigt sohin einen strittigen oder zweifelhaften Rechtsanspruch…

UFSW RV/2102-W/05Gebührenpflicht eines außergerichtlichen Vergleiches.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)03.03.2006

…Danach heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich, wobei der Vergleich dieser Gesetzesstelle zufolge zu den zweiseitig verbindlichen Verträgen gehört und nach eben denselben Grundsätzen…

UFSW RV/0623-W/06Liegt ein gebührenpflichtiger Vergleich vor?
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)27.11.2006

…welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun, oder zu unterlassen verbindet, Vergleich. Strittig bzw. zweifelhaft ist ein Recht, wenn die Parteien uneinig sind, ob oder in welchem Umfang ein bestimmtes Recht entstanden ist oder…

UFSW RV/2633-W/02Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen bis zu einer bestimmten maximalen Höhe an den Ehegatten im Falle einer Scheidung ist als ein Vergleich anzusehen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)04.09.2003

… 1380 ABGB - zu gewinnen. Danach heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich, wobei der Vergleich dieser Gesetzesstelle zufolge zu den zweiseitig verbindlichen Verträgen gehört und…

UFSW RV/0653-W/07Gebühr für Scheidungsfolgenvereinbarung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.07.2011

…1380 ABGB - zu gewinnen. Danach heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich, wobei der Vergleich dieser Gesetzesstelle zufolge zu den zweiseitig verbindlichen Verträgen gehört und…

UFSL RV/0599-L/11Scheidungsfolgenvereinbarung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)02.05.2012

…1957 keine Begriffsbestimmung enthält. Nach der angeführten Bestimmung des § 1380 ABGB heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich. Nach dem zweiten Satz des § 1380 ABGB…

UFSF RV/0035-F/11Scheidungsvergleich
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)29.07.2011

…Ehepakt kein Unterhaltsanspruch begründet und die tatsächliche Höhe der Unterhaltszahlung nicht festgelegt wurde. Ein Vergleich im Sinne des § 1380 ABGB liegt nur dann vor, wenn die Parteien streitige oder zweifelhafte Rechte durch gegenseitiges Nachgeben beseitigen, indem sie eine neue, eindeutige Verbindlichkeit festsetzen (Haidinger in Schwimann…

UFSW RV/0247-W/08Scheidungsfolgenvereinbarung als der Rechtsgebühr unterliegender Vergleich
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)04.02.2010

…daher nach § 1380 ABGB zu beurteilen. Danach heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich. Der Vergleich gehört zu den zweiseitig verbindlichen Verträgen. Er ist also…

UFSL RV/0977-L/07Einvernehmliche Regelung von Unterhalt und Abfindung in Trennungsvereinbarung und Scheidungsfolgenvergleich
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)23.09.2009

…durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet. Ein Vergleich ist somit die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte. Es können nicht nur bereits strittige vertragliche…

UFSW RV/2085-W/05Vergleich über strittige Honorarforderungen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)17.07.2009

…welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich. Ein Vergleich ist die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte. Ein Vergleich bereinigt ein strittiges oder zweifelhaftes Rechtsgeschäft…

UFSW RV/1328-W/03Vereinbarung betreffend wechselseitige Leistungen für den Fall der Scheidung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)25.08.2004

… 1380 ABGB - zu gewinnen. Danach heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich, wobei der Vergleich dieser Gesetzesstelle zufolge zu den zweiseitig verbindlichen Verträgen gehört und…

UFSL RV/1126-L/10Rückzahlungsvereinbarung hinsichtlich der Investitionen der Ehegattin in die Ehewohnung des Mannes im Fall der Scheidung ist ein Vergleich.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)20.08.2013

…Bedingung, dass die Ehe beendigt wird, geknüpft sei. Bei einem Vergleich müssten strittige oder zweifelhafte Rechte gegeben sein. Nach einer abweislichen Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 23. Juli 2010, hat der Bw rechtzeitig den Vorlageantrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt…

UFSL RV/0171-L/07Scheidungsfolgenvereinbarungen sind grundsätzlich als Vergleich zu werten
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)22.07.2008

…nunmehriger Berufungswerber, =Bw., rechtzeitig berufen, weil zwischen den Ehegatten keine streitigen oder zweifelhaften Rechte bestanden hätten, sodass der abgeschlossene Aufteilungs- oder Unterhaltsvertrag keinen außergerichtlichen Vergleich darstelle, sondern vielmehr eine Form des Ehepaktes, welcher unter den Tatbestand der Bestimmung des § 33 TP 11 GebG einzuordnen wäre…