…Danach ist ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, ein Vergleich. Entsprechend dieser Definition kann im Berufungsfall nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates nicht von einem Vergleich gesprochen…
…Ein Vergleich iSd § 1380 ABGB liege vor, wenn dadurch "streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet". Ein beiderseitiges Nachgeben genüge schon in einem von mehreren Punkten. Da die Vertragsteile wechselseitig im…
…nicht erkannt werden, da nach dem Akteninhalt entsprechend der Definition des Vergleiches im ABGB streitige oder zweifelhafte Rechte nicht dergestalt bestimmt wurden, dass die Parteien, also die Berufungswerberin und der Geschäftsführer, sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun, oder zu unterlassen verpflichtet haben. Ebenso ist…
…gemäß § 22 GebG nach dem Höchstbetrag zu bemessen. Gemäß § 1380 ABGB heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich. Laut VwGH vom 25.11.1999, Zl…
…welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlasen verbindet, ein Vergleich. Kern des Berufungsvorbringens ist zunächst das Argument, es sei durch die Vereinbarung vom 2. Juli 1998 keine Bereinigung strittiger oder unklarer…
…welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, ein Vergleich. Kern des Berufungsvorbringens ist zunächst das Argument, es sei durch die Vereinbarung vom 2. Juli 1998 keine Bereinigung strittiger oder unklarer…
…Nachgeben einverständliche Festlegung strittiger oder (zumindest) zweifelhafter Rechte. Ein Vergleich liegt vor, wenn die Parteien streitige oder zweifelhafte Rechte durch gegenseitiges Nachgeben beseitigen, indem sie eine neue, eindeutige Verbindlichkeit festsetzen. Der Vergleich ist ein Feststellungsvertrag, der vor allem der Vermeidung oder Beilegung von Rechtsstreitigkeiten dient…
…welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich. Ein Vergleich ist die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte; er bereinigt sohin einen strittigen oder zweifelhaften Rechtsanspruch…
…Danach heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich, wobei der Vergleich dieser Gesetzesstelle zufolge zu den zweiseitig verbindlichen Verträgen gehört und nach eben denselben Grundsätzen…
…welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun, oder zu unterlassen verbindet, Vergleich. Strittig bzw. zweifelhaft ist ein Recht, wenn die Parteien uneinig sind, ob oder in welchem Umfang ein bestimmtes Recht entstanden ist oder…
… 1380 ABGB - zu gewinnen. Danach heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich, wobei der Vergleich dieser Gesetzesstelle zufolge zu den zweiseitig verbindlichen Verträgen gehört und…
…1380 ABGB - zu gewinnen. Danach heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich, wobei der Vergleich dieser Gesetzesstelle zufolge zu den zweiseitig verbindlichen Verträgen gehört und…
…1957 keine Begriffsbestimmung enthält. Nach der angeführten Bestimmung des § 1380 ABGB heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich. Nach dem zweiten Satz des § 1380 ABGB…
…Ehepakt kein Unterhaltsanspruch begründet und die tatsächliche Höhe der Unterhaltszahlung nicht festgelegt wurde. Ein Vergleich im Sinne des § 1380 ABGB liegt nur dann vor, wenn die Parteien streitige oder zweifelhafte Rechte durch gegenseitiges Nachgeben beseitigen, indem sie eine neue, eindeutige Verbindlichkeit festsetzen (Haidinger in Schwimann…
…daher nach § 1380 ABGB zu beurteilen. Danach heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich. Der Vergleich gehört zu den zweiseitig verbindlichen Verträgen. Er ist also…
…durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet. Ein Vergleich ist somit die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte. Es können nicht nur bereits strittige vertragliche…
…welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich. Ein Vergleich ist die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte. Ein Vergleich bereinigt ein strittiges oder zweifelhaftes Rechtsgeschäft…
… 1380 ABGB - zu gewinnen. Danach heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich, wobei der Vergleich dieser Gesetzesstelle zufolge zu den zweiseitig verbindlichen Verträgen gehört und…
…Bedingung, dass die Ehe beendigt wird, geknüpft sei. Bei einem Vergleich müssten strittige oder zweifelhafte Rechte gegeben sein. Nach einer abweislichen Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 23. Juli 2010, hat der Bw rechtzeitig den Vorlageantrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt…
…nunmehriger Berufungswerber, =Bw., rechtzeitig berufen, weil zwischen den Ehegatten keine streitigen oder zweifelhaften Rechte bestanden hätten, sodass der abgeschlossene Aufteilungs- oder Unterhaltsvertrag keinen außergerichtlichen Vergleich darstelle, sondern vielmehr eine Form des Ehepaktes, welcher unter den Tatbestand der Bestimmung des § 33 TP 11 GebG einzuordnen wäre…