Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0180-W/04
Vergleich oder Schenkung (bei Scheidung)?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0180-W/04vom 06.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Vereinbarung, mit welcher anlässlich einer Scheidung eine weitere Aufteilung des Vermögens (hier aus einem Erwerb von Todes wegen) erreicht wird, unterliegt als Vergleich dem § 33 TP 20 GebG 1957. Neben den Erfahrungen des täglichen Lebens, nach welchem mit Scheidungsgedanken beschäftigte Ehegatten nicht daran denken, den anderen zu beschenken, spricht hier auch der Wortlaut der Vereinbarung, wonach die den Gegenstand der Vereinbarung bildende Zuwendung keinesfalls als Schenkung angesehen werden kann, gegen das Vorliegen eines der Schenkungssteuer unterliegenden Vorganges.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
ARNOLD Rechtsanwalts-Partnerschaft, gegen den Bescheid vom
27. November 2003 des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien betreffend Gebühren entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Zwischen dem Bw. und Frau E. S. wurde am 2. Juli 1998 eine
Vereinbarung abgeschlossen, deren wesentlichen Punkte lauten:
"Präambel
(1) Nach dem derzeitigen Stand des
Verlassenschaftsverfahrens nach Herrn .....(A. W.), dem Vater von Frau .....(E.
S.), welcher am 09. Oktober 1997 verstorben ist, hat Frau .....(E. S.) -
voraussichtlich aufgrund ihres Pflichtteilsanspruches - den Erhalt von
geldeswertem Vermögen zu erwarten.
(2) Dem
Erblasser, .....(A. W.), kam es - obwohl formell nicht so ausgedrückt -
immer darauf an, Verlassenschaftsbeträge jeweils den gesamten Familien
seiner Kinder (und nicht nur den Kindern alleine) zukommen zu lassen, und
entsprach dies stets seinem Willen sowohl als Vater von Frau .....(E. S.), als
auch als Schwiegervater von Herrn .....(Bw.), den er als seinen Schwiegersohn
sehr geschätzt hatte.
(3) Die ad (1)
genannte testamentarische Zuwendung ist daher in materieller Hinsicht als solche
zu gleichen Teilen an beide Ehegatten anzusehen und nicht - wie formell bestimmt
- nur als Erbteil des einen Teiles zu behandeln.
(4) Aus diesem
Grunde steht daher bezüglich des Erhaltes von geldeswertem Vermögen
(ausschließlich) aus der Verlassenschaft von Herrn .....(A. W.) (d.h.
sonst aus keinem anderen Titel) - und hier stimmen beide
vertragsschließenden Ehegatten miteinander überein - entgegen der
Vorschrift des § 82 Abs 1 Ehegesetz Herrn .....(Bw.) ein Ausgleichsanspruch
gemäß
§ 81 Abs 1 Ehegesetz zu.
(5) Die
folgenden Bestimmungen stellen sich sonach ausschließlich als (weitere)
"Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse"
dar und gelten daher nur unter der Voraussetzung der rechtskräftigen
Scheidung. Insbesondere kann die den Gegenstand dieser Vereinbarung bildende
Zuwendung keinesfalls als Schenkung angesehen werden.
I.
Frau .....(E.
S.) erklärt hiemit unwiderruflich ihre Bereitschaft, Herrn .....(Bw.) aus
der Summe der ihr gemäß (1) der Präambel unter diesem Titel
in Zukunft
tatsächlich
zugekommen sein
werdenden und nach Abzug sämtlicher hierauf entfallenden Steuern und
Abgaben sowie sonstigen Kosten
verbleibenden
Beträgen einen Anteil im Sinne der
folgenden Bestimmungen zuzuzählen.
II.
Falls der Frau
.....(S.) schließlich verbleibende Nettobetrag zwischen S 0,--
(Schilling Null) und S 100,000.000,-- (Schilling einhundert Millionen)
beträgt, erhält Herr .....(Bw.) einen Anteil von
10%
(zehn Prozent), fällig binnen einer Woche nach Zuzählung des
entsprechenden Geldbetrages an Frau .....(E. S.).
Sollte der
Pflichtteilsanspruch - aus welchem Grunde immer - nicht in Bargeld, sondern z.B.
in geldwertem Vermögen wie Liegenschaften etc. abgegolten werden, so ist
der 10 %ige Anteil seitens Frau .....(S.) an Herrn .....(Bw.) trotzdem
ausschließlich in Geld auszuzahlen, jedoch erst binnen einem Monat
fällig.
III.
Falls der Frau
.....(S.) schließlich verbleibende Nettobetrag über
S 100,000.000,-- (Schilling einhundert Millionen) beträgt, erhält
Herr .....(Bw.) einen Anteil von
15%
(fünfzehn Prozent), maximal jedoch S 20,000.000,-- (Schilling zwanzig
Millionen) - dies stellt die einverständlich festgesetzte Obergrenze dar -
, wobei sinngemäß die gleichen Fälligkeiten und sonstigen
Bestimmungen gelten wie oben ad II.
IV.
Herr .....(Bw.)
verpflichtet sich, den Inhalt dieser Vereinbarung - insbesondere hinsichtlich
des "Erbschaftsprozedere" - vertraulich zu behandeln und gegenüber Dritten
Stillschweigen zu bewahren."
Diese Vereinbarung wurde Herrn Notar N. zum
Behufe der notariellen Bekräftigung übergeben. Dieser hat sohin diese
Privaturkunde im Sinne des § 54 der geltenden Notariatsordnung geprüft
und unterzeichnet. Der letzte Absatz dieses Notariatsaktes vom
2. Juli 1998 lautet wie folgt:
"Dieser von mir aufgenommene Notariatsakt wurde samt
der demselben beigehefteten Privaturkunde (Vereinbarung) den Erschienenen
vorgelesen, welche vor mir anerkannten, daß sie diese Urkunde unterfertigt
haben, ihren Willen vollkommen entsprechend genehmigt und sohin mit der
Bestimmung zur Hinausgabe wiederholter Ausfertigungen an die Beteiligten von
ihnen vor mir, Notar, eigenhändig unterschrieben."
Für diese Vereinbarung wurde vom Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien gemäß
§ 33 TP 20 Abs. 1
Z. 2 lit. b GebG 1957 von den übernommenen Leistungen im Betrage von
S 20,000.000,00 eine Gebühr in der Höhe von S 400.000,00
(entspricht € 29.069,13) vorgeschrieben. Der Bescheid wurde am 1.
Dezember 2003 zugestellt. Im Betreff des Bescheides wurden die Vereinbarung vom
2. Juli 1998 und die Vertragspartnerin angeführt und in der Begründung
"Vereinbarung über strittige Rechte
für den Fall der Scheidung über S 20,000.000".
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass es sich, entgegen der verbalen Beteuerung in der Urkunde, bei
richtiger rechtlicher Beurteilung um eine (bedingte) Schenkung gehandelt habe
und dem zu Folge nach § 15 Abs. 3 GebG 1957 Gebührenfreiheit gegeben
sei. Gegen das Vorliegen eines Vergleiches spreche auch, dass keine
Streitbeendigung und auch keine Beendigung einer nicht klaren Situation
stattgefunden habe, sondern eine Dokumentation, da die Bemessungsgrundlage nicht
festgestanden sei. In der Präambel stimmten die vertragsschließenden
Ehegatten überein, dass dem Bw. entgegen der Vorschrift des § 82 Abs.
1 Ehegesetz ein Ausgleichsanspruch gemäß
§ 81 Abs. 1 Ehegesetz
zustehe. Es habe keinerlei Ungewissheit zwischen den Vertragspartnern bestanden,
sondern lediglich eine von den Vertragspartnern nicht beeinflussbare
Ungewissheit dessen, was Frau E. S. in Zukunft tatsächlich zukommen werde,
was dann nach einer unter den Parteien unstrittig feststehenden Formel verteilt
werden sollte. Es liege ein Innominatvertrag vor, der keiner Tarifpost
unterliege.
Hilfsweise wurde vorgebracht, dass es sich bei dem
gegenständlichen Notariatsakt um einen Ehepakt (beschränkte
Gütergemeinschaft hinsichtlich des Erwerbes aus der Verlassenschaft)
handle. Soweit sich der angefochtene Bescheid - unausgesprochen - auf § 22
GebG 1957 stütze, wird festgehalten, dass dem Bw. tatsächlich nur
S 600.000,00 zugekommen sind. Dieses Missverhältnis zur Gebühr in
der Höhe von S 400.000,00 erweise die Verfassungswidrigkeit des §
22 GebG 1957 (vgl. Arnold, Rechtsgebühren, 7. Auflage, § 22
Rz 10a).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 20 Abs. 1 Z. 2 lit. b GebG
1957 unterliegt ein außergerichtlicher Vergleich einer Rechtsgebühr
von 2 v.H. vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen
Leistungen.
In Ermangelung einer Definition des Begriffes "Vergleich"
im Gebührengesetz ist zur Auslegung des Begriffsinhaltes § 1380 ABGB
heranzuziehen. Danach ist ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder
zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich
wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlasen verbindet, ein
Vergleich.
Kern des Berufungsvorbringens ist zunächst das
Argument, es sei durch die Vereinbarung vom 2. Juli 1998 keine
Bereinigung strittiger oder unklarer Umstände erfolgt.
Wenn die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig
erklärt wird, sind nach § 81 Abs. 1 Ehegesetz das eheliche
Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter die Ehegatten
aufzuteilen. Dieser Aufteilung unterliegen jedoch nach § 82 Abs. 1
Ehegesetz nicht jene Sachen, welche ein Ehegatte von Todes wegen erworben hat.
Mit der Vereinbarung vom 2. Juli 1998 wurde für das von Todes
wegen erworbenen Vermögen eine von der gesetzlichen Regelung abweichende
Aufteilung getroffen. Damit wurde von den Vertragsparteien eine für sie in
Anbetracht der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 81 ff Ehegesetz nicht
ganz klare Situation bereinigt.
Außerdem heißt es in Absatz (3) der
Präambel, dass die testamentarische Zuwendung in materieller Hinsicht als
solche zu gleichen Teilen an beide Ehegatten anzusehen ist und nicht - wie
formell bestimmt - nur als Erbteil des einen Teiles. Nach diesem Absatz
hätte der Bw. in materieller Hinsicht einen Anspruch auf die Hälfte
des von Todes wegen erworbenen Vermögens. Bei formeller Betrachtung
hätte er keinen Anspruch (was auch den Aufteilungsvorschriften der
§§ 81 ff Ehegesetz entsprechen würde). Die Zweifel (kein Anspruch
oder Anspruch auf die Hälfte) - welche sowohl bei dem Bw. als
"Empfänger" als auch bei Frau E. S. als "Leistende" vorhanden waren -
wurden dadurch beseitigt, dass festgelegt wurde, dass der Bw. bei einem
verbleibenden Nettobetrag von bis zu S 100,000.000,00 einen Anteil von 10 %
und bei einem verbleibenden Nettobetrag von über S 100,000.000,00
einen Anteil von 15 %, maximal jedoch S 20,000.000,00, erhalten soll. Bei
einem Ausgangspunkt von keinem Anspruch oder Anspruch auf die Hälfte konnte
eine derartige Einigung nur unter beiderseitigem Nachgeben zu Stande kommen.
Dass diese Einigung von beiden Vertragsparteien anerkannt wurde, ergibt sich aus
dem letzten Absatz des Notariatsaktes.
Weiters ist aus der Formulierung der Vereinbarung:
"Die folgenden Bestimmungen stellen sich
sonach ausschließlich als (weitere) "Aufteilung des ehelichen
Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse" dar und gelten daher nur
unter der Voraussetzung der rechtskräftigen Scheidung" ersichtlich,
dass es sich um eine Regelung einer zweifelhaften Aufteilung anlässlich der
Scheidung handelt, bei der sowohl die Höhe als auch die Rechtsgrundlage der
Vereinbarung zweifelhaft war.
Auch wenn beide vertragsschließenden Ehegatten
miteinander übereinstimmen, dass dem Bw. für den Erwerb von Todes
wegen entgegen der Vorschrift des § 82 Abs. 1 Ehegesetz ein
Ausgleichsanspruch gemäß
§ 81 Abs. 1 Ehegesetz zusteht, wird
übersehen, dass bis zum Abschluss der Vereinbarung der genaue Anteil
prozentmäßig und auch noch nicht mit einem Höchstbetrag
feststand. Diese Unklarheit, welche nach dem Absatz (3) der Präambel
bestand, wurde erst in den Punkten II. und III. der Vereinbarung
beseitigt.
Nach den getroffenen Feststellungen kann es keinem Zweifel
unterliegen, dass die Vereinbarung als ein dem § 33 TP 20 GebG 1957
unterliegender Vergleich anzusehen ist. Mit der Vereinbarung wurden durch
beiderseitigem Nachgeben zweifelhafte Rechte bereinigt. Eine solche Vereinbarung
ist kein Innominatvertrag, sondern ein Vergleich.
Die oben angeführten Punkte, nach welchen es sich bei
dieser Vereinbarung um einen Vergleich handelt, sprechen auch gegen das
Vorliegen einer Schenkung. Diese Vereinbarung wurde für den Fall der
Scheidung abgeschlossen. Da sprechen zusätzlich noch die Erfahrungen des
täglichen Lebens gegen das Vorliegen einer Schenkung, denn nach diesem
denken mit Scheidungsgedanken beschäftigte Ehepartner nicht daran, den
anderen zu beschenken. Dieses wird auch im Vergleich bestätigt, wo es im
Absatz (5) der Präambel heißt:
"Insbesondere kann die den Gegenstand dieser
Vereinbarung bildende Zuwendung keinesfalls als Schenkung angesehen werden" und
"Die folgenden Bestimmungen stellen sich sonach ausschließlich als
(weitere) "Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen
Ersparnisse" dar und gelten daher nur unter der Voraussetzung der
rechtskräftigen Scheidung". Auch können die in der Berufung
angestellten Berechnungen über die Höhe einer Schenkungssteuer bei
unterschiedlich hohen Zuwendungen nicht zum Erfolg führen, da nach den
obigen Ausführungen ein Vergleich vorliegt, was außerdem zur Folge
hat, dass der § 15 Abs. 3 GebG nicht zum Zuge kommen
kann.
So weit vom Bw. hilfsweise vorgebracht wird, dass es sich
bei diesem Notariatsakt um einen Ehepakt handle, für welchen nach § 33
TP 11 GebG 1957 nur eine Gebühr von 1 % zu entrichten sei, so
übersieht er, dass unter Ehepakten im Sinne dieser Tarifpost alle
vermögensrechtlichen Verträge zu verstehen sind, welche in Absicht auf
eine eheliche Verbindung geschlossen werden. Die vom Bw. mit Frau E. S.
abgeschlossene Vereinbarung hat demgegenüber eine (weitere) Aufteilung des
ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse unter der
Voraussetzung der rechtskräftigen Scheidung der Ehe zum Gegenstand, sodass
eine Gebührenpflicht nach § 33 TP 11 GebG 1957 nicht in Betracht
kommen kann.
Gemäß
§ 22 GebG 1957 ist die Gebühr
nach dem Höchstbetrag zu entrichten, wenn eine Leistung nicht mit einem
bestimmten Betrag, wohl aber deren höchstes Ausmaß ausgedrückt
ist.
Für die Festsetzung der Gebühren ist nach §
17 Abs. 1 GebG 1957 der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten
Schrift (Urkunde) maßgebend. Im gegenständlichen Fall enthält
die Urkunde nur einen Betrag - nämlich den Höchstbetrag in der
Höhe von S 20,000.000,00. Damit sind in diesem Fall sämtliche
Voraussetzungen dafür gegeben, dass die Gebühr nach dem
Höchstbetrag zu entrichten ist. Wird nämlich eine Maximalleistung
beurkundet, bildet diese und nicht die tatsächliche Leistung die Grundlage
der Gebührenbemessung.
Die Einwände des Bw. gegen die gesetzliche Regelung an
sich und deren Vereinbarkeit mit der Bundesverfassung können nicht
Gegenstand eines ordentlichen Rechtsmittelverfahrens sein, da eine
verfassungsmäßige Prüfung der geltenden Abgabengesetze im
ordentlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehen ist.
Der Bw. bemängelt, dass der § 22 GebG 1957 im
Bescheid nicht genannt ist. Auch damit ist der Bw. nicht im Recht. Die
inhaltlichen Erfordernisse eines Bescheides werden ganz allgemein in § 93
BAO und § 198 Abs. 2 BAO geregelt. Demnach hat jeder Bescheid den Spruch zu
enthalten und in diesem die Person zu nennen, an die er ergeht. Der Spruch des
Abgabenbescheides hat darüber hinaus die Art und Höhe der Abgaben, den
Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung zu
enthalten. Dieser Anforderung entspricht der angefochtene Bescheid zweifellos.
Die Normen, auf Grund welcher die
Bemessungsgrundlage (Gesamtwert der übernommenen
Leistungen) ermittelt wurde, sind nach dem Wortlaut der zitierten
Gesetzesstellen in einem Abgabenbescheid nicht zwingend anzuführen.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
6. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 20 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 20 Abs. 1 Z 2 lit. b GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0180-W/04
- Stammnummer
- 9681
- Gültig
- 06.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF