Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2102-W/05
Gebührenpflicht eines außergerichtlichen Vergleiches.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2102-W/05vom 03.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Verfassungswidrigkeit kann in dem Umstand, dass der Gesetzgeber bei gerichtlichen Vergleichen eine Doppelbelastung mit Gerichtsgebühren einerseits und Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 andererseits vermeiden wollte, nicht erblickt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Dr. DI E.K. , -, vertreten durch --,
gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom 14. Juli 2005, St.Nr. 0, Erf.Nr.
00, betreffend Rechtsgebühren schieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit als "Vertrag" bezeichnetem Notariatsakt vom 31. Juli
2002 haben Herr Mag. K.H., und die Berufungswerberin (Bw), Frau DI. Dr. E.K.,
Vorkehrungen über die Aufteilung ehelicher Ersparnisse und des ehelichen
Gebrauchsvermögens sowie über die Verfügung über ihr
Vermögen von Todes wegen getroffen.
Die Vertragspartner haben einvernehmlich festgehalten, dass
sie jeweils ihr gesamtes vorhandenes Vermögen im Alleineigentum behalten
und dieses nicht als gemeinschaftliches Vermögen in die Ehe eingebracht
wird, dass somit auch nach der Eheschließung zwischen den Vertragspartnern
der gesetzliche Grundsatz der Gütertrennung gilt. Der Grundsatz soll auch
dann weiterhin gelten, wenn die Gütertrennung nicht mehr der gesetzliche
Güterstand sein sollte.
Der Vertrag lautet auszugsweise:
"...Die Vertragspartner
halten zunächst fest, dass sie am 5.7.02 miteinander die Ehe geschlossen
haben. Im Hinblick auf diese Eheschließung treffen sie folgende
Feststellungen und Verfügungen und schließen
nachstehenden
VERTRAG
über die Aufteilung
ehelicher Ersparnis und des ehelichen Gebrauchsvermögens sowie über
die Verfügung über ihr Vermögen von Todes wegen:
I.
ALLGEMEINES
1.) Beide
Vertragsparteien sind österreichische Staatsbürger.
Sie halten fest, dass
durch eine Änderung der Rechtslage hinsichtlich dispositiver Normen diese
Vereinbarung oder sonstige Verfügungen nicht berührt
werden.
Sollten zwingende
Rechtsvorschriften geändert werden oder sich die Rechtssprechung zu
zwingenden Normen ändern, wodurch Teile dieser Vereinbarung oder
Verfügungen berührt werden, bleiben die davon nicht berührten
Teile aufrecht. Die Vertragspartner verpflichten sich bei einem derartigen
Anlass eine neue angemessene und für beide Teile billige Regelung, die der
neuen Rechtslage entspricht, im Sinne der bisherigen Vereinbarungen und
Verfügungen für jene Teile zu finden, die unwirksam
werden.
2.) Die Vertragspartner
halten einvernehmlich fest, dass sie jeweils ihr gesamtes vorhandenes
Vermögen im Alleineigentum behalten und dieses nicht als gemeinschaftliches
Vermögen in die Ehe eingebracht wird, dass somit auch nach der
Eheschließung zwischen den Vertragspartnern der gesetzliche Grundsatz der
Gütertrennung gilt.
Dieser Grundsatz soll
auch dann weiterhin gelten, wenn die Gütertrennung nicht mehr der
gesetzliche Güterstand sein sollte.
Die Vertragspartner
erklären ausdrücklich, dass sie es nicht für erforderlich halten
die Bestandteile ihres derzeitigen Vermögens im Rahmen dieser Urkunde
festzuhalten.
Die Vertragspartner
erklären auf die einschlägigen Bestimmungen des Ehegesetzes
hingewiesen worden zu sein und darauf, dass es zweckmäßig ist, in
Zukunft anlässlich des Erwerbes von Vermögen in geeigneter Form
festzuhalten, welcher von ihnen zu welcher Quote Eigentum erwirbt, ob der Erwerb
etwa von Todes wegen oder durch Schenkung eines Dritten erfolgt, beziehungsweise
die betreffende Sache etwa dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten
alleine oder der Ausübung seines Berufes dient, zu einem Unternehmen
gehört, beziehungsweise ob es sich bei erworbenen Unternehmensanteilen um
bloße Wertanlagen handelt oder nicht. Weiters auch darauf, dass es
zweckmäßig ist, in Zukunft auch wechselseitig zu bestätigen, in
wessen Eigentum einzelne Vermögensgegenstände stehen.
Die Vertragspartner
werden nur namentlich zuordenbare Bankkonten, Sparbücher und andere
Vermögensanlagen eröffnen.
II. ENDE DER EHE UNTER
LEBENDEN
Für den Fall der
Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der zwischen ihnen
zukünftig bestehenden Ehe aus welchem Grunde auch immer, mit Ausnahme des
Todes und ohne Rücksicht auf Verschulden vereinbaren die Ehegatten unter
Bedachtnahme auf die gesetzlichen Vorschriften des Ehescheidungsrechtes folgende
Vermögensaufteilung, die, soweit sie eheliches Gebrauchsvermögen
vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahmen des § 82 EheG betrifft, auf
Antrag, soweit das Ergebnis im Anlassfall unbillig wäre, gerichtlich neu
entschieden werden kann:
1.
Feststellungen:
a.) Zum Zeitpunkt der
Eheschließung ist der Ehemann Alleineigentümer der Liegenschaft EZ.
x Grundbuch
y, Bezirksgericht
z, welche sich grundbücherlich
darstellt wie folgt:....
Auf dieser Liegenschaft
haben die Ehepartner gemeinsam im Hinblick auf die bevorstehende
Eheschließung ein Einfamilienhaus errichtet. Dieses Einfamilienhaus hat
eine Wohn-/Nutzfläche von 186 m2. Von dieser stehen 82 m2 (62 m2
Kellergeschoss sowie 20 m2 Erdgeschoss) der Ehefrau zur alleinigen betrieblichen
Nutzung zur Verfügung. Die entsprechenden Flächen sind in dem einen
integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildenden Plan rot umrandet
gekennzeichnet. Die restliche Fläche dient den Vertragspartnern als
Ehewohnung.
b.) Zum Zeitpunkt der
Eheschließung ist der Ehemann Eigentümer der im Folgenden
bezeichneten Liegenschaftsanteile:
GRUNDBUCH
a, EINLAGEZAHL
b
BEZIRKSGERICHT
c....
ANTEIL
142/7800...
2.
Unternehmen:
Die Ehefrau hat für
die Errichtung jenes Teiles des Gebäudes, welcher ihr als Betriebsobjekt
dient, auch alleine die Finanzierung mit EUR 110.000,00 beigebracht
(xxx).
Der Ehemann verpflichtet
sich der Ehefrau den Betrag von EUR 110.000,00 samt 3 % Zinsen daraus seit
1.1.2003 binnen vierzehn Tagen nach rechtskräftiger Scheidung, Aufhebung
oder Nichtigerklärung der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Ehe zu
bezahlen.
Zug um Zug gegen
Bezahlung dieses Betrages verpflichtet sich die Ehefrau das Betriebsobjekt zu
räumen und geräumt dem Ehemann zu übergeben.
3.
Ehewohnung:
Die Vertragspartner
halten fest, dass die Ehefrau sämtliche Planungsleistungen, Bauaufsichts-
und Betreuungsleistungen für die Errichtung des gesamten Gebäudes
erbracht hat, die einen Wert von EUR 50.000,00 darstellen.
Für den Fall der
rechtskräftigen Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der
zwischen den Vertragspartnern bestehenden Ehe verpflichtet sich der Ehemann den
Betrag von EUR 50.000,00 Zug um Zug gegen Räumung der Wohnung durch die
Ehefrau an sie zu bezahlen.
Der Betrag von EUR
50.000,00 wird wertgesichert auf der Basis des Verbraucherpreisindexes 2000.
Basismonat für die Wertsicherungsberechnung ist der Monat der
Eheschließung der Vertragsparteien (Juli 2002).
4. Sicherstellung von
Ansprüchen
a.) Zur Sicherung des
Anspruches der Ehefrau auf Zurverfügungstellung
der
ehelichen Wohnung durch den
Ehemann räumt der Ehemann der Ehefrau
das
lebenslängliche
Fruchtgenussrecht ob der Liegenschaft EZ.
x
Grundbuch y Bezirksgericht
z ein,
Mag
K.H., geb. am 27.2.1956, erteilt seine
ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung dazu, dass dieses
Fruchtgenussrecht ob der ihm zur Gänze zugeschriebenen Liegenschaft EZ.
x Grundbuch
y Bezirksgericht
z für
DI Dr. E.K.
, geb. am 7.7.1950,
einverleibt
werde.
Die Ehefrau nimmt diese
Rechtseinräumung an.
b.) DI Dr. E.K.
, geb. am 7.7.1950, erteilt bereits heute ihre
ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung dazu, dass für den Fall
der rechtskräftigen Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der
zwischen den Vertragspartnern bestehenden Ehe Zug um Zug gegen die Bezahlung der
zu Punkt II. 2. (€ 110.000,00 s.A.) und 3.(€ 50.000,00 s.A.) dieses
Vertrages genannten Beträge die Einverleibung der Löschung des
für sie ob der Liegenschaft EZ x
Grundbuch y Bezirksgericht
z einverleibten Fruchtgenussrechtes
durchgeführt wird.
5. eheliche
Ersparnisse
Hinsichtlich der
ehelichen Ersparnisse wird für den Fall der rechtskräftiger Scheidung,
Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe vereinbart, dass sie Eigentum jenes
Ehegatten bleiben, in dessen Eigentum sie stehen, ohne dass dafür irgendein
Ausgleichsanspruch besteht. Die Vertragsparteien verzichten daher hinsichtlich
dieser Ersparnisse auf die Antragstellung und Aufteilung.
6. eheliches
Gebrauchsvermögen
Jeder Ehepartner bleibt
Eigentümer des zum Zeitpunkt der Beendigung der Ehe in seinem
Alleineigentum stehenden Vermögens, ohne dass dem anderen hieran oder
hiefür ein Ausgleichsanspruch zusteht; dies gilt auch für jene
Vermögensbestandteile, die eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche
Wohnung geworden sein sollten...."
In Punkt III des gegenständlichen Vertrages wurden
Vereinbarungen bei "Ende der Ehe wegen Tod
eines Gatten" (Schenkung auf den Todesfall, letztwillige Verfügung
des Ehemannes, letztwillige Verfügung der Ehefrau)
getroffen.
Mit dem berufungsgegenständlichen Bescheid setzte das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien die Gebühr
gemäß
§33 TP20 Abs. 1 lit. b GebG 1957 mit 2 % der
Bemessungsgrundlage in Höhe von Euro 160.000,00 mit Euro 3.200,00 fest.
Nach Verbesserung der fristgerecht eingebrachten Berufung, welche im
Großen und Ganzen ausführt, dass es sich bei vorliegendem Vertrag um
die bloße Sicherung von bereits bestehenden unstrittigen wirtschaftlichen
Verhältnissen handle, welche lediglich zur Klarstellung festgehalten worden
seien (Vereinbarung aufschiebend bedingter Verpflichtungen zur Sicherung des
eigenen wirtschaftlichen Eigentums der Einschreiterin), wurde die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 27. September 2005 als unbegründet abgewiesen.
Das Finanzamt führte aus, dass ein beurkundetes Übereinkommen
über die künftige Regelung von Vermögensrechten der Ehegatten
für den Fall der Scheidung sofort gebührenpflichtig sei und nicht von
der Rechtskraft eines Scheidungsurteiles abhänge (Hinweis: §17 (4)
GebG). In gegenständlichem Vergleich sei vereinbart worden, dass die
Berufungswerberin (Bw.) gegen Bezahlung von Euro 150.000,00
(gemeint ist wohl: Euro 160.000,00; Euro
110.000,00 und Euro 50.000,00) durch Mag. K.H. die Wohnung und das
Betriebsobjekt räumen und der Löschung des Fruchtgenussrechtes im
Grundbuch zustimmen würde. Dies stelle einen gebührenpflichtigen
Tatbestand im Sinne des §33TP 20 GebG dar, wonach die Regelung von
strittigen oder zweifelhaften Rechten dieser Gebühr unterläge, wobei
Gegenstand eines Vergleiches auch die HÖHE eines strittigen oder
zweifelhaften Anspruches sein könne, oder auch ein bedingtes Recht strittig
sein könne.
Im dagegen eingebrachten Antrag auf Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz wendet die Bw. ergänzend ein, in
gegenständlichem Fall werde kein strittiges oder zweifelhaftes Recht
geregelt.
Es werde in der Vereinbarung festgehalten, wie die
wirtschaftlichen Verhältnisse bei Eingehen der Ehe aussahen. Es werde das
Vermögen der beiden Ehegatten, welches bereits in die Ehe eingebracht
worden sei, festgehalten, um möglichen zukünftigen Konflikten
eventuell im Zusammenhang mit einer Scheidung vorzubeugen. Es sei notwendig
gewesen, dass die Eigentumsverhältnisse den wirtschaftlichen
Verhältnissen aus finanziellen Überlegungen nicht angepasst worden
seien, da dies für die Dauer der Ehe nicht für notwendig gehalten
worden sei.
Selbst für den Fall einer ungewissen einvernehmlichen
Scheidung würde sich daher an der Vermögenslage vor
Eheschließung nichts ändern.
Deswegen liege jedenfalls eine Regelung von strittigen oder
zweifelhaften Rechten nicht vor und sei schon deswegen eine
Gebührenvorschreibung nach §33 TP20 nicht
rechtmäßig.
Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass die Angleichung
der Sachenrechte an die wirtschaftliche Vermögensverteilung eine Regelung
von strittigen oder zweifelhaften Rechten sein sollte, was ausdrücklich der
Ansicht der Einschreiterin widerspräche, so wären lediglich diese
sachenrechtlichen Übertragungsakte zu bewerten.
In der Vereinbarung fände sich jedoch kein Hinweis
darauf, wer die Kosten der sachenrechtlichen Übertragungen zu tragen
hätte. Somit werde auch hierüber keine wirtschaftliche Vereinbarung
geschlossen und sei eine Bewertung dessen jedenfalls unzulässig.
Abgesehen davon, dass es sich im vorliegenden Fall im
eigentlichen Sinn nicht um eine Vermögensaufteilung handle, sondern nur um
ein urkundliches Festhalten von stehenden Vermögensrechten, die so bleiben
sollten, wird der grundsätzlichen Beurteilung einer
Scheidungsfolgenvereinbarung als außergerichtlichen Vergleich im Sinne des
Gebührengesetzes entgegengehalten, dass einer Scheidungsfolgenvereinbarung,
die nicht in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer Scheidung geschlossen
worden sei, keine Bindung zukomme, soweit es sich nicht um einen Notariatsakt
handle, der lediglich über die ehelichen Ersparnisse absprechen würde.
Tatsache sei somit, dass die Anwendung eines solchen Vergleiches nicht nur davon
abhänge, dass es tatsächlich zu einer Scheidung komme, sondern dass es
zu einer einvernehmlichen Scheidung komme. De facto bedeute dies, dass die
beiden Ehepartner im Zuge einer einvernehmlichen Scheidung der getroffenen
Vereinbarung neuerlich zustimmen müssten, da es ansonsten zu keiner
einvernehmlichen Scheidung kommen könne. De facto handle es sich bei einer
Scheidungsfolgenvereinbarung, die nicht im Zusammenhang mit einem
Scheidungsverfahren getroffen worden sei, um nicht mehr als eine
Verzichtserklärung der Ehepartner, der keine wie immer geartete
endgültige Bindungswirkung zuzumessen sei. Zur Ergänzung wurde
angemerkt, dass im Zuge eines ehelichen Aufteilungsverfahrens keine Bindung
für das Gericht erzeugt werde.
Auch im vorliegenden Fall könne es sich lediglich um
eheliches Gebrauchsvermögen handeln, eheliche Ersparnisse, die nicht in die
Ehe eingebracht wurden, seien in der Vereinbarung nicht
berücksichtigt.
Nach Ansicht der Einschreiterin könnten unter §33
TP20 nur bindende Regelungen verstanden werden, wenn auch bedingte, aber
bindende Regelungen. Aufgrund der obigen Ausführungen handle es sich jedoch
de facto nicht um bindende Regelungen, sodass eine Gebührenpflicht nicht
anfallen würde.
Darüber hinaus werde festgehalten, "dass selbst im
Fall einer einvernehmlichen Scheidung das Gericht eine
Scheidungsfolgenvereinbarung, der die Ehepartner kurz vorher de facto neuerlich
zugestimmt hätten, da es sonst zu keiner einvernehmlichen Scheidung kommen
würde, doch eine offenbare Gesetzwidrigkeit oder Sittenwidrigkeit des
Scheidungsvergleiches wahrzunehmen habe und eine Entgegennahme eines solchen
Vertrages abzulehnen habe (Pichler in Rummel, §55 a Ehegesetz RZ 5 a;
Stabenteiner, RZ 1991, 251, ähnlich SZ 65, 85)".
Gemäß
§16 Abs. 7 Gebührengesetz
bestehe eine Gebührenschuld für das beurkundete Rechtsgeschäft
erst zum Zeitpunkt der Genehmigung oder Bestätigung, soweit es einer
Genehmigung oder Bestätigung einer Behörde bedürfe.
Unstrittig sei "die Entgegennahme des Scheidungsvergleiches
durch das Gericht nach einer - wenn auch nur groben - Gesetzesprüfung, eine
Bestätigung im Sinne dieses Gesetzes." Deswegen sei §17 Abs. 4
Gebührengesetz, wonach auch für bedingte Rechtsgeschäfte die
Gebührenpflicht bei Unterfertigung entstehe, nicht anzuwenden, sondern
entstehe bei einem Scheidungsvergleich dem Gesetz gemäß die
Gebührenpflicht erst im Zeitpunkt der Genehmigung/Bestätigung durch
das jeweilige Bezirksgericht, somit erst mit dem Scheidungsbeschluss.
Es sei der Einschreiterin bekannt, dass es
diesbezügliche widersprechende Judikatur des "OGH" gäbe, sie teile die
Ansicht des "VwGH" in diesem Punkt jedoch nicht.
Darüber hinaus sei anzumerken, dass im Falle eines
gerichtlichen Scheidungsvergleiches keine Rechtsgeschäftsgebühren
anfielen, sondern lediglich die gerichtlichen Pauschalgebühren, wobei diese
unabhängig vom Wert des aufzuteilenden Vermögens anfielen.
Es sei für die Einschreiterin nicht ersichtlich, wo
die gerechtfertigte Unterscheidung zu einem nicht vor Gerichten geschlossenen
Scheidungsvergleich in gebührenrechtlicher Hinsicht gegeben sei. Nach
Ansicht der Einschreiterin würde es sich um eine Verletzung des
verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebotes handeln, soweit hier in
ungerechtfertigter Weise unterschieden werde, ob der Vergleich direkt vor
Gericht, oder noch vor der Tagsatzung abgeschlossen werde. Eine
Verfassungswidrigkeit sei dann nicht gegeben, wenn "§17 Abs. 5" angewendet
werde. Demnach würden wohl lediglich die Bestimmungen über die
Gerichtsgebühren Anwendung zu finden haben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im Berufungsverfahren die Frage, ob der
zwischen der Bw. und ihrem Ehegatten abgeschlossene Vertrag vom 31. Juli 2002
einen Vergleich im Sinne des Gebührengesetzes darstellt.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes unterliegen vertragliche Regelungen künftiger
Vermögensverhältnisse durch die Ehegatten für den Fall der
Scheidung der Gebühr gemäß
§33 TP20 GebG (vgl. zB VwGH
1.9.1999, 99/16/0051, 29. 7.2004, 2003/16/0117).
Gemäß
§33 TP20 Abs. 1 lit. b GebG 1957
(GebG) unterliegt der außergerichtliche Vergleich einer Rechtsgebühr
von 2 v. H. vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen
Leistungen.
§33 TP20 GebG unterwirft außergerichtliche
Vergleiche einer Rechtsgebühr, ohne allerdings den Vergleichsbegriff zu
umschreiben. Dieser Begriff ist in Anlehnung an das bürgerliche Recht -
§1380 ABGB - zu gewinnen. Danach heißt ein Neuerungsvertrag, durch
welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede
Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet,
Vergleich, wobei der Vergleich dieser Gesetzesstelle zufolge zu den zweiseitig
verbindlichen Verträgen gehört und nach eben denselben
Grundsätzen beurteilt wird.
Der Vergleich ist somit die unter beiderseitigem Nachgeben
einverständliche neue Festlegung strittiger und zweifelhafter Rechte; er
ist, wie bereits ausgeführt, ein Neuerungsvertrag. Der Vergleich ist ein
entgeltliches Rechtsgeschäft, aus dem jeder Teil berechtigt und
verpflichtet wird. Gegenstand des Vergleiches kann ein Recht auch sein, wenn nur
dessen Grund oder dessen Höhe streitig oder zweifelhaft ist, zumal durch
den Vergleich nicht das gesamte Rechtsverhältnis neu geregelt werden muss.
Zweifelhaft ist das Recht, wenn die Parteien sich über Bestand, Inhalt und
Umfang oder auch über das Erlöschen nicht im Klaren sind. Das trifft
insbesondere auf bedingte und befristete Rechte zu. Strittigkeit und
Zweifelhaftigkeit sind rein subjektiv zu verstehen; ob der Standpunkt einer
Partei bei objektiver Betrachtung auch nur irgendwie vertretbar erscheint, ist
bedeutungslos. Die Strittigkeit bzw. Zweifelhaftigkeit kann sich auf Tatsachen
wie auf Rechtsfragen beziehen, auf gegenwärtige, wie auf zukünftige
Verhältnisse. (Ertl in Rummel, Kommentar zum ABGB, 2. Band, zu §1380,
Rz 3; Wolff in Klang, Kommentar zum ABGB, 6. Band, 274ff).
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (siehe u.a. das Erkenntnis vom 24. Jänner 2002,
99/16/0147 und die dort zitierte Vorjudikatur) sind Vereinbarungen, die
allfällige Scheidungsfolgen regeln, als Vergleiche im Sinne des §33
TP20 GebG anzusehen.
Die gegenständliche Vereinbarung ist in die Form eines
Notariatsaktes gekleidet. Die Vertragsteile hielten somit eine
vermögensrechtliche Auseinandersetzung für den Fall einer Scheidung
offenbar für erforderlich, da sonst ein Notariatsakt nicht errichtet worden
wäre.
Zweck der berufungsgegenständlichen Vereinbarung ist
es offensichtlich, nicht nur die Höhe der Zahlungs-(bzw. Abgeltungs-)
verpflichtung des Ehegatten für den Fall der Scheidung festzulegen - wobei
die Bw. im Gegenzug
die
Wohnung und das Betriebsobjekt räumen und der Löschung des
Fruchtgenussrechtes im Grundbuch zustimmen würde - , sondern
insbesondere zu vereinbaren, dass die Erfüllung dieser
Zahlungsverpflichtung nur in einem ganz bestimmten, eben in dieser Vereinbarung
festgehaltenen Fall, zum Tragen kommen sollte.
Es wurde darauf abgestellt, dass einer solchen Vereinbarung
zumindest eine Klarstellungsfunktion zukam, womit eine für beide
Vertragsparteien bis dahin sichtlich nicht ganz klare Situation in Anbetracht
der §§81ff EheG bereinigt werden und dadurch Streitigkeiten bei der
späteren Scheidung vermieden werden sollten
(Streitvorbeugungsfunktion).
Gemäß Punkt II des Vertrages liegen Leistung und
Gegenleistung vor. Durch die hier gegebene Vereinbarung einer fixen Summe
sollten zweifelhafte Rechte in eindeutiger Weise klargestellt werden, sodass
auch diese Vereinbarung jedenfalls als Vergleich im Sinne des §1380 ABGB
und - mangels gesonderter Definition im Gebührengesetz - im Sinne des
§33 TP20 Abs 1 lit b Gebührengesetz anzusehen ist.
Ein beurkundetes Übereinkommen
über die künftige Regelung der Vermögens- und
Unterhaltsverhältnisse der Ehegatten für den Fall einer künftigen
Scheidung ist sofort gebührenpflichtig. Ein Scheidungsurteil ist als
Bedingung im Sinne des §17 Abs. 4 GebG zu verstehen (VwGH 28.9.2000,
2000/16/0332, Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, 2. Teil,
Stempel- und Rechtsgebühren zu §17 GebG).
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 16.3.1995,
93/16/0012, festgestellt, "dass die Aufnahme eines Rechtsgeschäftes in
einen gerichtlichen Vergleich der Gebührenpflicht dieses
Rechtsgeschäftes nicht entgegensteht, da
w
eder
das geltende Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl 1984/501, und dessen
Vorgängerbestimmungen, noch das GebG 1957 Vorschriften kennen würden,
die Gerichtsgebühren einerseits und Stempelgebühren und
Rechtsgebühren andererseits voneinander generell abgrenzen.
Das
GebG 1957 habe vielmehr lediglich in einzelnen Tarifbestimmungen eine
Doppelbelastung mit Gerichtsgebühren und Gebühren nach dem
Gebührengesetz
vermieden;
so habe insbesondere die Gebührennovelle 1950, BGBl 1951/7, unter anderem
der - nur Stempelgebühren betreffenden - "Abstimmung des
Gebührengesetzes" (Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen zur
Regierungsvorlage der Gebührennovelle 1950, 219 Blg NR VI GP) mit dem
Gerichtsgebührengesetz gedient. Fehle es aber an einer grundsätzlichen
Abgrenzungsbestimmung, so sei davon auszugehen, dass selbst ein und derselbe
Rechtsvorgang mehreren Abgabenbelastungen unterliegen könne (Hinweis E
3.6.1993, 92/16/0010,
92/16/0036)
"; vgl.
Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, 2. Teil, Stempel- und
Rechtsgebühren.
Eine Verfassungswidrigkeit kann in dem Umstand, dass der
Gesetzgeber bei gerichtlichen Vergleichen eine Doppelbelastung mit
Gerichtsgebühren einerseits und Gebühren nach dem Gebührengesetz
1957 andererseits vermeiden wollte, nicht erblickt werden.
Bemessungsgrundlage der Gebühr ist gemäß
§33 TP20 Abs 1 GebG idF des Art VI Z 47 AbgÄG 2001, BGBl I 2001/144,
der Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen (vgl VwGH 22.
3. 2004, 2001/16/ 0040, ). Dabei sind die Werte aller im Vergleich vereinbarten
Leistungen zusammenzurechnen (VwGH 9. 11. 2000, 2000/16/0348).
Diese wurden im Vertrag mit Euro 110.000,00 und Euro
50.000,00 bewertet und sind daher -entgegen der Ansicht der Bw. - der Bemessung
zu Grunde zu legen.
Nach dem oben Gesagten ist gegenständlicher Vertrag im
Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. auch Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, 2. Teil, Stempel- und
Rechtsgebühren) als Vergleich zu qualifizieren, welcher nach §33 TP20
Abs. 1 lit. b GebG der Gebühr unterliegt.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 3.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2102-W/05
- Stammnummer
- 21205
- Gültig
- 03.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF