Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1328-W/03
Vereinbarung betreffend wechselseitige Leistungen für den Fall der Scheidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1328-W/03vom 25.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Vereinbarungen, die allfällige Scheidungsfolgen regeln, sind als Vergleich im Sinne des Gebührengesetzes anzusehen, da durch sie bis dahin nicht ganz klare Situationen bereinigt werden und dadurch Streitigkeiten bei der späteren Scheidung vermieden werden sollen (Streitvorbeugungsfunktion).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des J.B., K-straße, vertreten durch
Dr.G.N., G.,Hauptstraße, vom 30. Mai 2003 gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 5. Mai 2003,
St.Nr. betreffend Rechtsgebühr entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit als "Vereinbarung" bezeichnetem Notariatsakt vom 25.
März 1999 haben Herr J.B., der Berufungswerber (Bw.), und seine Ehegattin
M.B., eingangs übereinstimmend festgehalten, dass ihre Ehegemeinschaft zu
diesem Zeitpunkt aufgelöst ist, ohne dass jedoch eine Ehescheidung
erfolgte.
Die Ehegatten sind je zur Hälfte Eigentümer der
Liegenschaft EZ.230
Anlässlich des Übergabsvertrages vom 28. April
1992 trafen die Ehegatten eine Vereinbarung, welche mit der Scheidung ihrer Ehe
wirksam werden sollte und auch eine Regelung des Ersatzanspruches von Frau M.B.
für von ihr getätigte Aufwendungen für die obige Liegenschaft
enthält.
In Punkt Zweitens der gegenständlichen Vereinbarung
wird nunmehr festgestellt, dass der Ersatzanspruch gemäß Punkt
Zehntens b) des Vertrages vom 28. April 1992 von Frau M.B. gegenüber Herrn
J.B. in der Höhe von S 530.000,00 besteht, welcher insofern endgültig
ist, als Ersterer in Hinkunft alle weiteren Aufwendungen und Darlehenstilgungen
zu tragen hat.
In Punkt Drittens heißt es dazu weiter:
"In Abänderung der Zahlungsverpflichtung von Herrn
J.B. gemäß im oben angeführten Übergabsvertrag wird
vereinbart, dass diese nur zum Tragen kommen soll, wenn...."
Vereinbart wurde hiebei, dass die Zahlungsverpflichtung nur
unter ganz bestimmten Voraussetzungen, und zwar dann, wenn die Liegenschaft
innerhalb der nächsten zwanzig Jahre unter bestimmten Umständen an
Familienfremde entgeltlich übertragen wird, zum Tragen kommen
sollte.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern,
Wien erblickte in diesem Rechtsgeschäft einen Vergleich und setzte mit dem
angefochtenen Bescheid eine Rechtsgebühr gemäß
§ 33 TP 20
Abs. 1 Z 2 lit. b GebG in Höhe von Euro 770,33 fest.
In der dagegen eingebrachten Berufung wird vorgebracht,
dass das im Falle einer Ehescheidung zustande kommende Rechtsgeschäft einen
Vorgang darstelle, welcher dem Grunderwerbsteuergesetz unterliege. Die im
Vertrag vom 28. April 1992 getroffene Regelung sei nun mit der
gegenständlichen Vereinbarung bei einem Ersatzanspruch von Frau M.B.
gegenüber ihrem Ehegatten von S 530.000,00 derart abgeändert worden,
dass diese Zahlungsverpflichtung nur unter bestimmten Umständen zum Tragen
kommen sollte.
Weiters wurde festgestellt, dass die Ehe am 14. April 1999
geschieden wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im
Berufungsverfahren die Frage, ob die zwischen dem Bw. und seiner Ehefrau M.B.
abgeschlossene Vereinbarung vom 25. März 1999 einen Vergleich im Sinne des
Gebührengesetzes darstellt.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegen vertragliche Regelungen
künftiger Vermögensverhältnisse durch die Ehegatten für den
Fall der Scheidung der Gebühr gemäß
§ 33 TP 20 GebG.
Gemäß
§ 33 TP
20 Abs. 1 Z 2 lit. b GebG unterliegt ein außergerichtlicher Vergleich
einer Rechtsgebühr von 2 v. H. vom Gesamtwert der von jeder Partei
übernommenen Leistungen.
§ 33 TP 20 GebG unterwirft
außergerichtliche Vergleiche einer Rechtsgebühr, ohne allerdings den
Vergleichsbegriff zu umschreiben. Dieser Begriff ist in Anlehnung an das
bürgerliche Recht - § 1380 ABGB - zu gewinnen. Danach heißt ein
Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt
bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder
zu unterlassen verbindet, Vergleich, wobei der Vergleich dieser Gesetzesstelle
zufolge zu den zweiseitig verbindlichen Verträgen gehört und nach eben
denselben Grundsätzen beurteilt wird.
Der Vergleich ist somit die
unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung strittiger
und zweifelhafter Rechte; er ist, wie bereits erwähnt, ein
Neuerungsvertrag. Der Vergleich ist ein entgeltliches Rechtsgeschäft, aus
dem jeder Teil berechtigt und verpflichtet wird. Gegenstand des Vergleiches kann
ein Recht auch sein, wenn nur dessen Grund oder dessen Höhe streitig oder
zweifelhaft ist, zumal durch den Vergleich nicht das gesamte
Rechtsverhältnis neu geregelt werden muss. Zweifelhaft ist das Recht, wenn
die Parteien sich über Bestand, Inhalt und Umfang oder auch über das
Erlöschen nicht im Klaren sind. Das trifft insbesondere auf bedingte und
befristete Rechte zu. Strittigkeit und Zweifelhaftigkeit sind rein subjektiv zu
verstehen; ob der Standpunkt einer Partei bei objektiver Betrachtung auch nur
irgendwie vertretbar erscheint, ist bedeutungslos. Die Strittigkeit bzw.
Zweifelhaftigkeit kann sich auf Tatsachen wie auf Rechtsfragen beziehen, auf
gegenwärtige, wie auf zukünftige Verhältnisse. (Ertl in Rummel,
Kommentar zum ABGB, 2. Band, zu § 1380, Rz 3; Wolff in Klang, Kommentar zum
ABGB, 6. Band, 274ff).
Entsprechend der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe u.a. das Erkenntnis vom 24.
Jänner 2002, 99/16/0147 und die dort zitierte Vorjudikatur) sind
Vereinbarungen, die allfällige Scheidungsfolgen regeln, als Vergleiche im
Sinne des § 33 TP 20 GebG anzusehen.
Die gegenständliche
Vereinbarung ist in die Form eines Notariatsaktes gekleidet. Die Vertragsteile
hielten somit eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung für den Fall
einer Scheidung offenbar für erforderlich, da sonst ein Notariatsakt nicht
errichtet worden wäre.
Zweck der
berufungsgegenständlichen Scheidungsvereinbarung war, nicht nur die
Höhe der Zahlungsverpflichtung des Bw. abzuändern und neu festzulegen,
sondern insbesonders zu vereinbaren, dass die Erfüllung dieser
Zahlungsverpflichtung nur in ganz bestimmten, eben in dieser Vereinbarung
festgehaltenen Fällen zum Tragen kommen sollte. Gäbe es diese
Vereinbarung nicht, hätte die Zahlung des Ersatzanspruches ohne irgendeine
Bedingung unmittelbar im Zuge der Rückübertragung des
Grundstückanteils erfolgen müssen.
Es wurde also darauf
abgestellt, dass einer solchen Vereinbarung jedenfalls eine
Klarstellungsfunktion zukam, womit eine für beide Vertragsparteien bis
dahin sichtlich nicht ganz klare Situation bereinigt wurde und dadurch
Streitigkeiten bei der späteren Scheidung vermieden werden sollten
(Streitvorbeugungsfunktion).
Nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates ist daher nach dem oben Gesagten in der
gegenständlichen Vereinbarung nicht ein der Grunderwerbsteuer
unterliegender Vorgang zu erblicken. Der diesbezügliche Einwand des Bw.
muss daher, ebenso wie der Einwand, es läge im Berufungsfall weder ein
ungewisses noch ein strittiges Rechtsverhältnis vor, ins Leere
gehen.
Im Einklang mit der Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere den u.a. bei Fellner, Gebühren
und Verkehrsteuern, Band I, 2. Teil, Stempel- und Rechtsgebühren 6 Q Abs. 2
und 3 zu § 33 TP 20 GebG referierten Erkenntnissen vom 23. November 1967,
532/67, vom 18. Dezember 1995, 95/16/0135 und vom 25. November 1999, 99/16/0021,
ist die gegenständliche Scheidungsvereinbarung als Vergleich zu
qualifizieren, der nach § 33 TP 20 GebG gebührenpflichtig ist.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 25.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 20 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1328-W/03
- Stammnummer
- 11504
- Gültig
- 25.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF