Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0509-W/03
Definition des Vergleichsbegriffes im Sinne des § 33 TP 20 GebG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0509-W/03vom 23.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Helfried Stockinger, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern, Wien vom 18. Februar 2003 betreffend
Rechtsgebühr entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 30. September 1998 hat Frau M. Z.
folgende Verfügungen zugunsten ihres Ehegatten, des Berufungswerbers,
(Bw.), getroffen:
1.) Gemäß Punkt Zweitens des Vertrages schenkt
sie für den Fall der Scheidung oder der Aufhebung der Ehe ihrem Ehegatten
eine Hälfte der Liegenschaft Einlagezahl 260 Grundbuch 68138
Pischelsdorf.
2.) Gemäß Punkt siebentens räumt Frau M. Z
sodann dem Bw. für den Fall ihres Ablebens vor ihrem Ehegatten, aber nur
bei aufrechter Ehegemeinschaft zu diesem Zeitpunkt, das lebenslängliche und
uneingeschränkte unentgeltliche Fruchtgenussrecht unter Ausschluss
jeglicher Nutzung durch den Eigentümer an der gesamten Liegenschaft
Einlagezahl 260 Grundbuch 68138 Pischelsdorf ein.
Dazu heißt es weiter in Absatz 5 dieses
Vertragspunktes:
"Weiters räumt Frau
M. Z. für den Fall ihres Ablebens vor ihrem Ehegatten sowie bei aufrechter
Ehe beziehungsweise Ehegemeinschaft auf ihren Todesfall das Wahlrecht ein,
innerhalb eines Jahres ab ihrem Ableben zu erklären, ob der Bw. dieses
Fruchtgenussrecht in Anspruch nimmt oder darauf gegen Bezahlung eines Betrages
von S 1,000.000,00 (Schilling eine Million) wertgesichert nach dem Index der
Verbraucherpreise 1996 mit der Basis Oktober 1998, Verzicht
leistet.
Der Betrag von -
wertgesichert - S 1,000.000,00 ist im Falle der Verzichtsleistung von den Erben
der Frau M. Z. binnen 3 Monaten an den Bw. gegen Übergabe der
Verzichtserklärung auf dieses Fruchtgenussrecht
auszuzahlen."
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien erblickte in dieser Vereinbarung über die Einräumung eines
Fruchtgenusses auf den Todesfall beziehungsweise das Wahlrecht, stattdessen
einen Barbetrag zu erhalten, einen Vergleich und schrieb mit dem angefochtenen
Bescheid eine Rechtsgebühr gemäß
§ 33 TP 20 Abs. 1 Z. 2 lit
b GebG 1957 vor.
In der dagegen eingebrachten Berufung wird vorgebracht,
dass mit dem berufungsgegenständlichen Schenkungsvertrag dem Bw. im ersten
Teil eine Hälfte der Liegenschaft geschenkt wird, im zweiten Teil ihm das
Fruchtgenussrecht oder wahlweise dessen Abgeltung in Geld eingeräumt wird.
Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Bw. seine Ehegattin
überlebt oder die Partnerschaft aufgelöst wird. Bei Eintritt einer
dieser beiden Bedingungen käme daher Schenkungssteuer zur Vorschreibung. Im
gesamten Schenkungsvertrag befinde sich jedoch keinerlei Hinweis auf einen
Vergleich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im Berufungsfall somit die Frage, ob die oben
angeführte Vertragsbestimmung einen Vergleich im Sinne des
Gebührengesetzes darstellt.
In Ermangelung einer Definition des Begriffes "Vergleich"
im Gebührengesetz ist zur Auslegung des Begriffsinhaltes § 1380 ABGB
heranzuziehen. Danach ist ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder
zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich
wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, ein
Vergleich.
Entsprechend dieser Definition kann im Berufungsfall nach
Ansicht des unabhängigen Finanzsenates nicht von einem Vergleich gesprochen
werden.
Denn während der erste Teil des Schenkungsvertrages
vom 30. September 1998 eine bedingte Schenkung beinhaltet, ist im zweiten Teil
mit der Einräumung eines unentgeltlichen Fruchtgenusses im Falle des
Ablebens der Geschenkgeberin vor dem Bw. eine Schenkung auf den Todesfall
gegeben. Durch das dem Bw. eingeräumte Recht, sich den Wert des
Fruchtgenusses in Form von einer Geldleistung ablösen zu lassen, werden
weder streitige noch zweifelhafte Rechte bereinigt.
Wie der Bw. jedoch selber vorbringt, wird bei Eintreten
einer der vertraglich vereinbarten Voraussetzungen (Auflösung der
Ehegemeinschaft oder Ableben der Geschenkgeberin vor dem Bw.) der Vertrag der
Schenkungssteuer zu unterziehen sein.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
23. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 20 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0509-W/03
- Stammnummer
- 7844
- Gültig
- 23.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF