20. Neuerungsvertrag (Novation) (§ 24 GebG) Rz 1162: Eine Novation liegt vor, wenn bei einem früheren Rechtsgeschäft entweder der Rechtsgrund oder der Hauptgegenstand und nicht nur die bereits bestehenden Rechte oder Verbindlichkeiten ihrer Art oder ihrem Umfang nach geändert werden (siehe § 21 GebG). Sind die sonstigen…
…2011/16/0122) der den Gegenstand des § 33 TP 20 GebG bildende Vergleich nach § 1380 ABGB zu beurteilen. Danach heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet…
…einen Vergleich im Sinne des Gebührengesetzes darstellt. In Ermangelung einer Definition des Begriffes "Vergleich" im Gebührengesetz ist zur Auslegung des Begriffsinhaltes § 1380 ABGB heranzuziehen. Danach ist ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben…
…Die Ehe sei jedoch kinderlos, sodass die Bedingung für die Auszahlung irgendeines Unterhaltsabschlagsbetrages nicht eingetreten sei. Selbst wenn im Ehepakt die Unterhaltsabschlagszahlung ohne Bedingung vereinbart worden wäre, so sei der nunmehr rechtskräftige Scheidungsvergleich als Neuerungsvertrag zum abgeschlossenen Ehepakt abgeschlossen worden, sodass gemäß § 24 GebG die…
17.1.1. Änderung des Vertragsinhaltes Rz 1136: Gebührenrechtlich relevant sind nur solche Änderungen des ursprünglichen Rechtsgeschäftes, mit denen zusätzliche Rechte oder Pflichten begründet werden, die für die Höhe der Gebührenschuld maßgeblich sind. Ein Zusatz oder Nachtrag unterliegt der Art nach der gleichen Gebühr wie…
…GebG) 27.9.1. Gegenstand der Gebühr Rz 1540: Der Gebühr unterliegen ausschließlich außergerichtliche Vergleiche. Ein Vergleich ist iSd § 1380 ABGB ein Neuerungsvertrag, durch den streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen…
…vorzunehmen, die den Zusatz oder Nachtrag darstellen soll (VwGH 18.12.1997, 97/16/0473). Rz 1133: Ein Vergleich kann infolge seines Charakters als ein die vorherigen Rechtsgeschäfte aufhebender Neuerungsvertrag niemals ein nach § 21 GebG zu beurteilender Nachtrag oder Zusatz zu einem vorhergegangenen Rechtsgeschäft sein…
…2006/16/0136; 29.07.2004, 2003/16/0117). Dieses definiert einen Vergleich in § 1380 als "Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet". Grundlage eines Vergleichs ist sohin…
…des Gerichtsverfahrens sei es dann zu einer Parteieneinigung und folglich zum Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches gekommen. Basierend auf diesem Vergleich sei dem Bf am 21.6.2015 die Vergleichssumme von 24.000 Euro ausbezahlt worden. Der Vergleich sei als Neuerungsvertrag nach § 1380 ABGB zu qualifizieren…
…nach § 1380 ABGB zu beurteilen, da das GebG 1957 keine Begriffsbestimmung enthält. Nach der angeführten Bestimmung des § 1380 ABGB heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet…
…umschreiben. Der den Gegenstand dieser Gebühr bildende Vergleich ist daher nach § 1380 ABGB zu beurteilen (UFS vom 4.2.2010, RV/0247-W/08). Danach heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben…
…allerdings den Vergleichsbegriff zu umschreiben. Der den Gegenstand dieser Gebühr bildende Vergleich ist daher nach § 1380 ABGB zu beurteilen. Danach heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen…
…Nachdem das Gebührengesetz keine Begriffsbestimmung enthält, ist der Vergleich grundsätzlich nach § 1380 ABGB zu beurteilen, wonach es sich um einen Neuerungsvertrag handelt, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet…
…ist nach § 1380 ABGB zu beurteilen, da das Gebührengesetz keine Begriffsbestimmung enthält. Nach der Bestimmung des § 1380 ABGB heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich…
…lit. b GebG handelt. Das GebG selbst enthält keine Definition dieses Begriffes. Es ist daher auf § 1380 ABGB zurückzugreifen. Nach dieser Bestimmung heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun, oder…
…ohne allerdings den Vergleichsbegriff zu umschreiben. Dieser Begriff ist in Anlehnung an das bürgerliche Recht - § 1380 ABGB - zu gewinnen. Danach heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen…
…ohne allerdings den Vergleichsbegriff zu umschreiben. Dieser Begriff ist in Anlehnung an das bürgerliche Recht - § 1380 ABGB - zu gewinnen. Danach heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen…
…von jeder Partei übernommenen Leistungen. Die Norm definiert nicht, was ein "Vergleich" ist, stattdessen ist der Begriff unter Bezugnahme auf § 1380 ABGB zu verstehen: "Ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige, oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, daß jede Partey sich wechselseitig etwas zu geben, zu thun…
…die Darlehenszinsen bei den darlehensnehmenden Gesellschaften auch bilanziell ausgewiesen worden. Auch der Verzicht auf Sicherheiten sowie die Zustimmung zum Neuerungsvertrag (Neudarlehensvertrag) stellen Indizien für das Vorliegen von Eigenkapital dar. Der Bf gab auf die Frage, weshalb das am 27.9.2013 zugeführte Darlehen nicht in…
…als Grundvoraussetzung für das Vorliegen eines Vergleiches, ein vorangegangener Streit der Vertragsparteien oder zumindest eine Ungewissheit über die Sach- und Rechtslage ist. Ein Vergleich stellt sohin einen Neuerungsvertrag dar, durch den streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu…