Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2633-W/02
Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen bis zu einer bestimmten maximalen Höhe an den Ehegatten im Falle einer Scheidung ist als ein Vergleich anzusehen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2633-W/02vom 04.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist die Ehefrau alleine (Hälfte)Eigentümerin einer Liegenschaft und haben die Ehegatten gemeinsam für Investitionen einen Kredit aufgenommen, den sie auch je zur Hälfte zurückzahlen, so ist die Verpflichtung der Ehefrau, im Falle einer Scheidung die vom Ehemann tatsächlich geleisteten Rückzahlungen bis zu einer bestimmten maximalen Höhe zu ersetzen, als Vergleich gemäß § 33 TP20 GebG anzusehen. Denn durch eine solche Scheidungsvereinbarung werden zweifelhafte Rechte in eindeutiger Weise klargestellt, sodass damit ein Vergleich im Sinne des § 1380 ABGB vorliegt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Josef Strommer, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern, Wien betreffend Rechtsgebühr vom 18. Juli 2001
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit als
"Scheidungsvereinbarung" bezeichnetem Notariatsakt GZ 1553 vom 18. Juni 2001
haben der Bw. und seine Ehegattin S. S. eingangs übereinstimmend
festgehalten, dass durch das Eingehen ihrer gemeinsamen Ehe in den
Vermögensverhältnissen jedes Ehepartners keine Veränderungen
eingetreten seien und der Grundsatz der Gütertrennung gemäß
§ 1233 ABGB weiterhin unverändert aufrecht bleibe. Zu diesem Zwecke
wurde das ausschließliche Eigentum der S. S. an der ihr gehörenden
Hälfte der Liegenschaft EZ 69 des Grundbuches der Katastralgemeinde E. mit
den Grundstücken 896/1 und 896/2 samt den darauf befindlichen Baulichkeiten
anerkannt.
In Punkt zweitens des Vertrages
heißt es sodann:
"....Festgehalten
wird, dass die Vertragsparteien für Investitionen in die Liegenschaft
gemeinsam einen Kredit aufnehmen werden, den sie auch während aufrechter
Ehe je zur Hälfte zurückzahlen werden. Mit Beendigung oder
Auflösung der gemeinsamen Ehe der Vertragsparteien verpflichtet sich Frau
S. S. diese Kreditrückzahlung alleine zur Gänze zu leisten und
diesbezüglich Herrn A. S. vollkommen schad- und klaglos zu
halten.
Im
Falle der Beendigung oder Auflösung der gemeinsamen Ehe der
Vertragsparteien verpflichtet sich Frau S. S. die von Herrn A. S.
tatsächlich geleisteten Kreditrückzahlungen inklusive Kreditspesen und
-zinsen, maximal jedoch bis zu einer Höhe von S 500.000,00 ....zu
ersetzen.....".
Mit dem angefochtenen Bescheid
setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für
dieses Rechtsgeschäft eine Rechtsgebühr gemäß
§ 33 TP
20 GebG in Höhe von S 10.000,00 fest.
In der dagegen eingebrachten
Berufung wird vorgebracht, dass es sich im Berufungsfall nicht um einen
Vergleich handle, da weder eine strittige noch ungewisse Rechtslage vorgelegen
sei. Die Scheidungsvereinbarung dokumentiere ausschließlich die
wechselseitigen Ansprüche und sei sohin als gebührenfreie
Feststellungsvereinbarung zu qualifizieren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im
Berufungsverfahren die Frage, ob die zwischen dem Bw. und seiner Ehefrau S. S.
abgeschlossene Scheidungsvereinbarung vom 18. Juni 2001 einen Vergleich im Sinne
des Gebührengesetzes darstellt.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegen vertragliche Regelungen
künftiger Vermögensverhältnisse durch die Ehegatten für den
Fall der Scheidung der Gebühr gemäß
§ 33 TP 20
GebG.
Gemäß
§ 33 TP
20 Abs. 1 Z 2 lit. b GebG unterliegt ein außergerichtlicher Vergleich
einer Rechtsgebühr von 2 v. H. vom Gesamtwert der von jeder Partei
übernommenen Leistungen.
§ 33 TP 20 GebG unterwirft
außergerichtliche Vergleiche einer Rechtsgebühr, ohne allerdings den
Vergleichsbegriff zu umschreiben. Dieser Begriff ist in Anlehnung an das
bürgerliche Recht - § 1380 ABGB - zu gewinnen. Danach heißt ein
Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt
bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder
zu unterlassen verbindet, Vergleich, wobei der Vergleich dieser Gesetzesstelle
zufolge zu den zweiseitig verbindlichen Verträgen gehört und nach eben
denselben Grundsätzen beurteilt wird.
Der Vergleich ist somit die
unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung strittiger
und zweifelhafter Rechte; er ist, wie bereits erwähnt, ein
Neuerungsvertrag. Der Vergleich ist ein entgeltliches Rechtsgeschäft, aus
dem jeder Teil berechtigt und verpflichtet wird. Gegenstand des Vergleiches kann
ein Recht auch sein, wenn nur dessen Grund oder dessen Höhe streitig oder
zweifelhaft ist, zumal durch den Vergleich nicht das gesamte
Rechtsverhältnis neu geregelt werden muss. Zweifelhaft ist das Recht, wenn
die Parteien sich über Bestand, Inhalt und Umfang oder auch über das
Erlöschen nicht im Klaren sind. Das trifft insbesondere auf bedingte und
befristete Rechte zu. Strittigkeit und Zweifelhaftigkeit sind rein subjektiv zu
verstehen; ob der Standpunkt einer Partei bei objektiver Betrachtung auch nur
irgendwie vertretbar erscheint, ist bedeutungslos. Die Strittigkeit bzw.
Zweifelhaftigkeit kann sich auf Tatsachen wie auf Rechtsfragen beziehen, auf
gegenwärtige, wie auf zukünftige Verhältnisse. (Ertl in Rummel,
Kommentar zum ABGB, 2. Band, zu § 1380, Rz 3; Wolff in Klang, Kommentar zum
ABGB, 6. Band, 274ff).
Entsprechend der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe u.a. das Erkenntnis vom 24.
Jänner 2002, 99/16/0147 und die dort zitierte Vorjudikatur) sind
Vereinbarungen, die allfällige Scheidungsfolgen regeln, als Vergleiche im
Sinne des § 33 TP 20 GebG anzusehen.
Die gegenständliche
Vereinbarung ist in die Form eines Notariatsaktes gekleidet. Die Vertragsteile
hielten somit eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung für en Fall
einer Scheidung offenbar für erforderlich, da sonst ein Notariatsakt nicht
errichtet worden wäre.
Zweck der
berufungsgegenständlichen Scheidungsvereinbarung war, eine allenfalls zu
leistende Refundierung der tatsächlich vom Ehemann geleisteten
Kreditrückzahlungen von vornherein verbindlich bis zu einer bestimmten
Höhe klarzustellen
("...maximal jedoch bis zu
einer Höhe von S 500.000,00..."). Es wurde also darauf abgestellt,
dass einer solchen Vereinbarung jedenfalls eine Klarstellungsfunktion zukam,
womit eine für beide Vertragsparteien bis dahin sichtlich nicht ganz klare
Situation bereinigt wurde und dadurch Streitigkeiten im Falle einer
späteren Scheidung vermieden werden sollen
(Streitvorbeugungsfunktion).
Im Einklang mit der Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere den u.a. bei Fellner, Gebühren
und Verkehrsteuern, Band I, 2. Teil, Stempel- und Rechtsgebühren 6 Q Abs. 2
und 3 zu § 33 TP 20 GebG referierten Erkenntnissen vom 23. November 1067,
532/67, vom 18. Dezember 1995, 95/16/0135 und vom 25. November 1999, 99/16/0021,
ist die gegenständliche Scheidungsvereinbarung als Vergleich zu
qualifizieren, der nach § 33 TP 20 GebG gebührenpflichtig
ist.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
4. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 20 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2633-W/02
- Stammnummer
- 5732
- Gültig
- 04.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF