Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0623-W/06
Liegt ein gebührenpflichtiger Vergleich vor?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0623-W/06vom 27.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gegenstand des vorliegenden Übereinkommens in der Form eines Notariatsaktes, zu dem es nach der Aktenlage gekommen ist, ohne dass ein bestimmtes Recht zweifelhaft oder strittig war, ist die Ergänzung eines Übergabsvertrages. Es liegen keinerlei konkrete Hinweise vor, die auf eine allfällige Uneinigkeit der Vertragsparteien oder zumindest eine Ungewissheit über die Sach- oder Rechtslage dergestalt schließen lassen, dass sie in ihrer Gesamtheit der Bereinigungswirkung eines Vergleich bedurft hätten. Bei einer Regelung nicht strittiger Rechte liegt aber kein Vergleich vor (VwGH vom 19. September 1956, 1769/54). Das erwähnte Übereinkommen stellt daher keinen Vergleich iSd § 33 TP 20 GebG dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. K., vom
15. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien vom 13. Jänner 2006, Erfassungsnummer zzz.
betreffend Gebühren entschieden:
Es wird
festgestellt, dass im vorliegenden Fall die gesetzlichen Voraussetzungen
für die Festsetzung einer Gebühr gemäß
§ 33 TP 20 Abs.
1 lit. b Gebührengesetz nicht vorliegen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. Jänner 2006 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien Herrn Bw. (Bw.) im Grunde des
§ 33 TP 20 Abs. 1 lit. b Gebührengesetz (GebG) eine Gebühr
in der Höhe von € 856,00 fest.
Der Bw. erhob gegen diesen Bescheid mit Eingabe vom 15.
Februar 2006, ergänzt mit Schriftsatz vom 16. Februar 2006 das Rechtsmittel
der Berufung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es läge im
gegenständlichen Fall weder ein der Definition des Vergleichs iSd
§ 1380 ABGB entsprechendes beiderseitiges Nachgeben noch das Bestehen
strittiger oder zweifelhafter Rechte vor. Es sei somit kein dem § 33 TP 20
Abs. 1 lit. b GebG 1957 entsprechender gebührenrechtlicher Tatbestand
gegeben.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 28. Februar 2006 als unbegründet ab.
Der Bw. beantragte daraufhin mit Eingabe vom 8. März
2006 die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG
beträgt die Gebühr bei (außergerichtlichen) Vergleichen
2 vH vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen
Leistungen.
In einem am ttmmjj abgeschlossenen Notariatsakt hat die
Mutter des Bw. ihrem Sohn, dem Bw., eine Landwirtschaft unter den dort
näher bezeichneten Rechten und Pflichten übergeben.
Ausdrücklich zum Zwecke der Ergänzung dieses
Übergabsvertrages haben der Bw., seine Mutter und seine beiden Geschwister
mit Notariatsakt vom TTMMJJ ein Übereinkommen vereinbart, welches im
Wesentlichen die Einzelheiten des Auszugsrechtes der Mutter, die
Hinauszahlungsverpflichtung des Bw. an die weichenden Geschwister und die
Einzelheiten des obligatorischen Belastungs- und Veräußerungsverbotes
sowie der Vorkaufsrechte, regelt.
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob es sich bei diesem
Übereinkommen um einen gebührenpflichtigen Vergleich gemäß
§ 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG handelt.
Das GebG selbst enthält keine Definition dieses
Begriffes. Es ist daher auf § 1380 ABGB zurückzugreifen. Nach dieser
Bestimmung heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder
zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich
wechselseitig etwas zu geben, zu tun, oder zu unterlassen verbindet,
Vergleich.
Strittig bzw. zweifelhaft ist ein Recht, wenn die Parteien
uneinig sind, ob oder in welchem Umfang ein bestimmtes Recht entstanden ist oder
noch besteht, wobei die Differenzen gegenwärtige wie zukünftige
Rechts- oder Tatfragen betreffen können. Dies ist rein subjektiv aus der
Sicht der Parteien zu beurteilen, selbst wenn deren Standpunkte
möglicherweise objektiv unzutreffend sind. Es müssen jedenfalls
ernsthafte Zweifel bestehen, weil der Vergleich sonst ein unzulässiges
abstraktes Rechtsgeschäft wäre (vgl. Schwimann, Praxiskommentar zum
ABGB, Band 6, Seite 722).
Der Bw., bringt vor, im Rahmen von bäuerlichen
Übergabsverträgen werde vom Übergeber bei Festlegung der
Ausgedingerechte üblicherweise auch so genannte "Auszugsrechte"
ausbedungen. Da dies im ursprünglichen Übergabsvertrag vom ttmmjj
unterblieben sei, habe er seiner Mutter entsprechende Rechte
eingeräumt.
Diese Einräumung sei freiwillig erfolgt. Der im
Übereinkommen niedergelegte Regelungsinhalt entspräche dem bereits im
Zeitpunkt der Übergabe von seiner Mutter gestellten und von ihm
akzeptierten Übergabebedingungen. Das Übereinkommen sei lediglich aus
dem Bedürfnis heraus errichtet worden, die doch sehr individuellen auf
seine Familie zugeschnittenen Auszugsrechte auch für einen
Unglücksfall (Ableben, Geschäftsunfähigkeit des Übernehmers
etc.) zu dokumentieren.
Weder diesem Vorbringen, noch dem übrigen Akteninhalt
ist zu entnehmen, dass es zu diesem Übereinkommen deshalb gekommen ist,
weil ein bestimmtes Recht zweifelhaft bzw. strittig war. Es liegen vielmehr
keinerlei konkrete Hinweise vor, die auf eine allfällige Uneinigkeit der
Vertragsparteien oder zumindest eine Ungewissheit über die Sach- oder
Rechtslage dergestalt schließen lassen, dass sie in ihrer Gesamtheit der
Bereinigungswirkung eines Vergleichs bedurft hätten.
Bei einer Regelung nicht strittiger Rechte liegt aber kein
Vergleich vor (vgl. VwGH vom 19. September 1956, 1769/54). Das
erwähnte Übereinkommen stellt somit nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates keinen Vergleich iSd § 33 TP 20 GebG dar. Es
handelt sich dabei vielmehr um die bloße unstreitige Regelung der
Ergänzung des o.a. Übergabsvertrages.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung
der Gebühr lagen daher im Anlassfall nicht vor.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 27.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 20 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 1380 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0623-W/06
- Stammnummer
- 25162
- Gültig
- 27.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF