Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101238/2024
Qualifizierung einer Vereinbarung über die Ehewohnung für den Fall der Ehescheidung mit wechselseitigem Unterhaltsverzicht als Vergleich iSd § 33 TP 20 GebG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101238/2024vom 26.03.2026Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Mag. Ilse Rauhofer, die Richterin Mag. Diana Sammer, sowie die fachkundigen Laienrichter Christian Sambs und Gerhard Holub in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***NOTARIN***, ***ADR2***, über die Beschwerde vom 2. November 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten vom 5. Oktober 2023 betreffend Gebühren zu ***ErfNr***, Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17. März 2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Denise Schimonek zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Gebührenanzeige zu ***ErfNr***
Mit Schriftsatz vom 08.09.2023 wurde dem Finanzamt Österreich (kurz Finanzamt) durch die Notarin ***NOTARIN*** LL.M. (kurz Notarin) unter Hinweis auf die erteilte Vollmacht ein am 24.08.2023 zwischen Herrn ***EHEMANN*** und Frau ***BF*** (zwischenzeitig ***Bf1***, die nunmehrige Beschwerdeführerin, kurz Bf.) abgeschlossener Notariatsakt mit der Bezeichnung "Lebensgemeinschaftsvertrag zugleich Vorausvereinbarung" angezeigt. Dabei wurde festgehalten, dass eine Gütergemeinschaft nicht vereinbart, der Gebührentatbestand des § 33 TP 11 GebG daher nicht verwirklicht sei. Ebensowenig sei ein Vergleich geschlossen worden, daher sei auch der Gebührentatbestand des § 33 TP 20 GebG nicht verwirklicht. Die Anzeige erfolge lediglich aus Gründen der Vorsicht und zur Hintanhaltung nachteiliger Rechtsfolgen aufgrund der bestehenden Rechtsunsicherheiten im Zusammenhang mit der Praxis der Auslegung des Gebührengesetzes durch die Finanzverwaltung.
Gebührenbescheid
Mit Bescheid vom 05.10.2023 setzte das Finanzamt gegenüber der Bf. für das Rechtsgeschäft Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG 1957 in Höhe von € 2.000,00 (2 % vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen in Höhe von € 100.000,00) fest.
Die Begründung des Bescheides lautet wie Folgt:
"Ein Vergleich ist ein Vertrag durch den strittige oder zweifelhafte Rechte so bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet. Es handelt sich um einen Feststellungsvertrag mit "Klarstellungs- und Streitvorbeugungsfunktion'' der unter beidseitigem Nachgeben zustande kommt. Die Vereinbarung über die Ausgleichszahlung im Falle der Trennung und den damit verbundenen Auszug von Fr. ***BF*** ist somit als Vergleich anzusehen."
Beschwerde
Die dagegen eingebrachte Beschwerde richtet sich gegen die Qualifizierung des Notariatsaktes als Vergleich iSd § 33 TP 20 GebG.
Beantragt wurde den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Weiters wurde eine Entscheidung durch den Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Zur Begründung für die Bf aus wie folgt:
Unter § 33 TP 20 GebG fallen außergerichtliche Vergleiche. Da das Gesetz selbst keine Definition des "Vergleichs" enthält, ist hierbei auf die Auslegung des ABGB zurückzugreifen (VwGH 21.03.2012, 2011/16/0122; 28.02.2007, 2006/16/0136; 29.07.2004, 2003/16/0117). Dieses definiert einen Vergleich in § 1380 als "Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet". Grundlage eines Vergleichs ist sohin das Bestehen eines strittigen oder zweifelhaften Rechts. Durch Abschluss des Vergleichs soll im Sinne einer Bereinigungswirkung Streit beendet und Zweifel beseitigt werden (Kajaba in Kletecka/Schauer, ABGB-ON104 § 1380 Rz 5). Ein Recht ist dann streitig, wenn die Parteien sich nicht darüber einigen können, ob oder in welchem Umfang es entstanden ist oder noch besteht. Zweifel bestehen, wenn sich die Parteien über Bestand, Inhalt, Umfang oder Erlöschen nicht im Klaren sind (Ertl in Rummel, ABGB3 § 1380 Rz 3).
Derzeit und auch bei Errichtung der Urkunde am 24.08.2023 bestehen und bestanden weder Zweifel an einem Rechtsverhältnis, noch ein strittiges Recht zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten ***EHEMANN***.
Wenn die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides vermeint, es handle sich um "einen Feststellungsvertrag mit ,Klarstellungs- und Streitvorbeugungsfunktion´ der unter beidseitigem Nachgeben zustande kommt", so ist diese Subsumption nicht nur im konkreten Fall unrichtig, sondern würde ganz allgemein dazu führen, dass so gut wie jeder Vertrag unter § 33 TP 20 GebG fallen würde. Denn letztlich wohnt jeder vertraglichen Regelung unzweifelhaft eine "Klarstellungs- und Streitvorbeugungsfunktion" unter beiderseitigem Nachgeben inne: so zum Beispiel dem Kaufvertrag über ein gebrauchtes KFZ, wo die "Klarstellung- und Streitvorbeugungsfunktion" in der Klärung und Offenlegung der Eigentumsverhältnisse betreffend den Kaufgegenstand gesehen werden könnte; auch das "beiderseitige Nachgeben" ist wohl für die ganz überwiegende Zahl an Verträgen aller Art und auch für das Beispiel des KFZ-Kaufvertrags typisch und wesensimmanent: der Verkäufer möchte für das Auto EUR 10.000,00, der Käufer will aber nur EUR 7.000,00 leisten. So wie wohl niemand dieses Beispiel des KFZ-Kaufvertrags unter § 33 TP 20 GebG subsumieren würde, so ist auch klar, dass der zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten am 24.08.2023 abgeschlossene Vertrag nicht unter § 33 TP 20 GebG fallen kann.
Die belangte Behörde hat aber nicht nur völlig außer Acht gelassen, dass weder strittige noch zweifelhafte Rechte vorliegen und somit auch kein Vergleich nach § 33 TP 20 GebG geschlossen wurde, sondern sie hat den angefochtenen Bescheid auch dadurch mit Rechtswidrigkeit belastet, dass sie entgegen § 17 GebG nicht vom maßgeblichen Urkundeninhalt ausgegangen ist: Aus der Urkunde ergibt sich wörtlich, dass ***EHEMANN*** anerkennt, der Beschwerdeführerin für den Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft oder für den Fall der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer künftigen Ehe den Betrag von EUR 100.000,00 zu schulden. Die Bezahlung dieses anerkannten Betrags hat Zug-um-Zug gegen Räumung der Wohnung durch die Beschwerdeführerin zu erfolgen. Die Vereinbarung der Abwicklung von Leistungspflichten Zug-um-Zug führt wiederum nicht dazu, dass ein Vergleich vorliegt, wovon aber - ausweislich der sehr knappen Begründung des angefochtenen Bescheids - die belangte Behörde auszugehen scheint.
Hätte die belangte Behörde daher den maßgeblichen Urkundeninhalt entsprechend § 17 GebG ihrer rechtlichen Beurteilung unterzogen, so wäre sie zum Schluss gekommen, dass ein gebührenfreies Aner kenntnis vorliegt.
Zur Verfassungswid rigkeit des § 33 TP 20 GebG
Würde man der Auslegung des § 33 TP 20 GebG dur ch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid folgen, so ergäbe sich, dass diese Bestimmung jedenfalls gegen Art 7 B-VG verstößt und somit verfassungswidrig ist.
Der gegenständliche Fall zeigt auf, dass § 33 TP 20 GebG in der Anwendung durch die belangte Behörde schon dem Grunde nach unsachlich ist, weil dadurch schlichtweg sinnvolle, den Rechtsfrieden wahrende und vorausschauende Dispositionen der Rechtsunterworfenen durch eine Gebühr, die letztlich einen mehr oder weniger "pönalen" Charakter hat, blockiert wird. Hätte die Beschwerdeführerin gewusst, dass ihr aufgrund des Lebensgemeinschaftsvertrags zugleich Vorausvereinbarung vom 24.08.2023 eine Gebühr in Höhe von EUR 2.000,00 auferlegt wird, hätte sie vermutlich diese Urkunde nicht errichtet.
Der Wille der Parteien dieser Vereinbarung war dezidiert nicht auf den Abschluss eines Vergleichs gerichtet; dies haben die Parteien auch in Punkt 6. dieser Vereinbarung ausdrücklich festgehalten. Nichtsdestoweniger wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde eine Gebühr aufgrund des § 33 TP 20 GebG vorgeschrieben. Aufgrund der zahlreichen Unklarheiten zu § 33 TP 20 GebG (siehe dazu nur die Ausführungen von Twardosz, GebG7.00 § 33 TP 20) war es der Beschwerdeführerin auch nicht möglich, sich im Vorfeld der Errichtung der Urkunde zB im Rahmen eines Auskunftsbegehrens an die belangte Behörde, vollständige Klarheit über das Bestehen einer Gebührenpflicht zu verschaffen. Die insoweit bestehende Rechtsunsicherheit in der Auslegung und Anwendung des § 33 TP 20 GebG ist ein weiterer maßgeblicher Faktor, der die Unsachlichkeit dieser Bestimmung bewirkt. Aus den oben dargelegten Gründen ergeht unter einem die Anregung, das Bundesfinanzgericht möge an den Verfassungsgerichtshof insbesondere gem Art 140 Abs 1 Z 1 lit a iVm Art 135 Abs 4 B-VG iVm Art 89 Abs 2 B-VG einen Antrag auf Aufhebung des § 33 TP 20 idF BGBl I 110/2023 sowie des § 1380 ABGB idF JGS 946/1811 wegen Verfassungswidrigkeit stellen."
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.11.2023 wies das FA die Beschwerde als unbegründet ab. Die Begründung lautet wie folgt:
"Bei einem Vergleich handelt es sich um eine konstitutive Vereinbarung, mit der durch beiderseitiges Nachgeben der Vertragsparteien strittige oder zweifelhafte Rechte einverständlich neu festgelegt werden. Der Vergleich bereinigt sohin ein strittiges oder zweifelhaftes Rechtsverhältnis und dient damit v.a. der Beilegung oder Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten (VwGH 13.5.2004, 2004/16/0032, 28.8.2007, 2006/16/0136, 21.3.2012, 2011/16/0122).
Es ist nicht erforderlich, dass bereits bestehende bzw. der Vereinbarung voran gegangene Streitigkeiten bereinigt werden, sondern es liegt auch dann ein Vergleich vor, wenn mit der Vereinbarung zukünftige gegensätzliche Interessen der Vertragsparteien ausgeglichen werden sollen (VwGH 8.9.2010, 2008/16/0154). Die durch den Vergleich bereinigte Ungewissheit betrifft in einem solchen Fall daher zukünftige Rechts- oder Tatsachenfragen (VwGH 28.12.2007, 2006/16/0136).
Im vorliegenden Fall haben die Vertragspartner eine Vereinbarung über die Folgen der Auflösung der Lebensgemeinschaft oder einer Aufhebung, Nichtigerklärung oder Scheidung einer zukünftigen Ehe geschlossen. Dass der Vereinbarung kein Streit vorausgegangen ist spielt keine Rolle. Die Partner haben eine Regelung getroffen die bereinigend und Rechtsstreitigkeiten verhindernd wirkt und somit ist der Vertrag als Vergleich gem. § 33TP 20 zu qualifizieren.
Vorlageantrag
Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag rügte die Bf., dass sich die Abgabenbehörde in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung in keiner Weise mit den in der Beschwerde vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt habe. Die Sachverhaltsannahme in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung - insbesondere der Umstand, dass bei dem in Rede stehende Lebensgemeinschaftsvertrag ein "beiderseitiges Nachgeben", ein strittiges Rechtsverhältnis oder eine "Rechtsstreitigkeiten verhindernde" Regelung vorliegen soll - seien nicht nachvollziehbar und vom abgabenbehördlichen Ermittlungsverfahren nicht gedeckt. Die für die Beurteilung der strittigen Rechtsfragen maßgeblichen Überlegungen seien unreichend dargelegt.
Vorlage der Beschwerde ans BFG
Mit Vorlagebericht vom 28.03.2024 (eine Ausfertigung davon wurde auch der Bf. übersandt) legte das Finanzamt die Beschwerde dem BFG zur Entscheidung vor.
Darin wurde eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt abgegeben:
Gem § 33 TP 20 GebG unterliegen (außergerichtliche) Vergleiche einer Gebühr von 1% wenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird, sonst 2% vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen. Da das GebG den Begriff des Vergleiches nicht definiert, ist diesbezüglich auf die zivilrechtliche Definition in § 1380 ABGB zurückzugreifen (VwGH 21.3.2012, 2011/16/0122; 28.2.2007, 2006/16/0136). Danach ist ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, ein Vergleich.
Vereinbarungen über die Auflösung einer Lebensgemeinschaft werden aus dem Bedürfnis der Klarstellung und Streitvermeidung abgeschlossen und entspricht der "Lebensgemeinschaftsvertrag zugleich Vorausvereinbarung" genau diesem Zweck (Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren § 33 TP 20 Rz 17) (vgl. Bavenek-Weber in Bavenek-Weber/Petritz/Petritz-Klar (Hrsg), Gebührengesetz Kommentar (2. Lfg 2015) § 33 TP 20 GebG Rz 12). Scheidungsfolgenvereinbarungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich als Vergleich zu werten (vgl zB VwGH 19.6.1989, 88/15/0167, und die dort zitierte Vorjudikatur). Da im Gesetz die Folgen der Scheidung im Einzelnen nicht festgelegt sind und Unterhaltsvereinbarungen grundsätzlich der Disposition der Ehegatten unterliegen, handelt es sich bei einer solchen Scheidungsfolgenvereinbarung um die Regelung zweifelhafter Rechte (vgl VwGH 29.7.2004, 2003/16/0117). Hierbei ist es nicht erforderlich, dass bereits bestehende bzw. der Vereinbarung vorangegangene Streitigkeiten bereinigt werden, sondern liegt ein Vergleich auch dann vor, wenn mit der Vereinbarung pro futuro gegensätzliche Interessen der Vertragsparteien ausgeglichen werden sollen (VwGH 8.9.2010, 2008/16/0154). Die durch den Vergleich bereinigte Ungewissheit betrifft in einem solchen Fall daher zukünftige Rechts- oder Tatsachenfragen (VwGH 28.2.2007, 2006/16/0136).
Es schadet dem Vergleichscharakter einer Vereinbarung nicht, wenn der Leistungspflichtige zum Zeitpunkt der Beurkundung des Vergleichs noch nicht feststeht, aber objektiv bestimmbar sein wird: Der anlässlich einer späteren (hypothetischen) Ehescheidung in der Ehewohnung verbleibende Teil wird dem Ausziehenden einen bestimmten schon vor der Eheschließung festgelegten Abfindungsbetrag zu leisten haben (VwGH 26.11.1998, 98/16/0129). Die Rsp hat dies auch auf eine "Lebensgemeinschaft" ausgedehnt (VwGH 24.1.2002, 99/16/0147): Ansprüche aus einer aufgelösten Lebensgemeinschaft seien im Gesetz konkret nicht geregelt; solche Ansprüche müssten aus allgemeinen Bestimmungen, etwa denen über die ungerechtfertigte Bereicherung, abgeleitet werden. Umso mehr bestehe im Fall einer beabsichtigten Lebensgemeinschaft das "Bedürfnis nach Klarstellung und Streitvermeidung". (Twardosz, Stempel - und Rechtsgebühren, Stempelmarken 7, RZ 48 zu GebG § 33 TP 20)."
Beweisaufnahme durch das BFG
Das BFG nahm zunächst Beweis auf durch Einsicht in die vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Aktenteile des Bemessungsaktes ***ErfNr*** und ergibt sich dadurch der oben dargestellte Verfahrensablauf.
Vorbereitungsvorhalt - Aussetzung des Beschwerdeverfahrens
Mit Beschluss des BFG vom 27.8.2025 teilte die Berichterstatterin den Parteien zur Vorbereitung auf die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Senat mit, wie sich die Sach- und Rechtslage für sie zum damaligen Zeitpunkt darstelle und aus welchen vorläufigen Erwägungen ihrer Ansicht nach - selbstverständlich unvorgreiflich der Entscheidung durch den gesamten Senat - der angefochtene Bescheid gemäß § 279 BAO aufzuheben wäre.
Gleichzeitig wurde die Bf. um Mitteilung gebeten, ob einer allfälligen Aussetzung der Rechtssache gemäß § 271 BAO bis zur Beendigung des zum damaligen Zeitpunkt unter Ro 2024/16/0019 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revisionsverfahren (Amtsrevision gegen die Entscheidung BFG 08.05.2024, RV/7103358/2023) überwiegende Interessen entgegenstehen.
Mit Schriftsatz vom 16.9.2025 teilte die Bf. dem BFG mit, dass keine überwiegenden Interessen gegen eine Aussetzung des Verfahrens nach § 271 BAO sprechen. Weiters wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen und dazu festgehalten, dass der Antrag auf Entscheidung durch den Senat aufrecht bleibt.
Das FAÖ gab am 01.10.2025 eine Stellungnahme zum Beschluss vom 27.8.2025 ab, die sich Wesentlichen auf die auch in der Amtsrevision genannten Argumente stützte.
Mit Beschluss vom 09.10.2025 wurde die Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerdesache gemäß § 271 Abs. 1 BAO bis zur Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshof zur GZ Ro 2024/16/0019 anhängigen Verfahrens ausgesetzt und der Bf. die Stellungnahme des FAÖ übermittelt.
Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof zu Ro 2024/16/0019 durch das Erkenntnis VwGH 22.10.2025, Ro 2024/16/0019 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß § 271 Abs. 4 BAO von Amts wegen fortgesetzt und der Bf. mit Beschluss vom 18.12.2025 zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt vor der Senatsentscheidung noch eine Stellungnahme abzugeben oder ihre Anträge zu modifizieren. Dabei wies die Berichterstatterin darauf hin, dass auch im gegenständlichen Fall zwischen den Brautleuten eine "Opt-out"-Regelung über die künftige Ehewohnung getroffen wurde und diese der jüngsten höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgend als Vergleich iSd § 33 TP 20 GebG zu qualifizieren wäre. Als Bemessungsgrundlage sei bei dieser Tarifpost der Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen anzusetzen, somit hier die in Punkt 3a der Vereinbarung festgelegte Ausgleichzahlung iHv € 100.000,00. Aus Sicht der Berichterstatterin erscheine die Beschwerde - selbstverständlich unvorgreiflich der Entscheidung durch den gesamten Senat - unbegründet zu sein.
Mit Schriftsatz vom 27.1.2026 gab die Bf. eine Stellungnahme ab, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sich aus den Beschlüssen des BFG vom 27.8.2025 und vom 18.12.2025 zeige, dass offenbar erheblicher Erörterungsbedarf gegeben sei. Der VwGH sei mit seinem Erk VwGH 22.10.2025, Ro 2024/16/0019 in keiner Weise von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen. Warum sich aufgrund dieses Erk nunmehr - wie es im Beschluss vorn 18.12.2025 heißt - die Abweisung der Beschwerde ergeben solle, wo doch das BFG im Beschluss vom 27.08.2025 noch davon ausgegangen sei, dass der Beschwerde stattzugeben wäre, sei nicht begreiflich und nachvollziehbar. Es werde daher die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Erörterung der Sach- und Rechtslage - insbesondere der gleichheitsrechtlichen Implikationen des Sachverhalts, auf die bisher weder das BFG noch der VwGH eingegangen sei - erforderlich sein.
Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelte das BFG dem FAÖ die Stellungnahme der Bf. vom 27.1.2026 und merkte dazu an, dass die Durchführung der mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs 1 Z 2 BAO erfolge, weil es die Berichterstatterin zur Klärung des Sachverhaltes für erforderlich halte.
Mündliche Verhandlung
An der am 17.3.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Senat nahm für die Bf. Herr ***SUBSTITUT*** unter Berufung auf die an ***NOTARIN*** erteilte Vollmacht teil.
Nach Begrüßung überreichte die Vorsitzende (= zugleich Berichterstatterin) den Parteien bzw deren Vertretern sowie den Mitgliedern des Senates eine Darstellung des bisherigen Verfahrensablaufes und des Sachverhaltes nach derzeitigen Ermittlungsstand (Beilage./1 zur Niederschrift) und trug die Sache wie darin dargestellt vor.
Auf die Frage der Vorsitzenden, ob es zum Sachverhalt noch Ergänzungen gibt, antwortete
***SUBSTITUT***: Zum Sachverhalt eigentlich nicht, aber zur Urkunde. In Punkt 3a wird eine Ausgleichszahlung für den Fall der Räumung der Liegenschaft vereinbart. Die Zahlung erfolgt für den Auszug der Bf. gegen eine Leistung von 100.000 €. Die Bf. gibt keine Rechte auf, sie verzichtet nicht auf ihre Aufteilungsansprüche. Die Wohnung fällt nicht in die Aufteilungsmasse, auf Grund § 82 Abs. 2 Ehegesetz, weil sie ***EHEMANN*** vor der Eheschließung von den Eltern gescheckt erhalten hat. Der einzige Bezug zur Vorausvereinbarung befindet sich im Punkt 4. Abs. 2, wobei die gesetzliche Grundlage richtig § 97 Abs. 3 Ehegesetz heißen sollte.
Auf die Frage der Vorsitzenden, wie es zum Betrag von 100.000 € kam, antwortete
***SUBSTITUT***: Das ist einfach ein Pauschalbetrag. Es stand noch nicht fest, ob Investitionen erfolgen werden.
FA: Zum Sachverhalt gibt es nichts zu ergänzen.
Zur rechtlichen Beurteilung verwiesen die Parteien auf die Schriftsätze im bisherigen Verfahren und ergänzten:
***SUBSTITUT***: Meines Erachtens sind beide Erkenntnisse des VwGH vom 25.10.2025 nicht einschlägig.
FA: Wir haben nichts mehr hinzuzufügen.
***SUBSTITUT***: Auch wenn man zum Ergebnis käme, dass ein Vergleich vorliegt, dann verweise ich auf die Ausführungen zu Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 33 TP 20 Gebührengesetz. Durch die Gebührenpflicht werden häufig sinnvolle Vereinbarungen nicht geschlossen und das ist im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz nicht tragbar.
Über Befragen des Laienrichter Hr. Sambs: Es ist kein Neubau, sondern ein ehemalig Landwirtschaftliches Gebäude, das immer wieder renoviert wurde.
Die Parteien stellten keine weiteren Fragen und Beweisanträge.
Der Vertreter des Finanzamtes beantragte die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
Der Vertreter der Bf. beantragte die Stattgabe und Aufhebung des Bescheides.
Die Vorsitzende verkündete den Beschluss, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten wird.
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung erfolgte die Beratung und Abstimmung über die Beschwerde durch den Senat.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. und ihr damaliger Lebensgefährte und nunmehrige Ehemann ***EHEMANN*** haben am 24.08.2023 einen sog. "Lebensgemeinschaftsvertrag zugleich Vorausvereinbarung" in Form eines Notariatsakts mit auszugsweise folgendem Inhalt abgeschlossen.
1. Präambel
***EHEMANN*** und ***BF*** haben eine auf Dauer angelegte Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft aufgenommen. Diese Lebensgemeinschaft kann ihrem Wesen gemäß jederzeit einseitig oder auch einvernehmlich beendet werden. Sie gilt als einseitig beendet, wenn eine Vertragsseite der anderen einen entsprechenden eingeschriebenen Brief übersendet.
Die Regelungen dieser Vereinbarung gelten für die Dauer des Bestandes der Lebensgemeinschaft und für ihre Beendigung. Im Falle einer Verehelichung bleibt die Vereinbarung im Sinne einer Vorausvereinbarung bestehen
***EHEMANN*** und ***BF*** sind beide Staatsbürger der Republik Österreich. Sie haben derzeit zwei gemeinsame Kinder und zwar ***EHEMANN***, geboren tt.mm.2021 und ***B***, geboren tt.mm.2023, ***ADR***.
2. Vermögensverhältnisse
***EHEMANN*** hat mit notariellem Schenkungsvertrag vom 27.04.2023 … von seinen Eltern ***C***, … und ***D*** … die Liegenschaft ***....*** mit dem Einfamilienhaus ***ADR***, zur Gänze geschenkt erhalten.
***EHEMANN*** und ***BF*** werden bei Bedarf; jeweils mit ihrem eigenen Einkommen zum Umbau und zur Sanierung des Hauses oder auch zur Anschaffung von Wohnungsinventar beitragen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemeinsame schriftliche Aufzeichnungen über die jeweils von ihnen geleisteten Beiträge - in Form von Aufstellungen über geleistete Geldbeiträge oder Arbeitsstunden - zum Umbau oder zur Sanierung des Hauses zu führen. Die von beiden Vertragsparteien unterfertigten Aufzeichnungen gelten jeweils wechselseitig als anerkannt.
Jeder der Lebensgefährten beziehungsweise der künftigen Ehegatten bleibt Eigentümer der von ihm alleine erworbenen Ersparnisse und Vermögenswerte sowie alleiniger Schuldner der ihn verpflichtenden Schulden oder Verbindlichkeiten.
Die von den Lebensgefährten beziehungsweise künftigen Ehegatten in den gemeinsamen Haushalt eingebrachten Gegenstände werden wechselseitig jeweils nur zur Nutzung überlassen. Für den Fall, dass Gegenstände oder sonstige Vermögenswerte im Miteigentum erworben werden, ist der jeweilige Miteigentumsanteil der Lebensgefährten in einer gesonderten Vermögensaufstellung zu verzeichnen. Im Zweifel wird kein gemeinschaftliches Eigentum erworben.
3. Folgen der Auflösung der Lebensgemeinschaft oder einer Aufhebung, Nichtigerklärung oder Scheidung einer zukünftigen Ehe
a) Ausgleichszahlung
Für den Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft zwischen den Vertragsparteien, egal aus welchen Gründen und aus welchem Verschulden auch immer, beziehungsweise für den Fall der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer zukünftigen Ehe zwischen den Vorgenannten, anerkennt ***EHEMANN***, ***BF*** den Betrag von EUR 100.000,00 … zu schulden.
***EHEMANN*** wird in den vorangeführten Fälle den von ihm anerkannten Schuldbetrag Zug-um-Zug gegen Räumung des Einfamilienhauses ***ADR***, durch ***BF*** bei sonstiger Exekution spesen- und abzugsfrei auf ein von ***BF*** bekanntzugebendes Konto bezahlen. Eine Wertsicherung und die Leistung von Zinsen bis zur Fälligkeit wird nicht vereinbart. Für den Fall des Zahlungsverzugs werden Verzugszinsen von sechs Prozent jährlich vereinbart
Gleichzeitig ist ***BF*** aus allfälligen objektbezogenen Schuld- und Haftungsverhältnissen betreffend die Liegenschaft ***....*** zu entlassen
b) Räumung der Liegenschaft und Lastenfreistellung
Die Bezahlung des Abgeltungsbetrages hat Zug um Zug gegen Räumung des Wohnhauses durch ***BF*** entsprechend der nachstehenden Vereinbarungen zu erfolgen.
Für diesen Fall verpflichtet sich ***BF*** bei sonstiger Exekution, das Haus ***ADR***, innerhalb von sechs Monaten ab Auflösung der Lebensgemeinschaft beziehungsweise ab rechtskräftiger Scheidungs- oder Auflösungsentscheidung von ihren persönlichen Fahrnissen unter Verzicht auf Räumungsaufschub zu räumen.
Für den Fall einer zukünftigen Eheschließung vereinbaren die Vertragsparteien, dass ***BF*** ab rechtskräftiger Scheidung oder Auflösung einer allfälligen zukünftigen Ehe auf sämtliche, ihr allenfalls an der Ehewohnung zustehenden Rechte, insbesondere auf ihren allfälligen Wohnungserhaltungsanspruch nach § 97 ABGB [Anmerkung BFG: gemeint wohl § 97 EheG], verzichtet.
Ab dem Tag des Auszugs von ***BF*** gehen Gefahr und Zufall auf ***EHEMANN*** über, ab diesem Tag ist er verpflichtet, die mit Nutzung des Wohngebäudes verbundenen Betriebskosten allein zu tragen und ***BF*** diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
4. Rechtsbelehrung für den Fall einer zukünftigen Verehelichung
Die Parteien wurden vom beurkundenden Notarsubstituten über die wesentlichen Bestimmungen des Ehegesetzes und des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches im Zusammenhang mit dem ehelichen Güterstand und der Vermögensaufteilung im Scheidungsfall belehrt.
Die Vertragsparteien wurden vom beurkundenden Notarsubstituten auf die gemäß § 97 Absatz 2 Ehegesetz [Anmerkung BFG: gemeint § 97 Abs. 3 EheG], bestehende Möglichkeit des Gerichtes, von dieser im Voraus geschlossenen Vereinbarung hinsichtlich der Ehewohnung abzuweichen, soweit der andere Ehegatte oder ein gemeinsames Kind seine Lebensbedürfnisse nicht hinreichend decken kann oder eine deutliche Verschlechterung seiner Lebensverhältnisse hinnehmen müsste
5. Unterhalt
Die Vertragsparteien schließen für den Fall der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung einer zukünftigen Ehe die Anwendung der §§ 66 bis 80 Ehegesetz beziehungsweise anfälliger an diese Stelle tretender Rechtsnormen aus und vereinbaren, dass keiner der Ehegatten Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem anderen hat.
Sle verzichten jeweils auf den Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
Die Vertragsparteien sind in Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sowie ihrer jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
6. Allgemeines
Sollten Teile dieses Vertrages, aus welchem Grund auch immer, nichtig sein, so wird vereinbart, dass nicht der gesamte Vertrag nichtig ist, sondern dieser Vertrag hinsichtlich der gültigen Teile in Wirksamkeit bleibt
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Melk vereinbart.
***EHEMANN*** und ***BF*** verzichten jeweils auf eine Anfechtung dieses Vertrages wegen Irrtums oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
Den Vertragsparteien wurde seitens des beurkundenden Notarsubstituten Rechtsbelehrung über eine allenfalls nach dem Gebührengesetz anfallende Vergleichsgebühr erteilt und erklären die Vertragsparteien, dass mangels Vorliegens eines außergerichtlichen Vergleichs ein Gebührentatbestand nicht vorliegt.
7. Kosten und Abgaben
Die mit der Errichtung dieses Vertrages verbundenen Kosten verpflichten sich die Vertragsparteien zur ungeteilten Hand zu bezahlen.
Die Vertragsparteien erklären zu die unter Punkt 3. getroffenen Vereinbarung betreffend Schuldanerkenntnis übereinstimmend, dass es sich um die einseitige Anerkennung einer Forderung handelt, mit der unter Punkt 3. getroffenen Vereinbarung zwischen ihnen keine strittigen Rechte geregelt wurden und daher insbesondere kein gebührenpflichtiger Vergleich vorliegt, da mit der getroffenen Regelung lediglich rein dispositive Rechte geregelt werden.
…"
Am tt.10.2023 haben Herr ***EHEMANN*** und die Bf. die Ehe geschlossen.
Bei Abschluss der Vereinbarung stand noch nicht fest, ob und wenn ja, in welcher Höhe Investitionen durch die Bf. am Einfamilienhaus erfolgen werden. Der Betrag von € 100.000,00 ist als Pauschalbetrag für die Räumung der Liegenschaft durch die Bf. bei Beendigung der Lebensgemeinschaft oder der Ehe gedacht. Der Anlass für den Abschluss der Vereinbarung war die kurz zuvor erfolgte Schenkung der Liegenschaft samt Einfamilienhaus alleine an ***EHEMANN*** durch seine Eltern und die bevorstehende Hochzeit. Durch die Vereinbarung sollte gesichert werden, dass die Liegenschaft im Falle einer Scheidung in der Familie des Ehegatten bleibt, die Bf. wollte damit aber nicht auf ihre Aufteilungsansprüche verzichten.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen über den Inhalt der Vertragsurkunde konnten durch Einsicht in die vom FA vorgelegten Aktenteile getroffen werden. Es liegt keinerlei Hinweis dafür vor, dass der Inhalt der Vereinbarung nicht dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien entspricht. Dass der Anlass des Vertragsabschlusses die Schenkung der Liegenschaft durch die Eltern an den künftigen Ehegatten war, ergibt sich auch aus dem Urkundeninhalt. Auch die Schilderung bei der mündlichen Verhandlung, dass die Eltern die Liegenschaft in der "eigenen" Familie erhalten wollten, ist lebensnah und steht im Einklang mit dem Urkundeninhalt.
Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass dem Abschluss der Vereinbarung ein Streit über die Ansprüche der Bf. bei Auflösung der Lebensgemeinschaft vorausgegangen wäre. Die kurz darauf erfolgte Eheschließung spricht im Gegenteil dafür, dass der Abschluss der Vereinbarung bereits im Hinblick auf die beabsichtigte Eheschließung erfolgte und lediglich auch für den - von den Brautleuten wohl nicht für wahrscheinlich erachteten - Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft eine Festlegung der Zug um Zug mit der Räumung der (künftigen) Ehewohnung zu leistenden Ausgleichszahlung getroffen wurde.
Auch die Ausführungen bei der mündlichen Verhandlung, dass der Betrag von € 100.000,00 als Pauschalbetrag für den Auszug aus dem Einfamilienhaus gedacht ist, unabhängig vor der Tatsache, ob und mit welchem Betrag von der Bf. Investitionen am Einfamilienhaus vorgenommen werden, ist durch den Urkundeninhalt gedeckt. Es fehlt in der Vereinbarung eine für Vergleiche typische Generalklausel, im Sinne einer abschließenden Regelung aller wechselseitigen Ansprüche aus der Lebensgemeinschaft/Ehe und enthält die Urkunde auch sonst keinen Hinweis, dass mit dem Betrag von € 100.000,00 sämtliche, allfälligen Aufteilungsansprüche der Bf. abgegolten werden sollen. Die im Punkt 2 vorgesehene Dokumentation der Beiträge der Ehegatten ergäbe keinen Sinn, wenn der Betrag von € 100.000,00 als abschließende Regelung der vermögensrechtlichen Ansprüche bei Auflösung der Ehe gedacht wären. Es wird daher dem Vorbringen der Bf. in den Schriftsätzen und bei der mündlichen Verhandlung gefolgt, dass mit der Vereinbarung keine abschließende Regelung allfälliger Aufteilungsansprüche getroffen wurde. Nach dem Gesamtbild wurden mit der Vereinbarung keine aktuellen, dem Grunde oder der Höhe nach zweifelhaften Rechte durch beiderseitiges Nachgeben geregelt, sondern haben die Brautleute bloß im Rahmen der Privatautonomie eine von mehreren im Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten der Gestaltung ihrer Vermögensverhältnisse hinsichtlich der künftigen Ehewohnung wahrgenommen. Zentraler Vertragspunkt ist der Verzicht der Bf. auf einen allfälligen, künftigen Wohnungserhaltungsanspruch bei Auflösung der Ehe gegen Leistung eines Pauschalbetrages iHv € 100.000,00, dies lediglich mit der durch § 97 Abs. 3 EheG vorgesehenen Einschränkung.
Hinsichtlich allfälliger Unterhaltsansprüche ist der Urkunde deutlich zu entnehmen, dass die Regelung darin besteht, dass beide Ehegatten wechselseitig auf allfällige Ansprüche verzichten, es erfolgte aber keine Regelung positiver Natur.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Rechtslage
Gemäß § 17 Abs. 1 GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird.
Wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird auf Grund des § 17 Abs. 2 GebG bis zum Gegenbeweis der Tatbestand vermutet, der die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat.
Gemäß § 17 Abs. 4 GebG ist es auf die Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt.
Hat eine der Gebühr nach der Größe des Geldwertes unterliegende Schrift (Urkunde) mehrere einzelne Leistungen zum Inhalt oder werden in einem und demselben Rechtsgeschäfte verschiedene Leistungen oder eine Hauptleistung und Nebenleistungen bedungen, so ist die Gebühr gemäß § 19 Abs. 1 GebG in dem Betrage zu entrichten, der sich aus der Summe der Gebühren für alle einzelnen Leistungen ergibt. Als Nebenleistungen sind jene zusätzlichen Leistungen anzusehen, zu deren Gewährung ohne ausdrückliche Vereinbarung nach den allgemeinen Rechtsvorschriften keine Verpflichtung besteht.
Sind in einer Urkunde über ein Rechtsgeschäft schätzbare und unschätzbare Leistungen bedungen, so bleiben gemäß § 23 GebG für die Gebührenermittlung die unschätzbaren Leistungen außer Anschlag.
Gemäß § 26 GebG gelten für die Bewertung der gebührenpflichtigen Gegenstände, insoweit nicht in den Tarifbestimmungen abweichende Regelungen getroffen sind, die Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr.148, mit der Maßgabe, dass bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln sind und dass bei wiederkehrenden Leistungen die Anwendung der Bestimmungen des § 15 Abs.1 über den Abzug der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen und des § 16 Abs.3 des vorerwähnten Gesetzes ausgeschlossen ist.
§ 33 GebG regelt die Tarife für ua folgende Rechtsgeschäfte:
§ 33 TP 11 GebG lautet:
"(1) Ehepakte, das sind Verträge, die in Absicht auf die eheliche Verbindung geschlossen werden und diesen gleichzuhaltende Verträge eingetragener Partner, nach dem Wert…1 v.H.
(2) Als Wert ist das der Gütergemeinschaft bei Lebzeiten (§ 1233 ABGB.) unterzogene Vermögen anzunehmen. Wird durch einen solchen Vertrag das Eigentum (Miteigentum) einer unbeweglichen Sache übertragen, so finden die Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes Anwendung."
§ 1217 ABGB definiert Ehepakte wie folgt:
"(1) Ehepakte heißen diejenigen Verträge, welche in der Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werden. Sie haben vorzüglich die Gütergemeinschaft und den Erbvertrag zum Gegenstand.
(2) Die Bestimmungen dieses Hauptstücks sind auf eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden."
§ 33 TP 20 GebG lautet:
"(1) Vergleiche (außergerichtliche),
a) wenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird 1 vH,
b) sonst 2 vH
vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen.
(2) Gebührenfrei sind ua.
1. Vergleiche über Unterhaltsansprüche Minderjähriger .."
§ 1380 ABGB definiert den Vergleich wie folgt:
"Ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige, oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, daß jede Partey sich wechselseitig etwas zu geben, zu thun, oder zu unterlassen verbindet, heißt Vergleich. Der Vergleich gehört zu den zweyseitig verbindlichen Verträgen, und wird nach eben denselben Grundsätzen beurtheilet."
Das EheG sieht enthält seit der Novellierung durch das Familienrechts-Änderungsgesetz 2009 - FamRÄG 2009, BGBl. I Nr. 75/2009 hinsichtlich der Ehewohnung folgende Regelungen:
§ 81 Abs. 2 EheG:
De Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, ist in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn dies vereinbart wurde, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Gleiches gilt für den Hausrat, wenn der andere Ehegatte auf seine Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist.
§ 87 Abs. 1 EheG:
(1) Für die Ehewohnung kann das Gericht, wenn sie kraft Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechtes eines oder beider Ehegatten benützt wird, die Übertragung des Eigentums oder des dinglichen Rechtes von einem auf den anderen Ehegatten oder die Begründung eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses zugunsten eines Ehegatten anordnen. Die Übertragung des Eigentums oder eines dinglichen Rechts an einer Ehewohnung nach § 82 Abs. 2 können die Ehegatten durch Vereinbarung ausschließen.
(2) Sonst kann das Gericht ohne Rücksicht auf eine Regelung durch Vertrag oder Satzung anordnen, daß ein Ehegatte an Stelle des anderen in das der Benützung der Ehewohnung zugrunde liegende Rechtsverhältnis eintritt oder das bisher gemeinsame Rechtsverhältnis allein fortsetzt.
§ 97 EheG:
"(1) Vereinbarungen, die im Voraus die Aufteilung ehelicher Ersparnisse oder die Aufteilung der Ehewohnung regeln, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsaktes. Vereinbarungen, die im Voraus die Aufteilung des übrigen ehelichen Gebrauchsvermögens regeln, bedürfen der Schriftform.
(2) Von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung über die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens mit Ausnahme der Ehewohnung kann das Gericht bei der Aufteilung nur abweichen, soweit die Vereinbarung in einer Gesamtbetrachtung des in die Aufteilung einzubeziehenden Vermögens im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung einen Teil unbillig benachteiligt, sodass ihm die Zuhaltung unzumutbar ist.
(3) Von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung über die Nutzung der Ehewohnung durch einen Ehegatten kann das Gericht bei der Aufteilung nur abweichen, soweit der andere Ehegatte oder ein gemeinsames Kind seine Lebensbedürfnisse nicht hinreichend decken kann oder eine deutliche Verschlechterung seiner Lebensverhältnisse hinnehmen müsste.
(4) Weicht das Gericht von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung ab, ist insbesondere auf die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse, die Dauer der Ehe sowie darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit der Vereinbarung eine rechtliche Beratung vorangegangen ist und in welcher Form sie geschlossen wurde.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für solche Vereinbarungen, die die Ehegatten im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe geschlossen haben."
Bisherige Rechtsprechung:
Da das GebG keine eigenständige Definition des Begriffs "Vergleich" enthält, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Auslegung dieses Begriffs § 1380 ABGB heranzuziehen (vgl. ua VwGH 21.3.2012, 2011/16/0122; VwGH 28.2.2007, 2006/16/0136; VwGH 29.7.2004, 2003/16/0117).
Danach ist ein Vergleich ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, das jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet. Ein Vergleich ist somit die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung streitiger oder zweifelhafter Rechte. Strittig oder zweifelhaft ist ein Recht, wenn die Parteien uneins sind, ob oder in welchem Umfang ein Recht entstanden ist oder noch besteht, wobei die Differenzen gegenwärtige wie zukünftige Rechts- oder Tatfragen betreffen können (vgl. VwGH 21.3.2012, 2011/16/0122; 28.2.2007, 2006/16/0136).
Strittig ist ein Recht, wenn die Parteien uneins sind, ob oder in welchem Umfang ein Recht entstanden ist oder noch besteht, wobei die Differenzen gegenwärtige wie zukünftige Rechts- oder Tatfragen betreffen können. Dies ist rein subjektiv aus der Sicht der Parteien zu beurteilen, selbst wenn deren Standpunkte möglicherweise objektiv unzutreffend sind (vgl. VwGH 21.3.2012, 2011/16/0122; VwGH 28.2.2007, 2006/16/0136).
Es können nicht nur bereits bestehende strittige vertragliche Rechtsverhältnisse mit Vergleich geregelt werden, sondern auch solche Rechte, die dem Grunde oder der Höhe nach zweifelhaft sind. Bei einer Regelung nicht strittiger Rechte liegt indes kein Vergleich vor (vgl. VwGH 19.9.1956, 1769/54).
Eine Vereinbarung, in der die Vertragsparteien Rechte und Pflichten, über deren Art und Ausmaß kein Streit herrscht, anders regeln als es im Gesetz vorgesehen ist, stellt aber keinen gebührenpflichtigen Vergleich dar (vgl. VwGH 11.09.2018, Ra 2016/16/0110; VwGH 21.3.2012, 2011/16/0122; 19.9.1956, 1769/54, VwSlg 1471/F).
Zur Abgrenzung zur für Ehepakte vorgesehenen Gebühr nach § 33 TP 11 GebG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dieser Tarifpost - wie aus deren Abs. 2 ersichtlich ist - lediglich die Bestellung von Heiratsgut und die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft unterliegen. Für eine Vereinbarung die ausschließlich die Aufteilung des Vermögens der (künftigen) Ehegatten für den Fall der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe zum Gegenstand hat, kommt eine Gebührenpflicht nach § 33 TP 11 GebG nicht in Bedacht (vgl. VwGH 1.9.1999, 99/16/0051; VwGH 29.07.2004, 2003/16/0117).
Ein Übereinkommen zum Zwecke der konstitutiven Unterhaltsregelung für den Fall der Ehescheidung ist auch kein sog Alimentationsvertrag iSd früheren § 33 TP 3 GebG (vgl ua VwGH 25.11.1999, 99/16/0021).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Scheidungsfolgenvereinbarungen gem. § 55a Abs. 2 EheG grundsätzlich als Vergleich zu werten (vgl. dazu das Erkenntnis vom 19. Juni 1989, Zl. 88/15/0167, und die dort zitierte Vorjudikatur). Da im Gesetz die Folgen der Scheidung im Einzelnen nicht festgelegt sind und Unterhaltsvereinbarungen grundsätzlich der Disposition der Ehegatten (Koziol-Welser, Bürgerliches Recht II 10, 205 und 206) unterliegen, handelt es sich bei einer solchen Scheidungsfolgenvereinbarung um die Regelung zweifelhafter Rechte. Es können nämlich nicht nur bereits bestehende strittige vertragliche Rechtsverhältnisse vergleichsweise geregelt werden, sondern auch künftige auf Gesetz beruhende Ansprüche, wenn noch zweifelhaft ist, ob und inwieweit die gesetzlich normierten Voraussetzungen gegeben sein werden (VwGH 28.9.2000, 2000/16/0332).
In der Entscheidung BFG 18.05.2018, RV/7101539/2014 hat des Bundesfinanzgericht zu einer nach dem Inkrafttreten des FamRÄG 2009 abgeschlossenen Trennungsfolgenvereinbarung, in der die Ehewohnung mit einer "opting-out" Regelung aus der nachehelichen Aufteilung ausgeschlossen wurde und für den Fall der Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe eine Ausgleichszahlung in Anerkennung von Investitionen und der Beteiligung am Darlehen vereinbart wurde, entschieden, dass kein Vergleich iSd § 33 TP 20 GebG 1957 vorliege, weil das Tatbestandsmerkmal des "gegenseitigen Nachgebens" nicht erfüllt sei.
Scheidungsfolgenvereinbarungen ("Vorwegvereinbarungen"), die für den Fall der Auflösung der Ehe abschließend sowohl vermögensrechtliche Regelungen über die Aufteilung als auch Regelungen über den Unterhalt umfassen, wurden unter Berücksichtigung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom Bundefinanzgericht weiterhin als der Gebühr nach § 33 TP 20 GebG unterliegend beurteilt (vgl dazu ua. BFG 20.7.2015, RV/7102954/2012, BFG 21.9.2015, RV/7101098/2011; BFG 5.10.2015 RV/5101419/2012; BFG 24.4.2017, RV/7102475/2013; BFG 28.06.2017, RV/7101097/2013; BFG 6.11.2019, RV/4100148/2019).
Daran hat sich durch die Entscheidung VwGH 11.9.2018, Ra 2016/16/0110, in der ein Erb- und Pflichtteilsverzicht als gebührenfrei qualifiziert wurde, weil durch ihn lediglich Rechte und Pflichten, über deren Art und Ausmaß kein Streit geherrscht hat, abweichend vom dispositiven Recht geregelt wurden, nichts geändert. Anders als die vermögensrechtlichen Folgen einer Ehescheidung sind das gesetzliche Erbrecht und der gesetzliche Anspruch auf den Pflichtteil nämlich direkt aus dem Gesetz ableitbar und somit dem Grunde nach nicht zweifelhaft (vgl. BFG 13.09.2023, RV/7103181/2020).
In erst jüngst ergangenen Entscheidungen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen wie folgt (Hervorhebungen durch das BFG):
VwGH 22.10.2025, Ro 2024/16/0019 (mit dem die Entscheidung des BFG vom 8.5.2024, RV/7103358/2023 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde):
"Vereinbarungen über die Regelung der Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse der Ehegatten für den Fall einer Scheidung sind - unabhängig von ihrer Bezeichnung und davon, ob diese Vereinbarungen noch vor Eheschließung, aber damit bedingt (im Hinblick auf die Bestimmung des § 17 Abs. 4 GebG), oder während aufrechter Ehe getroffen werden - als Vergleiche iSd § 33 TP 20 GebG anzusehen (vgl. etwa VwGH 29.7.2004, 2003/16/0117; 23.1.2003, 2002/16/0169; 24.9.2002, 99/16/0310 ; 24.1.2002, 99/16/0147; 28.9.2000, 2000/16/0332; 25.11.1999, 99/16/0021, jeweils mwN). An dieser Sichtweise ist auch nach der Reform des Eherechts bzw. des Aufteilungsrechts mit dem FamRÄG 2009, BGBl. I Nr. 75, grundsätzlich unverändert festzuhalten.
Die mit dem FamRÄG 2009 erfolgten Änderungen des EheG haben nichts daran geändert, dass die Folgen der Scheidung gesetzlich im Einzelnen nicht festgelegt sind und daher vor der Scheidung unklar bzw. ungewiss ist, wie eine allfällige Regelung des Unterhaltes (welcher Ehegatte zur Leistung von Unterhalt an den anderen verpflichtet wird und in welcher Höhe) bzw. die Aufteilung des Vermögens (des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse) erfolgen wird.
Auch wenn seit dem FamRÄG 2009 - anders als nach der bis dahin geltenden Rechtslage - Vorausverfügungen über eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse und zwar insbesondere betreffend die Ehewohnung generell zulässig und zum Teil auch für das Gericht bindend sind (vgl. zum Hintergrund die Gesetzesmaterialien zum FamRÄG 2009, IA 673/A 24. GP 19 und 32 ff), ändert dies nichts daran, dass bei Fehlen derartiger Vereinbarungen die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß § 83 Abs. 1 EheG nach Billigkeit vorzunehmen ist.
Die Ehewohnung, die gemäß § 81 Abs. 2 EheG zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehört, ist gemäß § 82 Abs. 2 EheG in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn dies vereinbart wurde, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Demnach ist das Schicksal der Ehewohnung im Fall der Scheidung grundsätzlich - bei Fehlen von diese betreffenden Vereinbarungen - zweifelhaft.
Schließen die Ehegatten durch Vereinbarung gemäß § 87 Abs. 1 letzter Satz EheG - wobei es unerheblich ist, ob eine derartige Vereinbarung noch vor Eheschließung, aber damit bedingt, oder während aufrechter Ehe getroffen wird - die Übertragung des Eigentums oder eines dinglichen Rechts an einer Ehewohnung nach § 82 Abs. 2 EheG aus ("Opt-out"; vgl. IA 673/A 24. GP 34), regeln sie damit für den Fall der Scheidung zweifelhafte Rechte (vgl. VwGH 29.7.2004, 2003/16/0117 , mwN). Damit stellt eine derartige Vereinbarung grundsätzlich einen gemäß § 33 TP 20 GebG gebührenpflichtigen Vergleich dar.
Es können nicht nur bereits bestehende strittige vertragliche Rechtsverhältnisse vergleichsweise geregelt werden, sondern auch künftige auf Gesetz beruhende Ansprüche, wenn noch zweifelhaft ist, ob und inwieweit die gesetzlich normierten Voraussetzungen gegeben sein werden (vgl. VwGH 28.9.2000, 2000/16/0332, mwN).
Das Vorliegen eines Vergleichs iSd § 33 TP 20 GebG setzt voraus, dass die Parteien (streitige oder) zweifelhafte Rechte durch gegenseitiges Nachgeben beseitigen (vgl. etwa VwGH 21.3.2012, 2011/16/0122, mwN), wobei das notwendige beiderseitige Nachgeben keineswegs in jedem einzelnen Punkt der als Vergleich zu qualifizierenden Einigung vorliegen muss, sondern schon das Nachgeben in nur einem von mehreren Punkten genügt (vgl. etwa VwGH 28.9.2000, 2000/16/0332, mwN).
VwGH 22.10.2025, Ra 2023/16/0138
"Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Vereinbarungen über die Regelung der Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse der Ehegatten für den Fall einer Scheidung - unabhängig von ihrer Bezeichnung und davon, ob diese Vereinbarungen noch vor Eheschließung, aber damit bedingt (im Hinblick auf die Bestimmung des § 17 Abs. 4 GebG), oder während aufrechter Ehe getroffen werden - als Vergleiche iSd § 33 TP 20 GebG anzusehen (vgl. etwa VwGH 29.7.2004, 2003/16/0117; 23.1.2003, 2002/16/0169; 24.9.2002, 99/16/0310; 24.1.2002, 99/16/0147; 28.9.2000, 2000/16/0332; 25.11.1999, 99/16/0021, jeweils mwN).
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 20 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101238/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101238.2024
- Stammnummer
- 151113
- Gültig
- 26.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF