Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101238/2024
Qualifizierung einer Vereinbarung über die Ehewohnung für den Fall der Ehescheidung mit wechselseitigem Unterhaltsverzicht als Vergleich iSd § 33 TP 20 GebG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101238/2024vom 26.03.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
An dieser Sichtweise ist - wie auch das Bundesfinanzgericht in der angefochtenen Entscheidung mit umfangreicher Begründung dargelegt hat und entgegen der vereinzelt vorzufindenden anderslautenden Ansicht im Fachschrifttum (vgl. etwa Barth, NZ 2010, 144; Gitschthaler in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar II 5, § 97 EheG Rz 28) - auch nach der Reform des Eherechts bzw. des Aufteilungsrechts mit dem Familienrechts-Änderungsgesetz 2009 (FamRÄG 2009), BGBl. I Nr. 75, grundsätzlich unverändert festzuhalten.
Auch wenn seit dem FamRÄG 2009 - anders als nach der bis dahin geltenden Rechtslage - Vorausverfügungen über eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse und zwar insbesondere betreffend die Ehewohnung generell zulässig und zum Teil auch für das Gericht bindend sind (vgl. zum Hintergrund die Gesetzesmaterialien zum FamRÄG 2009, IA 673/A 24. GP 19 und 32 ff; siehe dazu auch Hopf, ÖJZ 2010, 154; zu den näheren Details der Reform siehe etwa Gitschthaler, EF-Z 2010, 9), ändert dies nichts daran, dass bei Fehlen derartiger Vereinbarungen die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß § 83 Abs. 1 EheG nach Billigkeit vorzunehmen ist (vgl. zum Billigkeitsgrundsatz etwa Gitschthaler in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar II 5 , § 83 EheG Rz 2 f; vgl. dazu auch Reiter, ÖJZ 2014, 851). Die Bestimmungen über den Unterhalt bei Scheidung (§§ 66 ff EheG) sind im Übrigen durch das FamRÄG 2009 nicht geändert worden, womit Unterhaltsvereinbarungen gemäß § 80 EheG unverändert selbst vor Eingehen der Ehe abgeschlossen werden können, wobei diese allerdings einer Sittenwidrigkeitsprüfung standhalten müssen (vgl. dazu etwa Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, Kommentar zu Ehe- und Partnerschaftsrecht 2, § 80 EheG Rz 10 ff; vgl. OGH 29.1.1974, 4 Ob 602/73).
Anzumerken ist weiters, dass selbst bei Abschluss entsprechender Aufteilungsvereinbarungen ("Vorausvereinbarungen" bzw. "Vorwegvereinbarungen"; vgl. zum Begriff OGH 24.10.2024, 1 Ob 95/24p) das Gericht gemäß § 97 Abs. 2 bis 4 EheG bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von den getroffenen Regelungen abweichen kann (vgl. dazu Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, Kommentar zu Ehe- und Partnerschaftsrecht 2 , § 97 EheG Rz 9 ff; vgl. zur Frage der "Korrekturresistenz" von Vorausvereinbarungen auch OGH 15.11.2012, 1 Ob 144/12a, und 24.10.2024, 1 Ob 95/24p, sowie Entleitner, ÖJZ 2025, 406). Da Vorausvereinbarungen somit grundsätzlich der Vereinbarungskontrolle des Gerichts unterliegen (siehe zur Abgrenzung des außerstreitigen vom streitigen Verfahren etwa OGH 21.1.2020, 1 Ob 225/19y), kann auch bei Abschluss derartiger Vereinbarungen (somit betreffend die Vermögensaufteilung im Fall der Scheidung) in der Regel nicht davon ausgegangen werden, es liege eine derart klare und bestimmte Regelung von Ansprüchen vor, dass spätere Änderungen dieser Vereinbarungen nicht als Vergleich gemäß § 33 TP 20 GebG angesehen werden könnten.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass auch die mit dem FamRÄG 2009 erfolgten Änderungen des EheG nichts daran geändert haben, dass die Folgen der Scheidung gesetzlich im Einzelnen nicht festgelegt sind und daher vor der Scheidung unklar bzw. ungewiss ist, wie eine allfällige Regelung des Unterhaltes (welcher Ehegatte zur Leistung von Unterhalt an den anderen verpflichtet wird und in welcher Höhe) bzw. die Aufteilung des Vermögens (des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse) erfolgen wird.
Damit stellen für den Fall einer Scheidung getroffene Übereinkommen über die künftige Regelung der Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse der Ehegatten unverändert nach § 33 TP 20 GebG gebührenpflichtige Vergleiche dar, weil damit die Vertragspartner zweifelhafte Rechte regeln (vgl. VwGH 29.7.2004, 2003/16/0117, mwN). Es können nämlich nicht nur bereits bestehende strittige vertragliche Rechtsverhältnisse vergleichsweise geregelt werden, sondern auch künftige auf Gesetz beruhende Ansprüche, wenn noch zweifelhaft ist, ob und inwieweit die gesetzlich normierten Voraussetzungen gegeben sein werden (vgl. VwGH 28.9.2000, 2000/16/0332, mwN).
Im angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesfinanzgericht die verfahrensgegenständliche Vereinbarung vom 24. August 2021 zudem auch deshalb als Vergleich gemäß § 33 TP 20 GebG eingestuft, weil dadurch mit dem "Ehepakt" aus dem Jahr 2005 getroffene Vereinbarungen abgeändert und konkretisiert wurden. Entgegen der vom Mitbeteiligten im Beschwerdeverfahren vertretenen Rechtsansicht seien nämlich mit dem Ehepakt aus dem Jahr 2005 nicht sämtliche Ansprüche der Ehegatten abschließend und unzweifelhaft geregelt worden. Beispielsweise sei die Verpflichtung des Mitbeteiligten, eine Ausgleichszahlung zu leisten, ursprünglich davon abhängig gemacht worden, dass die Ehe nicht aus dem alleinigen Verschulden der Ehefrau geschieden, aufgelöst oder für nichtig erklärt werde. Mit der Vereinbarung vom 24. August 2021 sei davon abgegangen worden und es werde nicht mehr auf das Verschulden abgestellt. Zudem werde die Ausgleichszahlung betragsmäßig festgelegt und nicht mehr als Anteil am Vermögen des Mitbeteiligten. Auch bei der neu getroffenen Regelung des Unterhalts werde nicht mehr nach dem Verschulden an der Ehescheidung differenziert und es seien die Unterhaltsbeträge betragsmäßig festgelegt worden.
Vor diesem Hintergrund ist dem Bundesfinanzgericht nicht entgegenzutreten, wenn es die verfahrensgegenständliche Vereinbarung vom 24. August 2021, mit der u.a. bestimmte Regelungen des Ehepaktes aus dem Jahr 2005 abgeändert und präzisiert wurden, als Vergleich im Sinne des § 33 TP 20 GebG eingestuft hat, weil damit zweifelhafte Rechte festgelegt wurden.
Erwägungen:
In der gegenständlichen in Hinblick auf die die bevorstehende Eheschließung getroffenen Vereinbarung erfolgte keine abschließende Regelung über allfällige Aufteilungsansprüche der Ehegatten bei Ehescheidung, sondern wurde in vermögensrechtlicher Hinsicht nur eingeschränkt auf die künftigen Ehewohnung eine Regelung getroffen. Die Bf. verzichtet gegen Leistung eines Pauschalbetrages iHv € 100.000,00 auf einen allfälligen Wohnungserhaltungsanspruch lediglich mit der gesetzlich vorgesehene Einschränkung nach § 97 Abs. 3 EheG.
Hinsichtlich allfälliger Unterhaltsansprüche verzichten die Ehegatten wechselseitig auf allfällige Ansprüche, es erfolgte aber keine Regelung positiver Natur.
Nach der oben zitierten jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Vereinbarungen über die Regelung der Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse der Ehegatten für den Fall einer Scheidung unabhängig von ihrer Bezeichnung und davon, ob diese Vereinbarungen noch vor Eheschließung und damit bedingt als Vergleiche iSd § 33 TP 20 GebG anzusehen.
Auch der wechselseitige Verzicht auf Unterhalt dient der Vermeidung eines künftigen Rechtsstreites. Unterhaltsansprüche hängen sowohl in Bezug auf ihre Höhe als auch ihre grundsätzliche Berechtigung nach wie vor von mehreren Faktoren, insb dem Verschulden (alleinigem, überwiegenden oder gleichteiligem Verschulden), aber auch der Frage der Bedürftigkeit (Unterhaltsbeitrag gem § 68 EheG) sowie auch der Parteirolle (vgl § 69 Abs 2 und 3 EheG), ab. Diese Unwägbarkeiten sprechen ihrer Natur nach für das Vorliegen zweifelhafter Rechte, dies sowohl im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung, als auch bei einem allfälligen tatsächlichen Eintritt der Eheauflösung. Werden auch Unterhaltsansprüche in die Vorwegregelung der Eheauflösungsfolgen einbezogen, so spricht dies im besonderen Maße für das Vorliegen von zweifelhaften Rechten (vgl. dazu BFG 20.07.2015, RV/7102954/2012 unter Hinweis auf Barth, Vergleichsgebühr und Familienrechts-Änderungsgesetz 2009, NZ 2010/37).
Dazu kommt hier, dass hier auch über künftigen Ehewohnung für den Fall der Ehescheidung insofern eine Klarstellung getroffen wurde, als die Bf. grundsätzlich gegen Erhalt eines Pauschalbetrages iHv € 100.000,00 auf die weitere Nutzung der Ehewohnung verzichtet. Auch damit wurde ein ansonsten in der Zukunft möglicherweise strittiges Rechtsverhältnis unter beidseitigem Nachgeben geregelt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngsten Rechtsprechung ausführte, ist auch nach der Novellierung des Ehegesetztes durch das FamRÄG 2009 das Schicksal der Ehewohnung im Fall der Scheidung grundsätzlich - bei Fehlen von diese betreffenden Vereinbarungen - zweifelhaft und stellen Vereinbarungen gemäß § 87 Abs. 1 letzter Satz EheG ("Opt-out"-Regelungen) grundsätzlich einen gemäß § 33 TP 20 GebG gebührenpflichtigen Vergleich dar.
Als Bemessungsgrundlage ist bei dieser Tarifpost der Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen anzusetzen. Der wechselseitige Unterhaltsverzicht hat im Hinblick auf die Bestimmung des § 23 GebG als unschätzbare Leistungen außer Anschlag zu bleiben und bildet deshalb hier die in Punkt 3a der Vereinbarung festgelegte Ausgleichzahlung iHv € 100.000,00 die Bemessungsgrundlage.
Zum Einwand der Verfassungswidrigkeit der Vergleichsgebühr ist auf den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgerbers hinzuweisen. Das Argument der Bf., dass bei Bestehen einer Gebührenpflicht für Vergleiche zweckmäßige Vereinbarungen aus Kostengründen nicht geschlossen würden, trifft ganz allgemein auf jene Rechtsgeschäfte zu, für die in der taxativen Aufzählung des §33 GebG eine bestimmte Tarifpost vorgesehen ist.
Überdies war auch der Verfassungsgerichtshof bereits mit der Norm des § 33 TP 20 GebG befasst. So lehnte der Verfassungsgerichtshof zB mit Beschluss vom 24.2.2009, B 1974/08 die Behandlung der Beschwerde gegen die Entscheidung UFS 17.10.2008, RV/0584-I/07, in der eine Unterhaltsfestlegung und Übereinkommen über die Ehewohnung von Ehegatten für den Fall der Scheidung oder Aufhebung der Gemeinschaft als Vergleich iSd § 33 TP 20 GebG qualifiziert wurde, ab. Auch wenn Ablehnungsbeschlüsse keine "Sachentscheidungen" darstellen, können sie als ein starkes Indiz für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit einer Norm gewertet werden (vgl in diesem Sinne Pfau, Das Bundesfinanzgericht als Antragsteller im Normenprüfungsverfahren, ÖStZ 2014/566, 347). Auch der Verwaltungsgerichtshof hegte in seinen erst jüngst zur Anwendbarkeit des § 33 TP 20 GebG ergangen Entscheidungen VwGH 22.10.2025, Ro 2024/16/0019 und VwGH 22.10.2025, Ra 2023/16/0138 offensichtlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Norm.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht folgte in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Im Ergebnis war hier nicht die Lösung von Rechtsfragen entscheidungswesentlich, sondern waren hier Tatfragen zu klären und eine Auslegung der Vereinbarung vorzunehmen.
Der Frage, ob besondere Umstände des Einzelfalles auch eine andere Auslegung einer Erklärung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinne zu (vgl. ua. VwGH 13.9.2016, Ra 2016/16/0077, 28.9.2016, Ra 2016/16/0084, 29.6.2017, Ra 2017/16/0088 und 19.9.2017, Ra 2017/16/0111). Auch Einzelfragen der Auslegung von Verträgen stellen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. VwGH vom 10.09.2018, Ra 2018/16/0119). Die vertretbare Auslegung einer Urkunde geht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und wirft in der Regel keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (vgl. VwGH 27.11.2019, Ra 2019/16/0179; sowie VwGH 28.9.2016, Ra 2016/16/0084).
Wien, am 26. März 2026
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 20 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101238/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101238.2024
- Stammnummer
- 151113
- Gültig
- 26.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF