Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100453/2020
Scheidungsfolgenvereinbarung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100453/2020vom 04.06.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Michael ***10***, Währinger Straße 2-4, 1090 Wien, über die Beschwerde vom 27. November 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 24. Oktober 2019 betreffend Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 20 GebG 1957, ErfNr. ***1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert als die Gebühr für den Ehevertrag vom 19.3.2019 zwischen dem Beschwerdeführer und der ***2*** (nunmehr ***Bf1***) mit € 3.500,80 festgesetzt wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Anlässlich der am TT.4.2019 stattzufindenden Eheschließung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner künftigen Ehegattin wurde am 19.3.2019 zwischen diesen Personen ein als "Ehevertrag (Ehescheidungsfolgenvereinbarung)" bezeichnetes Rechtsgeschäft in Form eines Notariatsaktes geschlossen.
Mit Schreiben vom 21.3.2019 wurde der belangten Behörde die Ehescheidungsfolgenvereinbarung durch den Notar angezeigt.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 21.8.2019 wurde dem Bf. aufgetragen, zur Aufklärung zu bringen, wie hoch das eigene Vermögen der Frau ***2*** zum Stichtag 19.3.2019 gewesen sei und wie hoch zu diesem Zeitpunkt der Ehegattenunterhalt gewesen wäre (von den vereinbarten 5.000 Euro wäre der Kindesunterhalt in Abzug zu bringen - soferne gemeinsame Kinder vorhanden seien).
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 10.10.2019 teilte der Bf. mit, dass das Vermögen von Frau ***2*** zum 19.3.2029 € 2.848.00,00 betragen habe und führte weiter aus:
"2) Ehegattenunterhalt
Die Einkünfte von Herrn ***Bf1*** aus der Geschäftsführertätigkeit der ***4*** betragen ca. EUR 3.000,00 netto pro Monat. Seine beiden Kinder ***6*** (geb. ***8***) und ***7*** (geb. ***9***) sind jeweils noch jünger als 6 Jahre. Die Unterhaltsverpflichtung wäre demnach ca. EUR 900,00 (30% des Nettoeinkommens).
Wie uns das Notariat ***10*** mitgeteilt hat, war ein Ehegattenunterhalt zum Zeitpunkt 19.03.2019 nicht gegeben, da zu diesem Zeitpunkt, mangels Eheschließung kein Anspruch auf Unterhalt gegeben war.
Aus einer ex ante Betrachtung zum Stichtag der Eheschließung - unter Hinweis auf obige Ausführungen - besteht zum Stichtag Eheschließung aber auch kein Ehegattenunterhalt."
Mit Bescheid vom 24.10.2019 setzte die Behörde die Gebühr betreffend "Ehevertrag GZ ***11*** (2019) v. Notar ***12***, vom 19.März 2019, mit ***13***" mit € 21.600,00 fest. Die Berechnung erfolgte gemäß § 33 TP 20 Abs. 1. lit. b GebG 1957 mit 2% der von jeder Partei übernommenen Leistung in Höhe von 1.080.000,00 € .
Begründend wurde ausgeführt:
"Bemessungsgrundlage:
€ 5000,-- mtl. Ehegattenunterhalt x 12 M. x 18 J = € 1.080.000,--
Der Ehegattenunterhalt stelle eine bedingte Leistung dar.
Gem. § 26 GebG sind bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort fällig zu behandeln."
Mit fristgerecht eingebrachtem Rechtsmittel vom 27.11.2019 erhob der Bf. Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und führte aus:
"Ich habe mit meiner (nunmehrigen) Ehegattin, ***13***, vormals ***2***, am 19.03.2019 eine Vereinbarung über die Regelungen im Falle einer Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der (nunmehr geschlossenen) Ehe getroffen, sohin eine Vereinbarung im Sinne des §97 EheG, die in der Folge "Vereinbarung" oder "Vertrag" genannt wird.
Dieser Vertrag wurde beim zuständigen Finanzamt angezeigt und nach entsprechendem Vorhalt (Ergänzungsersuchen vom 21.08.2019), der genannte Gebührenbescheid erlassen.
Gegen den oben angeführten, genau bezeichneten Gebührenbescheid wird innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und begründet wie folgt:
Außer Streit wird die Tatsache gestellt, dass Vergleiche gem. § 33 TP 20 GebG grundsätzliche der Gebührenpflicht unterliegen.
Eine Ehescheidungsfolgenvereinbarung, die keine Vereinbarung im Sinne des § 55a EheG ist - zumal sie schon vor dem Eingehen der Ehe geschlossen wurde - ist kein Vergleich im Sinne des § 33 TP 20 GebG. Das Gebührengesetz kennt keine eigenständige Definition des Begriffes "Vergleich", wonach für die Auslegung dieses Begriffes § 1380 ABGB heranzuziehen ist. Diesbezüglich wird insbesondere darauf verwiesen, dass als Grundvoraussetzung für das Vorliegen eines Vergleiches, ein vorangegangener Streit der Vertragsparteien oder zumindest eine Ungewissheit über die Sach- und Rechtslage ist. Ein Vergleich stellt sohin einen Neuerungsvertrag dar, durch den streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen hat verbindet. Somit handelt es sich um eine neue Festlegung streitiger oder zweifelhafter Rechte unter beiderseitigem Nachgeben.
Genau das ist aber bei der vorliegenden Vereinbarung nicht der Fall. Es ist völlig unstrittig, dass im Falle einer Ehescheidung a) Unterhalt an Kinder zu bezahlen ist (soweit diese noch nicht selbsterhaltungsfähig sind) und b) Ehegattenunterhalt zu bezahlen ist, soweit ein Ehegatte unter Berücksichtigung seiner Vermögens- und Erwerbsverhältnisse seine Lebensverhältnisse nicht angemessen aufrecht erhalten kann (§ 69f EheG). Daraus folgt, dass weil der gegenständlichen Vereinbarung weder ein vorangegangener Streit voraus geht, noch Ungewissheit über die Sach- und Rechtslage besteht, kein Vergleich im Sinne des § 1380 ABGB liegen kann.
Vielmehr wurde eine Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien geschlossen über deren Art und Ausmaß kein Streit herrscht, sondern die etwas schlicht anders regelt als es im Gesetz vorgesehen ist. Dies stellt jedenfalls keinen gebührenpflichtigen Vergleich dar (vgl. VwGH 21.03.2012, 2011/16/0122; 19.09.1956, 1769/54, VwSlg 1471 /F). Es handelt sich um die Festlegung nicht strittiger Rechte (vgl. VwGH 11.03.1982, 81/15/0070).
Einer allfälligen Argumentation, dass ein zweifelhafter Unterhalt vorliegt, zumal die Ehe der Vertragsparteien im Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde noch nicht geschlossen wurde, kann naturgemäß nicht gefolgt werden (siehe auch VwGH 1 1.09.2018, Ra2016/16/0110).
Darüber hinaus und unabhängig vom eben Ausgeführten ist festzuhalten, dass schon in Hinblick auf § 17 Abs 4 GebG eine Gebühr, die entgegen der Rechtsmeinung des Einschreiters vorgeschrieben wird, die Bemessung der Gebühr zum Zeitpunkt der Errichtung des Vertrages zu beurteilen ist.
Bemessungsgrundlage ist die tatsächliche Zahllast auf Grund der in der Vereinbarung übernommenen Leistungen. Leistungen auf die verzichtet wurde, werden der Bemessungsgrundlage naturgemäß nicht hinzugerechnet.
In der Vereinbarung hat ***13*** (vormals ***2***) auf Unterhalt verzichtet. [Punkt Achtens der Vereinbarung, erster Absatz],
Ehegattenunterhalt ist nur dann zu bezahlen, wenn das Vermögen der Berechtigten einen Betrag von EUR 1.500.000 unterschreitet, [dritter Absatz des vorgenannten Vertragspunktes in Verbindung mit dem zweiten Absatz].
Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung betrug das Vermögen der ***13*** etwa EUR 2.848.000; dieser Umstand wurde dem Finanzamt schon mit Erledigung des Ergänzungsersuchens vom 10.10.2019, das von der ***14*** via FinanzOnline eingebracht wurde, dargelegt.
Nachdem im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung keine positive Leistung vom Einschreiter zu erbringen ist, ist zweifelsohne keine Gebührenschuld entstanden.
Der Einschreiter erlaubt sich überdies darauf hinzuweisen, dass soweit der vorstehenden Argumentation nicht gefolgt wird, kein Vergleich, sondern vielmehr ein Anerkenntnis vorliegt, welches mangels Gebührentatbestand nicht der Gebührenpflicht unterliegt:
Die vorliegende Formulierung - nämlich eine Unterhaltspflicht soweit das eigene Vermögen der ***13*** nicht ausreicht - ist kein wechselseitiges Abgehen im Sinne des § 1380 ABGB, sondern vielmehr ein einseitiges Anerkenntnis durch den Einschreiter, da der Einschreiter ein monatliches Nettoeinkommen von rund EUR 3.000 bezieht, was dem FAG auch mittels Antwort auf das Ergänzungsersuchen mitgeteilt wurde.
Es wird sohin der
Antrag
gestellt, den Gebührenbescheid vom 24.10.2019, St. Nr. ***BF1StNr1*** vom 24.10.2019 ersatzlos aufzuheben.
Gleichzeitig wird für den Fall, dass dem Antrag nicht Folge stattgegeben wird der
Eventualantrag I
gestellt, die Bemessungsgrundlage mit einem Betrag von EUR 175.040 richtig zu stellen.
Dies wird begründet wie folgt:
Auf Grund der Vereinbarung hat der Einschreiter bedingt anerkannt, seiner (nunmehrigen) Ehefrau Unterhalt in Höhe von EUR 5.000,00 monatlich bis zur Erreichung der Volljährigkeit seines jüngsten Kindes zu bezahlen und es sind diesem Betrag die Unterhaltszahlungen an die Kinder abzuziehen.
Das jüngere der beiden Kinder, ***7***, ist am ***9*** geboren; der Unterhalt ist somit bis längstens Mai 2035 zu bezahlen, sohin maximal für einen Zeitraum von 16 Jahren, dies jedoch nur, soweit der Ehe keine weiteren Kinder entspringen. Das ältere Kind, ***6***, ist am ***8*** geboren.
Der Unterhalt an die Kinder ist unter Hinweis auf die geltenden Regelbedarfssätze wie folgt zu berechnen (Zak 2019/486, 271):
***7*** (ab Stichtag Vertrag)
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bis 05/2020
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mtl. EUR 530,00
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EUR 7.420,00
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bis 05/2023
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mtl. EUR 680,00
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EUR 24.480,00
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bis 05/2027
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mtl. EUR 875,00
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EUR 42.000,00
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bis 05/2032
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mtl. EUR 997,50
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EUR 59.850,00
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bis 05/2035
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mtl. EUR 1.177,50
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EUR 42.390,00
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Summe
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EUR 176.140,00
***6*** (ab Stichtag Vertrag)
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bis 05/2021
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mtl. EUR 680,00
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EUR 16.320,00
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bis 05/2025
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mtl. EUR 875,00
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EUR 42.000,00
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bis 05/2030
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mtl. EUR 997,50
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EUR 59.850,00
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bis 05/2035
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mtl. EUR 1.177,50
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EUR 70,650,00
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Summe
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EUR 188.820,00
Der Kindesunterhalt beträgt somit bis zur Erreichung der Volljährigkeit des jüngeren Kindes EUR 364.960,00.
Würde man von einer bestimmten Dauer des maximalen Ehegattenunterhalt sprechen, würde dieser somit - soweit der Ehe des Einschreiters mit seiner Frau keine weiteren Kinder entspringen - berechnet werden wie folgt: EUR 5000 x 12m x 16a = 960.000 abzgl. EUR 364.960 = EUR 595.040,00.
Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass der Ehe des Einschreiters mit seiner Ehegattin weitere Kinder entspringen und somit ist die Dauer der Leistung des Ehegattenunterhalts unbestimmt; daher ist gemäß § 15 BewG, auf den § 26 GebG referenziert der neunfache Jahreswert heranzuziehen, wodurch sich tatsächlich eine maximale Bemessungsgrundlage ergibt wie folgt: EUR 5.000 x 12m x 9a = 540.000 abzgl. EUR 364.960 = 175.040,00"
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4.12.2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde führte als Begründung dazu aus:
"Gemäß § 33 TP 20 Abs.1 lit.b Gebührengesetz 1957 (GebG), unterliegt ein außergerichtlicher Vergleich einer Rechtsgebühr 2 v.H.
Zur Auslegung des Begriffes "Vergleich" ist § 1380 ABGB heranzuziehen, wonach ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich heißt, (vgl. dazu auch das von der Bf. ins Treffen geführte Erkenntnis, VwGH 21.03.2012, 2011/16/0122)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind insbesondere vertragliche Regelungen, die allfällige Scheidungsfolgen regeln, als Vergleiche im Sinne des § 33 TP 20 GebG anzusehen, und liegt ein Vergleich unter anderem dann vor, wenn mit einer Vereinbarung pro futuro gegensätzliche Interessen der Vertragspartner ausgeglichen werden sollen. (z.B. VwGH 28.02.2007,2006/16/0136)
Im Sinne des § 94 Abs.2 und 3 ABGB sind für die Höhe des Ehegattenunterhaltes einerseits die angemessenen Bedürfnisse und andererseits die Leistungsfähigkeit der Ehegatten maßgebend.
Die Unterhaltsbemessung hat immer auf besondere Umstände abzustellen.
Eine Regelung dergestalt, dass der vom Ehegatten an seine Frau zu leistende Unterhalt unabhängig von der Entwicklung seiner persönlichen Einkommens und Vermögensverhältnisse ist, ist der geltenden Norm fremd.
Somit wurden mit dem gegenständlichen Ehevertrag zweifelhafte Rechte durch beiderseitiges Nachgeben vergleichsweise geregelt. Und liegt sohin ein, der Vergebührung gemäß § 33 TP 20 Abs.1 lit b, unterliegender Vergleich vor.
Eine noch vor der Eheschließung von den künftigen Gatten getroffene Vereinbarung über die Gewährung von Unterhaltsleistungen im Falle der Auflösung der künftigen Ehe stellt im Hinblick auf die Bestimmung des § 17 Abs. 4 GebG einen (bedingten) Vergleich im Sinne des § 33 TP 20 GebG dar (vgl. VwGH 29.07.2004, 2003/16/0117).
Die Leistung des Unterhaltes in Höhe von monatlich € 5000,00 ist vom Eintritt gewisser Bedingungen abhängig. Gemäß § 26 GebG haben rechtsgeschäftlich vereinbarte Bedingungen keinen Einfluss auf die Bewertung der Leistungen, die für die Gebührenbemessung maßgeblich sind. Noch nicht entstandene (befristete) oder noch nicht fällige (betagte) Leistungen und Lasten erhöhen die Bemessungsgrundlage. Sie werden als unbedingte bzw. sofort fällige Leistungen und Lasten behandelt. Der im Punkt 8 des Vertrages geregelte Unterhalt ist - unter gewissen Bedingungen - auf die Dauer von 18 Jahren zu leisten."
Mit fristgerecht eingebrachtem Vorlageantrag vom 8.1.2020 wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht gestellt. Im Übrigen wurde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen.
Mit Vorlagebericht vom 29.1.2020 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
In Beantwortung des Vorhaltes des BFG vom 26.3.2025 teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 15.4.2025 mit, dass der in Pkt. 8. genannte Differenzbetrag in Höhe von € 1.500.000,00 nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen worden sei, da zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung das Vermögen der Ehegattin € 2.848.000,00 betragen habe und sohin kein Differenzbetrag vorgelegen sei, von welchem die Steuer zu bemessen gewesen wäre.
Der mögliche Unterhalt der Ehegattin sei vorgeschrieben worden, da dieser für den Fall, dass eine Ausgleichszahlung zu leisten gewesen sei, zustehen würde. Dabei handle es sich um eine gebührenrechtlich unbeachtliche Bedingung, und da hier ein Wert zum Bewertungsstichtag vorgelegen sei, sei davon die Gebühr vorgeschrieben worden.
Der herangezogene 18-fache Jahreswert der Berechnung der Bemessungsgrunde ergebe sich wohl aus dem Umstand, dass die Zahlung bis zur Volljährigkeit des jüngsten gemeinsamen Kindes vereinbart worden sei. Es sei nicht ersichtlich, warum die Unterhaltszahlungen der Kinder bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage nicht herangezogen worden seien.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner künftigen Ehegattin wurde am 19.3.2019 im Hinblick auf ihre beabsichtigte Eheschließung eine Vereinbarung geschlossen, durch welche ihre zukünftigen Vermögensverhältnisse geregelt werden.
Inhalt dieses notariell beglaubigten Rechtsgeschäftes waren Vereinbarungen betreffend der wechselseitigen Rechte und Pflichten im Fall einer Ehescheidung. Diese betrafen neben der Ehewohnung (Punkt 2. des Vertrages), Wechsel der Ehewohnung (Punkt 3. des Vertrages), sonstiges Liegenschaftsvermögen (Punkt 4. des Vertrages), Schulden (Punkt 5. des Vertrages), eheliche Ersparnisse-eheliches Gebrauchsvermögen (Punkt 6. des Vertrages), Gesellschaftsvermögen (Punkt 7. des Vertrages), Ausgleichszahlungen (Punkt 9. des Vertrages) und Kindesunterhalt (Punkt 10. des Vertrages), auch den Unterhalt (Punkt 8. des Vertrages). Pkt. 8. lautet wie folgt:
[…]
Achtens: Unterhalt
Für den Fall einer Scheidung verzichten die Vertragsparteien in Kenntnis der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen wechselseitig auf Unterhalt auch für den Fall geänderter Umstände im Zeitpunkt der Scheidung oder in der Zeit danach, geänderter Rechtslage und unverschuldeter Not und/oder Krankheit, sowie auf Abgeltung der Mitwirkung am Erwerb des jeweils anderen und auch für alle Fälle und Umstände, die zum Zeitpunkt der Errichtung dieser Urkunde weder vorhersehbar waren noch von beiden Vertragsparteienbedacht und überlegt werden konnten.
Soweit jedoch das eigene Vermögen der ***2*** einen Betrag von EUR 1.500.000,00 (einer Million fünfhunderttausend) nicht übersteigen, verpflichtet sich ***Bf1*** den Differenzbetrag zwischen dem Vermögen der ***2*** und dem vorgenannten Betrag an ***2*** zu bezahlen.
Für den Fall, dass die vorgenannte Zahlung im Falle der Ehescheidung zu bezahlen war, verpflichtet sich ***Bf1*** zur Bezahlung eines Unterhalts an ***2*** bis zur Erreichung der Volljährigkeit des jüngsten der gemeinsamen Kinder.
Dieser Ehegattenunterhalt beträgt maximal EUR 5.000,00 (fünftausend pro Monat) gekürzt um die Unterhaltszahlungen, die ***Bf1*** für gemeinsame Kinder mit ***2*** zu bezahlen hat.
Somit beträgt - soweit ein Ehegattenunterhalt zu bezahlen ist - dieser in Summe maximal die Differenz aus Kindesunterhalt für alle gemeinsamen Kinder und dem Betrag von EUR 5.000,00. Dieser Betrag von Euro 5.000,00 (fünftausend Euro) ist jedoch wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 2015. Bezugsmonat ist das Monat der Unterfertigung dieser Urkunde."
Die Gebührenschuld entstand mit Vertragsunterzeichnung am 19.3.2019.
Die Eheschließung erfolgte am TT.4.2019, womit die aufschiebende Bedingung der Rechtswirksamkeit des Vertrages erfüllt wurde.
Das Vermögen der Ehegattin des Bf. betrug zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung € 2.848.00,00.
Das Einkommen des Bf. aus seiner Geschäftsführertätigkeit betrug zum Vertragsabschluss seinen Angaben zufolge ca. € 3.000,00.
Der Bf. und seine Ehegattin haben zwei Kinder, das (derzeit) gemeinsame jüngste Kind wurde im Jahr 2017 geboren.
Aus den im Jahr 2019 geltenden Regelbedarfsätze ergibt sich für die beiden Kinder - beginnend mit Stichtag 19.3.2019 (Vertragsunterzeichnung) bis Mai 2035 (Volljährigkeit des derzeit jüngsten Kindes) - bei Heranziehung der 2,5-fachen Beträge ein Gesamtbetrag von € 364.960,00.
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen sowie der dargestellte Verfahrensablauf ergeben sich aus dem dem Bundesfinanzgericht von der belangten Behörde elektronisch vorgelegten Bemessungsakt, ErfNr. ***1***, insbesondere der vorliegenden Vertragsurkunde vom 19.3.2019, weshalb diese als erwiesen angenommen werden. Die Feststellungen zum Vertragsinhalt sind zwischen den Parteien unstrittig. Strittig ist die gebührenrechtliche Qualifikation des Vertrages.
Die Feststellungen zu den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegenden Vermögensverhältnisse der nunmehrigen Ehegattin des Bf., der Einkommensverhältnisse des Bf. sowie das Vorhandensein von zwei Kindern (geboren 2017 und 2015) ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen und sind im Verfahren unstrittig. Hinsichtlich der Höhe der Regelbedarfsätze verwies der Bf. auf die Berechnung laut Zak 2019/486, 271.
Ab 1.7.2019 stellen sich die dort ersichtlichen Beträge wie folgt dar:
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Alter/Zeitraum
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2019/2020
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bis 3 Jahre
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212 €
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3 bis 6 Jahre
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272 €
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6 bis 10 Jahre
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350 €
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10 bis 15 Jahre
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399 €
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15 bis 19 Jahre
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471 €
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19 bis 28 Jahre
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590 €
Weiters wird ausgeführt (Kolmasch, Neue Regelbedarfssätze, Zak 2019/486)
"Die Regel- oder Durchschnittsbedarfssätze, die im Kindesunterhaltsrecht vor allem als Kontrollgröße und (mit 2 bis 2,5 multipliziert) als Richtwert für den Unterhaltsstopp von Bedeutung sind, sollen den durchschnittlichen Bedarf von Kindern neben der Betreuung, dh den Geldunterhaltsbedarf, angeben (näher Zak 2008/39, 26)."
Durch den Bf. erfolgte eine Berechnung mit einer 2,5-fachen Multiplikation und blieb die sich daraus ergebende Höhe durch die belangte Behörde unbestritten. Für das Bundesfinanzgericht ist die Berechnung sowie die Höhe im Hinblick auf die Judikatur des OGH (RS0007138; zB OGH 7.9.2021, 1 Ob 25/21i uvam; sogenannte/r Playboygrenze oder Unterhaltsstop) nachvollziehbar, weshalb dieser Betrag iHv. € 364.960,00 in weiterer Folge für die Schätzung herangezogen werden kann.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe/Abänderung)
Rechtslage:
§ 1380 ABGB lautet:
Ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige, oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, daß jede Partey sich wechselseitig etwas zu geben, zu thun, oder zu unterlassen verbindet, heißt Vergleich. Der Vergleich gehört zu den zweyseitig verbindlichen Verträgen, und wird nach eben denselben Grundsätzen beurtheilet.
§ 17 Abs. 1 GebG 1957 lautet:
Für die Festsetzung der Gebühren ist der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird.
§ 17 Abs. 4 GebG 1957 lautet:
Auf die Entstehung der Gebührenschuld ist es ohne Einfluß, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt.
§ 26 GebG 1957 lautet:
Für die Bewertung der gebührenpflichtigen Gegenstände gelten, insoweit nicht in den Tarifbestimmungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, mit der Maßgabe, daß bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln sind und daß bei wiederkehrenden Leistungen die Anwendung der Bestimmungen des § 15 Abs. 1 über den Abzug der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen und des § 16 Abs. 3 des vorerwähnten Gesetzes ausgeschlossen ist.
§ 33 TP 20 GebG 1957 lautet:
(1) Vergleiche (außergerichtliche),
a) wenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird 1 vH,
b) sonst 2 vH
vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen.
(2) Gebührenfrei sind
1. Vergleiche über Unterhaltsansprüche Minderjähriger;
2. Vergleiche mit Versicherungsunternehmungen über Ansprüche aus Kranken- oder Schadensversicherungsverträgen;
3. Vergleiche, die mit einem Sozialhilfeträger über Ersatzansprüche abgeschlossen werden;
4. Vergleiche mit dem Bundesminister für Finanzen namens des Bundes über Ansprüche aus Haftungen nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981."
Rechtliche Beurteilung und Erwägungen
Im Abs 1 des § 17 GebG ist als Prinzip - Urkundenprinzip - festgelegt, dass für die Beurteilung der Gebührenschuld der schriftlich festgelegte Inhalt der Urkunde maßgebend ist (vgl VfGH 1.10.1982, B 410/79; VwGH 25.3.1985, 84/15/0077, VwGH 25.2.1993, 92/16/0159, VwGH 27.2.1995, 94/16/0112, VwGH 25.10.2006, 2006/16/0112, VwGH 24.5.2012, 2009/16/0257). Das Rechtsgeschäft unterliegt also so der Gebühr, wie es beurkundet ist (Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren (21. Lfg 2017) zu § 17 GebG (Fellner) Rz 2)
Gem. § 33 TP 20 GebG 1957 unterliegen außergerichtliche Vergleiche einer Rechtsgeschäftsgebühr. Diese beträgt, wenn der Vergleich über (gerichts-) anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird, 1% und in allen übrigen Fällen 2% des Gesamtwertes der jeder Partei übernommenen Leistungen. Da das GebG 1957 den Begriff des Vergleiches nicht definiert, ist diesbezüglich auf die zivilrechtliche Definition in § 1380 ABGB zurückzugreifen (VwGH 21.3.2012, 2011/16/0122; 28.2.2007, 2006/16/0136). Demnach handelt es sich beim Vergleich um eine konstitutive Vereinbarung, mit der durch beiderseitiges Nachgeben der Vertragsparteien strittige oder zweifelhafte Rechte einverständlich neu festgelegt werden. Der Vergleich bereinigt sohin ein strittiges oder zweifelhaftes Rechtsverhältnis und dient damit v.a. der Beilegung oder Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten (VwGH 13.5.2004, 2004/16/0032; VwGH 28.2.2007, 2006/16/0136; VwGH 08.09.2010, 2008/16/0154, VwGH 21.3.2012, 2011/16/0122). Der Unterschied zum Anerkenntnis liegt gerade im Umstand des beiderseitigen Nachgebens (VwGH vom 11.9.1987, 86/15/0121).
Nicht nur bereits bestehende strittige vertragliche Rechtsverhältnisse können vergleichsweise geregelt werden, sondern auch solche Rechte, die dem Grunde oder der Höhe nach zweifelhaft sind (VwGH vom 9.11.2000, 2000/16/0348, VwGH 29.7.2004, 2003/16/0117). Ein Vergleich liegt auch dann vor, wenn mit der Vereinbarung pro futuro gegensätzliche Interessen der Vertragsparteien ausgeglichen werden sollen (VwGH 8.9.2010, 2008/16/0154). Die durch den Vergleich bereinigte Ungewissheit betrifft in einem solchen Fall daher zukünftige Rechts- oder Tatsachenfragen (VwGH 28.2.2007, 2006/16/0136).
In diesem Sinne qualifiziert die ständige Rechtsprechung Vereinbarungen, die von den künftigen Gatten vor Abschluss der Ehe getroffen werden und die Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse der Ehegatten im Fall der Scheidung regeln, als durch die Eheschließung und nachfolgende Scheidung (doppelt) bedingte und - da Bedingungen gemäß § 17 Abs. 4 GebG 1957 unbeachtlich sind - gebührenpflichtige Vergleiche i.S.d. § 33 TP 20 GebG 1957. Da die Folgen einer Scheidung gesetzlich nicht im Einzelnen festgelegt sind und derartige Vereinbarungen grundsätzlich der Disposition der Ehegatten unterliegen, steht bei Abschluss einer solchen Vereinbarung typischerweise noch nicht fest, ob und in welcher Höhe im Fall der Scheidung ein Ehegatte dem anderen zum Unterhalt oder zu sonstigen Leistungen verpflichtet sein wird. Dies gilt insbesondere für die einvernehmliche Scheidung, bei der eine Einigung u.a. über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die vermögensrechtlichen Ansprüche der Ehegatten sogar Scheidungsvoraussetzung ist (§ 55a Abs. 2 EheG). Bei einer solchen Scheidungsfolgenvereinbarung handelt es sich daher um die Regelung (zukünftiger) zweifelhafter Rechte mit Streitvermeidungsfunktion, bei der die Ehegatten zu gegenseitigen Zugeständnissen bereit waren (VwGH 25.11.1999, 99/16/0021; 28.9.2000, 2000/16/0332; 29.7.2004, 2003/16/0117).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der VwGH bisher in Bezug auf Regelungen der Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse in ständiger Rechtsprechung vertreten hat, dass auf Grund der Nichtfestlegung der Folgen der Scheidung im Einzelnen im Gesetz bzw. der der Disposition der Ehegatten unterliegenden Unterhaltsvereinbarungen, es sich bei Scheidungsfolgenvereinbarungen grundsätzlich um die Regelung zweifelhafter Rechte handle, zumal nicht nur bereits bestehende strittige Rechtsverhältnisse vergleichsweise geregelt werden könnten, sondern auch künftige auf Gesetz beruhende Ansprüche, wenn noch zweifelhaft ist, ob und inwieweit die gesetzlich normierten Voraussetzungen gegeben sein würden. Derartige Vereinbarungen seien insbesondere wegen ihrer Klarstellungs- und Streitvorbeugungsfunktion für die Zeit nach Auflösung der Ehe hinsichtlich einer für die Vertragsparteien offenbar nicht ganz klaren Situation in Anbetracht der gesetzlichen Bestimmungen als Vergleich zu qualifizieren (vgl. VwGH 1.9.1999, 99/16/0051; VwGH 25.11.1999, 99/16/0021; VwGH 28.9.2000, 2000/16/0332).
Für einen Vergleich muss das notwendige beiderseitige Nachgeben keineswegs in jedem einzelnen Punkt der als Vergleich zu qualifizierenden Einigung vorliegen, es genügt schon das Nachgeben in nur einem von mehreren Punkten (vgl. Frotz/Hügel/Popp in Frotz/Hügel/Popp (Hrsg), Kommentar zum Gebührengesetz zu § 33 TP 20 B I 1b)
Ein Anerkenntnis ist ein Feststellungsvertrag, mit dem Streitigkeiten oder Zweifel über den Bestand oder den Umstand eines Rechts durch einseitiges Nachgeben des Schuldners beseitigt werden. Das Anerkenntnis ist nicht besonders gesetzlich geregelt. Das Anerkenntnis unterscheidet sich vom Vergleich dadurch, dass nur eine Seite nachgibt (Welser/Zöchling-Jud II14 Rz 532). Anerkenntnis- und Verzichtsverträge (Erlassverträge) unterscheiden sich vom Vergleich dadurch, dass die Einigung der Parteien nicht im Wege beiderseitigen Nachgebens erfolgt, sondern eine Partei die Forderung der anderen anerkennt, ohne dass diese Abstriche von ihrem Rechtsstandpunkt macht oder ohne eine Gegenleistung zu erhalten. Anerkenntnis- und Verzichtsverträge sind nicht gebührenpflichtig, da sie in der Aufzählung des § 33 nicht enthalten sind (VwGH 19.9.1956, 1769/54; Frotz/Hügel/Popp, GebG § 33 TP 20 B I 2c; Bavenek-Weber in Bavenek-Weber/Petritz/Petritz-Klar (Hrsg), Gebührengesetz Kommentar (2. Lfg 2015) zu § 33 TP 20 GebG Rz 39).
Der Ansicht des Beschwerdeführers wonach hinsichtlich gegenständlicher Vereinbarung kein Vergleich, sondern ein Anerkenntnis vorliegt, kann aufgrund der oben getätigten Ausführungen in Zusammenschau mit der Judikatur des VwGH nicht gefolgt werden.
Im gegenständlichen Fall haben die künftigen Ehegatten eine Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen. Durch den Vertrag vom 19.3.2019 sollten zukünftige, von verschiedenen - im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht bekannten - Faktoren abhängige und damit ungewisse Ansprüche (auch) im Hinblick auf den Ehegattenunterhalt einer einvernehmlichen Regelung unterzogen werden. Dass - wie der Beschwerdeführer hervorhebt - der Vereinbarung kein Streit vorausgegangen ist, spielt hierbei nach dem soeben Gesagten keine Rolle, sondern besteht die Bereinigungsfunktion darin, dass die zukünftigen Ehegatten eine Regelung getroffen haben, die von den ungewissen zukünftigen Ansprüchen abweichen kann und liegt hierin das für einen Vergleich wesentliche beiderseitige Nachgeben. Die Vereinbarung vom 19.3.2019 ist daher als Vergleich i.S.d. § 33 TP 20 GebG 1957 zu qualifizieren.
Bemessungsgrundlage
Ein beurkundetes Übereinkommen über die künftige Regelung der Vermögensverhältnisse und Unterhaltsverhältnisse der Ehegatten für den Fall einer künftigen Scheidung ist sofort gebührenpflichtig; die Gebührenpflicht hängt nicht von der Rechtskraft eines Scheidungsurteils ab. In diesem Zusammenhang ist ein Scheidungsurteil daher als Bedingung iSd § 17 Abs. 4 GebG und nicht als Genehmigung iSd § 16 Abs. 7 GebG zu verstehen (vgl. VwGH 28.9.2000, 2000/16/0332; Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 33 zu § 17 Abs 4 GebG).
Abweichend von den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes sind gemäß § 26 GebG bei der Bewertung gebührenpflichtiger Gegenstände bedingte ("unsichere") Leistungen und Lasten als sofort fällige bzw unbedingte ("sichere") zu behandeln (vgl VwGH 16.3.1987, 85/15/0246, VwGH 19.6.1989, 88/15/0109, VwGH 16.10.1989, 88/15/0032, VwGH 4.7.1990, 89/15/0140, VwGH 24.3.1994, 92/16/0130, und VwGH 25.4.1996, 95/16/0248, 0249). Diese Bestimmung stellt eine zur Wahrung des Urkundenprinzips im Gebührenrecht erforderliche Sondervorschrift dar.
Die Sonderregelung des § 26 GebG, wonach bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln sind, setzt im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz eine eingeschränkte Anwendungsmöglichkeit nur auf Fälle voraus, in denen die für Gebühren und Verkehrsteuern zuständigen Finanzämter zur Feststellung der Bemessungsgrundlage Vorschriften des Bewertungsgesetzes direkt bzw. unmittelbar anzuwenden haben, also nur soweit sie tatsächlich den Wert von Leistungen und Lasten zur Erstellung der Bemessungsgrundlage nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes zu bewerten haben (VwGH 16.10.1989, 88/15/0079, und 88/15/0156). Eine bedingte Leistung ist eine solche, deren Erbringung vom Eintritt einer Bedingung abhängig ist. Dabei wird im Gesetz nicht zwischen aufschiebenden und auflösenden Bedingungen unterschieden. Nach § 17 Abs. 4 GebG ist es für die Entstehung der Gebührenschuld ohne Bedeutung, dass die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung abhängt. Für die Bewertung von Leistungen und Lasten, somit für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage einer Rechtsgebühr, wird im § 26 GebG die Unbeachtlichkeit einer Bedingung bestimmt (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, 19. Lfg (Juli 2015), Tz. 40).
Bemessungsgrundlage der Gebühr ist gemäß § 33 TP 20 Abs.1 GebG der Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen (vgl. VwGH 22.03.2004, 2001/16/0040). Dabei sind die Werte aller im Vergleich vereinbarten Leistungen zusammenzurechnen. (vgl. VwGH 09.11.2000, 2000/16/0348; BFG 4.8.14, RV/7102470/2013).
Bestimmte und unbestimmte Zeit:
§ 15 Abs. 2 Bewertungsgesetz 1955 (BewG) lautet:
Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten.
Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, liegen vor, wenn der Zeitpunkt ihres Wegfalls kalendermäßig feststeht oder sich im Bewertungszeitpunkt mit Sicherheit bestimmen lässt. Unter unbestimmte Zeit wird im Rechtsleben eine Laufzeit angesehen, die zwar irgendwann enden wird, aber das Ende überhaupt nicht abzusehen ist (VwGH 16.2.1984, 83/15/0047; Twaroch/Wittmann/Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz (27. Lfg 2017) zu § 15 BewG Rz 3)
Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind solche, deren Ende sowohl dem Grunde als auch dem Zeitpunkt nach ungewiss ist (vgl Twaroch/Wittmann/Frühwald, Bewertungsgesetz § 15 BewG Rz 4).
Unter dem Begriff der immerwährenden Dauer ist zu verstehen, dass das Ende des Rechtsverhältnisses nicht absehbar ist. Eine Dauer von Rechtsverhältnissen auf eine Zeit von 99 Jahren wird im Rechtsleben üblicherweise einer immerwährenden Dauer gleichgesetzt (vgl. VwGH 15.3.2001, 99/16/0312; Themel in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band 1 (2025) § 26 GebG Rz 55)
Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer sind solche, bei denen das Ende in absehbarer Zeit sicher, der Zeitpunkt des Fortfalls aber ungewiss ist (VwGH 7.3.1978, 0348/75, VwGH 16.2.1984, 83/15/0047, 0048).
Wurde eine Unterhaltsverpflichtung für den Fall der Scheidung vereinbart, liegt nur dann eine Unterhaltspflicht auf Lebenszeit, die gem. § 16 Abs 1 BewG zu bewerten ist, vor, wenn die Parteien vereinbaren, dass die nachträgliche Veränderung der Umstände bedeutungslos ist und/oder dass die Unterhaltsverpflichtung auch bei Wiederverehelichung oder in den Fällen des § 74 EheG weiterbestehen solle, vor. In allen anderen Fällen liegt eine Leistung von unbestimmter Dauer iSd § 15 Abs 2 BewG vor, die lediglich mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten wäre (vgl Bavenek-Weber in Bavenek-Weber/Petritz/Petritz-Klar (Hrsg), Gebührengesetz Kommentar (6. Lfg 2020) § 26 GebG Rz 73 mit Verweis auf BFG 6.11.2019, RV/4100148/2019 und VwGH 25.2.1993, 90/16/0204, und BFG 20.7.2015, RV/7102954/2012).
Im Lichte dieser rechtlichen Ausführungen ist im Hinblick auf die Einlassungen des Beschwerdeführers festzustellen:
Vorauszuschicken ist, dass die (Einkommens- und Vermögens)Verhältnisse des Bf. sowie seiner künftigen Ehegattin bei Vertragsabschluss Grundlage für die vorliegende Scheidungsfolgenvereinbarung waren.
Im zu beurteilenden Fall geht es um die rechtliche Einordnung der in Vertragspunkt achtens enthaltenen Vereinbarung. Demgemäß verzichten die Vertragsparteien im Fall der Scheidung wechselseitig auf Unterhalt. Soweit das eigene Vermögen der Ehegattin einen Betrag von € 1.500.000,00 nicht übersteigt, verpflichtet sich der Bf. den Differenzbetrag zwischen dem Vermögen der Ehegattin und den € 1.500.00,00 zu bezahlen. Wenn die Zahlung dieses Differenzbetrages erfolgt ist, verpflichtet sich der Bf. einen Unterhalt an die (vormalige) Ehegattin bis zur Erreichung der Volljährigkeit des jüngsten der gemeinsamen Kinder zu bezahlen. Dieser Ehegattenunterhalt beträgt max. € 5.000,00 pro Monat, gekürzt um den Kindesunterhalt für alle gemeinsame Kinder.
Aus dem Inhalt dieser Vereinbarung geht eindeutig hervor, dass es den Vertragspartnern darum gegangen ist - im Falle der Ehescheidung und eines dann bestehenden Vermögens der Ehefrau von weniger als € 1.500.00,00 - den allfälligen Ehegattenunterhalt der Ehefrau in Geld der Höhe nach zu regeln.
Im Sinne des § 94 Abs.2 und 3 ABGB sind für die Höhe des Ehegattenunterhaltes einerseits die angemessenen Bedürfnisse und andererseits die Leistungsfähigkeit der Ehegatten maßgebend. Die Unterhaltsbemessung hat immer auf besondere Umstände abzustellen.
Daraus folgt, dass das Gesetz Beschränkungen der Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt in der im zu beurteilenden Ehevertrag abgebildeten Form nicht kennt. Eine Regelung dergestalt, dass der vom Ehegatten an seine Frau zu leistende Unterhalt unabhängig von der Entwicklung seiner persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist, ist der geltenden Norm fremd.
Im gegenständlichen Fall verzichtet die Ehefrau gegebenenfalls auf den ihr gesetzlich zustehenden angemessenen Unterhalt und der Bf. gegebenfalls auf sein Recht auf Anpassung des von ihm zu leistenden Unterhaltes an seine tatsächliche Leistungsfähigkeit.
Im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung konnte die - im Hinblick auf die gemäß § 94 Abs.2 ABGB zu beachtenden Kriterien der Angemessenheit und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Ehegatten - rechtmäßige Höhe eines allfälligen zukünftigen Ehegattenunterhaltes, für den Fall, dass das Vermögen der Ehegattin eine bestimmte Höhe unterschreitet, noch gar nicht fest stehen.
Somit regeln die Vertragsteile mit der streitverfangenen Vereinbarung ein zweifelhaftes Recht für die Zukunft durch gegenseitiges Nachgeben, die Unterhaltsvereinbarung für den Fall der Scheidung stellt daher einen gebührenpflichtigen Vergleich dar.
Gemäß § 33 TP 20 Abs.1 lit.b GebG 1957 bildet die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Gebühr für sonstige Vergleiche (d.h. Vergleiche, die nicht über anhängige Rechtstreitigkeiten getroffen werden) der Gesamtwert der positiv zu erbringenden Leistungen, die von jeder am Vergleich beteiligten Personen übernommenen werden.
Gegenständlich wurde - im Falle der betragsmäßigen Unterschreitung des Vermögens der Ehegattin von € 1.500.000,00 im Zeitpunkt der Scheidung und der Bezahlung des Differenzbetrages durch den Bf. - die Leistung eines monatlichen Nettobetrages von maximal € 5.000,00, abzüglich der Kindesunterhaltszahlungen bis zur Volljährigkeit des jüngsten der gemeinsamen Kinder vereinbart.
Sowohl die Zahlung eines Differenzbetrages für den Fall des Unterschreitens des Vermögens von € 1.500.000,00 als auch die Zahlung eines Ehegattenunterhalt für den Fall, dass eine Differenzzahlung zu leisten ist, stellen jeweils eine Bedingung dar. Für die Entstehung der Gebührenschuld ist gem. § 17 Abs. 4 GebG ohne Bedeutung, dass die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes von einer Bedingung abhängt. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage einer Rechtsgebühr, ergibt sich aus § 26 GebG, die Behandlung einer bedingten Leistung als unbedingte.
Die Steuerschuld entstand mit Unterzeichnung des Vertrages am 19.3.2019 und stellt dieser Tag auch den Bewertungsstichtag dar.
Grundsätzlich wäre auch die mögliche Differenzzahlung in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, da diese eine unbeachtliche Bedingung darstellt. Da das Vermögen der Ehegattin zum Bewertungsstichtag, sohin zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Scheidungsfolgenvereinbarung, € 2.848.000,00 betrug, den Betrag von € 1.500.000,00 also überstieg, lag - wie auch durch die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 15.4.2025 ausgeführt - kein Differenzbetrag vor, von welchem die Steuer zu bemessen gewesen wäre.
Da aufgrund der vorliegenden Vermögensverhältnisse zum Vertragsabschluss die Differenzzahlung unwahrscheinlich war bzw. ist, liegen die Voraussetzungen für einen vorläufigen Bescheid gem. § 200 Abs. 1 BAO nicht vor. Auch eine zukünftige Schätzung des Vermögens im Zeitpunkt einer allfälligen Scheidung ist nicht möglich, weshalb die Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage - wie auch bereits durch die belangte Behörde - unterbleibt.
Auch die mögliche Unterhaltsleistung an die Ehegattin stellt - wie bereits oben ausgeführt - eine gebührenrechtlich unbeachtliche Bedingung dar und ist daher hinsichtlich dessen Wertes die Gebühr vorzuschreiben.
Der Bf. weist in seiner Beschwerde darauf hin, dass die Unterhaltsleistung an die Ehegattin bis zur Volljährigkeit seines jüngsten Kindes zu bezahlen wäre und sich - soweit der Ehe keine weiteren Kinder entspringen - daraus zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maximal ein Zeitraum von 16 Jahren ergeben würde. Seitens der belangten Behörde erfolgte hingegen eine Berechnung mit dem 18-fachen Jahreswert, dies mit der Begründung, dass sich dies wohl aus dem Umstand ergebe, dass die Zahlung bis zur Volljährigkeit des jüngsten gemeinsamen Kindes vereinbart sei.
Es ist der Argumentation des Bf. zuzustimmen, wonach die Dauer der - möglichen - Unterhaltspflicht auch davon abhängt, ob der Ehe noch weitere gemeinsame Kinder entspringen. In diesem Fall würde die Volljährigkeit dieses dann jüngsten Kindes als Ende eines allfälligen Ehegattenunterhaltes heranzuziehen sein. Daraus folgt, dass zwar nicht absehbar ist, ob und wann diese Leistung beginnt, jedoch im Falle dessen Eintrittes dann das Ende absehbar ist (spätestens mit Volljährigkeit, also mit 18 Jahren). Sohin handelt es sich hier um eine Leistung von unbestimmter Dauer, bei der gemäß § 15 Abs. 2 BewG 1955 der 9-fache Jahreswert heranzuziehen ist. Der Ansicht der belangten Behörde hinsichtlich der Heranziehung des 18-fachen Jahreswertes kann daher bereits aus diesem Grund, aber auch im Hinblick darauf, dass zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung tatsächlich maximal 16 Jahre Kindesunterhalt zu zahlen gewesen wären, nicht gefolgt werden. Es liegt auch keine bestimmte Dauer der Leistung vor, das BFG geht, insbesondere im Hinblick auf die o.a. Judikatur des VwGH, von einer Leistung von unbestimmter Dauer aus.
Daraus folgt die Frage, welcher Betrag als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist: Anzumerken ist, dass die Bestimmung des § 22 GEbG (alt), wonach die Ansetzung des Höchstbetrages zu erfolgen habe, wenn eine Leistung nicht mit einem bestimmten Betrag, aber mit deren höchsten Ausmaß ausgedrückt ist, nicht mehr existent ist.
Zu den Ausführungen des Bf., wonach bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage der Gebühr dem Unterhalt für die Ehegattin in Höhe von € 5.000,00 der Betrag für die Unterhaltszahlungen der gemeinsamen Kinder abzuziehen wäre, ist festzuhalten:
Die Höhe des Unterhaltsanspruches eines Kindes ist abhängig von der Leistungsfähigkeit der Eltern (Vermögen, Einkommen, Ausbildung, Arbeitsfähigkeit, Arbeitsmarktlage etc.) und dem Bedarf des Kindes (Alter, Anlagen, Fähigkeiten, Entwicklungsmöglichkeiten etc.). In jedem Fall ist die Höhe des Geldunterhalts aber eine Einzelfallentscheidung, die vom zuständigen Gericht im Zuge eines Unterhaltsverfahrens oder eines Scheidungsverfahrens getroffen wird und bei welchem Abzüge bzw. Anrechnungen vorzunehmen sind, beispielsweise bei Vorhandensein mehrerer Unterhaltsberechtigter, bei eigenem regelmäßigen Einkommen oder Vermögen eines Kindes oder auch hinsichtlich der Ehegattin/des Ehegatten je nach deren/dessen Einkommen.
Der Unterhalt ist nach Pkt. 8. des Vertrages nur dann zu leisten, wenn eine Differenzzahlung zu bezahlen ist. Dies stellt eine Bedingung dar, die gem. § 26 GebG 1957 außer Betracht zu bleiben hat.
Hinsichtlich der vereinbarten Höhe der Unterhaltsleistung (maximal € 5.000,00 abzüglich der Unterhaltsleistungen der gemeinsamen Kinder) ist keine Undeutlichkeit i.S.d. § 17 Abs. 2 GebG 1957 zu erblicken, sodass nicht - wie im angefochtenen Bescheid - der höchstmögliche Betrag zu veranschlagen, sondern der Wert der Leistung - erforderlichenfalls durch Schätzung - zu ermitteln ist bzw. bei ungewisser Höhe mit vorläufiger Gebührenfestsetzung gem. § 200 Abs. 1 BAO vorzugehen ist (vgl. VwGH 4.5.2023, Ra 2020/16/0157).
Grundsätzlich ist es nicht ausgeschlossen, dass im Fall einer Scheidung das Vermögen der Ehegattin zu diesem Zeitpunkt unter € 1.500.000,00 liegt und der Bf. daher eine Differenzzahlung und daraus folgend auch einen Ehegattenunterhalt unter Abzug des Unterhaltsbetrages für die gemeinsamen Kinder zu zahlen hat.
Diese bloße Möglichkeit ist allerdings nicht ausreichend um die Gebühr gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig festzusetzen, sondern ist hierfür erforderlich, dass der Eintritt dieses Falles wahrscheinlich ist (vgl. VwGH 19.1.1988, 87/14/0034). Tatsächlich ist der Eintritt dieses Falles gegenständlich bereits anhand der vorliegenden Vermögensverhältnisse der Ehegattin (über € 1.500.000,00) unwahrscheinlich. Dies wurde durch die belangte Behörde auch insofern berücksichtigt, als sie im Vertragsunterzeichnungszeitpunkt - sohin zum Bewertungsstichtag - keinen Differenzbetrag sah, von dem die Steuer zu berechnen gewesen wäre.
Da sohin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. VwGH 7.12.1994, 94/13/0232) nicht anzunehmen ist, dass der Bf. jemals einen Unterhalt an die Ehegattin zu leisten hat, besteht für eine vorläufige Festsetzung der Gebühr kein Raum.
Jedoch kann der Wert der Leistung erforderlichenfalls durch Schätzung ermittelt werden.
Gemäß § 184 BAO hat die Abgabenbehörde soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent (Ritz/Koran BAO8, § 184 Tz 3 mit Judikaturnachweisen). Es ist jene Methode zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl Ritz/Koran BAO8 § 184 Tz 12 mit Judikaturnachweisen)
Die vom Bf. vorgelegten - zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden - Regelbedarfssätze hinsichtlich eines Unterhaltes der beiden Kinder können jedenfalls für die Schätzung herangezogen werden. Die Beträge wurden von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen bzw. schließt das BFG aus der Stellungnahme vom 15.4.2025, dass grundsätzlich keine Einwände gegen die Höhe bzw. den Abzug dieser Beträge vorliegen.
Der monatliche Unterhaltsbetrag von € 5.000,00 wäre vom Bf. unter keinen Umständen in der vollen Höhe zu leisten, da von diesem Betrag jedenfalls zuvor der Abzug des Unterhaltsbetrages für die Kinder zu erfolgen hat (und dieser wiederum mit der Volljährigkeit des jüngsten der gemeinsamen Kinder beschränkt ist).
Dass möglicherweise bei Hinzukommen eines weiteren Kindes ein höherer bzw. bei vorheriger Selbsterhaltungsfähigkeit oder Volljährigkeit eines Kindes ein niedrigerer Unterhaltsbetrag abzuziehen wäre oder aber auch eine Erhöhung der Regelbedarfsätze zu anderen Beträgen führen könnte, liegt, da zukünftigen Ereignissen eine Ungewissheit immanent ist, auf der Hand, jedoch kommt es nach Ansicht des BFG bei Heranziehung der vom Bf. vorgelegten Beträge zu einem realitäts- und praxisnahen Mittelwert und damit zu einer den Umständen des gegenständlichen Falles angepassten Schätzung der Bemessungsgrundlage.
Aufgrund der oben getätigten Ausführungen in Zusammenschau mit der Judikatur des VwGH ist in Bezug auf die Unterhaltszahlung in Vertragspunkt 8. die Bemessungsgrundlage wie folgt festzusetzen: monatlich € 5.000.00 x 9 Jahre = € 540.000,00 abzüglich € 364.960,00 = € 175.040,00.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist.
Wien, am 4. Juni 2025
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 20 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 26 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 15 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 1380 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100453/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100453.2020
- Stammnummer
- 148209
- Gültig
- 04.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF