Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1267-W/06
Gebührenpflichtiger Vergleich oder Schenkung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1267-W/06vom 20.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn G.S., W., vertreten durch D.A.,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 18. Juli 2003 betreffend Rechtsgebühr bzw.
Rechtsgebühren entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und der Bescheid gemäß
§ 289 Abs. 2
BAO abgeändert wie folgt: Die Gebühr gemäß
§ 33
TP 20 Abs. 1 Z. 2 lit. b GebG wird festgesetzt mit € 872,07 (2
% von einer Bemessungsgrundlage von € 43.603,70). Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet angewiesen.
Entscheidungsgründe
Zwischen Herrn G.S., dem Berufungswerber, und Frau E.S.
wurde am 2. Juli 1998 eine Vereinbarung abgeschlossen, deren wesentlichen Punkte
lauten:
"Präambel
(1) Nach dem
derzeitigen Stand des Verlassenschaftsverfahrens nach Herrn
A.W., dem Vater von Frau
E.S., welcher am 09. Oktober 1997
verstorben ist, hat Frau E.S. -
voraussichtlich aufgrund ihres Pflichtteilsanspruches - den Erhalt von
geldeswertem Vermögen zu erwarten.
(2) Dem
Erblasser, A.W., kam es - obwohl
formell nicht so ausgedrückt - immer darauf an,
Verlassenschaftsbeträge jeweils den gesamten Familien seiner Kinder (und
nicht nur den Kindern alleine) zukommen zu lassen, und entsprach dies stets
seinem Willen sowohl als Vater von Frau
E.S. ), als auch als Schwiegervater von
Herrn G.S., den er als seinen
Schwiegersohn sehr geschätzt hatte.
(3) Die ad (1)
genannte testamentarische Zuwendung ist daher in materieller Hinsicht als solche
zu gleichen Teilen an beide Ehegatten anzusehen und nicht - wie formell
bestimmt - nur als Erbteil des einen Teiles zu
behandeln.
(4) Aus diesem
Grunde steht daher bezüglich des Erhaltes von geldeswertem Vermögen
(ausschließlich) aus der Verlassenschaft von Herrn
A.W. (d.h. sonst aus keinem anderen
Titel) - und hier stimmen beide vertragsschließenden Ehegatten
miteinander überein - entgegen der Vorschrift des § 82 Abs 1
Ehegesetz Herrn G.S. ein
Ausgleichsanspruch gemäß
§ 81 Abs 1 Ehegesetz
zu.
(5) Die
folgenden Bestimmungen stellen sich sonach ausschließlich als (weitere)
"Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen
Ersparnisse" dar und gelten daher nur unter der Voraussetzung der
rechtskräftigen Scheidung. Insbesondere kann die den Gegenstand dieser
Vereinbarung bildende Zuwendung keinesfalls als Schenkung angesehen
werden.
I.
Frau
E.S. erklärt hiemit unwiderruflich
ihre Bereitschaft, Herrn G.S. aus der
Summe der ihr gemäß (1) der Präambel unter diesem Titel
in Zukunft
tatsächlich
zugekommen sein
werdenden und nach Abzug sämtlicher hierauf entfallenden Steuern und
Abgaben sowie sonstigen Kosten
verbleibenden
Beträgen einen Anteil im Sinne der folgenden Bestimmungen
zuzuzählen.
II.
Falls der Frau
M.S. schließlich verbleibende
Nettobetrag zwischen S 0,-- (Schilling Null) und S 100,000.000,--
(Schilling einhundert Millionen) beträgt, erhält Herr
G.S. einen Anteil von
10
%
(zehn Prozent), fällig binnen
einer Woche nach Zuzählung des entsprechenden Geldbetrages an Frau
E.S..
Sollte der
Pflichtteilsanspruch - aus welchem Grunde immer - nicht in Bargeld,
sondern z.B. in geldwertem Vermögen wie Liegenschaften etc. abgegolten
werden, so ist der 10 %ige Anteil seitens Frau
M.S. an Herrn
G.S. trotzdem ausschließlich in
Geld auszuzahlen, jedoch erst binnen einem Monat
fällig.
III.
Falls der Frau
M.S. schließlich verbleibende
Nettobetrag über S 100,000.000,-- (Schilling einhundert Millionen)
beträgt, erhält Herr G.S.
einen Anteil von
15
%
(fünfzehn Prozent), maximal
jedoch S 20,000.000,-- (Schilling zwanzig Millionen) - dies stellt
die einverständlich festgesetzte Obergrenze dar - , wobei
sinngemäß die gleichen Fälligkeiten und sonstigen Bestimmungen
gelten wie oben ad II.
IV.
Herr
G.S. verpflichtet sich, den Inhalt
dieser Vereinbarung - insbesondere hinsichtlich des
"Erbschaftsprozedere" - vertraulich zu behandeln und
gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren."
Diese Vereinbarung wurde Herrn Notar D.N. zum Behufe der
notariellen Bekräftigung übergeben. Dieser hat sohin diese
Privaturkunde im Sinne des § 54 der geltenden Notariatsordnung geprüft
und unterzeichnet. Der letzte Absatz dieses Notariatsaktes vom
2. Juli 1998 lautet wie folgt:
"Dieser
von mir aufgenommene Notariatsakt wurde samt der demselben beigehefteten
Privaturkunde (Vereinbarung) den Erschienenen vorgelesen, welche vor mir
anerkannten, daß sie diese Urkunde unterfertigt haben, ihren Willen
vollkommen entsprechend genehmigt und sohin mit der Bestimmung zur Hinausgabe
wiederholter Ausfertigungen an die Beteiligten von ihnen vor mir, Notar,
eigenhändig unterschrieben."
Für diese Vereinbarung wurde vom Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien gemäß
§ 33 TP 20 Abs. 1
Z. 2 lit. b GebG 1957 von den übernommenen Leistungen im Betrage von
S 20,000.000,00 eine Gebühr in der Höhe von S 400.000,00
(entspricht € 29.069,13) vorgeschrieben. Der Bescheid wurde am 1.
Dezember 2003 zugestellt. Im Betreff des Bescheides wurden die Vereinbarung vom
2. Juli 1998 und die Vertragspartnerin angeführt und in der Begründung
"Vereinbarung über strittige Rechte
für den Fall der Scheidung über
S 20,000.000".
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass es sich, entgegen der verbalen Beteuerung in der Urkunde, bei
richtiger rechtlicher Beurteilung um eine (bedingte) Schenkung gehandelt habe
und dem zu Folge nach § 15 Abs. 3 GebG 1957 Gebührenfreiheit gegeben
sei. Gegen das Vorliegen eines Vergleiches spreche auch, dass keine
Streitbeendigung und auch keine Beendigung einer nicht klaren Situation
stattgefunden habe, sondern eine Dokumentation, da die Bemessungsgrundlage nicht
festgestanden sei. In der Präambel stimmten die vertragsschließenden
Ehegatten überein, dass dem Berufungswerber entgegen der Vorschrift des
§ 82 Abs. 1 Ehegesetz ein Ausgleichsanspruch gemäß
§ 81
Abs. 1 Ehegesetz zustehe. Es habe keinerlei Ungewissheit zwischen den
Vertragspartnern bestanden, sondern lediglich eine von den Vertragspartnern
nicht beeinflussbare Ungewissheit dessen, was Frau E.S. in Zukunft
tatsächlich zukommen werde, was dann nach einer unter den Parteien
unstrittig feststehenden Formel verteilt werden sollte. Es liege ein
Innominatvertrag vor, der keiner Tarifpost unterliege.
Hilfsweise wurde vorgebracht, dass es sich bei dem
gegenständlichen Notariatsakt um einen Ehepakt (beschränkte
Gütergemeinschaft hinsichtlich des Erwerbes aus der Verlassenschaft)
handle. Soweit sich der angefochtene Bescheid - unausgesprochen -
auf § 22 GebG 1957 stütze, wird festgehalten, dass dem Bw.
tatsächlich nur S 600.000,00 zugekommen sind. Dieses
Missverhältnis zur Gebühr in der Höhe von S 400.000,00
erweise die Verfassungswidrigkeit des § 22 GebG 1957 (vgl. Arnold,
Rechtsgebühren, 7. Auflage, § 22 Rz 10a).
Mit Berufungsentscheidung vom 6. Mai 2004 wurde
diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde
beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde eingebracht und von diesem in der
Folge ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet. Der Verfassungsgerichtshof
hat in seinem Erkenntnis vom 20. Juni 2006, G 1/06, die Wortfolgen
"eine Leistung nicht mit einem bestimmten Betrage, wohl aber deren
höchstes Ausmaß ausgedrückt oder ist" und "im
ersteren Falle nach dem Höchstbetrag, im letzteren Falle" in §
22 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, als verfassungswidrig aufgehoben. In
der Folge wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
21. Juni 2006, B 774/04, die Berufungsentscheidung wegen Anwendung
eines verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 20 Abs. 1 Z. 2 lit. b GebG
1957 unterliegt ein außergerichtlicher Vergleich einer Rechtsgebühr
von 2 v.H. vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen
Leistungen.
In Ermangelung einer Definition des Begriffes
"Vergleich" im Gebührengesetz ist zur Auslegung des
Begriffsinhaltes § 1380 ABGB heranzuziehen. Danach ist ein
Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt
bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder
zu unterlassen verbindet, ein Vergleich.
Kern des Berufungsvorbringens ist zunächst das
Argument, es sei durch die Vereinbarung vom 2. Juli 1998 keine
Bereinigung strittiger oder unklarer Umstände erfolgt.
Wenn die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig
erklärt wird, sind nach § 81 Abs. 1 Ehegesetz das eheliche
Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter die Ehegatten
aufzuteilen. Dieser Aufteilung unterliegen jedoch nach § 82 Abs. 1
Ehegesetz nicht jene Sachen, welche ein Ehegatte von Todes wegen erworben hat.
Mit der Vereinbarung vom 2. Juli 1998 wurde für das von Todes
wegen erworbenen Vermögen eine von der gesetzlichen Regelung abweichende
Aufteilung getroffen. Damit wurde von den Vertragsparteien eine für sie in
Anbetracht der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 81 ff Ehegesetz nicht
ganz klare Situation bereinigt.
Außerdem heißt es in Absatz (3) der
Präambel, dass die testamentarische Zuwendung in materieller Hinsicht als
solche zu gleichen Teilen an beide Ehegatten anzusehen ist und nicht - wie
formell bestimmt - nur als Erbteil des einen Teiles. Nach diesem Absatz
hätte der Berufungswerber in materieller Hinsicht einen Anspruch auf die
Hälfte des von Todes wegen erworbenen Vermögens. Bei formeller
Betrachtung hätte er keinen Anspruch (was auch den Aufteilungsvorschriften
der §§ 81 ff Ehegesetz entsprechen würde). Die Zweifel (kein
Anspruch oder Anspruch auf die Hälfte) - welche sowohl bei dem
Berufungswerber als "Empfänger" als auch bei Frau E.S. als
"Leistende" vorhanden waren - wurden dadurch beseitigt, dass
festgelegt wurde, dass der Berufungswerber bei einem verbleibenden Nettobetrag
von bis zu S 100,000.000,00 einen Anteil von 10 % und bei einem
verbleibenden Nettobetrag von über S 100,000.000,00 einen Anteil von
15 %, maximal jedoch S 20,000.000,00, erhalten soll. Bei einem
Ausgangspunkt von keinem Anspruch oder Anspruch auf die Hälfte konnte eine
derartige Einigung nur unter beiderseitigem Nachgeben zu Stande kommen. Dass
diese Einigung von beiden Vertragsparteien anerkannt wurde, ergibt sich aus dem
letzten Absatz des Notariatsaktes.
Weiters ist aus der Formulierung der Vereinbarung:
"Die folgenden Bestimmungen stellen sich
sonach ausschließlich als (weitere) "Aufteilung des ehelichen
Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse" dar und gelten
daher nur unter der Voraussetzung der rechtskräftigen
Scheidung" ersichtlich, dass es sich um eine Regelung einer
zweifelhaften Aufteilung anlässlich der Scheidung handelt, bei der sowohl
die Höhe als auch die Rechtsgrundlage der Vereinbarung zweifelhaft
war.
Auch wenn beide vertragsschließenden Ehegatten
miteinander übereinstimmen, dass dem Berufungswerber für den Erwerb
von Todes wegen entgegen der Vorschrift des § 82 Abs. 1 Ehegesetz ein
Ausgleichsanspruch gemäß
§ 81 Abs. 1 Ehegesetz zusteht, wird
übersehen, dass bis zum Abschluss der Vereinbarung der genaue Anteil
prozentmäßig und auch noch nicht mit einem Höchstbetrag
feststand. Diese Unklarheit, welche nach dem Absatz (3) der Präambel
bestand, wurde erst in den Punkten II. und III. der Vereinbarung
beseitigt.
Nach den getroffenen Feststellungen kann es keinem Zweifel
unterliegen, dass die Vereinbarung als ein dem § 33 TP 20 GebG 1957
unterliegender Vergleich anzusehen ist. Mit der Vereinbarung wurden durch
beiderseitiges Nachgeben zweifelhafte Rechte bereinigt. Eine solche Vereinbarung
ist kein Innominatvertrag, sondern ein Vergleich.
Die oben angeführten Punkte, nach welchen es sich bei
dieser Vereinbarung um einen Vergleich handelt, sprechen auch gegen das
Vorliegen einer Schenkung. Diese Vereinbarung wurde für den Fall der
Scheidung abgeschlossen. Da sprechen zusätzlich noch die Erfahrungen des
täglichen Lebens gegen das Vorliegen einer Schenkung, denn nach diesem
denken mit Scheidungsgedanken beschäftigte Ehepartner nicht daran, den
anderen zu beschenken. Dieses wird auch im Vergleich bestätigt, wo es im
Absatz (5) der Präambel heißt:
"Insbesondere kann die den Gegenstand
dieser Vereinbarung bildende Zuwendung keinesfalls als Schenkung angesehen
werden" und "Die folgenden Bestimmungen stellen sich sonach
ausschließlich als (weitere) "Aufteilung des ehelichen
Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse" dar und gelten
daher nur unter der Voraussetzung der rechtskräftigen
Scheidung". Auch können die in der Berufung angestellten
Berechnungen über die Höhe einer Schenkungssteuer bei unterschiedlich
hohen Zuwendungen nicht zum Erfolg führen, da nach den obigen
Ausführungen ein Vergleich vorliegt, was außerdem zur Folge hat, dass
der § 15 Abs. 3 GebG nicht zum Zuge kommen
kann.
So weit vom Berufungswerber Hilfsweise vorgebracht wird,
dass es sich bei diesem Notariatsakt um einen Ehepakt handle, für welchen
nach § 33 TP 11 GebG 1957 nur eine Gebühr von 1 % zu entrichten sei,
so übersieht er, dass unter Ehepakten im Sinne dieser Tarifpost alle
vermögensrechtlichen Verträge zu verstehen sind, welche in Absicht auf
eine eheliche Verbindung geschlossen werden. Die vom Berufungswerber mit Frau
E.S. abgeschlossene Vereinbarung hat demgegenüber eine (weitere) Aufteilung
des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse unter der
Voraussetzung der rechtskräftigen Scheidung der Ehe zum Gegenstand, sodass
eine Gebührenpflicht nach § 33 TP 11 GebG 1957 nicht in
Betracht kommen kann.
Nunmehr ist die Gebühr nicht mehr vom im Vertrag
vereinbarten Höchstbetrag zu ermitteln, sondern von dem tatsächlich
geleisteten Betrag. Die Gebühr war daher wie folgt neu zu
berechnen:
Gemäß
§ 33 TP 20 Abs. 1 Z. 2 lit. b GebG 2
% vom tatsächlich geleisteten Betrag in der Höhe von S 600.000,--
(entspricht € 43.603,70) = Gebühr S 12.000,-- (entspricht
€ 872,07).
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 20.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 20 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1267-W/06
- Stammnummer
- 23372
- Gültig
- 20.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF