Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0171-L/07
Scheidungsfolgenvereinbarungen sind grundsätzlich als Vergleich zu werten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0171-L/07vom 22.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des DH, F, vertreten durch Dr. Wolfgang
Kaliba, Notar, 4594 Grünburg, Hauptstraße 15, vom
31. März 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr vom 7. März 2006 betreffend Gebühren und Erhöhung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 20. Dezember 2005 haben die
Ehegatten B und DH während aufrechter Ehe die folgende (in ihren
wesentlichen Punkten wiedergegebene)
Aufteilungs- und Unterhaltsvereinbarung
getroffen:
Erstens: Die
Vertragsparteien stellen fest, dass sie in aufrechter Ehe leben und dass derzeit
die Liegenschaft XF als Ehewohnung
dient.
Mit dieser Aufteilungs-
und Unterhaltsvereinbarung regeln die Ehegatten die Aufteilung der ehelichen
Ersparnisse und die Unterhaltspflicht für den Fall der Scheidung, Aufhebung
oder Nichtigerklärung ihrer Ehe im Voraus.
Drittens: die
Vertragsparteien halten einvernehmlich fest, dass zwischen ihnen der gesetzliche
Güterstand der Gütertrennung gilt und auch weiterhin gelten soll.
Herr
DH ist Alleineigentümer der
Liegenschaft XR. Dieser
Vermögenswert wurde von Herrn DH
in die Ehe eingebracht und bleibt auch weiterhin in seinem
Alleineigentum.
Viertens: Die
Vertragsparteien erklären, in Zukunft anlässlich des Erwerbes von
Vermögen in geeigneter Form festzuhalten, ... in wessen Eigentum der
erworbene Vermögensgegenstand steht. Die Vertragsparteien eröffnen nur
getrennte Bankkonten.
Fünftens: Für
den Fall der Beendigung oder Auflösung der Ehe, vereinbaren die Ehegatten
folgende
Vermögensaufteilung:
1.
Jeder Eheteil bleibt Eigentümer des zum Zeitpunkt der Beendigung der Ehe in
seinem Alleineigentum stehenden
Vermögens.
2. Eheliche
Ersparnisse bleiben im Eigentum jenes Ehegatten, in dessen Eigentum sie stehen,
ohne dass dafür wechselseitig irgendein Ausgleichsanspruch besteht. Demnach
verzichten die Vertragsteile daher hinsichtlich solcher Ersparnisse auf die
Antragstellung auf
Aufteilung.
3. Herr
DH verpflichtet sich an Frau
BH einen Abfindungsbetrag in Höhe
von 100.000,00 € zu bezahlen, sofern die Ehe nicht aus dem alleinigen
oder überwiegenden Verschulden der Frau
BH geschieden wird. Ein einmaliger
Betrag von 10.000,00 € ist auch dann zu leisten, wenn die Ehe aus dem
alleinigen oder überwiegenden Verschulden der Frau
BH geschieden wird. Dafür
verzichtet die Gattin auf alle Ansprüche aus dem Titel Unterhalt sowie
Aufteilung der ehelichen Ersparnisse.
Zehntens: Herr
DH verzichtet auch für den Fall
der Scheidung der Ehe aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der
Frau BH ihr gegenüber auf jedwede
Unterhaltsansprüche, auch für den Fall geänderter
Umstände.
Für dieses Rechtsgeschäft hat das Finanzamt mit
Bescheid vom 7. März 2006 eine Gebühr in Höhe von
2.000,00 € festgesetzt, welche gemäß
§ 33
TP 20 Abs. 1 lit. b Gebührengesetz 1957 (GebG) mit 2 %
der von DH übernommenen Leistung von 100.000,00 € berechnet
wurde.
Gegen den Gebührenbescheid hat DH, nunmehriger
Berufungswerber, =Bw., rechtzeitig berufen, weil zwischen den Ehegatten keine
streitigen oder zweifelhaften Rechte bestanden hätten, sodass der
abgeschlossene Aufteilungs- oder Unterhaltsvertrag keinen
außergerichtlichen Vergleich darstelle, sondern vielmehr eine Form des
Ehepaktes, welcher unter den Tatbestand der Bestimmung des § 33
TP 11 GebG einzuordnen wäre. Überdies sei die Leistung des Bw.
nur in einem gewissen Fall zu erbringen, dessen Eintritt sich heute nicht
beurteilen lasse.
Daraufhin hat das Finanzamt die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 10. August 2006 als unbegründet
abgewiesen, weil die Ehegatten mit der Vereinbarung die Aufteilung der ehelichen
Ersparnisse und die Unterhaltspflicht für den Fall der Scheidung regeln.
Der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung werde hingegen
beibehalten, weshalb nicht von einem Ehepakt auszugehen sei. Wenn für den
Fall einer Scheidung Vereinbarungen über die Aufteilung des Vermögens
und der Unterhaltsansprüche getroffen werden, so sei diese Vereinbarung
eine Regelung zweifelhafter Fragen für die Zeit nach der Auflösung der
Ehe, bei der die Ehepartner zu gegenseitigen Zugeständnissen bereit waren.
Die Vereinbarung, welche die Höhe des Abfindungsbetrages für die
Ehegattin je nach Verschulden regelt, beinhalte daher alle Merkmale eines
Vergleiches im Sinne des § 1380 ABGB.
Am 11. September 2006 hat sodann der Bw, unter Verweis
auf die bisherige Begründung, den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 20 TP 20 Abs. 1 GebG normiert die
Gebührenpflicht für außergerichtliche Vergleiche über
anhängige Rechtsstreitigkeiten (lit. a) und sonstige (lit. b) mit
1 bzw. 2 % vom Gesamtwerte der von jeder Partei übernommenen
Leistungen.
Im Verhältnis zu den anderen Tarifposten des
§ 33 GebG kommt der Bestimmung des § 33 TP 20 GebG nur
subsidiäre Bedeutung zu. In diesem Sinne geht das Berufungsbegehren dahin,
die gegenständliche Vereinbarung anders als das Finanzamt dem
§ 33 TP 11 GebG zu subsumieren.
§ 33 TP 11 GebG bezieht sich auf Ehepakte,
das sind Verträge, die in Absicht auf die eheliche Verbindung geschlossen
werden. Für Ehepakte ist Voraussetzung, dass die
vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten während der Ehe und bei
Auflösung der Ehe gestaltet werden. Die Gebühr wird für die
Vermögensübertragung erhoben, welche darin besteht, dass ein
Vermögen, an welchem der eine Ehegatte bis dahin keinen Anteil hatte, in
dessen Miteigentum übergeht. Das Wesen eines Ehepaktes ist somit in der
Regel darin gelegen, dass der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung
geändert oder ergänzt wird.
Schon die Bezeichnung als "Aufteilungs- und
Unterhaltsvereinbarung" deutet darauf hin, dass mit dem strittigen Notariatsakt
vorrangig die Verhältnisse im Falle einer Scheidung geregelt werden sollen
(ausgeführt im Punkt Erstens, zweiter Absatz). Wenn auch die Punke
Drei und Vier sich noch auf die aufrechte Ehe beziehen, dienen sie lediglich der
Klarstellung des status quo. Punkt Drittens enthält ausdrücklich den
Hinweis, dass zwischen den Ehegatten der gesetzliche Güterstand der
Gütertrennung gilt und auch weiterhin gelten soll, sowie weitere
Regelungen, welche gerade der Absicherung dieses Güterstandes dienen
sollen. Es findet auch anlässlich der Vereinbarung keine
Vermögensübertragung zwischen den Ehegatten statt, vielmehr wird
explizit festgehalten, dass DH weiterhin Alleineigentümer der von ihm in
die Ehe eingebrachten Liegenschaft bleibt. Ein Ehepakt im Sinne des
§ 33 TP 11 GebG liegt somit nicht vor.
Für den Fall einer eventuellen Scheidung getroffene
Übereinkommen über die künftige Regelung der Vermögens- und
Unterhaltsverhältnisse der Ehegatten sind hingegen ein
gebührenpflichtiger Vergleich.
Der den Gegenstand des § 33 TP 20 GebG
bildende Vergleich ist grundsätzlich nach § 1380 ABGB zu
beurteilen, wonach streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt
werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu
unterlassen verbindet. Ein Vergleich ist somit die unter beiderseitigem
Nachgeben einverständliche neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter
Rechte. Entscheidend ist, dass jeder Partner eines Vergleiches zu einer Leistung
positiver oder negativer Art verpflichtet wird. Der VwGH geht in nunmehr
bereits ständiger Rechtsprechung davon aus, dass
Scheidungsfolgenvereinbarungen grundsätzlich als Vergleich zu werten sind,
weil dadurch zumindest zweifelhafte Rechte für die Zeit nach der Scheidung
geregelt werden.
Ein gebührenrechtlicher Vergleichstatbestand ist dann
erfüllt, wenn mit vorbeugender Bereinigungs- bzw. Klarstellungsfunktion
für den Fall der Scheidung die Vermögens- bzw. Unterhaltsfragen
geregelt werden (Arnold, Rechtsgebühren-Kommentar, § 33
TP 11, Rz 1b).
Da im Gesetz die Folgen der Scheidung im Einzelnen nicht
festgelegt sind und Unterhaltsvereinbarungen grundsätzlich der Disposition
der Ehegatten unterliegen, handelt es sich bei einer
Scheidungsfolgenvereinbarung um die Regelung zweifelhafter Rechte. Es
können nämlich nicht nur bereits bestehende, strittige vertragliche
Rechtsverhältnisse vergleichsweise geregelt werden, sondern auch
künftige, auf Gesetz beruhende Ansprüche, wenn noch zweifelhaft ist,
ob und inwieweit die normierten Voraussetzungen gegeben sein werden (Fellner,
Kommentar Stempel- und Rechtsgebühren, § 33 TP 20
Rz. 13 und die angeführte Judikatur).
In diesem Sinne stellt die gegenständliche noch
während aufrechter Ehe von den Gatten getroffene Vereinbarung "für den
Fall der Beendigung oder Auflösung der Ehe, aus welchem Grunde auch immer"
unzweifelhaft einen typischen (bedingten) Vergleich dar. Allfällige
Unterhalts- und Aufteilungsansprüche der Gattin werden pauschal abgegolten
- auch für den Fall geänderter Umstände. Entgegen der
gesetzlichen Regelungen verzichtet der Bw. in Punkt Zehntens auch für den
Fall der Scheidung der Ehe aus dem alleinigen oder überwiegenden
Verschulden der Gattin endgültig auf jedweden Unterhalt. Hinsichtlich der
ehelichen Ersparnisse verzichten die Ehegatten auf eine Aufteilung. Es
verpflichtet sich somit jeder Ehepartner je nach den zukünftigen
Bedingungen für die Scheidung zu einer Leistung positiver oder negativer
Art, womit die Voraussetzungen für einen Vergleich im Sinne des
§ 1380 ABGB gegeben sind.
Wenn der Bw. einwendet, es lasse sich heute noch nicht
sagen, ob der Scheidungsfall überhaupt eintreten werde und mit welcher
Verschuldenskomponente, so bekräftigt er damit nur die
Tatbestandsvoraussetzung, dass es sich um ein zweifelhaftes Recht handelt. Die
zukünftigen Unterhaltsverpflichtungen sind eben deshalb nicht
unzweifelhaft, sondern hängen von den zukünftig vorliegenden
Scheidungsgründen ab.
Dass Scheidungsfolgenvereinbarungen für die Zukunft
regelmäßig bedingt iSd § 17 Abs. 4 GebG sind, hindert
das Entstehen der Gebührenschuld nicht. Ein beurkundetes
Übereinkommen über die künftige Regelung der Vermögens- und
Unterhaltsverhältnisse der Ehegatten für den Fall einer künftigen
Scheidung ist jedoch sofort gebührenpflichtig. Das Scheidungsurteil ist als
Bedingung im Sinne des § 17 Abs. 4 GebG zu verstehen (VwGH vom
28. September 2000, 2000/16/0332).
Ist zwischen zwei oder mehreren Rechten oder
Verbindlichkeiten eine Wahl bedungen, so ist gemäß
§ 22
GebG die Gebühr nach dem größeren Geldwerte zu entrichten. Die
Bewertung der gegenseitigen Leistungen war daher, soweit bestimmbar, mit deren
Höchstwert (Abfindungsbetrag in Höhe von 100.00,00 €)
anzusetzen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 22.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 20 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 11 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0171-L/07
- Stammnummer
- 35859
- Gültig
- 22.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF