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UFSI RV/0017-I/05Gebührenpflicht einer Scheidungsfolgenvereinbarung betr. Unterhalt
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)10.06.2005

…im Einzelnen nicht festgelegt sind und Unterhaltsvereinbarungen grundsätzlich der Disposition der Ehegatten unterliegen, handelt es sich bei einer solchen Scheidungsfolgenvereinbarung um die Regelung zweifelhafter Rechte. Es können nämlich nicht nur bereits bestehende strittige vertragliche Rechtsverhältnisse vergleichsweise geregelt werden, sondern auch künftige auf Gesetz beruhende Ansprüche…

UFSW RV/2904-W/07Stellt die gegenständliche Auflösungs- und Räumungsvereinbarung einen gebührenpflichtigen Vergleich im Sinne des § 33 TP 20 GebG dar?
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)08.02.2011

…Vergleich eine Unterart des Neuerungsvertrages ist, die Auflösungsvereinbarung aber kein Neuerungsvertrag ist, dann kann die Auflösungsvereinbarung aus diesem Grund kein Vergleich sein. Zum Tatbestandsmerkmal strittige Rechte: Strittig ist ein Recht dann, wenn die Parteien sich nicht darüber einigen können, ob oder in welchem Umfang es…

UFSW RV/0509-W/03Definition des Vergleichsbegriffes im Sinne des § 33 TP 20 GebG
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)23.01.2004

…Vergleich" im Gebührengesetz ist zur Auslegung des Begriffsinhaltes § 1380 ABGB heranzuziehen. Danach ist ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, ein Vergleich. Entsprechend dieser Definition kann im…

UFSW RV/2102-W/05Gebührenpflicht eines außergerichtlichen Vergleiches.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)03.03.2006

…Anlehnung an das bürgerliche Recht - §1380 ABGB - zu gewinnen. Danach heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich, wobei der Vergleich dieser Gesetzesstelle zufolge zu den…

UFSI RV/0407-I/02Vereinbarung eines Entfertigungsbetrages für Verdienstentgang im Fall der Scheidung in Ehepakt, Vergleichsgebühr?
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)01.07.2003

…Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse der Vergleichsgebühr unterliegen würden. Ein Vergleich iSd § 1380 ABGB liege vor, wenn dadurch "streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet". Ein beiderseitiges Nachgeben genüge schon in einem von…

UFSW RV/0623-W/06Liegt ein gebührenpflichtiger Vergleich vor?
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)27.11.2006

…Definition dieses Begriffes. Es ist daher auf § 1380 ABGB zurückzugreifen. Nach dieser Bestimmung heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun, oder zu unterlassen verbindet, Vergleich. Strittig bzw. zweifelhaft ist ein…

UFSW RV/2633-W/02Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen bis zu einer bestimmten maximalen Höhe an den Ehegatten im Falle einer Scheidung ist als ein Vergleich anzusehen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)04.09.2003

…zu umschreiben. Dieser Begriff ist in Anlehnung an das bürgerliche Recht - § 1380 ABGB - zu gewinnen. Danach heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich, wobei der…

UFSL RV/0599-L/11Scheidungsfolgenvereinbarung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)02.05.2012

…zu beurteilen, da das GebG 1957 keine Begriffsbestimmung enthält. Nach der angeführten Bestimmung des § 1380 ABGB heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich. Nach dem…

UFSF RV/0035-F/11Scheidungsvergleich
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)29.07.2011

…Vergleich ist daher nach § 1380 ABGB zu beurteilen (UFS vom 4.2.2010, RV/0247-W/08). Danach heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich…

UFSI RV/0423-I/10"Ergänzende Vereinbarung" für den Fall der Scheidung dient nicht der Sicherung oder Erfüllung der Liegenschaftsübertragung, sondern unterliegt als selbständiges Rechtsgeschäft der Vergleichsgebühr
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)28.09.2010

…ABGB zu beurteilen, da das Gebührengesetz keine Begriffsbestimmung enthält. Ein Vergleich ist demnach die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche Festlegung strittiger oder (zumindest) zweifelhafter Rechte. Ein Vergleich liegt vor, wenn die Parteien streitige oder zweifelhafte Rechte durch gegenseitiges Nachgeben beseitigen, indem sie eine neue, eindeutige Verbindlichkeit…

UFSW RV/0247-W/08Scheidungsfolgenvereinbarung als der Rechtsgebühr unterliegender Vergleich
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)04.02.2010

…zu umschreiben. Der den Gegenstand dieser Gebühr bildende Vergleich ist daher nach § 1380 ABGB zu beurteilen. Danach heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich. Der…

UFSL RV/0977-L/07Einvernehmliche Regelung von Unterhalt und Abfindung in Trennungsvereinbarung und Scheidungsfolgenvergleich
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)23.09.2009

…die Regelung zweifelhafter Rechte. Es können nämlich nicht nur bereits strittige vertragliche Rechtsverhältnisse vergleichsweise geregelt werden, sondern auch künftige, auf Gesetz beruhende Ansprüche, wenn noch zweifelhaft ist, ob und inwieweit die normierten Voraussetzungen gegeben sein werden. In einem solchen Fall regeln die Vertragsteile zweifelhafte Rechte…

UFSW RV/2085-W/05Vergleich über strittige Honorarforderungen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)17.07.2009

…durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich. Ein Vergleich ist die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte. Ein Vergleich bereinigt ein strittiges oder zweifelhaftes…

UFSW RV/1328-W/03Vereinbarung betreffend wechselseitige Leistungen für den Fall der Scheidung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)25.08.2004

…zu umschreiben. Dieser Begriff ist in Anlehnung an das bürgerliche Recht - § 1380 ABGB - zu gewinnen. Danach heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich, wobei der…

UFSL RV/1126-L/10Rückzahlungsvereinbarung hinsichtlich der Investitionen der Ehegattin in die Ehewohnung des Mannes im Fall der Scheidung ist ein Vergleich.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)20.08.2013

…Bedingung, dass die Ehe beendigt wird, geknüpft sei. Bei einem Vergleich müssten strittige oder zweifelhafte Rechte gegeben sein. Nach einer abweislichen Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 23. Juli 2010, hat der Bw rechtzeitig den Vorlageantrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt…

UFSL RV/0171-L/07Scheidungsfolgenvereinbarungen sind grundsätzlich als Vergleich zu werten
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)22.07.2008

…den Gebührenbescheid hat DH, nunmehriger Berufungswerber, =Bw., rechtzeitig berufen, weil zwischen den Ehegatten keine streitigen oder zweifelhaften Rechte bestanden hätten, sodass der abgeschlossene Aufteilungs- oder Unterhaltsvertrag keinen außergerichtlichen Vergleich darstelle, sondern vielmehr eine Form des Ehepaktes, welcher unter den Tatbestand der Bestimmung des § 33 TP…

UFSW RV/2285-W/05Behandlung einer Pensionsabfindung als Vergleichszahlung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)08.01.2007

…dass es sich bei der Pensionsabfindung um eine Vergleichssumme gehandelt hat. 3.3.1 Ein Vergleich setzt gemäß § 1380 ABGB voraus, dass damit streitige oder zweifelhafte Rechte unter beiderseitigem Nachgeben neu festgelegt werden. Zweifelhaft ist ein Recht dann, wenn sich die Parteien nicht einig sind…

UFSW RV/1166-W/03Nichtvorliegen eines begünstigt versteuerbaren Vergleiches.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)19.09.2006

…durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun, oder zu unterlassen verbindet. Somit müssen als solche bezeichnete Vergleichssummen, die einer derartigen begünstigten Besteuerung unterliegen sollen, sich aus der Bereinigung strittiger oder zweifelhafter Rechte ergeben…

UFSG RV/0522-G/02Entgeltlicher Verzicht auf Bestandrechte
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)10.05.2006

…zu beurteilen, da das GebG 1957 keine Begriffsbestimmung enthält. Nach der angeführten Bestimmung des § 1380 ABGB heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich (vgl. aaO…

UFSK RV/0486-K/02Gebühr für Scheidungsfolgenvergleich in Notariatsaktform, unzulässige Doppelbelastung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)22.05.2003

…Begriffes "Vergleich" im GebG ist zur Auslegung des Begriffsinhaltes § 1380 ABGB heranzuziehen. Danach ist ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, ein Vergleich (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern…