Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0486-K/02
Gebühr für Scheidungsfolgenvergleich in Notariatsaktform, unzulässige Doppelbelastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0486-K/02vom 22.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ungeachtet des Umstandes, dass wenige Tage später die Scheidung beantragt wurde, unterliegt eine in Notariatsaktform errichtete Scheidungsfolgenvereinbarung der Rechtsgebühr. Eine unzulässige Doppelbelastung mit Gerichtsgebühren liegt nicht vor!
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Thomas Krampl, gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt betreffend
Gebühr gemäß
§ 33 TP 20 Abs. 1 Z. 2
lit. b Gebührengesetz 1957 (GebG) vom 29. Oktober 2001
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom
27. August 2001 trafen der Bw. und dessen damalige Ehegattin Vereinbarungen
im Hinblick auf die beabsichtigte, zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht beim
zuständigen Bezirksgericht beantragte Scheidung. In der Vertragsurkunde
finden sich Regelungen betreffend die Pflege, Erziehung und Besuch der beiden
gemeinsamen Kinder, über Unterhaltsleistungen an diese sowie bezüglich
der Aufteilung von ehelichen Gebrauchsgegenständen. Weiters verpflichtete
sich der Bw., seiner Gattin, vorbehaltlich einer späteren Neuregelung,
einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von S 4.000,00 zu bezahlen.
Hinsichtlich der im Alleineigentum des Bw. befindlichen Liegenschaft A.
räumte der Bw. seiner Gattin das lebenslange, unentgeltliche Wohnungs- und
Gebrauchsrecht an bestimmten Teilen des darauf gelegenen Gebäudes samt
angemessener Mitbenützung der übrigen Teile der Liegenschaft ein.
Dieses Wohnungs- und Benützungsrecht würde grundbücherlich
sichergestellt werden. Für den Fall, dass die Gattin des Bw. dieses Recht
innerhalb eines Zeitraumes von 20 Jahren aufgeben sollte, verpflichtete
sich der Bw., dieser für jedes angefangene Jahr der Nichtausübung des
vorangeführten Rechtes einen Abschlagsbetrag von S 25.000,00 zu
bezahlen. Endlich verabredeten die Parteien noch, dass die mit der Errichtung
und Vergebührung dieser Scheidungsvereinbarung verbundenen Kosten vom Bw.
alleine getragen würden.
Nach Erhalt einer von den
Parteien am 27. August 2001 unterfertigten Abschrift der
gegenständlichen Vertragsurkunde setzte das Finanzamt Klagenfurt (in der
Folge: FA) mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid dem Bw. gegenüber,
ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von S 807.000,00
(kapitalisierter Wert der Unterhaltsverpflichtung S 432.000,00
zuzüglich kapitalisierter Wert des Wohnungsrechtes S 375.000,00),
Rechtsgeschäftsgebühr gemäß
§ 33 TP 20
Abs. 1 Z. 2 lit. b GebG im Betrag von S 16.140,00
(€ 1.172,94) fest.
Seine dagegen fristgerecht
erhobene Berufung begründete der Bw. damit, dass die
streitgegenständliche Scheidungsvereinbarung lediglich Teil des
gerichtlichen Scheidungsvergleiches gewesen wäre und sohin nicht als
außergerichtlicher Vergleich gesondert gebührenpflichtig sei.
Unter Hinweis auf den Umstand,
dass nach dem eindeutigen Text der Vertragsurkunde im Zeitpunkt der
Unterfertigung derselben die Scheidung noch nicht beantragt gewesen sei, sowie
auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) wies das
FA die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab.
Innerhalb der Frist des
§ 276 Abs. 1 BAO stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte
ergänzend vor, § 55a Abs. 3 Ehegesetz (EheG) würde den
scheidungswilligen Ehegatten die Möglichkeit eröffnen, dem Gericht
eine schriftliche Vereinbarung über die Scheidungsfolgen zu unterbreiten,
welche eine Grundlage für den Scheidungsvergleich darstellen würde,
was im vorliegenden Fall auch geschehen wäre. Wenn nun für diesen
Scheidungsvergleich Gebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG) und
gleichzeitig für den streitgegenständlichen Notariatsakt
Rechtsgeschäftsgebühr nach dem GebG vorgeschrieben würden, so
stelle dies eine unzulässige Doppelbelastung dar. Auch wäre die
Scheidung schon drei Tage nach Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung
erfolgt, weshalb man hier von einem einheitlichen, nur einer Gebühr
unterliegenden Vorgang ausgehen könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass
die Bemessungsgrundlage und die sich daraus ergebende
Rechtsgeschäftsgebühr der Höhe nach nicht strittig sind. Streit
besteht lediglich darüber, ob der Notariatsakt vom 27. August 2001
einen außergerichtlichen Vergleich im Sinne des GebG darstellt und ob eine
unzulässige Doppelbelastung mit Gerichtsgebühren vorliegt.
Gemäß
§ 33
TP 20 Abs. 1 Z. 2 lit. b GebG unterliegt ein
außergerichtlicher Vergleich einer Rechtsgebühr von 2 v.H. vom
Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen.
In Ermangelung einer Definition
des Begriffes "Vergleich" im GebG ist zur Auslegung des Begriffsinhaltes
§ 1380 ABGB heranzuziehen. Danach ist ein Neuerungsvertrag, durch
welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede
Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet,
ein Vergleich (Fellner, Gebühren
und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 2 zu
§ 33 TP 20; Erkenntnisse des VwGH vom 25.11.1999, 99/16/0021, vom
9.11.2000, 2000/16/0348, uam.).
Außergerichtliche
Vereinbarungen gemäß
§ 55a Abs. 2 EheG sind
grundsätzlich als Vergleich zu werten, weil dadurch zumindest zweifelhafte
Rechte für die Zeit nach der Scheidung ge-regelt werden
(Fellner, aaO., Rz 9, mwN.). Da im
Gesetz die Folgen der Scheidung im Einzelnen nicht festgelegt sind und
Unterhaltsvereinbarungen grundsätzlich der Disposition der Ehegatten
unterliegen, handelt es sich bei solchen Scheidungsfolgenvereinbarungen um die
Regelung zweifelhafter Rechte. Es können nämlich nicht nur bereits
bestehende strittige vertragliche Rechtsverhältnisse vergleichsweise
geregelt werden, sondern auch künftige auf Gesetz beruhende Ansprüche,
wenn noch zweifelhaft ist, ob und inwieweit die gesetzlich normierten
Voraussetzungen gegeben sein werden
(Fellner, aaO., Rz 13; VwGH vom
28.9.2000, 2000/16/0332). Für die Wertung einer solchen Vereinbarung als
außergerichtlichen Vergleich spricht, dass eine Scheidung im Einvernehmen
die Einigung der Ehepartner darüber voraussetzt, wie ihre Rechte und
Pflichten nach Auflösung der Ehe gestaltet sein werden.
Hält man sich nun den Text
der berufungsgegenständlichen Vereinbarung vor Augen, so be-steht kein
Zweifel daran, dass dieses Vertragswerk als (außergerichtlicher) Vergleich
iSd. § 1380 ABGB zu beurteilen ist. So haben die Vertragsparteien
darin noch während aufrechter Ehe umfangreiche Abreden für die Zeit
nach der geplanten Scheidung getroffen, wie etwa die Obsorge-, Unterhalts- und
Besuchsregelung betreffend die gemeinsamen Kinder, Vereinbarungen über die
Benützung und Aufteilung des ehelichen Vermögens sowie Regelungen
hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtung des Bw. seiner Gattin gegenüber.
Diese außergerichtliche Vereinbarung wurde dann, wie im EheG vorgesehen,
als eine Grundlage für die einvernehmliche Scheidung im Verfahren vor dem
Bezirksgericht herangezogen.
Ungeachtet des Umstandes, dass
die Scheidung bereits drei Tage nach Unterfertigung des Notariatsaktes beim
zuständigen Bezirksgericht beantragt und auch (infolge
Rechtsmittelverzichtes durch die Antragsteller) rechtskräftig vorgenommen
wurde, ist dem Vorbringen des Bw., es handle sich bei diesem Notariatsakt nicht
um einen, gesondert gebührenpflichtigen, außergerichtlichen
Vergleich, im Lichte der obigen Ausführungen ebenso der Boden entzogen wie
der Argumentation, es könne somit von einem einheitlichen, nur einer
Gebühr unterliegenden Vorgang gesprochen werden.
Hinsichtlich des Einwandes des
Bw., durch die Vorschreibung einer gerichtlichen Pauschalgebühr für
das Scheidungsverfahren und die Erhebung der berufungsgegenständlichen
Rechtsgeschäftsgebühr würde es zu einer unzulässigen
Doppelbelastung kommen, ist auszuführen, dass bei Sachverhalten, die die
Pauschalgebühr iSd. GGG einerseits und eine Rechtsgebühr nach den
einzelnen Tatbeständen des § 33 GebG andererseits auslösen,
um voneinander völlig unabhängige Rechtsvorgänge handelt. Die
Aufnahme eines Rechtsgeschäftes in einen gerichtlichen Vergleich steht der
Gebührenpflicht dieses Rechtsgeschäftes nicht entgegen. Abgesehen
davon kann selbst ein und derselbe Rechtsvorgang mehreren Abgabenbelastungen
unterliegen (Fellner, aaO., Rz 27;
VwGH vom 18.11.1993, 93/16/0014). Die Vorschreibung einer Gerichtsgebühr
für einen gerichtlichen Vergleich berührt nicht den Bestand einer
für eine vorhergehende Vereinbarung (die, wie oben klargestellt wurde,
einen außergerichtlichen Vergleich beinhaltet) festgesetzte
Rechtsgebühr (Fellner, aaO.
Rz 26; VwGH vom 15.10.1970, 1854/69). Der Vor-wurf einer ungerechtfertigten
Doppelbelastung ist daher ebenfalls nicht geeignet, der Be-rufung zum Erfolg zu
verhelfen.
Insgesamt gesehen erweist sich
die vorliegende Berufung sohin als unbegründet, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
Klagenfurt,
22. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 20 Abs. 1 Z 2 lit. b GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
ScheidungsvergleichScheidungsfolgenvereinbarungaußergerichtlicher Vergleichunzulässige Doppelbelastung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0486-K/02
- Stammnummer
- 4777
- Gültig
- 22.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF