Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0522-G/02
Entgeltlicher Verzicht auf Bestandrechte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0522-G/02vom 10.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch
DSG WirtschaftstreuhandgmbH, 8010 Graz, Heinrichstraße 97, vom
23. Mai 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
26. April 2002 betreffend Rechtsgebühr 2002
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Dr. Z. schloss am 28. Februar 2002 mit der Stiftung eine
Vereinbarung mit auszugsweise wiedergegebenem Inhalt ab: "I. Herr
Dr. Z. ist Mieter einer im Hause Gassex, G., im 3. Stockwerk gelegenen Wohnung.
Die Stiftung wiederum ist außerbücherliche Eigentümerin dieser
Liegenschaft. II. Die Vertragsteile sind nunmehr
übereingekommen, dass Hr. Dr. Z. das Bestandobjekt bis längstens
18.3.2002 von seinen Fahrnissen räumt und der Stiftung im geräumten
Zustand übergibt. Zug um Zug gegen Rückgabe des Bestandobjektes
verpflichtet sich die Stiftung , Herrn Dr. Z. den Betrag von € 72.672,83 zu
bezahlen. Falls für diesen Betrag vom zuständigen Finanzamt
Umsatzsteuer vorgeschrieben werden sollte, so erhöht sich dieser Betrag um
die gesetzliche Umsatzsteuer. IV. Die Kosten der Errichtung dieser
Vereinbarung, wie auch allfällige Vertragsgebühren sind von der
Stiftung zu tragen." Das Finanzamt setzte für diesen Rechtsvorgang
eine Rechtsgebühr in Höhe von € 726,73 gemäß
§ 33 TP 20 Abs. 1 lit. a GebG fest.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung wurde
eingewendet, dass Gebühren für außergerichtliche Vergleiche dann
festzusetzen seien, wenn der Vergleich über anhängige
Rechtsstreitigkeiten getroffen werden würde. Die gegenständliche
Vereinbarung sei weder als Vergleich eines gerichtlichen noch als Vergleich
eines außergerichtlichen Vergleichs getroffen worden. Über
sämtliche in der Vereinbarung determinierten Rechte und Pflichten der
Vertragsteile habe weder über Art noch über deren Ausmaß ein
Streit geherrscht, weshalb die Vereinbarung keinen gebührenpflichtigen
Vergleich darstelle.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Juni 2002 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das
Finanzamt aus, eine Gebühr gemäß
§ 33 TP 20 GebG sei dann
festzusetzen, wenn bei einer Vereinbarung jeder Partner zu einer Leistung
positiver oder negativer Art verpflichtet sei. Im vorliegenden Fall seien die
Vertragsteile überein gekommen, ein Bestandobjekt gegen Entgelt
zurückzugeben, weshalb die Vorschreibung der Rechtsgebühr zu Recht
erfolgt sei.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag wurde
ausgeführt, dass sich ein Vergleich auf ein strittiges oder zweifelhaftes
Recht beziehe. Grundvoraussetzung für das Vorliegen eines Vergleiches sei
ein vorangegangener Streit der Vertragsparteien. Eine Vereinbarung, in der
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt werden, über deren
Ausmaß kein Streit herrscht, stelle nach dem Erkenntnis des VwGH vom
19.9.1956, 1769/54 Slg 1471 F keinen gebührenpflichtigen Vergleich dar.
Kein Vergleich liege unter Hinweis auf Arnold, Rechtsgebühren vor,
wenn vorerst kontroversielle Standpunkte der Parteien (wie sie praktisch jedem
Vertragsabschluss vorausgehen) überbrückt werden und es zum Abschluss
der Vertragsverhandlungen kommen würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 33 TP 20 GebG unterliegen
außergerichtliche Vergleiche einer Gebühr von einem Prozent,
wenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird
(a) sonst 2 Prozent (b) vom Gesamtwert der von jeder Partei
übernommenen Leistungen.
Im Verhältnis zu den anderen Tarifposten des
§ 33 GebG kommt der Bestimmung des § 33
TP 20 GebG nur subsidiäre Bedeutung zu (vgl. dazu und im
Folgenden Fellner, Stempel- und
Rechtsgebühren I, Rz 1 zu
§ 33 TP 20 GebG, und die dort
wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH).
Der den Gegenstand des § 33 TP 20 GebG
bildende Vergleich ist nach § 1380 ABGB zu beurteilen, da das
GebG 1957 keine Begriffsbestimmung enthält. Nach der angeführten
Bestimmung des § 1380 ABGB heißt ein Neuerungsvertrag,
durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden,
dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen
verbindet, Vergleich (vgl. aaO Rz 2).
Nach dem zweiten Satz des § 1380 ABGB
gehört ein Vergleich zu den zweiseitig verbindlichen Verträgen. Ein
Vergleich ist also ein notwendig entgeltliches Rechtsgeschäft
(vgl. aaO Rz 3).
Ein Vergleich ist die unter beiderseitigem Nachgeben
einverständliche neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte; er
bereinigt sohin ein strittiges oder zweifelhaftes Rechtsgeschäft. Nicht nur
bereits bestehende strittige vertragliche Rechtsverhältnisse können
vergleichsweise geregelt werden, sondern auch solche Rechte, die dem Grunde oder
der Höhe nach zweifelhaft sind (vgl. aaO Rz 4).
Streitig ist dabei
ein Recht dann, wenn die Parteien sich nicht darüber einigen können,
ob und in welchem Umfang es entstanden ist oder noch besteht.
Zweifelhaft ist das Recht, wenn
die Parteien sich über Bestand, Inhalt und Umfang oder auch über das
Erlöschen nicht im Klaren sind. Rechte sind auch dann zweifelhaft, wenn
ihre Verwirklichung unsicher geworden ist (vgl. aaO Rz 5).
Die Berufungswerberin wendet ein, dass im vorliegenden Fall
die Grundvoraussetzungen für das Vorliegen eines gebührenpflichtigen
Vergleiches nicht vorliegen würden. Über sämtliche in der
Vereinbarung determinierten Rechte und Pflichten der Vertragsteile habe weder
über deren Art noch über deren Ausmaß ein Streit geherrscht.
Mit diesem Vorbringen ist die Berufungswerberin im Recht. Aus dem Inhalt
der vorliegenden Vereinbarung ist keinerlei Hinweis darauf zu entnehmen, dass es
sich bei dem Bestandrecht um ein streitiges oder zweifelhaftes Recht gehandelt
hat.
Das im § 17 Abs. 1 GebG normierte Urkundenprinzip
besagt, dass eine Urkunde grundsätzlich allein nach ihrem Inhalt auf die
Gebührenpflicht zu prüfen ist.
Nachdem im konkreten Fall nach dem klaren Urkundeninhalt
durch die Vereinbarung vom 28. Februar 2002 keine strittigen oder
zweifelhafte Rechte bereinigt wurden, handelt es sich bei der
gegenständlichen Vereinbarung um kein gebührenpflichtiges
Rechtsgeschäft.
Der Berufung war daher auf Grund der dargestellten Sach-
und Rechtslage stattzugeben und der Bescheid vom 26. April 2002
aufzuheben.
Graz, am 10.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 20 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 1380 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0522-G/02
- Stammnummer
- 22359
- Gültig
- 10.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF