…Gesamttageszahl/Jahr (360 Tage) und brachte sodann die daraus ermittelten Prozentsätze auf den erklärten Einkünftebetrag (39.212,57 €) zur Anwendung, wodurch sich oben bezifferter steuerfreier bzw. steuerpflichtiger Einkünftebetrag für 2004 errechnete. Gegen diesen Einkommensteuerbescheid für 2004 erhob der steuerliche Vertreter nach Fristverlängerung am 24…
…er von dieser laut Anstellungsvertrag jederzeit von Stadt,Deutschland an einen anderen Arbeitsort versetzt werden durfte, und im konkreten Jahr erwiesenermaßen Auslandsentsendungen desselben in verschiedenste Länder erfolgt sind, reichen im gegenständlichen Fall damit unter Berücksichtigung obiger Erwägungen der im Steuerakt erliegende Anstellungsvertrag zwischen der Z…
…1988) § 33 Abs. 10 EStG 1988 zum Tragen. Bei einer solchen Durchschnittssteuersatzermittlung wären die aufgrund des Abkommensrechtes von der inländischen Besteuerung freizustellenden Bezugsteile aufgrund der DBA-Progressionsvorbehalte, und weiters die als steuerfrei iSd. § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 qualifizierten Bezugsteile aufgrund § 3 Abs…
…unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wie oben ausführlich dargestellt, wurden im vorliegenden Fall entscheidungswesentliche Grundlagen insbesondere iZm. den Auslandsentsendungen des Berufungswerbers im Jahr 2004 bisher nicht erhoben. Da die Kassationsmöglichkeit des § 289 Abs. 1 BAO die Entlastung der Abgabenbehörde zweiter Instanz…
…November 2008 datierten Einkommensteuerbescheid 2007: Der eine Lohnzettel, der infolge steuerfrei angesetzter Bezüge für Auslandstätigkeit iHv 48.786,15 € keine steuerpflichtigen Bezüge (Kennzahl 245) auswies, wurde bei der Einkünfteermittlung mit 0 € sowie beim Progressionsvorbehalt (Ermittlung der Einkommensteuer mit einem Durchschnittssteuersatz unter Berücksichtigung der…
…2001 Antragsteller R.P. Firma B. Erstbescheid vom 11. November 2003 Lohnzettel Beträge in ATS | Bruttobezüge (210) | 685.105,00 | Steuerfreie Bezüge (215) | 23.383,00 | Sonstige Bezüge vor Abzug d. SV-Beiträge (220) | 82.933,00 | SV…
…Anlagen: 1) Gültige Trennungszulage lt. Kollektivvertrag 2)Versicherungsbeiblatt 3)Lohnsteuergesetz-Entsenderichtlinien Verfahren Erstbescheid vom 4.4.2002 Lohnzettel Beträge in ATS | Bruttobezüge (210) | 641.290,00 | Steuerfreie Bezüge (215) | 17.255,00 | Sonstige Bezüge vor Abzug d. SV-Beiträge (220)…
…sei und errechne sich wie folgt: | Bruttobezüge (Sept. bis Dez. 2006) | € 51.323,79 | abzüglich Sozialversicherungsbeiträge | € 2.700 | abzüglich steuerfreie Bezüge | € 100 | Steuerpflichtige Einkünfte (Sept. bis Dez. 06) | € 48.523,79 Diese Einkünfte…
… 3 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 werden demnach Aufwandsentschädigungen (Einkünfte) steuerfrei gestellt, die einzig dem Umstand Rechnung tragen, dem Beamten jene besonderen Kosten bzw. Aufwendungen steuerbegünstigt abzugelten, die diesem durch die Auslandsentsendung erwachsen. Eine nach dem Gesetzeszweck gebotene Auslegung der Steuerbegünstigung legt es nahe…
…Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 werden demnach Aufwandsentschädigungen (Einkünfte) steuerfrei gestellt, die einzig dem Umstand Rechnung tragen, dem Beamten jene besonderen Kosten bzw. Aufwendungen steuerbegünstigt abzugelten, die diesem durch die Auslandsentsendung erwachsen. Die Norm des § 21 GehG 1956, in welcher die…
…somit in der auf Grundlage dieses Gesetzes gewährten steuerfreien Auslandszulage auch bereits enthalten sind. Folglich geht der unabhängige Finanzsenat davon aus, dass im vorliegenden Fall neben dem geforderten Kausalzusammenhang (Auslandsentsendung) auch ein sachlicher Zusammenhang (Zweckbestimmung) zwischen den steuerfreien Ersätzen und den tatsächlichen Aufwendungen gegeben ist…
… 3 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 werden demnach Aufwandsentschädigungen (Einkünfte) steuerfrei gestellt, die einzig dem Umstand Rechnung tragen, dem Beamten jene besonderen Kosten bzw. Aufwendungen steuerbegünstigt abzugelten, die diesem durch die Auslandsentsendung erwachsen. Eine nach dem Gesetzeszweck gebotene Auslegung der Steuerbegünstigung legt es nahe…
… 3 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 werden demnach Aufwandsentschädigungen (Einkünfte) steuerfrei gestellt, die einzig dem Umstand Rechnung tragen, dem Beamten jene besonderen Kosten bzw. Aufwendungen steuerbegünstigt abzugelten, die diesem durch die Auslandsentsendung erwachsen. Eine nach dem Gesetzeszweck gebotene Auslegung der Steuerbegünstigung legt es nahe…
…diese Tätigkeit entfallenden Beträge wurde der Einkommensteuererklärung beigelegt. Demnach sei die begünstigte Auslandstätigkeit wie folgt anzusetzen: Bruttobezüge von 20.543,16 € abzüglich Sozialversicherungsbeiträge von 2.920,13 € ergäben begünstigte (steuerfreie) Auslandsbezüge von 17.623,03 €. Die steuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wurden…
… 3 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 werden demnach Aufwandsentschädigungen (Einkünfte) steuerfrei gestellt, die einzig dem Umstand Rechnung tragen, dem Beamten jene besonderen Kosten bzw. Aufwendungen steuerbegünstigt abzugelten, die diesem durch die Auslandsentsendung erwachsen. Eine nach dem Gesetzeszweck gebotene Auslegung der Steuerbegünstigung legt es nahe…
…sowohl verfehlt in der Auslandsentsendung einen Kausalzusammenhang als auch einen sachlichen Zusammenhang (Zweckbestimmung) zwischen seinen steuerfreien Auslandsbezügen und den geltend gemachten Aufwendungen zu sehen. Die Steuerfreiheit der Auslandszulage resultiere aus § 12 Abs.2 AZHG und sei daher anders zu beurteilen als ein steuerfreier Kostenersatz nach …
…keine Reisekosten steuermindernd berücksichtigt worden seinen, wo doch im Gegenzug alle vom Arbeitgeber geleisteten Spesenersätze besteuert worden seien. Er bitte um eine Erklärung, weshalb ihm das steuerfreie Jahressechstel nicht gewährt worden sei. Schließlich frage er sich, wo er sehen könne, dass bei der Berechnung der…
…dass der inländische Wohnsitz beibehalten worden ist. Unstrittig ist, dass der Berufungswerber in Österreich über einen Wohnsitz verfügt, den er für die Dauer seiner Auslandsentsendung auch beibehalten hat. Nach der auf OECD-Ebene akkordierten Meinung (Art. 4 Z 15 OECD-Kommentar zum Musterabkommen) ist das…
…der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendet der Bw. ein, dass er während seiner Auslandsentsendung in Österreich ansässig geblieben sei und Österreich daher das Besteuerungsrecht auf sein gesamtes Welteinkommen habe. Italien hingegen habe das Besteuerungsrecht auf die Bezüge, die auf die in Italien ausgeübten Arbeitstage entfielen…
…in dem die Beschäftigung beginnt oder endet, sei Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag. Eine Analogie zur Auslandsentsendung sei unzulässig, da hier kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung der Progressionsvorbehalt zur Anwendung gelange. Das Recht hiezu stehe aber nur dem Ansässigkeitsstaat zu. Das Finanzamt hat die Berufung vom 17.6…