Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0512-W/09
Konzerninterne Entsendung nach Italien und Doppelbesteuerung in Folge von Auslegungsdifferenzen bei der Interpretation des DBA Italien.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0512-W/09vom 18.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2006 sowie Einkommensteuervorauszahlungen für
2008 und Folgejahre entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 28. März 2008
übermittelte der Berufungswerber (Bw.) seine Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2006 und teilte dazu ergänzend mit, dass er mit
1. September 2006 von seinem österreichischen Arbeitgeber, der X
AG, für zwei Jahre befristet zur italienischen Niederlassung, Y., entsandt
worden sei. Im Veranlagungsjahr 2006 sei er vom 1. September bis zum
31. Dezember 2006 bei der italienischen Niederlassung tätig
gewesen. Während dieser befristeten Entsendung habe er seinen Wohnsitz in
Österreich aufrechterhalten. Da seine Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit ab 1. September 2006 in Italien
besteuert worden seien, stelle er den Antrag auf Anrechnung der in Italien
für diese Einkünfte bezahlten Steuern in Österreich.
Der Ansatz von € 48.523,78 unter
Kennziffer 395 der Einkommensteuererklärung ergebe sich also aus dem
Umstand, dass der Bw. auf Grund tatsächlicher physischer Tätigkeit in
Italien der italienischen Steuer unterworfen worden sei und errechne sich wie
folgt:
|
Bruttobezüge (Sept. bis Dez. 2006)
|
€ 51.323,79
|
abzüglich Sozialversicherungsbeiträge
|
€ 2.700
|
abzüglich steuerfreie Bezüge
|
€ 100
|
Steuerpflichtige
Einkünfte (Sept. bis Dez. 06)
|
€ 48.523,79
Diese Einkünfte seien zur Gänze in den
lohnsteuerpflichtigen Bezügen enthalten. Beantragt werde die Anrechnung der
in Italien entrichteten Steuern in der Höhe von
€ 14.134,96.
Mit Bescheid vom 21. August 2008 setzte das
Finanzamt die Einkommensteuer 2006 in der Höhe von
€ 31.980,56 fest, wobei die ausländischen und inländischen
Bezüge des Jahres 2006 ohne inländischen Steuerabzug
zusammengerechnet wurden.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendet
der Bw. ein, dass im Zuge der Veranlagung die Einkünfte ohne
inländischen Steuerabzug mit € 48.523,79 festgesetzt worden
seien. Diese seien jedoch bereits in den lohnsteuerpflichtigen Bezügen (im
berichtigten Lohnzettel unter der Kennziffer 245) von € 79.192,79
enthalten, wie aus der Beilage zur Einkommensteuererklärung ersichtlich
sei. Diese Einkünfte seien somit doppelt berücksichtigt worden,
weshalb die entsprechende Kürzung der Einkünfte um die doppelt
berücksichtigen Einkünfte von € 48.523,79 beantragt
werde.
Weiters beantrage der Bw. die Stornierung des Lohnzettels
der X AG, welcher lohnsteuerpflichtigen Einkünfte in der Höhe von
€ 51.752,06 ausweise. Dieser Lohnzettel sei berichtigt und durch den
Lohnzettel mit lohnsteuerpflichtigen Einkünften von € 79.192,79
ersetzt worden. Nach Abzug der Werbungskostenpauschale von € 132
betrage der Gesamtbetrag der Einkünfte € 79.062,79. Der Bw.
beantragte zudem die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen für
2008 und Folgejahre mit 0.
Mit Ergänzungsersuchen vom 6. Oktober 2008
teilte das Finanzamt dem Bw. mit, dass er laut Aktenlage im Jahr 2006
weniger als 183 Tage von seinem Arbeitgeber zu einer Konzernfirma in
Italien entsendet worden sei, weswegen die dafür erhaltenen
Vergütungen gemäß
§ 15 Abs. 2 DBA der
Besteuerung in Österreich unterlägen. Eine andere Sichtweise sei nur
dann geboten, wenn dem Verwender in Italien wirtschaftlich die Arbeitgeberschaft
zukomme.
Der Bw. wurde daher ersucht, folgende Fragen zu beantworten
und den Nachweis mittels geeigneter Unterlagen zu erbringen:
-) Wer entscheidet über die Höhe der Bezüge
(mit wem wurde die Gehaltsvereinbarung abgeschlossen)?
-) Wer entscheidet über die Teilnahmeberechtigung an
einem allfälligen Erfolgsbonus- und Aktienerwerbsplan des Konzerns?
-) Wer trägt das Risiko für eine Lohnzahlung im
Nichtleistungsfall?
-) Wem gegenüber erwachsen Abfertigungs- und
Pensionsansprüche?
-) Wer entscheidet über das
Urlaubsausmaß?
-) Wer wird den Bw. nach Ablauf der Entsendezeit
beschäftigen?
-) Wer hat das Recht der Entscheidung über
Kündigung bzw. Entlassung?
-) Gelten die Kündigungsgründe des Staates des
Personalentsenders oder des Staates des Personalverwenders?
-) Mit wem hat der Bw. Meinungsverschiedenheiten aus dem
Dienstverhältnis auszutragen?
-) Wer ist für die Sozialversicherungsbelange des Bw.
zuständig?
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2008 teilte der Bw.
mit, dass sein Arbeitgeber im Sinne von § 47 EStG aus
österreichischer Sicht die X sei.
Seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von
1. September bis 31. Dezember 2007 seien auf Grund von
Auslegungsdifferenzen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und
der Republik Italien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung
der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen, BGBl 1985/125 (in weiterer Folge DBA Italien) in
Italien besteuert worden. Italien erachte die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, für welche eine Kostenweiterbelastung an
die italienische Konzerngesellschaft erfolge, als in Italien gemäß
Artikel 15 Abs. 2 lit. b DBA Italien steuerpflichtig.
Nach italienischer Interpretation sei jener Arbeitgeber als
wirtschaftlicher Arbeitgeber anzusehen, der die Kosten für die
Tätigkeit trage. Auch sei der Bw. während seiner Entsendung
organisatorisch in den Betrieb der Y. eingegliedert gewesen. Daher habe Italien
aus italienischer Sicht die Besteuerung vorgenommen.
Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, stellte der Bw.
daher einen Antrag gemäß
§ 48 BAO, um die in Italien
bezahlten Steuern auf das Einkommen in Österreich anzurechnen.
Mit gemäß
§ 200 BAO
vorläufiger Berufungsvorentscheidung vom 10. November 2008 gab
das Finanzamt der Berufung insoweit statt, als die Einkommensteuer um die
doppelt berücksichtigen Einkünfte in der Höhe von
€ 48.523,79 gekürzt wurde. Im Übrigen wies das Finanzamt
darauf hin, dass die Entscheidung über die gemäß
§ 48 BAO begehrte Anrechung der italienischen Steuer nicht der
Abgabenbehörde erster Instanz obliege.
Mit Eingabe vom 27. November 2008 beantragte der
Bw. die Entscheidung über seine Berufung durch den gesamten
Berufungssenat.
Mit Bescheid vom 27. Jänner 2009 wurden die
Einkommensteuervorauszahlungen für 2009 und Folgejahre mit 0
festgesetzt.
Mit Eingabe vom 13. März 2009 zog der Bw.
seinen Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem
Berufungssenat des UFS zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der
Unabhängige Finanzsenat geht von folgendem Sachverhalt aus:
Der Bw. ist Dienstnehmer der österreichischen X AG,
welche ihn per 1. September 2006 für zwei Jahre befristet zur
italienischen Niederlassung, Y., entsandt hat. Während dieses Zeitraumes
hat der Bw. seinen Wohnsitz in Österreich beibehalten.
Aus österreichischer Sicht verblieb die X AG
während der befristeten Entsendung des Bw. dessen wirtschaftlicher
Arbeitgeber.
Aus italienischer Sicht war die Y. als wirtschaftlicher
Arbeitgeber des Bw. anzusehen, weswegen Italien die Besteuerung der während
des Zeitraumes der Entsendung erwirtschafteten nichtselbständigen
Einkünfte vorgenommen hat.
Um die aus der unterschiedlichen Interpretation des
DBA Italien resultierende Doppelbesteuerung zu vermeiden, stellte der Bw.
einen Antrag gemäß
§ 48 BAO und ersuchte um Anrechnung
der in Italien entrichteten Steuer.
2)
Rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes:
Gemäß
§ 1
Abs. 2 EStG 1988 sind natürliche Personen, die im Inland
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, mit allen in- und
ausländischen Einkünften (unabhängig vom Ort des Zuflusses)
unbeschränkt steuerpflichtig.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 BAO hat
eine Person ihren Wohnsitz dort, wo sie eine Wohnung innehat unter
Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie diese Wohnung
beibehalten und benutzen wird. Der Wohnsitzbegriff ist an keine bestimmte
rechtsgeschäftliche Form gebunden, sondern knüpft an die
tatsächliche Gestaltung der Lebensumstände an. Auch ein ständiger
Inlandsaufenthalt ist für die Wohnsitzbegründung nicht notwendig,
solange die Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten besteht, die
zum Wohnen geeignet sind. Bleibt eine Wohnung während des
Auslandsaufenthaltes vollständig eingerichtet, wird sie unbewohnt
zurückgelassen und auch nicht vermietet, ist davon auszugehen, dass der
inländische Wohnsitz beibehalten worden ist.
Unstrittig ist, dass der Bw. in Österreich über
einen Wohnsitz verfügt, den er für die Dauer seiner Auslandsentsendung
auch beibehalten hat. Nach der auf OECD-Ebene akkordierten Meinung
(Artikel 4 Z 15 OECD-Kommentar zum Musterabkommen) ist das
Beibehalten der Wohnstätte im Entsendestaat als Indiz dafür anzusehen,
dass der Mitarbeiter den Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht in den anderen
Staat verlagert hat. Aufgrund der gegebenen Verhältnisse ist daher
grundsätzlich davon auszugehen, dass der Bw. im Streitjahr in
Österreich ansässig und damit unbeschränkt steuerpflichtig
war.
In weiterer Folge ist daher zu prüfen, ob das
österreichische Besteuerungsrecht an den nichtselbständigen
Einkünften des Bw. durch das DBA Italien eingeschränkt
wird.
Gemäß Artikel 15 Abs. 2
DBA Italien dürfen Vergütungen ungeachtet des Absatzes 1
dieses Artikels, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für
eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht,
nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt
nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres
aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für
einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist,
und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte
oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen
Staat hat.
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass sich
der Bw. im Jahr 2006 insgesamt weniger als 183 Tage in Italien
aufgehalten hat, da er im Streitjahr lediglich vom 1. September 2006
bis 31. Dezember 2006 bei der Y. tätig war.
Ebenfalls unbestritten ist, dass die Definition des in
Artikel 15 Abs. 2 lit. b DBA Italien verwendeten
Arbeitgeberbegriffes auf Grundlage der Verweisungsnorm des Artikel 3
Abs. 2 DBA Italien nach jeweils innerstaatlichem Steuerrecht zu
interpretieren ist und daher aus österreichischer Sicht die X AG auch
während der Auslandstätigkeit als wirtschaftlicher Arbeitgeber
anzusehen ist, weil die typischen Arbeitgeberfunktionen weiterhin
schwerpunktmäßig bei ihr verblieben.
Der Bw. bringt allerdings vor, dass seine Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit bereits in Italien besteuert worden seien, da
aus italienischer Sicht die Y. als wirtschaftlicher Arbeitgeber anzusehen sei.
Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, stellte der Bw. einen Antrag
gemäß
§ 48 BAO, um die in Italien bezahlten Steuern
auf das Einkommen in Österreich anzurechnen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
bei der Überlassung (Gestellung) von Arbeitskräften an Dritte
derjenige als Arbeitgeber anzusehen, der den Arbeitnehmer dem Dritten
überlassen hat und ihn entlohnt (Überlasser), und nicht jener
(Beschäftiger), der diese Arbeitskräfte in seinem Betrieb zur
Arbeitsleistung einsetzt (VwGH 20.12.1972, 2340/71). Ist in Fällen der
internationalen konzerninternen Arbeitskräftegestellung der
inländische Beschäftiger als Arbeitgeber anzusehen, so unterliegen
auch direkte Zahlungen des ausländischen Überlassers an den
Arbeitnehmer dem inländischen Lohnsteuerabzug, wenn diese Zahlungen als
Entlohnung für die inländische Tätigkeit anzusehen sind und dem
inländischen verbundenen Unternehmen in Rechnung gestellt werden.
Da im gegenständlichen Fall - wie bereits oben
ausgeführt - im streitgegenständlichen Zeitraum die typischen
Arbeitgeberaufgaben weiterhin vom entsendenden österreichischen
Unternehmen, der X AG, wahrgenommen wurden und nicht auf die Y.
übergegangen sind, war die österreichische Gesellschaft im Rahmen der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise - wie auch der Bw. selbst ausführt - als
wirtschaftlicher Arbeitgeber des Bw. zu werten. Aus diesem Grund sind die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die der Bw. im Jahr 2006
für seine Tätigkeit bei der Y. bezogen hat, in Österreich der
Besteuerung zu unterziehen.
Daran können auch die seitens des Bw. aufgezeigten
Auslegungsdifferenzen des DBA Italien nichts ändern, da die
Entscheidung über einen Antrag gemäß
§ 48 BAO
nicht in den Zuständigkeitsbereich des Unabhängigen Finanzsenates
fällt.
Dem Berufungsbegehren betreffend die Festsetzung der
Einkommensteuervorauszahlungen für 2008 und Folgejahre wurde mit Bescheid
des Finanzamtes vom 27. Jänner 2009 vollinhaltlich
entsprochen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 18.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 15 Abs. 2 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0512-W/09
- Stammnummer
- 39903
- Gültig
- 18.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF