Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0825-I/07
Steuerliche Berücksichtigung diverser Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0825-I/07vom 21.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 29. August 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes ABC, vertreten durch Finanzanwalt+, vom
7. August 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches
Entscheidungsgründe
Die Bw. (Berufungswerberin), eine Lehrerin, lebt mit ihrem
Gatten seit 01 in A, wo sie an der Schule1 tätig ist.
Anlässlich der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2002 wurde von der Bw. ua. die Berücksichtigung nachstehender
Werbungskosten beantragt: Kosten der doppelten Haushaltsführung
(Fahrtkosten 2.100 €, Kosten für das Haus in C 1.191,92 €),
großes Pendlerpauschale (A-C-A) sowie Anschaffungskosten für einen
Laptop. Weiters wurde die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages
beantragt.
Im Einkommensteuerbescheid vom 7. August 2007 wurde der Bw.
der Alleinverdienerabsetzbetrag gewährt. Unberücksichtigt blieben
hingegen die Ausgaben für den Laptop. Das große Pendlerpauschale und
die Kosten der doppelten Haushaltsführung wurden ebenfalls nicht
gewährt. Begründend wurde ausgeführt, die Kosten des Laptops
seien dem Gatten der Bw. zuzurechnen. Die Bw. habe im Jahr 2002 einen
steuerfreien Betrag von Betrag1 erhalten. Dieser Betrag umfasse folgende
Positionen: Grundbetrag und Zonenzuschlag: Betrag2, Ehegattenzuschlag: Betrag3,
Funktionszuschlag: Betrag5, Wohnkostenzuschuss Betrag6, Aufenthaltsgenehmigung:
Betrag7. Diese Auslandsbesoldung (§ 21 GehG) stelle kraft gesetzlicher
Anordnung eine Aufwandsentschädigung (zur Abdeckung des durch die
Auslandsverwendung bedingten Mehraufwandes) dar. Da somit ein Zusammenhang
zwischen steuerfreien Einnahmen (Entschädigungen) und den Ausgaben für
Reisekosten, Pendlerpauschale und Kosten der doppelten Haushaltsführung
bestehe, seien diese mit den steuerfreien Einnahmen gegenzuverrechnen.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen
Berufung vom 29. August 2007 wurde ausgeführt, die Entsendung der Bw.
erfolge jeweils nur auf 2 Jahre. Aus diesem Grund sei sie gezwungen, ihren
Haushalt in Österreich aufrecht zu erhalten. Zudem seien nur die Kosten des
Wohnobjektes in C geltend gemacht worden. Die Auslandverwendungszulage sei keine
pauschalierte Zulage. Der Wohnkostenzuschuss sei zweckgebunden, dieser decke
ausschließlich die Mietkosten, nicht aber die Betriebskosten ab.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Oktober 2007 wurde der
Berufung - im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat nicht mehr
strittigen Punkten - stattgeben. Bezüglich der Gewährung des
großen Pendlerpauschales und der Kosten der doppelten
Haushaltsführung wurde (wiederum) die Ansicht vertreten, dass diese
aufgrund der Gewährung der (steuerfreien) Auslandszulage in Verbindung mit
dem Abzugverbot des § 20 Abs. 2 EStG 1999 nicht zu berücksichtigen
seien.
Im rechtzeitig gestellten Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 6. November 2007
wurde vorgebracht, der (monatliche) Wohnzuschuss (Betrag8) diene
ausschließlich der Bezahlung der Miete. Die Erhöhung der
Auslandsverwendungszulage um diesen Betrag sei unrichtig. Zudem sei der
offiziellen Berechnung des Zuschusses (Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur) zu entnehmen, dass es sich um keine "pauschalierte
(einheitliche) Aufwandentschädigung" handle, sondern, dass es um
völlig unterschiedlich gewidmete Beträge gehe. Die Judikatur zu
Auslandsverwendungszulagen, Auslandsaufenthaltszuschuss, Auslandszuschlag,
Kaufkraftausgleichszulage sei sehr umfangreich und differenziert. Dennoch finde
sich kein Erkenntnis, dass die Ansicht der Erstinstanz hinsichtlich der
Nichtanerkennung von doppelter Haushaltsführung und großem
Pendlerpauschale (Familienheimfahrten) stütze. Die Auslandsbesoldung solle
lediglich die mit der Auslandsverwendung verbundenen zusätzlichen Kosten
und Mühen im Ausland ersetzen. Eine Dienstwohnung, deren Mietkosten die
erste Instanz dem Einkommen der Bw. zuschlage, könne davon nicht betroffen
sein.
Weiters wurde in einem Mail vom 3. Dezember 2007 das
Berufungsvorbringen ergänzt, und die steuerliche Berücksichtigung der
Kosten für den Kauf eines Laptops beantragt. Die Bezahlung sei durch die
Bw. per K erfolgt. Dieser Umstand sei steuerlich von Belang.
Mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom 10.
März 2008 wurde ein umfangreicher Fragenvorhalt hinsichtlich aller
Streitpunkte an die Bw. gerichtet. Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 sind bei
Auslandsbeamten (§ 92 EStG 1988) die Kaufkraftausgleichszulage, die
Auslandsverwendungszulage gemäß
§ 21 des Gehaltsgesetzes 1956
sowie Kostenersätze und Entschädigungen für den Heimaturlaub oder
dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Bezüge, Kostenersätze
und Entschädigungen auf Grund von Dienst-(Besoldungs-)ordnungen von
Körperschaften des öffentlichen Rechts von der Einkommensteuer
befreit.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen,
bei der sie erwachsen sind.
Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder
Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist
gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
- objektiv im Zusammenhang mit einer
nichtselbstständigen Tätigkeit stehen und
- subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
- nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 fallen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung selbst dann nicht abgezogen werden, wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen. Des weiteren dürfen nach § 20 Abs. 2 EStG
1988 bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie
mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen, mit Kapitalerträgen im Sinne des
§ 97 oder mit Kapitalerträgen, die gemäß
§ 37 Abs. 8
mit einem besonderen Steuersatz versteuert werden, in unmittelbarem
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.
Gesetzeszweck des § 20 Abs. 2 ist die Vermeidung eines
ungerechtfertigten Vorteils; § 20 Abs. 2 ist Ausdruck des allgemeinen
steuerlichen Rechtsgrundsatzes, nach dem einer fehlenden Steuerpflicht auf der
einen Seite das Abzugsverbot auf der anderen Seite gegenübersteht (vgl.
Doralt. Kommentar zum EStG, Tz 149 zu § 20).
Die sich auf § 3 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 iZm § 21
des Gehaltsgesetzes über die Bezüge von Bundesbeamten auf Grund einer
Auslandstätigkeit gewährten Auslandsverwendungszulage gründende
Steuerfreiheit steht auch Arbeitnehmern zu, die gleichartige Zulagen von
Körperschaften des öffentlichen Rechts erhalten. Soweit die Verwendung
eines Beamten zusätzlich besondere Kosten verursacht, gebührt diesem
Beamten zum Monatsbezug eine so genannte Auslandsverwendungszulage, die nicht
der Einkommensteuer unterliegt. Bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage
wird auf die dienstrechtliche Stellung und die dienstliche Verwendung des
Beamten, auf seine Familienverhältnisse etc. Bedacht genommen. Dem
Charakter nach gilt die Auslandsverwendungszulage als
Aufwandsentschädigung.
Durch die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 8 EStG 1988
werden demnach Aufwandsentschädigungen (Einkünfte) steuerfrei
gestellt, die einzig dem Umstand Rechnung tragen, dem Beamten jene besonderen
Kosten bzw. Aufwendungen steuerbegünstigt abzugelten, die diesem durch die
Auslandsentsendung erwachsen. Eine nach dem Gesetzeszweck gebotene Auslegung der
Steuerbegünstigung legt es nahe, dass darin keinesfalls ein Zweck erblickt
werden kann, allgemeine Zulagen (wie z.B. geldwerte Vorteile oder Bezüge,
die als Impuls für die Auslandseinsatztätigkeit dienen mögen)
durch den Dienstgeber steuerfrei zu stellen.
Die Bw. erhält nach ihren eigenen Angaben von ihrem
Dienstgeber neben ihrem Monatsgehalt eine monatliche Auslandsverwendungszulage,
bestehend aus dem Grundbetrag und Zonenzuschlag, dem Ehegattenzuschlag, dem
Funktionszuschlag und einem Wohnzuschuss nach § 21 des
Gehaltsgesetzes.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 Gehaltsgesetz in der
für den strittigen Zeitraum geltenden Fassung gebührt dem Beamten,
solange er seinen Dienstort im Ausland hat und dort wohnen muss,
1. eine monatliche Kaufkraftausgleichszulage, wenn die
Kaufkraft des Euro dort geringer ist als im Inland,
2. eine monatliche Auslandsverwendungszulage, wenn ihm
durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des
Dienstes im Ausland besondere Kosten entstehen, und
3. auf Antrag ein Auslandsaufenthaltszuschuss, wenn ihm
durch den Aufenthalt im Ausland besondere Kosten entstanden sind.
Gemäß
§ 21 Abs. 3 Gehaltsgesetz ist bei der
Bemessung der Auslandsverwendungszulage und des Auslandsaufenthaltszuschusses
auf folgende Umstände billige Rücksicht zu nehmen:
1. auf die dienstliche Verwendung des Beamten,
2. auf seine Familienverhältnisse,
3. auf die Kosten der Erziehung und Ausbildung seiner
Kinder und
4. auf die besonderen Lebensverhältnisse im
ausländischen Dienst- und Wohnort.
Die Bundesregierung kann die Bemessung durch Verordnung
näher regeln.
Gemäß
§ 21 Abs. 12 Gehaltsgesetz gelten die
Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage als
Aufwandsentschädigung und sind vom zuständigen Bundesminister im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bemessen.
Aus der ständigen Dienstrechtsjudikatur der
Höchstgerichte (vgl. VwGH 18.6.1980, 2321/79; 11.4.1983, 82/12/0014;
15.5.1985, 83/09/0146; 1.2.1995, 92/12/0293; 12.12.1995, 94/12/0123 sowie VfGH
23.6.2004,V8/04) zum § 21 des GehG 1956 geht hervor, dass die
Auslandsverwendungszulage kraft Gesetzes ein unteilbares Ganzes - also eine
besoldungsrechtliche Einheit - darstellt, wenngleich bei Bemessung der Zulage
nach Anordnung des § 21 Abs. 3 GehG 1956 auf verschiedene Komponenten
billige Rücksicht zu nehmen ist.
Aus der angeführten Rechtsprechung ergibt sich nach
Meinung des Unabhängigen Finanzsenates aber auch, dass der
Besoldungsanspruch nach § 21 GehG 1956 eine pauschalierte (einheitliche)
Aufwandsentschädigung darstellt. Mit dem Besoldungsanspruch nach § 21
GehG 1956 sollen aber alle Mehrkosten - also auch die von der Bw. als
Werbungskosten beantragten Aufwendungen - eines Beamten im Zusammenhang mit
dessen Verwendung an einem ausländischen Dienstort abgegolten
werden.
Für die Zulässigkeit der Verknüpfung von
(berufsbedingten) Aufwendungen oder Ausgaben und steuerfreier Einnahmen hat der
Gesetzgeber durch den Regelungsinhalt des § 20 Abs. 2 EStG 1988 in diesem
Zusammenhang auf das Erfordernis eines "unmittelbaren wirtschaftlichen
Zusammenhanges" abgestellt. Dieser Begriff des "unmittelbaren wirtschaftlichen
Zusammenhanges" ist nicht nur im Sinne einer finalen Verknüpfung zu
verstehen - somit solcher Art, dass die Ausgaben getätigt werden, um
dadurch nicht steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen - sondern es genügt
bereits ein klar abgrenzbarer, objektiver Zusammenhang zwischen beiden
Größen (vgl. VwGH 16.12.1986, Zl. 84/14/0127).
Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen
Ausgaben und steuerfreien Einnahmen (z.B. Aufwandsentschädigungen) ist nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates dann gegeben, wenn die
Verknüpfung zwischen beiden Größen jedenfalls durch dasselbe
Ereignis veranlasst ist oder diese zueinander in einem engeren Konnex stehen. Im
Gegenstandsfalle ist diese Tatbestandsfrage zu bejahen, da die Betrauung der Bw.
mit der Tätigkeit an der Schule1, aus der die steuerfrei bezogene
Auslandsverwendungszulage resultiert, als kausal für die von der Bw.
geltend gemachten Werbungskosten anzusehen ist.
Folglich ist nach Auffassung des Unabhängigen
Finanzsenates ein klar abgrenzbarer objektiver und nicht ein bloß
allgemeiner Zusammenhang zwischen den von der Bw. geltend gemachten
Werbungskosten und den steuerfreien Einnahmen (pauschalen
Aufwandsentschädigungen) gegeben, weshalb diese Ausgaben auch zu Recht vom
Finanzamt mit den bezogenen steuerfreien Einnahmen in den strittigen Jahren
gegenverrechnet worden waren. Diese rechtliche Überlegung korrespondiert
auch mit der besoldungsrechtlichen Bestimmung des § 21 Abs. 1 Z 2 GehG
1956, wonach dem Beamten, solange er seinen Dienstort im Ausland hat und dort
wohnen muss, eine monatliche Auslandsverwendungszulage gebührt, wenn ihm
durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des
Dienstes im Ausland besondere Kosten entstehen.
Insoweit die Bw. in diesem Zusammenhang auf ein Erkenntnis
des VwGH vom 27.11.2000, 2000/14/0202, verweist, ist ihr zu erwidern, dass
diesem Erkenntnis ein anderer Sachverhalt zugrunde lag.
2.) Nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates liegen
aber auch die Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung der
doppelten Haushaltsführung nicht vor.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer
Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz
ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch
Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit
liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte
Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit Berücksichtigung finden können, liegt
darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit
veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in
übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden
kann. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen den für eine solche
Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein
ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Die Unzumutbarkeit kann ihre
Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung als auch in einer weiteren
Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder einer Erwerbstätigkeit
seines (Ehe)Partners haben (vgl. VwGH 17.2.1999, 95/14/0059; VwGH 22.2.2000,
96/14/0018).
Die Begründung eines eigenen Haushalts am
Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes
(doppelte Haushaltsführung) ist in diesem Sinne beruflich veranlasst, wenn
der Familienwohnsitz
vom
Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine
tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und
die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet
werden kann.
Als Werbungskosten im Rahmen der doppelten
Haushaltsführung kommen unvermeidbare Mehraufwendungen in Betracht, die dem
Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen
muss (VwGH vom 23.5.2000, 95/15/0096). Das sind insbesondere: Aufwendungen
für eine zweckentsprechende angemietete Wohnung (Hotelzimmer) des
Steuerpflichtigen am Dienstort (Mietkosten und Betriebskosten)
einschließlich der erforderlichen Einrichtungsgegenstände sowie
Kosten für Familienheimfahrten
Die Bw. begründet die Unzumutbarkeit der
Wohnsitzverlegung mit der jeweils nur auf zwei Jahre bewilligten
Auslandsentsendung. Zutreffend ist, dass die zeitliche Befristung der
Tätigkeit oder die Möglichkeit jederzeitiger Verwendung an einem
anderen Beschäftigungsort eine (vorübergehende) doppelte
Haushaltsführung rechtfertigen kann. Von einer jederzeitigen Verwendung an
einem anderen Ort (z.B.: Monteur, Bauarbeiter) kann im Streitfall aber keine
Rede sein. Ebenso wenig kann aus der Tatsache, dass die Bw.
(möglicherweise) jeweils nur für zwei Jahre an die Schule1 entsendet
worden ist, zwingend gefolgert werden, dass ihr eine Verlegung des
Familienwohnsitzes nicht zugemutet werden kann. Die Bw. wohnt mit ihrem Gatten
bereits seit dem Jahr 01 in A. Der Gatte der Bw. übt aufgrund verschiedener
Umstände (AB, BA) weder in D noch in F eine Beschäftigung aus. Die Bw.
ist nach wie vor - zwischenzeitlich bereits über einen Zeitraum von 13
Jahren - an der Schule1 tätig.
Mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom 10.
März 2008 wurde die Bw. ua. um Beantwortung nachstehender Fragen
gebeten:
"Aus welchen
Gründen sollte im Jahr 2002 die Aufgabe des Wohnsitzes in
C nicht zumutbar gewesen
sein?
Um genaue Angaben wird
ersucht.
Aus welchen
Gründen sollte im Jahr 2002 die Auslandsentsendung noch immer als nur
vorübergehend angesehen
werden.
Um detaillierte Angaben
wird gebeten.
Sämtliche
mit Ihrer Auslandsentsendung zusammenhängende Dienstverträge bzw.
Verlängerungsschreiben der Dienstbehörde sind zu Einsichtnahme
vorzulegen.
Aufgrund der
Aktenlagen ist davon auszugehen, dass Sie derzeit noch in
A wohnhaft sind, sohin über einen
Zeitraum von (nunmehr) 15 Jahren als
"Lehrerin1" an der
Schule1 in
A tätig
sind.
Sie werden eingeladen,
hiezu Stellung zu nehmen.
Auf welche Weise
(Art der Antragstellung, Erledigung etc.) erfolgt die Verlängerung Ihrer
Auslandsentsendung durch das bm (vgl.
Eingabe vom 29. August 2007).
Um
genaue Angaben wird gebeten.
In welcher
Schule waren Sie vor Ihrer Auslandsentsendung in
D tätig?
Wie lange waren
Sie von der Dienstverrichtung an Ihrer Schule in
D
karenziert?
Die bezüglichen
Unterlagen wären zur Einsichtnahme vorzulegen.
Hat im Jahr 2002
überhaupt noch die Möglichkeit bestanden an Ihre Schule in
D
zurückzukehren?
Um
detaillierte Angaben wird gebeten.
Besteht im Jahr
2008 eine derartige
"Rückkehrmöglichkeit"?
Um
genaue Angaben wird ersucht."
Dieses Ersuchen um Sachverhaltsklärung blieb
unbeantwortet. Dem Unabhängigen Finanzsenat liegen somit keine
Anhaltspunkte vor, die für eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung im
Jahr 2002 sprechen. Der Berufung konnte daher in diesem Punkt nicht Folge
gegeben werden.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang noch, dass im
Streitfall nicht etwa die Kosten einer zweckentsprechenden Unterbringung am
Beschäftigungsort (A), sondern die Kosten des Familienwohnsitzes (C)
geltend gemacht worden sind. Die tatsächlichen Wohn- und Betriebskosten am
Beschäftigungsort wurden trotz Ersuchen nicht nachgewiesen.
3.) Großes Pendlerpauschale
Voraussetzung für die Gewährung des großen
Pendlerpauschales ist, dass dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels zwischen
Wohn- und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Strecke nicht
zumutbar ist.
Die Wohn- und Arbeitsstätte der Bw. befinden sich aber
unbestritten in A. Die Berücksichtigung des großen Pendlerpauschales
für die Strecke A-C-A ist somit nicht möglich.
4.) Kosten für einen Latop
Auch in diesem Streitpunkt ist die Bw. jeglichen Nachweis
ihrer Behauptungen schuldig geblieben. Die bezughabenden Belege wurden trotz
Ersuchen des Unabhängigen Finanzsenates nicht vorgelegt. Ebenso wenig wurde
die berufliche Verwendung aufgezeigt bzw. nachgewiesen.
Die beantragten Werbungskosten für die Anschaffung
eines Laptops konnten ebenfalls nicht berücksichtigt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 21. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
doppelte Haushaltsführunggroßes PendlerpauschaleAuslandsverwendungszulagesteuerfreie EinnahmenAbzugsverbotLaptop
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0825-I/07
- Stammnummer
- 34346
- Gültig
- 21.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF