Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0651-L/04
Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 im Falle einer Auslandsentsendung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0651-L/04vom 19.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung des Bws. gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen-Wels
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2001
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Einkommen
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S 317.874,08
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Einkommensteuer
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S 95.167,49
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anrechenbare Lohnsteuer
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-S 139.109,70
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S 43.942,21
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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€ 3.193,40
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und die Höhe
der Abgabe sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu
entnehmen, die einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bilden.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist bei der Fa. B. mit Sitz in P. als
Aluminiumtechniker (Schlosser) beschäftigt.
Im berufungsgegenständlichen Jahr erfolgte bei den
ausländischen Tochtergesellschaften (Tschechien, Pr. bzw. Bulgarien, S.)
die Einführung einer neuen Dachziegelproduktionsanlage.
Strittig ist, ob die Befreiungsbestimmung des § 3
Abs. 1 Z 10 EStG 1988 (begünstigte Auslandstätigkeiten eines
Arbeitnehmers) beim gegebenen Sachverhalt anwendbar ist.
Verfahren
Im Rahmen der Beilage der Einkommensteuererklärung
2001 wurde folgende Bestätigung des Arbeitgebers vorgelegt:
Bestätigung des
Arbeitgebers zwecks Vorlage an das Wohnsitzfinanzamt
Betreff:
Begünstigte Auslandstätigkeit
(§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988)
Anlernen von
Bedienungskräften und deren Unterweisung (Beratung und
Schulung)
in der Zeit von 30.1.2001
bis 20.7.2001
Antragsteller R.P.
Firma B.
Erstbescheid
vom 11. November 2003
Lohnzettel
Beträge
in ATS
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Bruttobezüge
(210)
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685.105,00
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Steuerfreie
Bezüge (215)
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23.383,00
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Sonstige
Bezüge vor Abzug d. SV-Beiträge (220)
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82.933,00
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SV-Beiträge
für laufende Bezüge (230)
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94.788,00
|
Pendlerpauschale
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5.280,00
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Beiträge
zu Interessensvertretung 3
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3.516,00
|
weitere
sonstige Bezüge
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3.979,00
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Übrige
Abzüge (243)
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12.775,00
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Steuerpflichtige
Bezüge (245)
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471.226,00
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Einbehaltene
Lohnsteuer
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139.109,70
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Anrechenbare
Lohnsteuer (260)
|
139.109,70
|
SV-Beiträge
für sonstige Bezüge (225)
|
8.276,00
Berufung
vom 1. Dezember 2003:
Nach Ansicht des Bws. sei
die begünstigte Auslandstätigkeit gemäß
§ 3
Abs. 1 Z 10 EStG 1988 ("Absatz 58") nicht begünstigt. Um
nochmalige Überprüfung werde ersucht.
Mit Schreiben vom
11. Dezember 2003 wurde das Finanzamt für den 23. Bezirk
in Wien (Betriebsstättenfinanzamt) vom Wohnsitzfinanzamt um Klärung
dahingehend ersucht, ob es sich beim Bw. in den Kalenderjahren 2000 und 2001 bei
der Firma B. um eine begünstigte Auslandstätigkeit im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 handle.
Im Schreiben vom
29. April 2004 teilte das Finanzamt für den 23. Bezirk dem
Wohnsitzfinanzamt Folgendes mit:
Nach den Erhebungen des
für die Firma B. zuständigen Finanzamtes in Wien handelt es
sich
bei Ihrer
Auslandstätigkeit im Jahr 2001 um keine begünstigte
Auslandstätigkeit im Sinne des
§ 3 Abs. 1
Z 10 EStG 1988, da die Firma B. weder mit der Ausführung, noch mit der
Bauaufsicht der
Anlagenerrichtungen
in
P.
bzw. in S. betraut gewesen sei. Der Bw.
sei lediglich im Rahmen einer Personalgestellung an die tschechische
Tochtergesellschaft entsendet worden. Entsendungsvertrag sei keiner
abgeschlossen worden, da Herr P. dies abgelehnt habe. Da nach ho. Ansicht die
Versteuerung in Österreich zu Recht erfolgt sei, werde vom
Betriebstättenfinanzamt kein berichtigter Lohnzettel
ausgestellt.
Berufungsvorentscheidung
vom 12.5.2004
Die
Berufung vom 1. Dezember 2003 gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 vom
11.11.2003 wird als unbegründet
abgewiesen.
Begründung:
Nach den Erhebungen des
für die Firma B. zuständigen Finanzamtes in Wien handelt es
sich
bei Ihrer
Auslandstätigkeit im Jahr 2001 um keine begünstigte
Auslandstätigkeit im Sinne des
§ 3 Abs. 1
Z 10 EStG 1988, da die Firma B. weder mit der Ausführung, noch mit der
Bauauf
sicht
der
Anlagenerrichtungen
in
P.
bzw. in S. betraut gewesen
sei.
In der "Berufung vom 4.6.2004" (gemeint
Vorlageantrag) wurde gegen den
Einkommensteuerbescheid 2001
ausgeführt, dass trotz der
Bestätigung des Arbeitgebers die begünstigte
Auslandstätigkeit nicht gewährt worden sei.
Im Vorhalt des
unabhängigen Finanzsenates vom 29. August 2004 wurde um
Beantwortung folgender Fragen ersucht:
Sehr geehrter Herr
P.!
Zwecks Bearbeitung Ihrer
Berufung(Einkommensteuer 2001) werden Sie ersucht, folgende Fragen zu
beantworten bzw. nachstehend angeforderte Unterlagen
nachzureichen:
1) genaue Bezeichnung
Ihres Arbeitgebers (Ihrer Arbeitgeber auch ev. in Bulgarien bzw.
Tschechien)
2) Entsendungsvertrag im
Original
3) Angaben über die
Dauer der Entsendung gegliedert in a) Bulgarien (S.) und b) Tschechien
(P.)
4) Genaue
Tätigkeitsbeschreibung im Ausland (Projekte etc.). Durch wen erfolgten die
Aufträge zur Durchführung der Projekte? Wer führte diese
letztlich im Ausland aus?
5) Durch wen erfolgte die
Lohnauszahlung? Wurden von den Firmen in Bulgarien bzw. in Tschechien
"Gestellungsvergütungen" an den inländischen Arbeitgeber
bezahlt?
6) Um welche Bezugsteile
handelt es sich im Entsendezeitraum?
Um Beantwortung innerhalb
einer Frist von 2 Wochen -gerechnet von der Zustellung dieses
-Schreibens - wird ersucht.
In der
Vorhaltsbeantwortung vom 20. Oktober
2004 wurde Folgendes bekannt gegeben:
1. Arbeitgeber war
immer die Fa. B. in Österreich.
2. Es liege kein richtiger Entsendungsvertrag
vor.
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3. Dauer der
Entsendung: Zeitraum
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Ort der
Entsendung
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30.1.01-27.5.01
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Tschechien -P.
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28.5.01- 11.06.01
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Bulgarien-S.
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12.6.01 -20.07.01
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Tschechien
4.
Tätigkeitsgebiet: Teilweise
Montageüberwachung und Anlernen der Bedienkräfte an den montierten
Produktionsanlagen sowie Einstellungen und Wartung der Anlagen
(Einschulung).
5. Die Lohnauszahlung erfolgte immer durch die Fa.
B.
6. Höhe der Bezüge im Entsendungszeitraum:
Lohnzettel wurden in Kopie vorgelegt.
Im Schreiben vom
14. Oktober 2004 wurde der
Arbeitgeber des Bws. (Fa. B.) zum Zwecke der weiteren
Sachverhaltsklärung ersucht, Folgendes bekannt zu geben:
1) Lagen für diese Auslandseinsätze jeweils
Entsendungsverträge vor? Wenn ja, werde um Vorlage der
Originalverträge ersucht.
2) Um welche Art von Projekten handelte es
sich?
Angabe der Einzelprojekte, detaillierte Beschreibung der
jeweiligen Projekte, Vorlage von Verträgen
3) Welche Unternehmen wurden bei diesen Projekten
eingeschaltet?
4)Angaben zum konkreten Einsatz des Dienstnehmers im o. a.
Zeitraum
Mit Schreiben vom
20. Oktober 2004 wurde vom Arbeitgeber des Bws. Folgendes bekannt
gegeben:
Aus den Beilagen
(Reisekostenaufstellungen) sei ersichtlich, dass der Dienstnehmer (Bw.) im
Zeitraum 30.1.01-20.7.01 unter anderem für die Einschulung und Beratung in
der Tochtergesellschaft in P. tätig gewesen sei (Unterbrechungen siehe
Reiseaufzeichnungen). Dieser Zeitraum sei von der Firma nicht steuerfrei
behandelt worden, da der Bw. keinen für das Unternehmen üblichen
Entsendungsvertrag unterschrieben habe und somit im Zuge der Gehaltsabrechnung
im vorhinein nicht eindeutig gewesen sei, ob dies auch eine steuerlich
begünstigte Entsendung darstelle. Weiters werde darauf verwiesen, dass
bereits sämtliche Unterlagen und Auskünfte an das Betriebsfinanzamt in
Wien (23. Bezirk) ergangen seien.
In der Folge wurden vom unabhängigen Finanzsenat
im Schreiben vom 6. Dezember 2004
in Wahrung des Parteiengehörs folgende Unterlagen an die
Abgabenbehörde I. Instanz übermittelt:
a) Vorhalt vom 29. August 2004
b) Vorhaltsbeantwortung des Bws. vom 21. September
2004
c) Auskunftsersuchen an den Arbeitgeber des
Bws.
d) Beantwortung des Auskunftsersuchens durch die Firma vom
20.10.2004
Zusammenfassung
des Sachverhaltes
a) Der Bw. war im Zeitraum von 30.1.2001 bis 20.7.2001 (mit
kleineren Unterbrechungen Urlaub, Heimreisen) in den
ausländischen
zur B.-Gruppe gehörenden Werken in
Tschechien bzw. in Bulgarien tätig. Ein schriftlicher Entsendungsvertrag
liegt nicht vor.
b) Sein
Aufgabengebiet umfasste lt. vorgelegter
Bestätigung des Dienstgebers:
Teilweise Montageüberwachung, Anlernen der
Bedienkräfte an den montierten Produktionsanlagen sowie Einstellungen und
Wartung der Anlagen (Einschulung)
c) Sein Arbeitgeber behandelte die im Ausland erzielten
nichtselbständigen Einkünfte lohnsteuerpflichtig, da es für den
Arbeitgeber im vorhinein - mangels Unterschrift des Entsendungsvertrages
- nicht klar war, ob dies auch eine steuerlich begünstigte Entsendung
darstelle (vgl. Vorhaltsbeantwortung der Firma
vom 20.10.2004).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG
1988 sind Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe
(lit. a) für eine begünstigte
Auslandstätigkeit (lit. b) von ihren Arbeitgebern beziehen, wenn die
Auslandstätigkeit jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem
Monat hinausgeht, von der Einkommensteuer befreit.
Inländische Betriebe sind Betriebe von
inländischen Arbeitgebern oder inländische Betriebsstätten von im
Ausland ansässigen Arbeitgebern (lit. a leg. cit.).
Begünstigte Auslandstätigkeiten sind die
Bauausführung, Montage,
Montageüberwachung, Inbetriebnahme,
Instandsetzung und Wartung von Anlagen,
die Personalgestellung anlässlich der Errichtung von Anlagen durch andere
Unternehmungen sowie die Planung, Beratung und
Schulung, soweit sich alle diese Tätigkeiten auf die Errichtung von Anlagen
im Ausland beziehen, weiters das Aufsuchen und die Gewinnung von
Bodenschätzen im Ausland (lit. b leg. cit.).
Mit Einführung dieser Befreiungsbestimmung als Ziffer
14 lit. a in § 3 EStG 1972, Bundesgesetz vom 18. Dezember
1979, BGBl. Nr. 550/1979, wollte der Gesetzgeber die Arbeitnehmer
(beschäftigt in inländischen Betrieben) steuerlich begünstigen,
wenn sie ununterbrochen über 1 Monat in bestimmten Arbeitsfeldern im
Ausland tätig gewesen sind.
Die begünstigten Arbeitsfelder sind:
Die
Errichtung von Anlagen im Ausland
Das
Aufsuchen und die Gewinnung von Bodenschätzen im
Ausland
Mit dieser Befreiungsbestimmung sollten
inländische Arbeitnehmer motiviert werden, für ihren Betrieb
längere Zeit im Ausland zu arbeiten.
Damit sollten auch bessere Ertragsmöglichkeiten z.B.
im Anlagenbau-Bereich eröffnet werden (bessere Ertragslage mehr Steuern).
Durch Erlangung von Auslandsaufträgen ist die Auswirkung auf den
österreichischen Arbeitsmarkt ebenfalls positiv gegeben. Überdies
ergeben sich für Entwicklungsländer wirtschaftlich förderlich
Aspekte.
Insgesamt trug diese Regelung der zunehmenden
Außenorientierung der österreichischen Wirtschaft
Rechnung.
Die Erläuternden Bemerkungen zur RV 113 XV.
GP weisen ausdrücklich auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit
der österreichischen Arbeitgeber hin. Da Arbeitnehmer einer Entsendung
(Gestellung und Assistenzleistung) ins Ausland u.a. nur in Verbindung mit
finanziellen Vorteilen zustimmen werden, wäre der Arbeitgeber demzufolge
zwangsläufig mit höheren Lohnkosten belastet, die u.U. über dem
Niveau eines Konkurrenten lägen. Durch eine Steuerbefreiung der auf die
Auslandstätigkeit entfallenden Bezüge erhöht sich somit - trotz
gleich bleibender Belastungen des Arbeitgebers - das "Nettoentgelt" des
Arbeitnehmers. Dieser gibt sich u.U. mit der für ihn tatsächlich
eingetretenen Nettogehaltssteigerung zufrieden.
Die Sicht - dass die gegenständliche
Befreiungsbestimmung nur wirksam wird, wenn ein inländischer Betrieb im
Ausland eine Anlage errichtet, ist nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates eine zu enge Auslegung des Gesetzes (siehe UFS Aktuell 2004,
288).
Denkbar ist eine Anwendung dieser Bestimmung auch in
Fällen der Entsendung von Arbeitnehmern mit Spezialaufträgen (z.B.
Dienstleistungen von Spezialisten), wenn diese Tätigkeiten im Zusammenhang
mit der Errichtung von Anlagen im Ausland stehen.
Der "Verkauf" von solchen Spezialleistungen (z.B. Montage,
Überwachungen, Schulungen usw.) ist als förderungswürdiger
"Dienstleistungsexport" von der sonstigen Eigentümerstruktur des
Projektes unabhängig.
Im konkreten Fall sind die Voraussetzungen für die
Anwendung der Befreiungsbestimmung gegeben:
Mehr
als 1 Monat zusammenhängende Auslandstätigkeit im Zusammenhang mit der
Errichtung von Ziegelproduktionsanlagen im Ausland.
Auftraggeber
und Entsender ist ein inländischer Betrieb (Arbeitgeber = Firma B.). Die
Tätigkeiten entsprechen dem begünstigten Arbeitsfeld
[Montageüberwachung, Anlernen von Bedienungskräften und deren
Unterweisung (Schulung und Beratung) - vgl. die
Vorhaltsbeantwortung des Arbeitgebers vom
20.10.2004].
Obwohl im konkreten Fall ein
Entsendungsvertrag vom Arbeitgeber zwar angeboten - aber vom Bw. nicht
unterschrieben wurde, bedeutet dies nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates nicht, dass daraus das Vorliegen der Begünstigung des
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 ausgeschlossen wäre. Es mag
dahin gestellt bleiben, warum im konkreten Einzelfall der Entsendungsvertrag
nicht unterschrieben wurde. Dieses Formaliter allerdings so zu gewichten, dass
die Steuerbegünstigung letztlich von einer Unterschrift abhängig
gemacht wird, würde eine unzulässige Konsequenz - nach Meinung
des unabhängigen Finanzsenates darstellen. Faktum ist, dass
Anlagen im Ausland - und dies geht auch
der Bestätigung des Betriebsstättenfinanzamtes hervor -
errichtet wurden und der Bw. auch
tatsächlich in den ausländischen Werken beschäftigt
war
Arbeitgebereigenschaft
(aus Sicht des nationalen Rechtes):
Gemäß
§ 47 EStG Abs. 2 EStG 1988
liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist dann der Fall, wenn die tätige Person in
der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Gemäß
§ 47 Abs. 1 EStG 1988 wird
die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), wenn im
Inland eine Betriebsstätte (§ 81) des Arbeitgebers besteht.
Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit bezieht. Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn im
Sinne des § 25 auszahlt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist
derjenige Arbeitgeber, der den Lohnaufwand trägt (VwGH vom 19.4.1988,
85/14/0145).
Der Lohnaufwand wurde vom inländischen Arbeitgeber
getragen und nicht von der tschechischen bzw. bulgarischen Tochtergesellschaft.
Der Arbeitslohn, den der Arbeitgeber an den Bw. im Zusammenhang mit einer
Auslandstätigkeit ausbezahlt hat, unterliegt daher der Befreiungsbestimmung
gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 (allerdings unter
Anwendung des Progressionsvorbehaltes gemäß
§ 3 Abs. 3
EStG 1988).
Das Einkommen des Bws. ermittelt sich im Berufungszeitraum
aus den in der Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern.
Aus den angeführten Gründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Linz, am 19.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0651-L/04
- Stammnummer
- 16066
- Gültig
- 19.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF