Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0204-G/03
Werbungskosten im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 8 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0204-G/03vom 07.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vom 23. September 2002
gegen die Bescheide des Finanzamtes Liezen vom 28. August 2002 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 1999 und 2000
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist mit Wirkung vom 1.4.1999 in den
Dienst des Österreichischen Gemeindebundes eingetreten und wurde mit der
Leitung des B Büros betraut. In den beiden strittigen Jahren machte sie
Aufwendungen für Familienheimfahrten, Pflichtbeiträge für
gesetzliche Sozialversicherung (Liberale Mutualiteit) und pauschale
Telefonkosten als Werbungskosten geltend. Für das Jahr 2000 beantragte die
Berufungswerberin zusätzliche Aufwendungen für einen N-Sprachkurs als
Werbungskosten.
Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung der beantragten
Werbungskosten mit der Begründung, dass die im Zusammenhang mit der
Auslandstätigkeit erwachsenen Werbungskosten mit der steuerfreien
Auslandsverwendungszulage gegenzurechnen seien.
In der dagegen erhobenen Berufung verwies die
Berufungswerberin darauf, dass sie von ihrem Dienstgeber neben ihrem
Monatsgehalt eine monatliche Kaufkraftausgleichszulage gemäß
§
21 Abs. 1 Z 1 des Gehaltsgesetzes, sowie eine monatliche
Auslandsverwendungszulage gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 2 des
Gehaltsgesetzes, also mit ihrer besonderen Verwendung im Ausland
zusammenhängende Zulagen, erhalten würde. Diese würden ab dem
Zeitpunkt entfallen, ab dem sie ihre Tätigkeit im B Büro aufgeben und
am Hauptwohnsitz des Österreichischen Gemeindebundes in Wien
beschäftigt sei. Die Kaufkraftausgleichszulage gebühre als Abgeltung
dafür, dass die Kaufkraft des Euro in ihrem Fall in Bl geringer als im
Inland sei. Die Auslandsverwendungszulage gebühre als Abgeltung dafür,
dass anlässlich der Ausübung des Dienstes im Ausland besondere Kosten
entstehen würden. Somit handle es sich bei den Zulagen, die ihr der
Österreichische Gemeindebund für die Dauer ihrer
Auslandstätigkeit gewähren würde, um Zulagen im Sinne des §
3 Abs. 1 Z 8 EStG. Als Zulagen für Auslandsbeamte im Sinne des § 3
Abs. 1 Z 8 EStG komme diesen die Befreiung von der Einkommensteuer zu, ohne dass
damit ihre Einkünfte als solche steuerfrei würden. Würde die vom
Finanzamt vertretene Rechtsansicht weiterverfolgt, dann hieße dies, dass
jeder Steuerpflichtige, sobald er irgendwelche steuerfreien Bezugsbestandteile
hätte, die Werbungskosten nicht berücksichtigen könnte. Weiters
hieße das, dass bei einer derartigen Interpretation letztendlich nicht
einmal mehr die Sozialversicherungsbeiträge als Werbungskosten anerkannt
werden könnten. Ob und in welchem Umfang in den steuerpflichtigen
Einkünften steuerfreie Gehaltsanteile mitenthalten seien, sei bei der
Beurteilung der Abzugsfähigkeit ihrer Werbungskosten nicht maßgebend.
Im Vorlageantrag ergänzte die Berufungswerberin ihr
Vorbringen dahingehend, als es sich bei diesen Zulagen um keine
Kostenersätze für das Anfallen von Werbungskosten handeln würde,
weshalb diese Zulagen selbst auch dann gewährt werden würden, wenn
keine Werbungskosten anfallen würden. Sie seien daher eindeutig Bestandteil
der Monatsbezüge und keine Werbungskostenersätze. Weiters handle es
sich bei den geltend gemachten Werbungskosten - ausgenommen die
Pflichtbeiträge für die gegenseitige Sicherstellung von
Sozialversicherungsleistungen - ausschließlich um Aufwendungen, die
bei einer Verwendung als Sachbearbeiterin für europäische bzw.
internationale Angelegenheiten bei ihrem Arbeitgeber in Wien ebenso auflaufen
würden und daher insofern nicht typisch für die
Bürotätigkeit in Bl seien. Zusammenfassend vertritt die
Berufungswerberin die Ansicht, dass eine Gegenrechnung von Werbungskosten und
der steuerfreien Auslandsverwendungszulage nicht statthaft sei. Vielmehr sei die
Steuerbefreiung einzelner Lohnbestandteile losgelöst von den auflaufenden
Werbungskosten zu sehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 sind bei
Auslandsbeamten (§ 92 EStG 1988) die Kaufkraftausgleichszulage, die
Auslandsverwendungszulage gemäß
§ 21 des Gehaltsgesetzes 1956
sowie Kostenersätze und Entschädigungen für den Heimaturlaub oder
dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Bezüge, Kostenersätze
und Entschädigungen auf Grund von Dienst-(Besoldungs-)ordnungen von
Körperschaften des öffentlichen Rechts von der Einkommensteuer
befreit.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen,
bei der sie erwachsen sind.
Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder
Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist
gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
- objektiv im Zusammenhang mit einer
nichtselbstständigen Tätigkeit stehen und
- subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
- nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 fallen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung selbst dann nicht abgezogen werden, wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen. Des weiteren dürfen nach § 20 Abs. 2 EStG
1988 bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie
mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen, mit Kapitalerträgen im Sinne des
§ 97 oder mit Kapitalerträgen, die gemäß
§ 37 Abs. 8
mit einem besonderen Steuersatz versteuert werden, in unmittelbarem
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.
Gesetzeszweck des § 20 Abs. 2 ist die Vermeidung eines
ungerechtfertigten Vorteils; § 20 Abs. 2 ist Ausdruck des allgemeinen
steuerlichen Rechtsgrundsatzes, nach dem einer fehlenden Steuerpflicht auf der
einen Seite das Abzugsverbot auf der anderen Seite gegenübersteht (vgl.
Doralt. Kommentar zum EStG, Tz 149 zu § 20).
Die sich auf § 3 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 iZm § 21
des Gehaltsgesetzes über die Bezüge von Bundesbeamten auf Grund einer
Auslandstätigkeit gewährten Auslandsverwendungszulage gründende
Steuerfreiheit steht auch Arbeitnehmern zu, die gleichartige Zulagen von
Körperschaften des öffentlichen Rechts erhalten. Soweit die Verwendung
eines Beamten zusätzlich besondere Kosten verursacht, gebührt diesem
Beamten zum Monatsbezug eine so genannte Auslandsverwendungszulage, die nicht
der Einkommensteuer unterliegt. Bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage
wird auf die dienstrechtliche Stellung und die dienstliche Verwendung des
Beamten, auf seine Familienverhältnisse etc. Bedacht genommen. Dem
Charakter nach gilt die Auslandsverwendungszulage als
Aufwandsentschädigung.
Durch die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 8 EStG 1988
werden demnach Aufwandsentschädigungen (Einkünfte) steuerfrei
gestellt, die einzig dem Umstand Rechnung tragen, dem Beamten jene besonderen
Kosten bzw. Aufwendungen steuerbegünstigt abzugelten, die diesem durch die
Auslandsentsendung erwachsen. Eine nach dem Gesetzeszweck gebotene Auslegung der
Steuerbegünstigung legt es nahe, dass darin keinesfalls ein Zweck erblickt
werden kann, allgemeine Zulagen (wie z.B. geldwerte Vorteile oder Bezüge,
die als Impuls für die Auslandseinsatztätigkeit dienen mögen)
durch den Dienstgeber steuerfrei zu stellen.
Die Berufungswerberin erhält nach ihren eigenen
Angaben von ihrem Dienstgeber neben ihrem Monatsgehalt eine monatliche
Kaufkraftausgleichszulage gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 1 des
Gehaltsgesetzes, sowie eine monatliche Auslandsverwendungszulage
gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 2 des Gehaltsgesetzes.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 Gehaltsgesetz in der
für den strittigen Zeitraum geltenden Fassung gebührt dem Beamten,
solange er seinen Dienstort im Ausland hat und dort wohnen muss,
1. eine monatliche
Kaufkraftausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Schillings dort geringer ist
als im Inland,
2. eine monatliche
Auslandsverwendungszulage, wenn ihm durch die Ausübung des Dienstes oder
aus Anlass der Ausübung des Dienstes im Ausland besondere Kosten
entstehen.
Gemäß
§ 21 Abs. 2 Gehaltsgesetz ist die
Kaufkraftausgleichszulage nach dem Verhältnis der Kaufkraft des Schillings
im Inland zur Kaufkraft des Schillings im Gebiet des ausländischen
Dienstortes des Beamten zu bemessen. Sie ist in einem Hundertsatz des
Monatsbezuges, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungszulage
festzusetzen.
Gemäß
§ 21 Abs. 3 Gehaltsgesetz ist bei der
Bemessung der Auslandsverwendungszulage und des Auslandsaufenthaltszuschusses
auf folgende Umstände billige Rücksicht zu nehmen:
1. auf die dienstliche
Verwendung des Beamten,
2. auf seine
Familienverhältnisse,
3. auf die Kosten der Erziehung
und Ausbildung seiner Kinder und
4. auf die besonderen
Lebensverhältnisse im ausländischen Dienst- und Wohnort.
Die Bundesregierung kann die Bemessung durch Verordnung
näher regeln.
Gemäß
§ 21 Abs. 12 Gehaltsgesetz gelten die
Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage als
Aufwandsentschädigung und sind vom zuständigen Bundesminister im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bemessen.
Aus der ständigen Dienstrechtsjudikatur der
Höchstgerichte (vgl. VwGH 18.6.1980, 2321/79; 11.4.1983, 82/12/0014;
15.5.1985, 83/09/0146; 1.2.1995, 92/12/0293; 12.12.1995, 94/12/0123 sowie VfGH
23.6.2004,V8/04) zum § 21 des GehG 1956 geht hervor, dass die
Auslandsverwendungszulage kraft Gesetzes ein unteilbares Ganzes - also eine
besoldungsrechtliche Einheit - darstellt, wenngleich bei Bemessung der Zulage
nach Anordnung des § 21 Abs. 3 GehG 1956 auf verschiedene Komponenten
billige Rücksicht zu nehmen ist.
Aus der Rechtsprechung der oben angeführten
Dienstrechtsjudikate leitet der Unabhängige Finanzsenat (vgl. ebenso die
Entscheidung des UFS vom 28.9.2006, RV/0262-K/05) in freier Beweiswürdigung
ab, dass der Besoldungsanspruch nach § 21 GehG 1956 im Wesentlichen eine
pauschalierte (einheitliche) Aufwandsentschädigung darstellt, der alle
Mehrkosten - also auch die von der Berufungswerberin als Werbungskosten
beantragten Aufwendungen - eines Beamten im Zusammenhang mit dessen Verwendung
an einem ausländischen Dienstort abgelten soll.
Hinsichtlich der von der Berufungswerberin vertretenen
Rechtsmeinung im Vorlageantrag, die Zulagen seien eindeutig Bestandteil der
Monatsbezüge und keine Werbungskostenersätze, wird auf das Erkenntnis
des VwGH vom 29.9.1999, 98/12/0140, verwiesen, wonach die
Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage ihrem Wesen nach,
wie sich auch aus § 21 Abs. 12 GehG ergibt, einen Aufwandsersatz darstellen
und daher nicht dazu bestimmt sind, zu einer Bereicherung des Beamten zu
führen. Die Auslandsverwendungszulage ist weder eine Zulage im Sinne des
§ 3 Abs. 2 GehG (weil sie in dieser Bestimmung nicht genannt ist), noch
eine Nebengebühr gemäß
§ 15 GehG (weil sie im Katalog des
§ 15 Abs. 1 GehG nicht aufscheint), sondern vielmehr ein
besoldungsrechtlicher Anspruch sui generis, der aber nebengebührenartig
ausgeformt ist (die Bezeichnung Zulage ist daher streng genommen
missverständlich. Darüber hinaus widerspricht die Berufungswerberin
damit ihren Ausführungen in der Berufung, wonach die
Auslandsverwendungszulage als Abgeltung dafür gebühre, dass
anlässlich der Ausübung des Dienstes im Ausland besondere Kosten
entstehen würden.
Eine Eingangsvoraussetzung für die Gebührlichkeit
einer Auslandsverwendungszulage ist weiters (vgl. ebenfalls VwGH vom 29.9.1999,
98/12/0140), dass dem Beamten überhaupt besondere Kosten im Sinne des
§ 21 Abs. 1 Z 2 GehG entstehen. Entscheidend ist daher die Anknüpfung
an besondere Kosten und nicht an eine Funktion (Verwendung für sich
allein). Dass es sich dabei, wie von der Berufungswerberin im Vorlageantrag
behauptet, nicht um Kostenersätze für das Anfallen von Werbungskosten
handeln würde, weshalb diese Zulagen selbst auch dann gewährt werden
würden, wenn keine Werbungskosten anfallen würden, wird durch die
vorangegangenen Ausführungen widerlegt.
Mit dem Einwand im Vorlageantrag, dass die geltend
gemachten Werbungskosten ebenso bei einer Tätigkeit bei ihrem Arbeitgeber
in Wien anfallen würden und daher insofern nicht typisch für die
Bürotätigkeit in Bl seien, vergisst die Berufungswerberin, dass sie im
Falle einer Tätigkeit bei ihrem Arbeitgeber in Wien keine gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 steuerfrei zu behandelnde
Auslandsverwendungszulage erhalten würde.
Zur Schlussfolgerung der Berufungswerberin in der Berufung,
dass Werbungskosten nicht berücksichtigt werden könnten, sobald ein
Steuerpflichtiger irgendwelche steuerfreie Bezugsbestandteile hätte, wird
auf § 20 Abs. 2 EStG 1988 verwiesen. Für die Zulässigkeit der
Verknüpfung von (berufsbedingten) Aufwendungen oder Ausgaben und
steuerfreier Einnahmen hat der Gesetzgeber durch den Regelungsinhalt des §
20 Abs. 2 EStG 1988 in diesem Zusammenhang auf das Erfordernis eines
"unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhanges" abgestellt. Dieser Begriff des
"unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhanges" ist nicht nur im Sinne einer
finalen Verknüpfung zu verstehen - somit solcher Art, dass die Ausgaben
getätigt werden, um dadurch nicht steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen -
sondern es genügt bereits ein klar abgrenzbarer, objektiver Zusammenhang
zwischen beiden Größen (vgl. VwGH 16.12.1986, Zl.
84/14/0127).
Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen
Ausgaben und steuerfreien Einnahmen (z.B. Aufwandsentschädigungen) ist nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates dann gegeben, wenn die
Verknüpfung zwischen beiden Größen jedenfalls durch dasselbe
Ereignis veranlasst ist oder diese zueinander in einem engeren Konnex stehen. Im
Gegenstandsfalle ist diese Tatbestandsfrage zu bejahen, da die Betrauung mit der
Leitung des B Büros, aus der die steuerfrei bezogenen
Auslandsverwendungszulagen resultieren, als kausal für die von der
Berufungswerberin geltend gemachten Werbungskosten anzusehen sind. Wenn also,
wie im vorliegend zu beurteilenden Fall gegeben, durch (pauschal) steuerfrei
ausbezahlte Aufwandsentschädigungen allgemeine und besondere Kosten -
bedingt durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung
des Dienstes im Ausland - abgegolten und schlussendlich auch (mit)finanziert
werden, so ist weiters auch der wirtschaftliche Aspekt der angesprochenen
gesetzlichen Regelung als erfüllt zu betrachten. Beispielsweise führt
die Berufungswerberin im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Aufwendungen
für einen N -Sprachkurs als Werbungskosten selbst in ihrem Schreiben vom
9.10.2006 an, dass im zweisprachigen Bl (xy) das Beherrschen der f und der nl
Sprache Voraussetzung für eine erfolgreiche Berufstätigkeit
sei.
Folglich ist nach Auffassung des Unabhängigen
Finanzsenates ein klar abgrenzbarer objektiver und nicht ein bloß
allgemeiner Zusammenhang zwischen den von der Berufungswerberin geltend
gemachten Werbungskosten und den steuerfreien Einnahmen (pauschalen
Aufwandsentschädigungen) gegeben, weshalb diese Ausgaben auch zu Recht vom
Finanzamt mit den bezogenen steuerfreien Einnahmen in den strittigen Jahren
gegenverrechnet worden waren. Diese rechtliche Überlegung korrespondiert
auch mit der besoldungsrechtlichen Bestimmung des § 21 Abs. 1 Z 2 GehG
1956, wonach dem Beamten, solange er seinen Dienstort im Ausland hat und dort
wohnen muss, eine monatliche Auslandsverwendungszulage gebührt, wenn ihm
durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des
Dienstes im Ausland besondere Kosten entstehen.
Hinzu kommt, dass ein Anspruch auf eine
Auslandsverwendungszulage nach § 21 GehG 1956 einen Kostenersatz für
"Familienheimfahrten oder Heimataufenthalte" durch die
Reisegebührenvorschrift (RGV) 1955 nicht zulässt bzw. sogar
ausschließt (siehe auch §§ 25 u. 26 RGV 1955). Dies lässt
wiederum den Schluss zu, dass sehr wohl auch Aufwandsersatzkomponenten für
Familienheimfahrten in der "pauschalen Aufwandsentschädigung", als solche
wird die in Rede stehende Auslandsverwendungszulage iSd § 21 GehG 1956 vom
Unabhängigen Finanzsenat gewertet, inkludiert sind.
Wenn das Finanzamt angesichts dieser Sach- und Aktenlage
und unter Anwendung der Norm des § 20 Abs. 2 EStG 1988 zur Ansicht
gelangte, dass die diesbezüglich geltend gemachten Werbungskosten den
jährlich steuerfrei ausbezahlten Auslandsverwendungszulagen der
Berufungswerberin gegenzurechnen seien, so kann der Unabhängige Finanzsenat
in dieser Vorgangsweise bzw. Berechnungsart keine Rechtswidrigkeit erkennen.
Die Berufungen waren daher als unbegründet
abzuweisen.
Graz, am 7.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 Abs. 1 GehG, Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956
- § 15 GehG, Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0204-G/03
- Stammnummer
- 27117
- Gültig
- 07.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF