Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0169-F/06
Besteuerungsrecht bei Entsendung eines Grenzgängers in einen Drittstaat
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0169-F/06vom 04.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach der Zuteilungsregelung des Art. 15 Absatz 1 DBA Schweiz steht der Schweiz lediglich das Recht zu, jenem Einkunftsteil zu besteuern, der auf die in der Schweiz ausgeübte nichtselbständige Arbeit entfällt. Entsendet der Schweizer Arbeitgeber einen in Österreich ansässigen Arbeitnehmer in ein Drittland, steht das Besteuerungsrecht insoweit (im Verhältnis zur Schweiz) allein Österreich zu.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 27. Mai 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 22. Mai 2006 betreffend
Einkommensteuer 2005 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
Einkünfte aus
selbständiger Arbeit
|
31.903,86
€
|
(steuerpflichtige)
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
|
4.238,56
€
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
36.142,42
€
|
Sonderausgaben
(Viertel)
|
-1.460,00
€
|
Steuerberatungskosten
|
-19,95
€
|
Außergewöhnliche
Belastungen
Selbstbehalt
|
-3.084,32
€
2.825,16
€
|
Einkommen
|
34.403,31
€
|
Ausländische
Einkünfte
|
10.634,10
€
|
Einkommensteuer
|
10.812,96
€
|
Ausländische
Steuer
|
-832,00
€
|
Festgesetzte
Einkommensteuer 2005
|
9.980,96
€
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge Bw abgekürzt) war im
Streitjahr ganzjährig als Architekt selbständig tätig. Ab
September war er zudem bei einem Zürcher Arbeitgeber nichtselbständig
beschäftigt.
Als Beilagen zu seinem
Schreiben vom 15.2.2006 (AS 20 ff), beim
Finanzamt eingelangt am 7.4.2006, übermittelte der Bw dem Finanzamt einen
Lohnausweis sowie eine Einkommensteuererklärung (AS 104 - 109) mit
folgenden (in der erklärten Reihenfolge wiedergegebenen) Angaben:
|
Kennzahl
|
Text
|
Betrag
|
9040
|
Betriebseinnahmen
|
48.615,00
|
9100
|
Waren,
Rohstoffe
|
-17.515,82
|
9150
|
Instandhaltung
für Gebäude
|
-104,77
|
9179
|
Tatsächliche
Kfz-Kosten
|
-1.891,38
|
|
Gewinn
|
29.103,85
|
717
|
Sozialversicherung
|
-2.897,96
|
719
|
Arbeitsmittel
|
0,00
|
720
|
Fachliteratur
|
9,00
|
721
|
Reisekosten
|
-2.976,20
|
722
|
Fortbildungs- und
Ausbildungskosten
|
-65,13
|
723
|
Kosten der
doppelten Haushaltsführung
|
-5.528,00
|
724
|
Sonstige
Werbungskosten
|
-388,08
|
350
|
Summe der
Bruttobezüge (SFR)
|
39.900,00
|
347
|
Aus Sonderzahlungen
entfallende Krankenvers.
|
-4.570,00
|
358
|
Anzurechnende
ausländische Steuer
|
1.300,00
|
455
|
Versicherungsprämien
|
-3.625,39
|
456
|
Wohnraumschaffung
und -sanierung
|
-12.948,61
|
465
|
Aufwendungen
für Aktien
|
-1.198,10
|
459
|
Spenden
|
-170,00
|
460
|
Steuerberatungskosten
|
-19,95
|
730
|
Krankheitskosten
|
-3.084,32
|
735
|
Notwendige
Sanierung
|
-1.204,83
Ebenfalls dem Schreiben vom
15.2.2006 angeschlossen waren eine Reihe von Excel-Tabellen (AS 24 - 47), die
mit der Einkommensteuererklärung nicht übereinstimmen (Summe der
"geschäftlich" veranlassten Ausgaben laut Einnahmen- Ausgabenrechnung
18.573,89, Summe der erklärten Betriebsausgaben 19.511,97), die
hinsichtlich der verwendeten Bezeichnungen offensichtlich unrichtig bzw
verwirrend sind ("Werbungskosten" als Überschrift für die
geschäftlich veranlassten Ausgaben; Bezeichnung der "Einnahmen" als
"Einkünfte"; Bezeichnung des Kammerbeitrages und der
Österreich-Vignette als Büroaufwand), die ferner die steuerrechtliche
Systematik nicht beachten (1 Spalte für "private bzw lohnsteuerrelevante"
Ausgaben), unklare Benennungen verwenden ("nicht bezahlte Auslösen",
"Bürokosten, Fahrzeugreparaturen"), Detailausgaben nicht sachgerecht
zusammenfassen (Fachliteratur), Ausgaben nicht chronologisch anführen
(Benzin), periodenfremde Aufwendungen berücksichtigten (FAX,
Computerzubehör, Kosten Zweitwohnsitz) und die schließlich teils
Doppelpositionen beinhalten ("Finanzierungskosten" Konto 8280; Konto 7604 mit
unterschiedlichen Bezeichnungen) bzw Abzugspositionen vernachlässigen.
Mit Vorhalt vom
10.4.2006 (AS 49-52) teilte das Finanzamt dem Bw unter anderem mit,
die
in Höhe von € 388,08 unter der Kennzahl 721 (laut AS 25 richtig 9100,
Konto 7790) in der Steuererklärung enthaltenen Bankgebühren stellten
keine Werbungskosten dar,
die
PKW-Kosten seien bei den Kosten für Familienheimfahrten zu
berücksichtigen,
die
pauschalen Verpflegungsmehraufwendungen im Zusammenhang mit den Reisen nach
Spanien könnten jedenfalls nur für die ersten fünf Tage voll und
danach lediglich in Höhe der Differenz zu den Inlandssätzen
berücksichtigt werden,
Spenden
an die Windhundehilfe seien wie im Vorjahr auch als Sonderausgaben nicht
abzugsfähig,
die
"notwendigen Sanierungskosten" in Höhe von 1.204,83 für Hecke,
Reparatur Heizung, Scheune etc stellten nichtabzugsfähige Aufwendungen der
Lebensführung dar,
die
im Lohnzettel ausgewiesenen pauschalen Spesenvergütungen seien
steuerpflichtig,
von
den Grenzgängereinkünften als Werbungskosten abzuziehen seien nur die
in der Schweiz entrichteten Sozialversicherungsbeiträge, das
Pendlerpauschale, die anteiligen Kfz-Kosten für Wegstrecken über 120
km bei täglicher Heimkehr, die Kosten für Zimmer und Einrichtung am
Schweizer Wohnort und die nach österreichischem Recht ermittelten
Reisespesen.
Weiters ersuchte das Finanzamt den Bw unter anderem,
um
Aufklärung
hinsichtlich der in der Excel-Tabelle doppelt angeführten Kfz-Kosten in
Höhe von € 1.891,38,
Aufgliederung
des unter der Kennzahl 9100 angeführten Betrages in Höhe von
€ 17.515,82,
Erläuterungen
zu den Finanzierungskosten in Höhe von € 1.122,46,
Antwort
auf die Frage, ob Anlagegüter vorhanden seien, die zum Aufgabestichtag
entnommen werden müssten,
eine
erläuternde Aufstellung der unter Kennzahl 717 ausgewiesenen Werbungskosten
in der Höhe von € 2.897,96,
Kürzung
der geltend gemachten Werbungskosten um einen realistischen Privatanteil,
nachreichende
Darstellung bzw berichtigte Ermittlung der unter der Kennzahl 723 geltend
gemachten Werbungskosten.
Mit Vorhaltsbeantwortung
vom 1.5.2006 teilte der Bw - soweit entscheidungsrelevant -
sinngemäß mit (AS 56 ff):
Die Kfz-Kosten in Höhe von € 1.891,38 schienen
zwar in der Excel-Liste tatsächlich doppelt auf, hätten aber nur
einmal Eingang in die Steuererklärung gefunden.
Der bei der Kennzahl 9100 ausgewiesene Betrag werde
berichtigt. Als korrigierte Beträge listete der Bw kommentarlos folgende
Zahlen auf. (Die Angaben in der zweiten Spalte stammen vom Referenten.)
|
3.471,15
|
Verbrauch von
Brennstoffen, Benzin
|
191,42
|
Nachrichtenaufwand,
Porto
|
800,53
|
Büro Werbung
Präsentation
|
1.863,59
|
Büroaufwand
Material
|
727,50
|
Computer
|
156,33
|
Büroaufwand
Software
|
3.866,00
|
Nachrichtenaufwand
Telefonkosten
|
154,10
|
Energie und
Wasser
|
105,14
|
Sonstige bezogene
Herstellungsleistungen, Sanierungskosten
|
232,85
|
Bankspesen
|
223,33
|
Bürokosten
Software
|
328,51
|
Transport Reise
Fahrt
|
533,40
|
Reisekosten
Taggelder
|
909,38
|
Büroaufwand
Computer EDV
|
271,66
|
Spesen des
Geldverkehrs
|
1122,46
|
Finanzierung
Wohnraum
|
14.957,39
|
Summe
Der Betrag von 1.122,46 €
sei der auf das Arbeitszimmer entfallende Anteil an der gesamten
Hausfinanzierung.
Es seien keine Anlagegüter vorhanden, die
berücksichtigt werden müssten.
Die Zusammensetzung des Betrages sei der Zeilenzuordnung
der Excelliste bzw den korrespondierenden Einzel- und Summenaufstellungen zu
entnehmen
Es seien auch in seiner nichtselbständigen
Tätigkeit erhebliche Werbungskosten angefallen, die berücksichtigt
werden müssten (siehe Zusammenfassungsblatt und Zeilenzuordnung).
Ein realistischer Privatanteil sei bereits
berücksichtigt worden.
Wenn die vom Arbeitgeber bezahlte Vergütung für
das Fahrzeug voll versteuert werde, müssten auch die damit in Verbindung
stehenden Kosten steuermindernd berücksichtigt werden. Dies gelte auch
für das "Spesenpauschale".
Der Begriff "Familienheimfahrten" sei hier falsch, richtig
müsse es "doppelte Haushaltsführung" heißen.
Eine Verteilung der Fahrzeugkosten auf acht Jahre mache
keinen Sinn, weil es sich um einen 8 Jahre alten Gebrauchtwagen handle, der
bereits nach einem Jahr verschrottet habe werden müssen.
Die Bankomat-Gebühren seien im wesentlichen auf
beruflich bedingten Auslandsreisen angefallen und stellten deshalb
Werbungskosten dar.
Bezüglich der Anwendung der steuerlichen
Begünstigung für den 13. und 14. Gehalt bitte er um eine kurze
Mitteilung.
Der Vorhaltsbeantwortung waren Steuererklärungen
angeschlossen, in denen die ursprünglich erklärten Angaben
durchgestrichen waren und durch folgende berichtigte ersetzt worden sind (AS 60
- 71):
|
Kennzahl
|
Text
|
Betrag
|
320
|
Einkünfte aus
selbständiger Arbeit
|
32.078,13
|
717
|
Gewerkschaftsbeiträge,
sonstige SV-Beiträge
|
-2.897,96
|
721
|
Reisekosten
|
-2.976,20
|
722
|
Fortbildungs- und
Ausbildungskosten
|
-65,13
|
723
|
Kosten der
doppelten Haushaltsführung
|
-5.528,00
|
724
|
Sonstige
Werbungskosten
|
-155,23
|
395
|
Ausländische
Einkünfte (siehe Anlage)
|
|
455
|
Versicherungsprämien
|
-3.625,39
|
456
|
Wohnraumschaffung
|
-12.908,61
|
465
|
Aufwendungen
für junge Aktien
|
-1.198,10
|
459
|
Zuwendungen an
begünstigte Spendenempfänger
|
-170,00
|
460
|
Steuerberatungskosten
|
-19,95
|
730
|
Krankheitskosten
|
-3.084,32
|
735
|
Notwendige
Sanierung
|
-1.209,13
|
9040
|
Betriebseinnahmen
|
49.031,67
|
9100
|
Waren, Rohstoffe,
Hilfsstoffe
|
-14.957,39
|
9150
|
Instandhaltungen
|
-104,77
|
9170
|
Tatsächliche
Kfz-Kosten
|
-1.891,38
|
|
Gewinn
|
32.078,13
Mit
Bescheid vom 22.5.2006 (AS 110 ff) wurde
der Bw zur Einkommensteuer veranlagt. Dabei wurden der Abgabenvorschreibung
Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 29.820,53 €,
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 20.021,33
€ und ein Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 499.841,86
€ zu Grunde gelegt. Begründend führte das Finanzamt unter anderem
(soweit noch entscheidungsrelevant) aus:
"Die
SV-Beiträge, der WK.-Beitrag sowie der Beitrag an die Architektenkammer
iHv. zusammen € 2.257,60 wurden bei den Einkünften aus selbst. Arbeit
berücksichtigt. Als Kosten der doppelten Haushaltsführung wurden das
größte Pendlerpauschale (aliquotiert für 4 Monate) sowie die
Kosten für den Zweitwohnsitz berücksichtigt - zusammen €
1.335,19. Tatsächliche KFZ- oder Fahrtkosten anstelle dessen oder
darüber hinausgehend dürfen diesfalls keine Berücksichtigung
finden. Tagesspesen iZm.den beruflich bedingten Reisen nach Spanien konnten
nur für die ersten fünf Tage, darüber hinaus nur iHd. Differenz
zum Inlandstagessatz berücksichtigt werden - somit an Reisekosten insgesamt
€ 1.893. Die vom Arbeitgeber erhaltenen Spesenvergütungen iHv. SFR
7.400,- lt. Lohnausweis waren den steuerpflichtigen Einkünften
hinzuzurechnen - ein nachfolgender Abzug als Werbungskosten konnte nur nach
Maßgabe des Vorliegens der Voraussetzungen des § 16 EStG 1988
erfolgen. Notwendige Sanierungsmaßnahmen am Wohngebäude können -
von der Beseitigung von Katastrophenschäden abgesehen - nicht als
außergewöhnliche Belastungen iSd. § 34 EStG 1988
abgezogen werden."
Mit (zutreffend als
Berufung eingestuftem) Schreiben
vom 7.5.2007 wandte sich der Bw gegen
die durchgeführte Veranlagung. Begründend bzw fragend führte er
aus:
Seine Einkünfte müssten
49.031,67 und nicht 49.715,95, €, abzüglich der nachfolgend
angeführten Positionen, betragen.
Die Einkünfte aus
nichtsselbständiger Arbeit, einschließlich der pauschalen
Spesenvergütungen, müssten umgerechnet zum aktuellen Kurs 25.536,00
betragen.
Von den gesamten Kosten für
Versicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung sowie junge Aktien seien nur
106,54 € steuermindernd in Abzug gebracht worden.
Seine Beiträge zu
Sozialversicherung, Wirtschaftskammer und Architektenkammer seien zu Unrecht nur
mit 2.257,60 € statt mit 2.897,96 € berücksichtigt worden.
Es sei nicht einsichtig, wieso
keine Autokosten berücksichtigt worden seien, wo doch alle
dementsprechenden Zuwendungen des Arbeitgebers besteuert worden sein.
Gleichfalls sei es nicht
einsichtig, wieso keine Reisekosten steuermindernd berücksichtigt worden
seinen, wo doch im Gegenzug alle vom Arbeitgeber geleisteten Spesenersätze
besteuert worden seien.
Er bitte um eine Erklärung,
weshalb ihm das steuerfreie Jahressechstel nicht gewährt worden sei.
Schließlich frage er sich,
wo er sehen könne, dass bei der Berechnung der Einkommensteuer 5.748,36
€ an Kosten der doppelten Haushaltsführung, für Fort- und
Ausbildung sowie sonstige Werbungskosten berücksichtigt worden
seien.
Mit
Schreiben vom 7.6.2006 teilte das
Finanzamt dem Bw mit:
Er selbst habe im Schriftsatz vom
1.5.2006 seine Einnahmen als Architekt mit 49.031,67 € beziffert. Von
diesem Betrag habe es vorerst die von ihm selbst aufgelisteten Betriebsausgaben
in Höhe von 14.957,39 € abgezogen.
Der Betrag von 2.897,96 ³ sei
zur Gänze steuermindernd berücksichtigt worden, und zwar der
Teilbetrag von 1.864,46 € bei den selbständigen Einkünften als
Architekt und der Restbetrag von 640 € bei den nichtselbständigen
Einkünften.
Als Umrechnungskurs sei (nicht der
aktuelle, sondern) der im Streitjahr maßgebliche herangezogen
worden.
Pauschale Spesenersätze
(7.400,- SFR) seien mangels Zuordenbarkeit zu bestimmten Reisen steuerpflichtig.
Damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen des Arbeitnehmers seien nur
eingeschränkt, insbesondere wegen der Begründung eines neuen
Tätigkeitsmittelpunktes, als Werbungskosten abzugsfähig.
Ausgaben des Steuerpflichtigen
für Fahrten mit dem privaten Kfz zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
zählten grundsätzlich zu den abzugsfähigen Werbungskosten, seien
aber anders als bei den betrieblichen Einkünften mit dem
Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale abgegolten. Dazu zählten auch
die PKW-Ratenzahlungen in Höhe von 5.000 €
Sonstige Bezüge seien nur
begünstigt, wenn sie neben dem laufenden Lohn ausbezahlt würden, der
Lohnausweis seiner Arbeitgeberin vom 31.12.2005 weise aber keinen sonstigen
Bezug im angesprochenen Sinn aus.
Fahrkosten im Zusammenhang mit der
doppelten Haushaltsführung seien mit dem höchstmöglichen
Pendlerpauschale begrenzt.
Die in der Schweiz erzielten
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit seien wie folgt zu
ermitteln:
|
Summe der
Bruttobezüge abzüglich Kindergeld
|
25.536,00
€
|
Pflichtbeiträge
(AHV, berufliche Vorsorge; NBUV)
|
-2.924,80
€
|
Soz.Vers
|
-640,00
€
|
Zweitwohnsitz,
doppelte Haushaltsführung (807 €, 347,99 €, 37,9 €, 92,73
€, 40,58 €)
|
-1.335,19
€
|
Reisekosten (Spesen
Valencia)
|
-1.893,80
€
|
Fortbildungskosten
|
-65,13
€
|
Bankgebühren
|
-155,23
€
|
Zwischensumme
|
18.521,85
€
|
Einkünfte gem.
§ 3 Abs. 2 EStG
|
1.499,48
€
|
Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit
|
20.021,33
€
Die geltend gemachten
Sonderausgaben seien zur Gänze als solche anerkannt worden, allerdings
unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Einschränkungen
(Höchstbeträge, reduzierte Absetzbarkeit, Einschleifregelung) nur mit
106,54 € steuerwirksam geworden.
Der Bw beantwortete das Schreiben
vom 7.6.2006 mit Schriftsatz vom 15.6.2006
sinngemäß wie folgt:
Nach wie vor könne er nicht
verstehen und akzeptieren, dass Vergütungen des Arbeitgebers steuerlich
voll erfasst würden, die sie begründenden Ausgaben des Arbeitnehmers
aber nur teilweise absetzbar seien. Zu berücksichtigen sei auch, dass der
Auslandsaufenthalt unterbrochen worden sei und dass als Inlandssatz nicht der
österreichische, sondern der Schweizer heranzuziehen sei.
Für die Fahrtspesen gelte das
gleiche wie für die (sonstigen) Reisespesen. Für 2005 seien die
vollständigen Kosten (40.000 km) zu berücksichtigen.
Das Weihnachtsgeld sei
nachgewiesenermaßen separat und unabhängig von den monatlichen
Gehaltszahlungen ausbezahlt worden.
Die korrekte Addition der vom
Finanzamt ermittelten Einkünfte ergebe 49.841,83 und nicht 50.900
€.
Das Finanzamt erließ
daraufhin die Berufungsvorentscheidung vom
4.7.2006. In der gesondert ergangenen, vom 3.7.2006 datierenden
Begründung führte es aus:
In
Abänderung der bisherigen Beurteilung sei der Bw im Streitjahr nicht als
Grenzgänger einzustufen. Österreich stehe daher nur insoweit das
Besteuerungsrecht zu, als seine nichtselbständigen Einkünfte auf
außerhalb der Schweiz geleistete Arbeit entfalle. Da er an 34 von 86 Tagen
in Spanien gearbeitet habe, sei sein Lohn nur zu dem entsprechenden Teil in
Österreich steuerpflichtig. In gleicher Weise seien das Weihnachtsgeld und
die mit den nichtselbständigen Einkünften verbundenen Werbungskosten
wie folgt aufzuteilen:
|
Alle Beträge
in €
|
Gesamt
|
Davon
Österreich
|
Davon
Schweiz
|
Bruttobezüge
|
25.536,00
|
10.096,00
|
15.440,00
|
Weihnachtsgeld
|
2.500,00
|
-988,00
|
-1512,00
|
Pflichtbeiträge
|
2.924,80
|
-1.156,00
|
-1.768,80
|
Soz.Vers
|
640,00
|
-640,00
|
0,00
|
Zweitwohnsitz
|
1.335,19
|
0,00
|
-1.335,19
|
Reisekosten
Spanien
|
1.893,80
|
-1.893,80
|
0,00
|
Fortbildungskosten
|
65,13
|
-26,00
|
-39,13
|
Bankgebühren
|
155,23
|
-61,00
|
-94,23
|
Einkünfte nach
§ 3 Abs.2
|
1.499,48
|
1.499,48
|
0,00
|
Einkünfte aus
nsA
|
|
6.830,68
|
12.202,65
Die Aufwendungen für den
Zweitwohnsitz stünden veranlassungskausal mit Einkünften in
Zusammenhang, hinsichtlich derer das Besteuerungsrecht der Schweiz zufalle,
weshalb eine Berücksichtigung in Österreich nicht in Frage
komme.
Die Betriebseinnahmen als
selbständiger Architekt beliefen sich auf 51.115 € netto.
Im Übrigen werde auf den
Schriftsatz vom 7.6.2006 verwiesen.
Gegen die Berufungsvorentscheidung
brachte der Bw den Vorlageantrag vom
8.7.2006 ein. In ihm führte er aus:
Der Standpunkt des Finanzamtes sei
nicht einsichtig: Entweder sei er Grenzgänger und versteuere die
nichtselbständigen Einkünfte zur Gänze unter
Berücksichtigung sämtlicher Werbungskosten im Wohnsitzstaat. Oder er
sei kein Grenzgänger, dann versteuere er die Einkünfte im
Tätigkeitsstaat.
Die Arbeit in Spanien sei von der
Schweiz aus geleistet worden. Daher seien diese Einkünfte in der Schweiz
steuerpflichtig. Oder aber die Kosten für den Zweitwohnsitz,
einschließlich der Fahrtkosten dorthin, seien in voller Höhe in
Österreich absetzbar.
Alle weiteren Punkte, gegen die er
in seinem letzten Schreiben Einspruch erhoben habe, blieben aufrecht.
Mit
Schreiben vom 20.12.2007 teilte der Bw
mit, nach seinen Unterlagen sei das Verfahren betreffend einkommensteuer 2005
abgeschlossen, da er die Berufung zurückgenommen habe.
Mit
Schreiben vom 9.2.2008 berichtigte der
Bw sich dahingehend, dass das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2005 ebenso
wie jenes für 2006 noch nicht abgeschlossen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg hält die
Berufungsbehörde fest: Der Bw hat auf Grund der eingangs dargestellten,
gravierenden Erklärungs- und Gewinnermittlungsmängel seiner
Verpflichtung zur Einreichung formell und materiell richtiger Bücher und
Aufzeichnungen nicht entsprochen. Eine auf den Angaben des Bw aufbauende,
absolut richtige und präzise Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen war in
Teilbereichen nicht möglich. Damit war die Befugnis (und Verpflichtung) zur
Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Schätzungsweg gegeben (Ritz,
BAO3, § 184 Tz
6). Wer aber zur Schätzung Anlass gibt, muss die mit jeder Schätzung
verbundene Ungewissheit hinnehmen (Ritz,
BAO3, § 184 Tz
3).
Die maßgeblichen Absätze 1 und 4 von Artikel 15
des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz in der für das Streitjahr
geltenden Fassung lauten:
"(1)
Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 dürfen Gehälter, Löhne
und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat
ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem
Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragstaat
ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die
dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert
werden.
(4) Wer als
Grenzgänger in einem Vertragstaat in der Nähe der Grenze ansässig
ist und in dem anderen Vertragstaat in der Nähe der Grenze seinen
Arbeitsort hat und sich üblicherweise an jedem Arbeitstag dorthin begibt,
darf mit seinen Einkünften aus unselbständiger Arbeit in dem Staat
besteuert werden, in dem er ansässig ist. Der Staat des Arbeitsortes ist
jedoch berechtigt, von den erwähnten Einkünften eine Steuer von
höchstens 3 vom Hundert im Abzugswege an der Quelle zu erheben. Soweit eine
solche Steuer erhoben wird, wird sie der Staat, in dem der Grenzgänger
ansässig ist, auf seine Steuer anrechnen, die auf diese Einkünfte
entfällt."
Nach dem klaren Abkommenswortlaut ist nur Grenzgänger,
wer üblicherweise an jedem Arbeitstag vom Ansässigkeitsstaat in den
Tätigkeitsstaat und wieder zurück pendelt. Nun steht aber fest, dass
der Bw aus mehreren Gründen (überdurchschnittlich große
Entfernung zwischen seinem österreichischen Familienwohnsitz und dem
Arbeitsort in der Schweiz, schweizerischer Zweitwohnsitz in der Nähe des
dortigen Arbeitsortes sowie wegen längerfristiger Entsendung nach Spanien)
in einem nicht vernachlässigbaren Umfang
nicht arbeitstäglich gependelt ist.
Damit fehlt eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung der
Grenzgängerregelung.
Zur Anwendung gelangt daher die allgemeine
Zuteilungsregelung des zitierten Absatz 1 von Artikel 15 DBA Schweiz. Demnach
steht der Schweiz, wie das Finanzamt im Ergebnis zutreffend erkannt hat,
lediglich das Recht zu, jenem Einkunftsteil zu besteuern, der auf die in der
Schweiz ausgeübte nichtselbständige Arbeit entfällt.
Österreich wiederum ist (im Verhältnis zur Schweiz) berechtigt, die
nichtselbständigen Einkünfte zu besteuern, die auf nicht in der
Schweiz ausgeübte Arbeit entfallen. Das bedeutet, dass von den
nichtselbständigen Einkünften nur jene in Österreich besteuert
werden dürfen, die mit in Spanien ausgeübter Arbeit
zusammenhängen. Entgegen der Meinung des Bw kann insoweit nicht die Schweiz
als Tätigkeitsstaat angesehen werden. Denn Tätigkeitsstaat ist
grundsätzlich jener Staat, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung seiner
dienstlichen Obliegenheiten körperlich anwesend ist (Loukota,
Internationale Steuerfälle, Tz 617).
Der maßgeblich Aufteilungsschlüssel ist zwischen
den Parteien des zweitinstanzlichen Verfahrens nicht strittig. Nach
Überzeugung der Berufungsbehörde sind nach diesem Schlüssel alle
Werbungskosten aufzuteilen, welche durch das nichtselbständige
Arbeitsverhältnis begründet sind und nicht ausschließlich mit
der in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit zusammenhängen. In diesem
Sinne sind auch die Kosten des Zweitwohnsitzes nach dem unstrittigen
Schlüssel zu verteilen. Zwar wird der Bw vorrangig dann den Zweitwohnsitz
beanspruchen, wenn er in der Schweiz arbeitet. Doch macht die Nutzung des
Zweitwohnsitzes auch unmittelbar vor und nach der Entsendung nach Spanien Sinn.
Ferner können Auslandsentsendungen erfahrungsgemäß spontan
erfolgen. Auch sind sie weitgehend der Disposition des Arbeitnehmers entzogen,
während der Tätigkeitsort in der Schweiz dauerhaften Bestand hat
(womit auch eine dauerhafte Zweitwohnsitznahme indiziert ist). Schließlich
ist zu bedenken, dass eine fallweise, anwesenheitsbedingte Wohnsitznahme gar
nicht möglich ist. Somit steht die doppelte Haushaltsführung mit dem
eingegangenen Arbeitsverhältnis insgesamt im Zusammenhang.
Wie das Finanzamt bereits zutreffend ausgeführt hat,
sind die tatsächlichen Kosten für Familienheimfahrten (nur) insoweit
abzugsfähig, als sie das höchste Pendlerpauschale nicht
übersteigen (Doralt,
EStG7, § 4 Tz
360). Dies entspricht der klaren Anordnung in § 20 Abs. 1
Z 2 lit. E EStG. Da Voraussetzung für die Gewährung des
Pendlerpauschales die überwiegende Nutzung eines Massenverkehrsmittelns
ist, dürfen neben dem höchsten Pendlerpauschale nicht auch noch Kosten
für Familienheimfahrten anerkannt werden (UFS 21.12.2005, RV/0321-I/05).
Denn dies liefe auf eine doppelte Berücksichtigung dieser Fahrten hinaus.
Dem Bw sind Aufwendungen im Zusammenhang mit der
Anschaffung eines gebrauchten Kfz entstanden, das insoweit aus beruflicher
Veranlassung benutzt wurde, als damit die Strecke zwischen Familienwohnsitz bzw
Zweitwohnsitz und Arbeitsort zurück gelegt worden ist (Schriftsatz vom
15.2.2006, AS 20, sowie Vorhalt vom 7.6.2006). Auch diese Kosten sind, wie das
Finanzamt zutreffend ausgeführt hat, ex lege mit dem höchsten
Pendlerpauschale abgegolten. In diesem Zusammenhang ist ohne Belang, dass der Bw
kein Fahrtenbuch geführt hat. Auch der Nachweis höherer Kosten kann
zufolge der gesetzlich angeordneten pauschalen Abgeltung nicht zur
Berücksichtigung höherer Fahrtkosten führen.
Im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung
sind weiters abzugsfähig die tatsächlichen Aufwendungen für die
Wohnung am Dienstort (Doralt,
EStG7, § 4 Tz
356). Der Bw hat an solchen Aufwendungen Kosten für
Einrichtungsgegenstände in der Höhe von insgesamt 528,19 €
geltend gemacht (Einnahmen- Ausgabenrechnung vom 2.4.2006, AS 47). Abgesehen von
Kosten für einen "Handkehrer" in Höhe von 8,99 € wurden
diese Aufwendungen vom Finanzamt anerkannt (AS 117), was vom Bw nicht
beanstandet worden ist. Im Hinblick darauf sieht der Referent keine Veranlassung
zu einer anderen Beurteilung.
Das Finanzamt hat in der Berufungsvorentscheidung zu Recht
die Voraussetzungen für die begünstigte Besteuerung des
Weihnachtsgeldes bejaht. Allerdings hat es übersehen, dass der sonstige
Bezug brutto 2.500 CHF und nicht Euro betragen hat. Insoweit war der
angefochtene Bescheid zu Ungunsten des Bw abzuändern.
Laut Jahreslohnausweis vom 31.12.2005 (AS 23) erhielt der
Bw unter dem Titel "Repräsentation" 3.000 CHF und unter dem Titel
"Autospesen" 4.400 CHF an pauschalen Spesenvergütungen. Der
Lohnausweis trägt dazu den Vermerk:
"Spesenreglement am 18.3.2003 durch
Steuerverw. TG genehmigt." In der "Lohnabrechnung Dezember" werden diese
Vergütungen mit "Pauschalspesen" und "Autospesen" bezeichnet. Im
zweitinstanzlichen Vorhalt vom 17.12.2007 wurde der Bw ersucht, unter Vorlage
entsprechender Beweismittel (z.B. Arbeitgeberbestätigung) darzutun,
wofür die Vergütungen gewährt worden sind, welche Annahmen ihnen
zu Grunde liegen, welche (steuerliche, AHV-rechtliche oder sonstige) Bedeutung
die Genehmigung durch dies Steuerverwaltung hat, welche konkreten Aufwendungen
ihm in diesem Zusammenhang entstanden sind.
Mit Schreiben vom 20.12.2007 teilte der Bw mit, die
entsprechenden Unterlagen würden nach den Weihnachtsfeiertagen direkt von
der Personalabteilung seiner Arbeitgeberin übermittelt.
Mit Vorhalt vom 11.2.2008 wurde der Bw daran erinnert, dass
die gestellten Fragen noch unbeantwortet und die erbetenen Unterlagen noch nicht
vorgelegt worden sind.
Mit E-Mail vom 15.2.2008 (an das Finanzamt am gleichen Tag
weitergeleitet) übermittelte der Bw der Berufungsbehörde ohne weiteren
Kommentar das von der kantonalen Steuerverwaltung Thurgau geprüfte und
bewilligte, für sämtliche Mitarbeiter geltende "Spesenreglement"
seiner Arbeitgeberin. Als Spesen im Sinne des Regelements gelten demnach die
Auslagen, die einem Mitarbeiter im Interesse des Arbeitgebers angefallen sind.
Die Mitarbeiter sind verpflichtet, ihre Spesen möglichst tief zu halten.
Aufwendungen, die für die Arbeitsausführung nicht notwendig waren,
werden von der Firma nicht übernommen, sondern sind von den Mitarbeitern
selbst zu tragen. Aufbauend auf dem allgemeinen Spesenreglement gilt für
Kaderangestellte, zu denen der Bw al Projektleiter zählt, ein
"Zusatzreglement". Auch das Zusatzreglement wurde von der Kantonalen
Steuerverwaltung geprüft und bewilligt. Auch diesem Reglement liegt das
Prinzip zugrunde, dass die anfallenden Kosten durch das Geschäft gedeckt
(veranlasst) sein müssen. Die Arbeitgeberin bezahlt demnach den leitenden
Mitarbeitern für die geschäftliche Verwendung ihres privaten PKWs eine
Monatspauschale, die individuell berechnet wird. Zudem wird den leitenden
Angestellten aus Gründen einer rationellen Abwicklung eine
Pauschalentschädigung zur Abgeltung von Auslagen für
"Repräsentation, Akquisition und Pflege von Kundenbeziehungen"
ausgerichtet.
Da der Bw nicht im Detail dargetan hat, dass die
dargelegten Reglement-Grundsätze auch lückenlos in die Realität
umgesetzt worden sind, da weiters die mit Vorhalt vom 18.12.2007 gestellten
Fragen - jedenfalls im Detail - unbeantwortet geblieben sind und da konkrete
Nachweise über die Spesenzusammensetzung und -abrechnung fehlen, gelangte
der entscheidende Referent zur Überzeugung, dass es sich bei den strittigen
Spesen - schon angesichts der ausgewiesenen runden Beträge - um einzeln
nicht abgerechnete Pauschalabgeltungen handelt, die - wie das Finanzamt
zutreffend erkannt hat - nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung
steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen (VwGH 16.1.1985, 83/13/0227, und vom
21.11.1990, 87/13/0183; Doralt,
EStG7, § 26 Tz
20; Hofstätter / Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, Tz 2.1 zu §
26 allgemein).
Nach den oben zitierten Literaturstellen sind die
abgegoltenen Aufwendungen gegebenenfalls als Werbungskosten absetzbar.
Werbungskosten sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigten.
Fehlt ein Nachweis, sind Werbungskosten nicht gänzlich
unberücksichtigt zu lassen, sondern zu schätzen (VwGH 8.2.2007,
2004/15/0102; UFS 13.2.2008, RV/0101-F/06). Nun besteht für den Referenten
nicht der geringste Zweifel, dass die in Rede stehenden Spesen im weitaus
überwiegenden Eigeninteresse des Arbeitgebers zur Auszahlung gelangten,
dass ihnen also auf Seiten des Bw Aufwendungen gegenüber standen, die
Werbungskosten darstellen, da sie (auch unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis
des VwGH vom 11.8.1993, 91/13/0150) der Sicherung und Erhaltung der
nichtselbständigen Einkünfte dienten. Oder mit anderen Worten:
Hätte der Bw auch nur in geringem Maße die gewährten Spesen
nicht im Sinne seines Arbeitgebers verwendet, dann wäre er in Gefahr
gelaufen, seine nichtselbständigen Einkünfte zu verlieren. Oder
hätte der Bw Spesen kassiert, ohne dass ihm entsprechende, eindeutig
geschäftlich bedingte Aufwendungen erwachsen wären, dann wäre
dies mit der notorischen Tatsache, dass der Arbeitgeber des Bw - mangels eines
konkreten gegenteiligen Hinweises - wie Schweizer Arbeitgeber grundsätzlich
gesetzestreu agieren, ihrer Verpflichtung zum Ersatz aller "durch die
Ausführung der Arbeit notwendig entstehender Auslagen" (Art. 327a
schweizerisches ZGB) erfüllen, ihr Verhalten nach wirtschaftlichen
Gesichtspunkten ausrichten und bürokratischen Aufwand ebenso wie
repräsentativen Pomp vermeiden, nicht vereinbar. Hiefür spricht nicht
zuletzt auch der Umstand, dass das Spesenreglement von der kantonalen
Steuerverwaltung (erheblich vor der Spesengewährung) geprüft und
gebilligt worden ist. Dafür, dass sich Spesen und Werbungskosten in etwa
ausgleichen, spricht auch der natürliche Interessengegensatz. Während
der Arbeitgeber daran interessiert ist, die Spesenaufwendungen möglichst
niedrig zu halten, um so das Betriebsergebnis zu optimieren, wird der
Arbeitnehmer daran interessiert sein, möglichst hohe Spesen ersetzt zu
erhalten, um so möglichst große finanzielle
Gestaltungsmöglichkeiten zu haben. Bezüglich der
Werbungskostenaufteilung auf die steuerpflichtigen Einkünfte einerseits und
die freizustellenden andererseits wird auf die Ausführungen betreffend die
doppelte Haushaltsführung verwiesen. Im Übrigen ist auch das Finanzamt
in dem dem Streitjahr folgenden Jahr zu dieser Überzeugung gelangt.
Zur Vermeidung einer doppelten Berücksichtigung von
Aufwendungen waren allerdings die den Spesen gegenüber gestellten
Werbungskosten um jene Kosten zu kürzen, die bereits unter dem Titel
Familienheimfahrten berücksichtigt worden sind. Von den
nichtselbständigen Einkünften sind daher 3.929 € in Abzug zu
bringen.
Unter Bedachtnahme auf die obigen Ausführungen war der
Berufung teilweise stattzugeben. Zusammenfassend war die angefochtene
Berufungsvorentscheidung hinsichtlich des zu berücksichtigenden sonstigen
Bezuges (2.500 CHF statt Euro) mit entsprechender Erhöhung des
steuerpflichtigen Lohnes, der anzurechnenden ausländischen Steuer (1.300
CHF statt Euro) und der zusätzlich zu berücksichtigenden, einen
Spesenanspruch begründenden angefallenen Werbungskosten (in Höhe von
3.929 €) teils zu Gunsten teils zu Ungunsten des Bw abzuändern. Soweit
die ergangene Berufungsvorentscheidung bestätigt wird, wird auf die
entsprechenden erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen.
Feldkirch,
am 4. März 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 15 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0169-F/06
- Stammnummer
- 33410
- Gültig
- 04.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF