Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0413-I/06
Begünstigte Auslandstätigkeit gem. § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0413-I/06vom 07.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch die Dr. Messing
Wirtschaftstreuhand - Steuerberatungsgesellschaft mbH, vom 10. Juli 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 4. Juli 2005 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2003 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
Einkommen 2003:
13.269,41 €; Einkommensteuer-Gutschrift 2003 nach Berücksichtigung der
einbehaltenen Steuerabzugsbeträge: -4.772,42 €
Entscheidungsgründe
Am 9. September 2004 stellte der Abgabepflichtige beim
Finanzamt I gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO den Antrag auf
Rückerstattung zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer, da vom Dienstgeber
für eine nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 begünstigte
Auslandstätigkeit irrtümlich Lohnsteuer abgeführt worden sei. Er
sei vom 10. Juni 2003 bis 15. Oktober 2003 durchgehend auf der Auslandsbaustelle
M/Bayern tätig gewesen. Für diesen Zeitraum sei lt. beigelegter
Firmenbestätigung Lohnsteuer von insgesamt 4.432,11 € zu Unrecht
eingehoben worden. Er ersuchte um Erstattung dieses Betrages und amtliche
Korrektur des abgespeicherten Lohnzettels.
Am 3. Mai 2005 reichte der Abgabepflichtige beim Finanzamt
I eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 ein. Da der Antrag
vom 9. September 2004 vom Finanzamt I bis dato nicht erledigt worden sei, werde
ersucht, diesen im Rahmen der nunmehrigen Veranlagung zu berücksichtigen.
Für die begünstigte Auslandstätigkeit sei vom Dienstgeber infolge
Unkenntnis der Lohnverrechnerin Lohnsteuer einbehalten worden. Eine
Bestätigung des Dienstgebers über die Verwendung sowie die auf diese
Tätigkeit entfallenden Beträge wurde der Einkommensteuererklärung
beigelegt. Demnach sei die begünstigte Auslandstätigkeit wie folgt
anzusetzen: Bruttobezüge von 20.543,16 € abzüglich
Sozialversicherungsbeiträge von 2.920,13 € ergäben
begünstigte (steuerfreie) Auslandsbezüge von 17.623,03 €. Die
steuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wurden
demgemäß in der Steuererklärung mit 13.461,41 € (statt
31.084,44 € lt. KZ 245 des vom Dienstgeber übermittelten Lohnzettels)
erfasst. Der genannten Bestätigung des Dienstgebers vom 3. März 2004
über die Verwendung des Abgabepflichtigen ist Folgendes zu
entnehmen:
"Wir
bestätigen hiermit, dass Herr X
vom 10. Juni 2003 bis einschließlich 15. Oktober 2003 durchgehend mit der
Leitung des Baustellenlabors für die Baustelle Sanierung
Kanal in
M/Bayern tätig war. Die
durchgeführten Prüftätigkeiten erforderten über diesen
Zeitraum eine Arbeitsplatzverlegung, Standort
M."
Auf der Grundlage einer
eingeholten Stellungnahme des Betriebsfinanzamtes des Dienstgebers des
Abgabepflichtigen erließ das Finanzamt I am 4. Juli 2005 einen Bescheid
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003, mit dem eine begünstigte
Auslandstätigkeit iSd § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 nicht anerkannt wurde.
Im Sinne des Lohnsteuer-Protokolls 2004 zu Rz 56 ff der LStR 2002 sei eine
Tätigkeit dann nicht unter § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 zu subsumieren,
wenn im Wesentlichen nur eine Personalgestellung ohne abgrenzbares Teilprojekt
vorliege. Lt. Überprüfung des Finanzamtes W handle es sich im
gegenständlichen Fall um eine Personalgestellung an einen
ausländischen Arbeitgeber (ARGE Sanierung Kanal, P/A/M, D-12345 M,
E-Straße). Eine Rückerstattung zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer
könne daher nicht erfolgen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Abgabepflichtige am 10.
Juni 2005 fristgerecht Berufung. Die Sachverhaltsfeststellung sei insofern
falsch, als nicht eine Personalgestellung erfolgt sei, sondern die V-GmbH (der
Dienstgeber des Abgabepflichtigen) mit der Prüfung einzelner
Betonmischungen vor Ort beauftragt gewesen sei. Der Abgabepflichtige sei zwar
(naturgemäß) in den Arbeitsablauf vor Ort soweit eingebunden gewesen,
dass auf den von der Bauleitung vorgegebenen Ablauf Bedacht zu nehmen gewesen
sei. Keinesfalls habe es sich aber um eine
"Personalgestellung" gehandelt. Das
abgrenzbare Teilprojekt sei eindeutig die technische Überwachung der
Betonzusammensetzung gewesen. Seitens der V-GmbH sei auch diese verrechnet
worden, und nicht zB. irgendwelche Personalkosten im Rahmen einer
Personalgestellung.
Darüber hinaus sei jedoch auch darauf hinzuweisen,
dass die hier vorgenommene Differenzierung dem Gesetz fremd sei: In § 3
Abs. 1 Z 10 EStG 1988 komme es lediglich darauf an, dass ein inländischer
Arbeitnehmer von einem inländischen Arbeitgeber für eine
begünstigte Auslandstätigkeit Entgelt beziehe; wie diese zwischen den
Firmen abgerechnet werde, sei hingegen unerheblich. Auch sei zB. sogar die
Personalgestellung anlässlich der Errichtung von Anlagen durch andere
Unternehmen explizit erwähnt. Warum (selbst bei Zugrundelegen der
Sachverhaltsannahme der Abgabenbehörde) eine solche Personalgestellung nur
im Rahmen eines abgrenzbaren Teilprojektes begünstigt sein sollte, sei
unklar. Sinn der Gesetzesbestimmung könne lediglich sein, inländischen
Arbeitnehmern einen Anreiz zur Vornahme von Auslandstätigkeiten zu geben
und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit österreichischer Unternehmen ohne
höhere Kostenbelastung zu stärken. Mit dieser Zielsetzung sei eine
stark einschränkende Interpretation wohl nicht vereinbar und wäre im
Übrigen unsachlich (Verstoß gegen Art. 18 B-VG).
Sämtliche anderen beim Projekt mitarbeitenden Personen
mit österreichischen Dienstgebern seien von diesen hinsichtlich der
Tätigkeit lohnsteuerfrei gestellt worden. Es wäre verwunderlich, wenn
die sich inhaltlich kaum unterscheidende Tätigkeit etwa des Bauleiters der
A begünstigt sein sollte, die des Vertreters der V-GmbH aber nicht. Es
werde daher beantragt, im Sinne der eingereichten Steuererklärung
festzustellen, dass Lohnsteuer für diese Tätigkeit zu Unrecht
einbehalten worden sei, und diese zurückzuerstatten.
In Ergänzung der Berufung verwies der Abgabepflichtige
mit Schreiben vom 5. Jänner 2006 auf das der Änderung des § 3
Abs. 1 Z 10 lit. b EStG 1988 durch das AbgÄG 2005 vorausgehende Erkenntnis
des VwGH vom 10. August 2005, Zl. 2002/13/0024, in dem die Anwendung der
Befreiungsbestimmung für jedes inländische Gestellungsunternehmen
bejaht worden sei. Es werde daher ersucht, aufgrund der nunmehr geklärten
Rechtslage die Rückerstattung der Lohnsteuer vorzunehmen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. Mai 2006 wurde die
Berufung vom Finanzamt I als unbegründet abgewiesen. Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 10 lit. b EStG 1988 seien begünstigte
Auslandstätigkeiten die Bauausführung, Montage,
Montageüberwachung, Inbetriebnahme, Instandsetzung und Wartung von Anlagen,
die Personalgestellung anlässlich der Errichtung von Anlagen durch andere
Unternehmungen sowie die Planung, Beratung und Schulung, soweit sich alle diese
Tätigkeiten auf die Errichtung von Anlagen im Ausland beziehen. Unter
Bauausführung im weitesten Sinn seien alle Maßnahmen zu verstehen,
die mit der Errichtung oder Erweiterung (Hoch- und Tiefbauten) im Zusammenhang
stünden. Dies sei auch dann der Fall, wenn der Auftragnehmer
(Generalunternehmer) sich zur Erfüllung des Vertrages eines
inländischen Unternehmers (Subunternehmers) bediene. Werde von einem
inländischen Subunternehmer für einen Generalunternehmer ein Teil des
Gesamtprojektes ausgeführt und stelle dieses Teilprojekt für sich
gesehen eine begünstigte Anlage dar, stehe die Begünstigung bei
Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zu.
Im Streitfall sei der Abgabepflichtige mit der Leitung des
Baustellenlabors für die Baustelle
"Sanierung
Kanal in
M/Bayern" betraut gewesen. Dabei
handle es sich nicht um eine Errichtung eines Bauwerks, sondern vielmehr um die
Sanierung eines Kanals. Es liege daher keine begünstigte Tätigkeit im
Sinne der zitierten Bestimmung vor. Da Tätigkeiten, wie sie vom
Einschreiter durchgeführt worden seien, nur dann begünstigt sein
könnten, wenn von einer
"begünstigten Errichtung von
Anlagen" ausgegangen werden könne, dieses Kriterium aber im
Streitfall nicht gegeben sei, liege eine steuerfreie Auslandstätigkeit
nicht vor.
Am 16. Juni 2006 stellte der Abgabepflichtige fristgerecht
den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. In der Begründung der Berufungsvorentscheidung sei im
Wesentlichen die Auffassung vertreten worden, dass es sich bei der
sachverhaltsgegenständlichen Tätigkeit nicht um eine
begünstigungsfähige handle; dies mit dem Hinweis darauf, dass
(lediglich) die "Sanierung eines
Kanals" erfolgt wäre. Die vorgenommene Gesetzesauslegung erfasse
jedoch den Sinn der Bestimmung, Auslandstätigkeiten österreichischer
Firmen zu begünstigen, wenn es sich um länger dauernde Bauvorhaben
handle, nicht und würde eine sachlich nicht vertretbare Ungleichbehandlung
nach sich ziehen, was im Ergebnis einer Gleichheitswidrigkeit der
Gesetzesbestimmung entspräche. Nachdem Gesetze aber bei
Regelungslücken verfassungskonform zu interpretieren seien, sei diese
Interpretation einfach falsch.
Im Übrigen erfülle die Generalsanierung eines
ausgedehnten Tiefbauobjektes wie des sachverhaltsgegenständlichen Kanals,
bei der selbstverständlich auch Erweiterungen der bestehenden Anlage
vorgenommen und bei der einzelne Teile völlig neu konzipiert worden seien,
im Hinblick auf die zu untersuchende Teiltätigkeit der V-GmbH
selbstverständlich (auch) den Begriff
"Bauausführung". Die der
Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsansicht sei daher unzutreffend.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind
Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe (lit. a) für
eine begünstigte Auslandstätigkeit (lit. b) von ihren Arbeitgebern
beziehen, von der Einkommensteuer befreit, wenn die Auslandstätigkeit
jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht.
Inländische Betriebe sind gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 10 lit. a EStG
1988 Betriebe von inländischen Arbeitgebern oder inländische
Betriebsstätten von im Ausland ansässigen Arbeitgebern.
Begünstigte Auslandstätigkeiten sind gemäß
§ 3 Abs. 1
Z 10 lit. b EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Stammfassung die
Bauausführung, Montage, Montageüberwachung, Inbetriebnahme,
Instandsetzung und Wartung von Anlagen, die Personalgestellung anlässlich
der Errichtung von Anlagen durch andere Unternehmungen sowie die Planung,
Beratung und Schulung, soweit sich alle diese Tätigkeiten auf die
Errichtung von Anlagen im Ausland beziehen, weiters das Aufsuchen und die
Gewinnung von Bodenschätzen im Ausland. Einkünfte im Sinne des §
3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind bei der Festsetzung der Steuer für das
übrige Einkommen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 3
EStG 1988).
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 entspricht (vgl. die
Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 621 BlgNR XVII. GP) inhaltlich §
3 Z 14a EStG 1972. § 3 Z 14a EStG 1972 wurde eingefügt durch das
Bundesgesetz vom 18. Dezember 1979, BGBl. Nr. 550. Die Erläuterungen zur
Regierungsvorlage, 113 BlgNR XV. GP, führen dazu aus:
"Da sich auf dem
Sektor des Anlagenbaues im Ausland die Konkurrenzverhältnisse zunehmend
verschärfen, wirkt sich die derzeitige steuerliche Behandlung der
Arbeitslöhne von ins Ausland entsendeten Arbeitnehmern im Vergleich mit
anderen Ländern (zB. der Bundesrepublik Deutschland) für
österreichische Unternehmen wettbewerbsnachteilig aus. Die vorliegende
Novelle sieht daher eine Steuerbefreiung für alle Fälle einer
Auslandstätigkeit von inländischen Arbeitnehmern vor, die mit der
Errichtung von Anlagen im Ausland im Zusammenhang steht."
Durch die Bestimmung des § 3
Abs. 1 Z 10 EStG 1988 werden somit - was in der Formulierung des § 3 Z 14a
EStG 1972 allerdings klarer zum Ausdruck kam - Einkünfte steuerfrei
gestellt, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe für eine im Ausland
ausgeübte Tätigkeit von ihren Arbeitgebern beziehen, wenn die
Auslandstätigkeit mit einem begünstigten ausländischen Vorhaben
des Arbeitgebers (ua. die Bauausführung, die Personalgestellung
anlässlich der Errichtung von Anlagen durch andere Unternehmen, die
Beratung) im Zusammenhang steht und ihre Dauer jeweils ununterbrochen über
den Zeitraum von einem Monat hinausgeht.
Der Berufungswerber (Bw.) war im Streitjahr als
Angestellter der V-GmbH (nunmehriger Firmenwortlaut lt. Firmenbucheintragung vom
16. Mai 2006: P-GmbH) tätig. Dieses Unternehmen hat seinen Sitz in S, seine
Hauptgeschäftsbereiche sind die Baumesstechnik und Vermessung, die
Geologie/Geotechnik, die Geophysik und die Materialtechnologie. Es steht
unbestritten fest, dass der Bw. vom 10. Juni 2003 bis einschließlich 15.
Oktober 2003 durchgehend mit der Leitung des Baustellenlabors für die
Baustelle "Sanierung Kanal" in M/Bayern
tätig war. Die durchgeführten Prüftätigkeiten erforderten
über diesen Zeitraum eine Arbeitsplatzverlegung ins Ausland (vgl. die
Bestätigung der V-GmbH vom 3. März 2004).
Das Finanzamt vermeint, dass eine begünstigte
Auslandstätigkeit nicht vorliege, weil sich alle in § 3 Abs. 1 Z 10
lit. b EStG 1988 genannten Tätigkeiten auf die
"Errichtung von Anlagen im Ausland"
beziehen müssten. In der Sanierung eines Kanals könne keine
"Errichtung von Anlagen" erblickt
werden. Aufgrund eines Auskunftsersuchens des Unabhängigen Finanzsenates
teilte die P-GmbH (der inländische Arbeitgeber des Bw.) gemäß
§ 143 BAO mit, um welches Bauvorhaben es sich bei der Baustelle
"Sanierung Kanal" konkret handelte. Das
Projekt wurde dabei mit Schreiben vom 27. März 2007 wie folgt
beschrieben:
"Der
Kanal zwischen
T und
M wurde zwischen 1912 und 1922 gebaut.
Aufgrund von Verschleißerscheinungen der Betonauskleidung und der damit
drohenden Gefahr einer verringerten Standsicherheit der Böschungsdämme
zufolge von Durchfurchung des Dammkörpers wurde auf die gesamte
Bauwerkslänge von 20 km eine komplette, neue Betondecke aufbetoniert. Ziel
dieser Gesamtbaumaßnahme war neben der weiteren Gewährleistung der
Betriebssicherheit die Minderung des Strömungswiderstandes im Kanal, die
Erneuerung der Abdichtung, die Sanierung der 19 Brücken, sowie die
Erstellung eines Restwasserkraftwerks im Einlaufbereich. Mit der Verringerung
der hydraulischen Reibung und dem Bau des Restwasserkraftwerkes konnte damit
eine zusätzliche Energiegewinnung erreicht werden. Es handelt sich somit um
eine Errichtung/Erweiterung."
Das Projekt ging nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates weit über den Umfang hinaus, der
üblicherweise mit laufenden Wartungsarbeiten und Reparaturtätigkeiten
an bereits bestehenden Anlagen verbunden ist. Abgesehen davon, dass ein neues
Restwasserkraftwerk im Einlaufbereich errichtet wurde, war das Bauvorhaben
"Sanierung Kanal" vor allem durch die
Aufbetonierung einer komplett neuen Betondecke gekennzeichnet. Bei diesen (auch
in zeitlicher Hinsicht) umfangreichen und aufwändigen Arbeiten handelte es
sich keineswegs um bloß regelmäßig notwendige Ausbesserungen an
einem bestehenden Wirtschaftsgut. Es wurde damit vielmehr der bereits in den
Jahren 1912 bis 1922 gebaute Kanal auf einer Länge von 20 km über
seinen ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessert. Eine
Verbesserung eines vorhandenen Vermögensgegenstandes über seinen
ursprünglichen Zustand hinaus liegt nämlich vor, wenn durch
Maßnahmen die Kapazität quantitativ oder qualitativ verbessert, die
Nutzungsdauer verlängert oder die Leistungserstellung rationalisiert wird.
Von entscheidender Bedeutung ist dabei, ob durch derartige Maßnahmen das
Nutzungspotenzial des Wirtschaftsgutes erhöht wird.
Das war beim Bauvorhaben
"Sanierung Kanal" ohne Zweifel gegeben.
Insbesondere das hohe Alter des bestehenden Kanals und die damit verbundenen
Verschleißerscheinungen der Betonauskleidung machten die Errichtung einer
neuen Betondecke erforderlich. Damit wurde nicht nur die Betriebssicherheit
für die Zukunft gewährleistet, sondern - neben anderen Zielvorgaben -
gerade auch eine Minderung des Strömungswiderstandes im Kanal (eine
Verringerung der hydraulischen Reibung) erreicht. In Zusammenhalt mit dem Bau
des Restwasserkraftwerkes konnte damit eine zusätzliche Energiegewinnung
herbeigeführt werden, was auch von der P-GmbH in ihrem Schreiben vom 27.
März 2007 bestätigt wurde. Im Sinne der hier maßgeblichen
Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 10 lit. b EStG 1988 ist für die weitere
Betrachtung von einer Anlagenerrichtung im Ausland auszugehen.
Aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Z 10 lit. b EStG 1988
folgt, dass die Aufzählung der begünstigten Auslandstätigkeiten,
wobei es jeweils auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ankommt
(vgl. VwGH 10.8.2005, 2002/13/0024), eine erschöpfende ist. Die
Bauausführung, Montage, Montageüberwachung, Inbetriebnahme,
Instandsetzung, Wartung von Anlagen, Planung, Beratung und Schulung sind dann
begünstigt, wenn ein inländisches Unternehmen diese Tätigkeiten
in unmittelbarem Zusammenhang mit der Errichtung von Anlagen im Ausland
ausführt und zu diesem Zweck eigene Arbeitnehmer im Ausland einsetzt (vgl.
auch VwGH 17.11.2004, 2000/14/0105).
Der inländische Arbeitgeber muss nicht gleichzeitig
Errichter der ausländischen Anlage sein; diese Errichtung kann auch durch
ein ausländisches Unternehmen erfolgen. Die nach dem Gesetzeszweck gebotene
Auslegung der Steuerbegünstigung legt es nahe, auch jene Fälle der
Auslandsentsendung von Arbeitnehmern miteinzubeziehen, in denen sich der
inländische Arbeitgeber an der Anlagenerrichtung bloß beteiligt,
indem er eine der im Gesetz aufgezählten Tätigkeiten zur Errichtung
der Anlage beisteuert (VwGH 24.10.2005, 2002/13/0068; VwGH 3.11.2005,
2004/15/0124). Ob der inländische Arbeitgeber als Bauherr,
Generalunternehmer, Subunternehmer oder in anderer Form unternehmerischer
Kooperation an der Anlagenerrichtung mitwirkt, kann vor dem Hintergrund des
aufgezeigten Gesetzeszweckes keinen Unterschied machen. Wie der
Verwaltungsgerichtshof überdies bereits im Erkenntnis vom 17. November
2004, 2000/14/0105, ausgesprochen hat, steht die Mitwirkung ausländischer
Unternehmen an der Anlagenerrichtung der Steuerbegünstigung nicht entgegen.
Unter Bauausführung im weitesten Sinne sind alle
Maßnahmen zu verstehen, die mit der Errichtung oder Erweiterung von
Bauwerken (Hoch- und Tiefbauten) im Zusammenhang stehen. Dies ist auch dann der
Fall, wenn der Auftragnehmer (Generalunternehmer) sich zur Erfüllung des
Vertrages eines inländischen Unternehmers (Subunternehmers) bedient. Mit
dem vorhin beschriebenen Bauvorhaben
"Sanierung Kanal" wurde die ARGE
Sanierung Kanal, P/A/M, D-12345 M, E-Straße, beauftragt. Diese erteilte
der V-GmbH, somit dem inländischen Arbeitgeber des Bw., den Auftrag
für die Betonüberwachung im Zusammenhang mit der Aufbetonierung der
komplett neuen Betondecke. Der Auftragserteilung vom 28. Mai 2003 und den
Rechnungen vom 2. September 2003 und 10. November 2003 zufolge beinhaltete
dieser Subunternehmerauftrag folgende von der V-GmbH zu erbringende Leistungen:
Aufbau, Einrichtung und Abbau der Laboreinrichtung; Vermietung der
Laboreinrichtung; Beistellung des Laborleiters.
Mit Schreiben vom 27. März 2007 teilte die P-GmbH dem
Unabhängigen Finanzsenat mit, welche Tätigkeiten von der (vormaligen)
V-GmbH im Zusammenhang mit der Baustelle
"Sanierung Kanal" konkret
durchgeführt wurden:
"Im Vorfeld
wurde durch die V-GmbH eine
Prüfung der Eignung der Betonausgangsstoffe für die Herstellung
spezieller Betonsorten durchgeführt. Es wurden Betonrezepturen als
Richtrezepturen entwickelt, die vor Ort auf die Herstellungs- und
Einbaubedingungen angepasst werden mussten. Die angepassten Betonrezepturen
wurden hinsichtlich einer gleich bleibenden Qualität während des
Einbaus laufend geprüft. Die ermittelten Ergebnisse sind mit den Zielwerten
verglichen worden und entsprechend den Prüfergebnissen zufolge der
Einbauüberwachung wurden laufend Anpassungen im Herstellprozess
vorgenommen.
Eine weitere
Aufgabe der V-GmbH war die Abnahme und
Zulassung zur Inbetriebnahme zweier Baustellenmischanlagen, sowie die partielle
Durchführung der Produktionskontrolle von relevanten Betonsorten für
zwei weitere Mischanlagen im Nahfeld der Baustelle. Aufgrund der laufend
ermittelten Betonprüfergebnisse wurden diverse Beratungsgespräche mit
der Bauleitung, dem Betonhersteller und dem Einbaupersonal vor Ort geführt.
Es wurde je nach Einbaumaschinentyp durch die
V-GmbH eine Rezepturadaption bzw.
Neuausarbeitung einer Betonrezeptur vorgenommen. Ebenso wurden die Personen an
der Mischanlage (Mischmeister, Betonprüfer bei der Mischanlage) und beim
Transport und Einbau vor Ort geschult."
Die Betonüberwachung bei der
Baustelle "Sanierung Kanal" lag in den
Händen des Bw., der von seinem inländischen Arbeitgeber für die
Zeit vom 10. Juni bis 15. Oktober 2003 als Laborleiter beigestellt wurde.
Konkret führte er dabei folgende Arbeiten durch (vgl. das Schreiben der
P-GmbH vom 27. März 2007):
"Vor Ort war
Herr X mit der Leitung des Betonlabors,
der Beratung, der Betonwerkabnahme, der Überwachung des Einbaus und der
Dokumentation der durchgeführten Prüfungen betraut. Er
unterstützte die ARGE in sämtlichen betontechnologischen
Fragestellungen während der gesamten Projektdurchführung. Er war
mitverantwortlich für die Verfassung von Wochenberichten und verantwortlich
für die Erstellung eines Endberichtes mit einer Zusammenfassung der
Betonprüfungsergebnisse zur Bewertung der Betonqualität.
Weiters
führte er auch manuelle Betonprüfungen durch. Diese umfassen
naturgemäß die Ermittlung der Frischbetonkennwerte, die Bestimmung
des Wassergehaltes, der Konsistenz, des Luftporengehaltes, der Rohdichte, sowie
die manuelle Herstellung von Probekörpern zur Ermittlung von
Betoneigenschaften am Festbeton (zB. Druckfestigkeit, Wassereindringtiefe,
u.a.m.).
Die
Festbetonprüfungen, für die eine fixe Laborausrüstung
(Druckpresse, DL-Stand für Ermittlung der Wassereindringtiefe, u.a.m.)
vonnöten war, wurden vom stationären Laborpersonal in
Z durchgeführt."
Für den Unabhängigen
Finanzsenat besteht kein Zweifel, dass die V-GmbH mit der Betonüberwachung
gemäß dem vorliegenden Betonkonzept einen wesentlichen Beitrag bei
der Bauausführung des Projektes
"Sanierung Kanal" leistete. Die V-GmbH
wurde unmittelbar mit der Prüfung einzelner Betonmischungen vor Ort
beauftragt, wobei der Bw. als Leiter des Betonlabors in den Arbeitsablauf vor
Ort eingebunden war. Die Auftragserteilung an die V-GmbH durch die ARGE hatte
die technische Überwachung der Betonzusammensetzung (die
"Betonüberwachung") zum Inhalt,
seitens der V-GmbH wurde auch diese verrechnet, und nicht Personalkosten im
Rahmen einer Personalgestellung.
Ergänzend wird festgehalten,
dass - entsprechend der Intention des Gesetzgebers - von einer weiten Auslegung
der Begünstigungsvorschrift des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 auszugehen
ist. Den in § 3 Abs. 1 Z 10 lit. b EStG 1988 genannten
Auslandstätigkeiten ist gemeinsam, dass nicht nur eine unmittelbare,
sondern auch eine mittelbare Mitwirkung an begünstigten Vorhaben des
inländischen Arbeitgebers unter die Befreiungsbestimmung fällt. So
sind von dieser Regelung nicht nur technische Bauausführungen, sondern auch
damit zusammenhängende organisatorische Unterstützungsleistungen der
inländischen Arbeitgeber erfasst (UFS 24.2.2004, RV/0174-K/02; vgl. auch
UFS-Aktuell 2004, 285). Schließlich ist festzuhalten, dass mit der
Tätigkeit der V-GmbH in geringem Umfang auch im Katalog des § 3 Abs. 1
Z 10 lit. b EStG 1988 aufgezählte Beratungs- und Schulungsleistungen
verbunden waren (vgl. das Schreiben der P-GmbH vom 27. März 2007).
Selbst wenn man - dem Finanzamt folgend - dem
Vertragsverhältnis mit der ARGE eine reine Personalgestellung seitens der
V-GmbH unterstellen wollte, ließe sich für den Standpunkt des
Finanzamtes nichts gewinnen. (Das Finanzamt versagte die Steuerfreiheit
gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 mit der Begründung, dass im
Wesentlichen nur eine Personalgestellung an einen
ausländischen Arbeitgeber
vorgelegen sei.)
Unter die begünstigte Auslandstätigkeit
fällt gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 10 lit. b EStG 1988 in der
für das Streitjahr geltenden Stammfassung auch die Personalgestellung
anlässlich der Errichtung von Anlagen
durch andere Unternehmungen. Der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge (VwGH 10.8.2005,
2002/13/0024; VwGH 24.10.2005, 2001/13/0226) stellt die in Rede stehende
Steuerbegünstigung jedenfalls dann nicht darauf ab, dass ein
inländischer Arbeitgeber im Ausland eine begünstigte Anlage errichtet,
wenn eine Personalgestellung vorliegt. Hinsichtlich der Personalgestellung sind
auch jene Fälle begünstigt, in denen die Anlagenerrichtung nicht durch
den inländischen Arbeitgeber, sondern durch ein
"anderes Unternehmen" erfolgt. Dem
Gesetz lässt sich keine Beschränkung entnehmen, wonach nur im Falle
inländischer Gestellungsnehmer die gegenständliche Steuerbefreiung zum
Tragen käme. Auch die aus den Gesetzesmaterialien hervorleuchtende Absicht
des Gesetzgebers - die Verbesserung der Konkurrenzfähigkeit
inländischer Arbeitgeber - gebietet keine andere Auslegung der Bestimmung.
Wirkt der inländische Arbeitgeber nicht selbst an der Errichtung der
begünstigten Anlagen mit, sondern stellt er anderen Unternehmen
Arbeitskräfte anlässlich einer Anlagenerrichtung im Ausland zur
Verfügung, kann davon ausgegangen werden, dass er entsprechende
Aufträge zur Überlassung von Arbeitskräften leichter akquirieren
kann, seine Wettbewerbsfähigkeit also verbessert wird, wenn er die Leistung
günstiger, weil nicht durch inländische Lohnabgaben belastet, anbieten
kann.
§ 3 Abs. 1 Z 10 lit. b EStG 1988 in der für das
Streitjahr geltenden Stammfassung ist demnach so zu verstehen, dass die
Steuerbefreiung im Falle einer Personalgestellung an ausländische
Unternehmen unter denselben Voraussetzungen zusteht, wie sie bei einer
Personalgestellung an inländische Unternehmen vorliegen müssen. Danach
ist grundsätzlich jede - somit auch die für einen ausländischen
Auftraggeber erfolgende - Arbeitskräftegestellung durch ein
inländisches Gestellungsunternehmen steuerfrei. Die Gesetzesänderung
des § 3 Abs. 1 Z 10 lit. b EStG 1988 durch das AbgÄG 2005, BGBl. I Nr.
161/2005, wonach die Steuerfreiheit für gestellte Arbeitskräfte nur
dann zusteht, wenn die Personalgestellung anlässlich der Errichtung von
Anlagen durch andere inländische
Betriebe erfolgt, ist erstmalig bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 2006, somit nicht auch im Streitjahr, anzuwenden.
Die steuerpflichtigen Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit sind - dem Bw. folgend - mit 13.461,41 €
(31.084,44 € lt. KZ 245 des vom Dienstgeber übermittelten Lohnzettels
abzüglich begünstigte steuerfreie Auslandsbezüge von 17.623,03
€) zu erfassen. Die Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2003
ist dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen, das insoweit Bestandteil
dieser Berufungsentscheidung ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 7. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
begünstigte AuslandstätigkeitBauausführungPersonalgestellungAnlagenerrichtung im AuslandAbgrenzung zur Reparatur
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0413-I/06
- Stammnummer
- 28294
- Gültig
- 07.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF