…die Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4) gänzlich oder teilweise getilgte Abgabenschuldigkeiten, falls dies beantragt wurde, unter bestimmten Voraussetzungen in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen sind. Da die Tilgung nicht durch Verwendung von sonstigen Gutschriften oder von…
…oder in die Zahlungserleichterung nicht einbezogene Abgaben nicht rechtzeitig entrichtet werden. Auch wurde in der Fortsetzung des Bescheidspruches bestimmt, dass Gutschriften, unabhängig vom Anlass ihres Entstehens, auf die zu leistenden Raten nicht einzurechnen sind. Infolge Einreichung und Verbuchung der Umsatzsteuervoranmeldung für März 2003 vor der…
…März 2008) auf die Bemessungsgrundlage des gegenständlichen Säumniszuschlages anzurechnen ist. § 214 Abs. 1 BAO lautet: In den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung sind Zahlungen und sonstige Gutschriften, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen…
…Gebarung nach § 214 Abs. 1 BAO Zahlungen und sonstige Gutschriften zunächst grundsätzlich auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen sind. Zwar wurde weder zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung noch wird derzeit ein -rückzahlbares - Guthaben im Sinne des § 215 BAO ausgewiesen, jedoch kommt…
…wenn die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften am Steuerkonto übersteigt, somit ein Guthaben besteht. Ein Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt. Maßgeblich sind die tatsächlich durchgeführten Gutschriften (Lastschriften) und nicht diejenigen…
…deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen gemäß § 212a Abs. 8 BAO Zahlungen, sonstige Gutschriften sowie Guthaben nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs. 4 BAO sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden…
…wären die Guthaben der Folgebescheide ab dem Jahr 1995, die bisher aufgerechneten und vom Finanzamt nicht beeinspruchten Schadenersatzforderungen und sonstigen Gutschriften sowie die im Pfändungswege von seinem Dienstgeber eingehobenen Beträge nicht im Abrechnungsbescheid berücksichtigt worden. Ferner brachte der Bw. vor, dass die bereits verjährten Abgabenbeträge…
…solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig. In den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung sind Zahlungen und sonstige Gutschriften, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, gemäß …
…Gutschrift in Höhe von € 2.912,34 festgesetzt, wodurch ein Guthaben in Höhe von € 3.000,00 entstand. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.2.2010, 2009/16/0311) entsteht ein Guthaben, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige…
…dass die Verrechnung der am 28. Juni 2006 aus der Verbuchung des Einkommensteuerbescheides 2005 entstandenen sonstigen Gutschrift von 515,14 € mit dem ersten Säumniszuschlag 2004 und mit der Umsatzsteuer 2003 rechtmäßig gewesen ist. Der erste Säumniszuschlag 2004 in Höhe von 57,87 € wurde…
…3 BAO bei Anwendung des Abs. 1 nur dann maßgeblich, wenn im Zeitpunkt der Zahlung oder sonstigen Gutschrift diese Bewilligung wirksam ist oder ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz für die den Gegenstand der Bewilligung bildenden Abgaben besteht. Zum Anderen würde…
…genauer gesagt durch die Gutschrift aus dem Festsetzungsbescheid vom 23.9.2003 abgedeckt werden. Dies war jedoch aus folgenden Gründen nicht möglich: § 214 BAO sieht vor, dass in den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung Zahlungen und sonstige Gutschriften auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten…
…oder des Widerrufs der Aussetzung nicht festzusetzen. § 212 a Abs. 6 BAO regelt die Einbeziehung bereits getilgter Abgabenbeträge in die Aussetzung. Die Bestimmung lautet: wurde eine Abgabenschuldigkeit durch die Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs.1) oder Guthaben (§215 Abs. 4) gänzlich oder teilweise getilgt…
…Berufung führte die Bw im Wesentlichen aus, dass § 212a Abs. 6 und 8 BAO normiere, dass Zahlungen, sonstige Gutschriften und Guthaben nur dann den Aussetzungsantrag beeinflussten, wenn dies vom Steuerpflichtigen ausdrücklich beantragt werde. § 214 Abs. 4 BAO bestimme, dass Verrechnungsweisungen bezüglich Verwendungszweck einer Zahlung von…
…dass Zahlungen und sonstige Gutschriften gemäß § 214 BAO auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen seien, wobei gegebenenfalls auch gesetzlich zustehende oder mit Bescheid zuerkannte Fristen als Fälligkeitstag in Betracht kämen. Im gegenständlichen Verfahren sei daher die Gutschrift an Umsatzsteuer für das…
…Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus. Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen gemäß § 212a Abs. 8 BAO Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs. 4…
…die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages grundsätzlich dann entstehe, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wäre. Da das Abgabenkonto weder entsprechende Zahlungen noch sonstige Gutschriften ausweise, die eine rechtzeitige und vollständige Entrichtung der am 16. Jänner 2012 fälligen Stiftungseingangssteuer 11/2011 erkennen lassen…
…ist vorauszuschicken, dass ein Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt. Maßgeblich sind die tatsächlich durchgeführten Gutschriften (Lastschriften) und nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen durchgeführt hätten werden müssen (Hinweis Ritz, Bundesabgabenordnung-Kommentar4…
…ein, in dem er vorbrachte, dass dieses "substratlose" Schreiben zu spät komme, da er bereits "Anzeige" erstattet hätte. Über die Berufung wurde erwogen: I. In den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung sind Zahlungen und sonstige Gutschriften, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, gemäß …
…zur Zahlung Verpflichteten, die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlass entstandenen Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen. In den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung sind Zahlungen und sonstige Gutschriften nach der Grundregel des § 214 Abs. 1 BAO auf…