Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0757-L/03
Säumniszuschlag bei bewilligter Ratenzahlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0757-L/03vom 15.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Einem Abgabepflichtigen liegt kein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden zur Last, wenn er den Ausspruch in einem Zahlungserleichterungsbescheid, wonach Gutschriften nicht in die zu leistenden Raten einzurechnen seien, dahin verstanden hat, dass Gutschriften (auch) nicht zur Abdeckung des von der Zahlungserleichterung umfassten Abgabenrückstandes herangezogen werden können, und damit bei der Entrichtung der laufenden Abgaben Berücksichtigung finden müssten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der AE-AG, vom 17. November 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 10. November 2003 zu StNr.
000/0000, mit dem von der Umsatzsteuer 08/2003 ein Säumniszuschlag in
Höhe von € 57,76 festgesetzt wurde, entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
In einem Zahlungserleichterungsansuchen vom 17.7.2003
ersuchte die Berufungswerberin den gesamten aushaftenden Rückstand
einschließlich der Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für das
dritte und vierte Quartal 2003 in Höhe von insgesamt € 64.836,63 in
vier Raten abstatten zu dürfen.
Mit Bescheid vom 24.7.2003 gab das Finanzamt diesem
Ansuchen statt, und bewilligte folgende Raten:
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1.
Rate
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29.09.2003
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16.000,00
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2.
Rate
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28.10.2003
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16.000,00
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3.
Rate
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28.11.2003
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16.000,00
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4.
Rate
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28.12.2003
|
16.836,63
Im auf der zweiten Seite des
Bescheides fortgesetzten standardisierten Bescheidspruch wurde unter anderem
ausgeführt, dass Gutschriften - unabhängig vom Anlass ihres
Entstehens - in die zu leistenden Raten nicht einzurechnen seien.
Terminverlust trete ein, wenn auch nur zu einem Ratentermin eine Zahlung in
Höhe der festgesetzten Rate unterbleibe, oder in die Zahlungserleichterung
nicht einbezogene Abgaben nicht fristgerecht entrichtet
würden.
Mit Schreiben vom 17.9.2003 reichte die Berufungswerberin
eine berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2003 ein, in der eine
geringere als die bisher erklärte Vorauszahlung ausgewiesen wurde. Der
Differenzbetrag werde bei der nächsten Zahlung in Abzug
gebracht.
Das Finanzamt setzte die Vorauszahlung für diesen
Zeitraum mit Bescheid vom 23.9.2003 erklärungsgemäß mit €
35.286,58 fest. Gegenüber der bis dahin vorangemeldeten und termingerecht
entrichteten Vorauszahlung in Höhe von € 38.174,54 ergab sich eine
Gutschrift von € 2.887,96.
Mit Wirksamkeit 29.9.2003 wurde von der Berufungswerberin
die erste Rate in Höhe von € 16.000,00 auf das Abgabenkonto
überwiesen.
Von der am 15.10.2003 fälligen Umsatzsteuer 08/2003 in
Höhe von € 9.678,35 wurde von der Berufungswerberin nur ein Teilbetrag
von € 6.790,38 mit Wirksamkeit 16.10.2003 entrichtet.
Am 27.10.2003 wurde die zweite Rate in Höhe von €
16.000,00 auf das Abgabenkonto überwiesen.
Mit Bescheid vom 10.11.2003 setzte das Finanzamt von der
Umsatzsteuer 08/2003 in Höhe von € 2.887,97 einen Säumniszuschlag
in Höhe von € 57,76 fest.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 17.11.2003
Berufung erhoben. Im Bescheid vom 24.7.2003 über die Bewilligung von
Zahlungserleichterungen sei festgehalten worden, dass Gutschriften -
unabhängig vom Anlass ihres Entstehens - in die zu leistenden Raten
nicht einzurechnen wären. Dies bedeute, dass jegliche Gutschriften ab dem
Datum der Ratenbewilligung mit den laufend zu entrichtenden Abgaben, und nicht
auf den Rückstandssaldo zu verrechnen seien. Gemäß Buchung am
Abgabenkonto vom 23.9.2003 ergebe sich aus der berichtigten UVA 6/2003 ein
"Guthaben" in Höhe von € 2.887,96, welches allerdings dem ZE-Bescheid
vom 24.7.2003 folgend nicht in den Rückstandsbetrag einzubeziehen sei,
obwohl sich der danach ergebende Tagessaldo um diesen Betrag reduziert habe.
Entsprechend dem ZE-Bescheid vom 24.7.2003 sei daher das "Guthaben" in Höhe
von € 2,887,96 richtigerweise bei der nächsten Überweisung
am 15.10.2003 mit der UVA 08/2003 (Zahllast € 9.678,35) verrechnet worden,
und der saldierte Betrag von € 6.790,38 zur Überweisung gelangt.
Aufgrund der am Abgabenkonto ersichtlichen "Buchungsmethodik" sei offenbar am
21.10.2003 allerdings nur der Zahlungseingang in Höhe von € 6.790,38
der Umsatzsteuer 08/2003 zugeordnet worden. Aufgrund der richtigen Buchung
(Belastung) der UVA 08/2003 in Höhe von € 9.678,35 ergebe sich daraus
ein Fehlbetrag in Höhe von € 2.887,97, welcher Auslöser
für den Säumniszuschlagsbescheid vom 10.11.2003 sein dürfte.
Richtigerweise hätte jedoch das "Guthaben" aus der berichtigten UVA 06/2003
in Höhe von € 2.887,97 ebenfalls der UVA 08/2003 zugeordnet
werden müssen, und nicht saldomindernd verwendet werden dürfen. Da
jedoch die UVA 08/2003 unter Berücksichtigung des "Guthabens" aus der
berichtigten UVA 06/2003 in voller Höhe entrichtet worden wäre, sei
der Säumniszuschlagsbescheid "mangels entsprechender Grundlage
zurückzuweisen". In weiterer Folge sei auch die Verständigung vom
10.11.2003 betreffend Terminverlust "ebenfalls zurückzuweisen". Die
gemäß ZE-Bescheid bewilligten Raten seien bisher am 29.9.2003 und
28.10.2003 pünktlich und in voller Höhe neben den laufenden
Selbstbemessungsabgaben entrichtet worden, sodass bisher kein Terminverlust
eingetreten sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe des § 217
BAO Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag
beträgt dabei 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Die Berufungswerberin hat von der Umsatzsteuervorauszahlung
08/2003 in Höhe von € 9.678,35 nur einen Teilbetrag von €
6.790,38 entrichtet. Der Differenzbetrag von € 2.887,97 sollte nach
Ansicht der Berufungswerberin durch die Gutschrift aus der berichtigten
Umsatzsteuervoranmeldung 06/2003, genauer gesagt durch die Gutschrift aus dem
Festsetzungsbescheid vom 23.9.2003 abgedeckt werden. Dies war jedoch aus
folgenden Gründen nicht möglich:
§ 214 BAO sieht vor, dass in den Fällen einer
zusammengefassten Verbuchung der Gebarung Zahlungen und sonstige Gutschriften
auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten
verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu
verrechnen sind. An die Stelle des Fälligkeitstages hat der davon
abweichende zuletzt maßgebliche gesetzlich zustehende oder durch Bescheid
zuerkannte Zahlungstermin zu treten. Solche Zahlungstermine sind zB in
Zahlungserleichterungsbescheiden eingeräumte Ratentermine (Ritz, BAO²,
§ 214 Tz 1).
Die Verrechnung einer Gutschrift kann stets nur auf
verbuchte Abgabenschuldigkeiten erfolgen (vgl. dazu auch Stoll, BAO, 2296). Da
kein Anwendungsfall des § 21 Abs. 1 UStG vorlag (es wurde keine
Umsatzsteuergutschrift, sondern lediglich eine zu einer Gutschrift führende
verminderte Zahllast festgesetzt), wurde die sich aus dem Festsetzungsbescheid
vom 23.9.2003 ergebende Gutschrift im Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides
wirksam (vgl. Ritz, BAO², § 210 Tz 5). Zu diesem Zeitpunkt war
die Umsatzsteuer 08/2003 jedoch noch nicht verbucht. Diese Buchung erfolgte erst
am 21.10.2003. Eine Verrechnung der Gutschrift mit einem Teil der
Umsatzsteuerzahllast 08/2003 war daher weder rechtlich noch faktisch
möglich.
Gemäß
§ 214 Abs. 3 BAO sind die in
Bewilligungen von Zahlungserleichterungen vorgesehenen Zahlungstermine bei
Anwendung des § 214 Abs. 1 nur dann maßgeblich, wenn im Zeitpunkt der
Zahlung oder sonstigen Gutschrift diese Bewilligung wirksam ist. Durch diese
Bestimmung soll erreicht werden, dass während der Laufzeit einer
Zahlungserleichterung fällig werdende, nicht in die Zahlungserleichterung
einbezogene Abgabenschuldigkeiten entrichtet werden können, ohne dass eine
Verrechnung mit den ältesten Schuldigkeiten erfolgt. Voraussetzung ist
dabei allerdings, dass die Abgabenschuldigkeit spätestens gleichzeitig mit
dem Wirksamwerden der Gutschrift fällig wird oder von der
Abgabenbehörde bereits (mit bevorstehender Fälligkeit) verbucht wurde
und damit auf dem Abgabenkonto als Abgabenschuldigkeit aufscheint (VwGH
17.9.1986, 84/13/0208). Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen
Fall jedoch nicht vor.
Insgesamt gesehen konnte daher die sich aus dem
Festsetzungsbescheid vom 23.9.2003 ergebende Gutschrift nur mit dem im Zeitpunkt
der Wirksamkeit dieser Gutschrift bestehenden Abgabenrückstand verrechnet
werden. Dieser war jedoch zur Gänze von der
Zahlungserleichterungsbewilligung umfasst.
Im Ergebnis führte daher die Gutschrift zu einer
Verminderung des von der Zahlungserleichterung umfassten Rückstandes,
obwohl im Zahlungserleichterungsbescheid vom 24.7.2003 ausdrücklich
ausgesprochen worden war, dass Gutschriften nicht in die zu leistenden Raten
einzurechnen sind. Hätte die Berufungswerberin die Gutschrift bei der
Ratenzahlung in Abzug gebracht, wäre Terminverlust eingetreten, da die
Raten nicht in der festgesetzten Höhe bezahlt wurden. Berücksichtigt
die Berufungswerberin die Gutschrift bei der Entrichtung der laufenden Abgaben,
tritt Terminverlust ein, weil - wie oben dargestellt - die
Gutschrift nur mit dem aushaftenden Rückstand verrechnet werden kann, und
daher nicht zur (teilweisen) Abdeckung der neu anfallenden Abgabe zur
Verfügung steht. Um einen Terminverlust sowie die Vorschreibung von
Säumniszuschlägen zu vermeiden, müsste die Berufungswerberin die
Raten und die neu anfallenden Abgaben - trotz sich aus der laufenden
Gebarung ergebender Gutschriften - in voller Höhe entrichten. Dies
ist mit dem Sinn und Zweck der §§ 212, 214 und 217 BAO nicht in
Einklang zu bringen.
Die Vorschreibung des gegenständlichen
Säumniszuschlages erweist sich daher als sachlich nicht gerechtfertigt.
Durch die Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO hat der Gesetzgeber Vorsorge
getroffen, dass über Antrag des Abgabepflichtigen die Festsetzung eines
Säumniszuschlages dann nicht erfolgt, wenn ihn an der Säumnis kein
grobes Verschulden trifft.
Der Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO kann auch in einer Berufung gegen den
Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (vgl. Ritz, SWK 2001, S 343) und
ist diesfalls in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen. Für die
Beurteilung von Anbringen kommt es dabei nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Judikaturnachweise bei Ritz, BAO², § 85 Tz
1) nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen
verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu
erschließende Ziel des Parteienschrittes (vgl. UFS 26.11.2003,
RV/1680-W/03; vgl. aber auch zB VwGH 24.2.2004, 98/14/0146, wonach eine Berufung
gegen einen Säumniszuschlagsbescheid bei verständiger Würdigung
der Parteienerklärung auch als Antrag gemäß
§ 214 Abs.
5 BAO zu werten sein kann).
Aus dem Vorbringen der Berufungswerberin ist im
gegenständlichen Fall zu erschließen, dass sie ihrer Ansicht nach an
der Säumnis kein Verschulden treffe, da sie die bewilligten Raten
pünktlich und in voller Höhe neben den laufenden
Selbstbemessungsabgaben entrichtet habe, und das Guthaben aus der berichtigten
UVA 06/2003 aufgrund des Spruches des Zahlungserleichterungsbescheides
(Ausschluss der Anrechnung von Gutschriften) "richtigerweise" der UVA 08/2003
"zugeordnet" werden hätte müssen.
Tatsächlich kann der Berufungswerberin aus den bereits
oben aufgezeigten Gründen, welche die Vorschreibung des
Säumniszuschlages sachlich nicht gerechtfertigt erscheinen lassen,
jedenfalls kein grobes Verschulden an der gegenständlichen Säumnis zur
Last gelegt werden. Insbesondere kann ihr kein (über den minderen Grad des
Versehens hinausgehender) Vorwurf gemacht werden, dass sie den Ausspruch im
Zahlungserleichterungsbescheid, wonach Gutschriften nicht in die zu leistenden
Raten einzurechnen seien, dahin verstanden hat, dass Gutschriften (auch) nicht
zur Abdeckung des von der Zahlungserleichterung umfassten
Abgabenrückstandes herangezogen werden können, und damit bei der
Entrichtung der laufenden Abgaben Berücksichtigung finden
müssten.
Insgesamt gesehen liegt daher der Berufungswerberin am
Eintritt der gegenständlichen Säumnis keinesfalls grobes Verschulden
zur Last, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Linz, am 15.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 214 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0757-L/03
- Stammnummer
- 11831
- Gültig
- 15.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF