Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0126-S/06
Abrechnungsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0126-S/06vom 12.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist berechtigt im Rahmen ihrer meritorischen Entscheidungsbefugnis den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wenn sie zur Ansicht gelangt, dass in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt. Etwa, wenn ein angefochtener Feststellungsbescheid nicht zu erstellen gewesen wäre.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des P vertreten durch H, vom
15. November 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes S, vertreten durch M,
vom 28. Oktober 2005 betreffend Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO)
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die Berufung wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, (UFS, Salzburg) GZ wurde über
die Inanspruchnahme des Berufungswerbers für Abgabenschuldigkeiten der Pa
entschieden. Die Inanspruchnahme des Berufungswerbers wurde vom UFS, Salzburg
auf die aushaftende Umsatzsteuerschuld des Jahres 1995 eingeschränkt. Der
Berufungswerber hat in diesem Verfahren unter anderem die Auffassung vertreten,
dass die erklärungsgemäß veranlagte
(haftungsgegenständliche) Umsatzsteuerschuld der Kapitalgesellschaft nach
Verrechnung der sich aus den Umsatzsteuerberichtigungen nach
§ 16 Abs. 3 UStG 1994 ergebenden Gutschriften nicht mehr bestehen
würde, weswegen auch die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des
Berufungswerber als Haftender nicht gegeben seien. Mit diesem Vorbringen habe
der Berufungswerber die Frage, welche Abgaben bei der Kapitalgesellschaft
uneinbringlich geworden sind, mit der Frage, ob der Vertreter seine Pflicht zur
Entrichtung dieser Abgaben schuldhaft verletzt habe vermischt. Auf welche
Abgabenschuldigkeiten Gutschriften zu verrechnen sind, regelt § 214 BAO.
Bestehen zwischen einem Abgabenpflichtigen und der Abgabenbehörde
Meinungsverschiedenheiten, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch
Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, ist
darüber nicht im Haftungsverfahren, sondern in einem durch einen Antrag auf
Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß
§ 216 BAO
ausgelösten Verfahren zu entscheiden (siehe Seite fünf der
Entscheidung des UFS, Salzburg).
Mit Schriftsatz vom 19. 09. 2005 -
eingelangt am 22. 09. 2005 - stellte der Parteienvertreter einen
Antrag an die Abgabenbehörde erster Instanz auf Ausfertigung eines
Abrechnungsbescheides gemäß
§ 216 BAO. In der
Begründung führte er aus, dass mit der Abgabenbehörde eine
Meinungsverschiedenheit darüber bestehe, ob die Zahlungsverpflichtung
hinsichtlich Umsatzsteuer 1995 durch Verrechnungen mit
Umsatzsteuerberichtigungen noch bestehe oder nicht.
Die Abgabenbehörde erster Instanz erließ einen
Abrechnungsbescheid und führte im Spruch des Bescheides aus, dass die
Verpflichtung zur Zahlung der Umsatzsteuer 2005 in Höhe von €
4.300,92 nicht erloschen sei. Begründet sei dies dadurch, dass Zahlungen
und sonstige Gutschriften gemäß
§ 214 BAO auf die dem
Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu
verrechnen seien, wobei gegebenenfalls auch gesetzlich zustehende oder mit
Bescheid zuerkannte Fristen als Fälligkeitstag in Betracht kämen. Im
gegenständlichen Verfahren sei daher die Gutschrift an Umsatzsteuer
für das Jahr 1998 mit der Umsatzsteuer für den Monat August 1996
(Zahlungsfrist 26. 03. 1997) sowie die Umsatzsteuer für den Monat
Oktober 1996 (Zahlungsfrist 04. 04. 1997) vorrangig zu verrechnen
gewesen. Die Zahlungsfrist für die Umsatzsteuer 1997 sei der 5. Mai
1997 gewesen.
Gegen diesen Bescheid wurde nach Gewährung einer
Fristverlängerung berufen und unter anderem ausgeführt, dass nach den
Bestimmungen des § 21 UStG der Fälligkeitstag für
Umsatzsteuervoranmeldungen der 15. des Zweitfolgenden Kalendermonats und
für das Kalenderjahr der nachfolgende 15. Februar des Folgejahres sei. Nach
Wissen des Parteienvertreters gäbe es weder für die
Umsatzsteuervoranmeldungen August und Oktober 1996 noch für die
Umsatzsteuer 1995 bescheidmäßig zuerkannte Fristen, die die in der
Bescheidbegründung angeführten Zahlungsfristen rechtfertigen
würden. Die gesetzlichen Fälligkeitstage seien daher der
15. Oktober 1996 (UVA 8/1996) und der 15. Dezember 1996 (UVA 10/1996)
sowie der 15. Februar 1996 (Umsatzsteuer 1995). Als nach dem
Fälligkeitstag älteste Abgabenschuldigkeit sei daher zuerst die
Umsatzsteuer 1995, dann die UVA 8/1996 und zuletzt die UVA 10/1996 anzusehen.
Bei Verrechnung der Gutschrift aus Umsatzsteuer 1998 mit der ältesten
Fälligkeit sei daher die Umsatzsteuer 1995 als zur Gänze erloschen
anzusehen. Es werde daher beantragt den angefochtenen Bescheid insofern
abzuändern, als dass festgestellt werde, dass die Verpflichtung zur Zahlung
der Umsatzsteuer 1995 erloschen sei.
Die Berufung wurde durch Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung abgewiesen und ausgeführt, dass es sich bei den
gesetzlich zustehenden Fristen um die Fristen des
§ 210 Abs. 2 BAO handle. Diese Fristen seien auf den
jeweiligen Buchungsmitteilungen ausgewiesen. Die Darstellung im angefochtenen
Abrechnungsbescheid sei im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt und die
Berufung daher abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig ein Antrag auf
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt und
unter anderem ausgeführt, dass gemäß
§ 214 Abs. 1
BAO an die Stelle des Fälligkeitstages der davon abweichende zuletzt
maßgebliche gesetzlich zustehende oder durch Bescheid zuerkannte
Zahlungstermin trete. Solche Zahlungstermine seien z.B. in
Zahlungserleichterungsbescheiden eingeräumte Ratentermine (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, § 214, Anm. 2). Die Bestimmung des
§ 210 Abs. 2 BAO regle den Fälligkeitszeitpunkt
für den Fall, dass ein Bescheid, der eine Gutschrift zur Folge habe, ohne
gleichzeitige Neufestsetzung der Abgabe aufgehoben werde. Dies treffe weder auf
die Umsatzsteuerfestsetzungen für 8 und 10/1996 noch für den
Umsatzsteuerbescheid 1995 zu. Darüber hinaus sei nach Ansicht des
Parteienvertreters die in § 210 Abs. 2 BAO geregelte
"Nachfrist" nicht mit dem "Zahlungstermin" nach § 214 Abs. 1
BAO in Verbindung zu bringen.
Die Abgabenbehörde erster Instanz legte die Berufung
und den gegenständlichen Akt der Abgabenbehörde zweiter Instanz vor
und verständigte den Berufungswerber - unter Übermittlung der Vorlage
(Verf 46) sowie der folgenden Ausführungen - von der
Vorlage.
Die Abgabenbehörde erster Instanz führt unter
anderem aus, dass dem Abgabenkonto der Pa zu entnehmen sei, dass die
Umsatzsteuer 8/1996 bescheidmäßig am 19. 02. 1997 mit einem
Betrag von ATS 506.068,-- festgesetzt worden sei. Da die Festsetzung
später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit erfolgt sei, sei eine
Nachfrist bis 26. 03. 1997 eingeräumt worden. Die Umsatzsteuer
10/1996 sei bescheidmäßig am 25. 02. 1997 mit einem Betrag
von ATS 679.422,-- festgesetzt worden. Da die Festsetzung später als
einen Monat vor ihrer Fälligkeit erfolgt sei, sei eine Nachfrist bis
04. 04. 1997 eingeräumt worden. Die Umsatzsteuer 1995 sei
bescheidmäßig am 26. 03. 1997 mit einem Betrag von
ATS 105.576,-- festgesetzt worden. Da die Festsetzung später als einen
Monat vor ihrer Fälligkeit erfolgt sei, sei eine Nachfrist bis
05. 05. 1997 eingeräumt worden. Die angeführten
Abgabenschuldigkeiten seien entsprechend den eingeräumten gesetzlichen
Nachfristen/Zahlungsterminen des § 210 Abs 4 BAO
gereiht worden. Die am 03. 12. 2001 auf dem Abgabenkonto der Pa
verbuchte Gutschrift aus der Umsatzsteuer 1998 in Höhe von
ATS 590.306,-- sei gemäß
§ 214 Abs 1 BAO auf die dem Fälligkeitstag bzw.
Zahlungstermin nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten verrechnet
worden, so dass nach dieser Verrechnung die Umsatzsteuer 8/1996 getilgt sei, die
Umsatzsteuer 10/1996 noch mit einem Betrag von € 24.507,22
(ATS 337.226,69) und die Umsatzsteuer 1995 noch zur Gänze in Höhe
von € 7.672,51 (ATS 105.576,--) aushafte.
Im vorliegenden dem Unabhängigen Finanzsenat,
Außenstelle Salzburg (UFS, Salzburg) vorgelegten Verwaltungsakt ist unter
anderem eine Aufstellung der auf dem Abgabenkonto der Pa vorgenommenen Buchungen
betreffend Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner 1996 bis Oktober 2005
enthalten. Mit 26. 03. 1997 wurde die Veranlagung zur Umsatzsteuer des
Jahres 1995 auf dem Abgabenkonto (Geschäftsfall 44 = Steuerbescheid) wie
folgt gebucht:
|
Buchungstag
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
FT/ET
|
Betrag
|
26. 03. 1997
|
Umsatzsteuer
|
1995
|
18. 04. 1995 -
05. 05. 1997
|
105.576,00
Diese Buchung erfolgte auf Grund der mit
3. März 1997 bei der Abgabenbehörde erster Instanz
eingereichten Abgabenerklärung (Umsatzsteuer 1995), die
erklärungsgemäß verlangt wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Außer in den Fällen des Abs. 1 hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung
ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu
setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung
abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
(§ 289 Abs. 2 BAO idF BGBl. I Nr.
97/2002)
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist berechtigt im
Rahmen ihrer meritorischen Entscheidungsbefugnis den angefochtenen Bescheid
aufzuheben. Die Bescheidaufhebung nach § 289 Abs. 2 BAO kann nach
Lehre und Rechtsprechung (Hinweis Ritz,
Bundesabgabenordnung2,
Rz 7 zu § 289, VwGH 11. Dezember 1992, 88/17/0104) nur dann als
Sachentscheidung gelten, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in
Betracht kommt. Etwa, wenn ein angefochtener Feststellungsbescheid nicht zu
erstellen gewesen wäre (Stoll, BAO- Kommentar, 2796). Wenn die
Abgabenbehörde zweiter Instanz daher, wie im gegenständlichen
Verfahren zur Ansicht gelangt, dass ein Abrechnungsbescheid, der seinem Wesen
und möglichen Inhalt nach ein Feststellungsbescheid ist, weil er in seiner
Wirkung für "beide Teile eine bindende Klärung" schafft, nicht zu
erlassen gewesen wäre, kann dies nur zu einer ersatzlosen Aufhebung des
angefochtenen Bescheides führen.
Im gegenständlichen Verfahren stellte der
Parteienvertreter mit Schriftsatz vom 19. 09. 2005 - eingelangt
am 22. 09. 2005 - einen Antrag an die Abgabenbehörde erster
Instanz auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides (Feststellungsbescheid)
gemäß
§ 216 BAO, dem die Abgabenbehörde erster
Instanz nachkam. Im Spruch des Abrechnungsbescheides (Feststellungsbescheid)
wurde ausgeführt, dass die Verpflichtung zur Zahlung der
Umsatzsteuer 2005 in Höhe von € 4.300,92 nicht erloschen
sei. Die Abgabenbehörde erster Instanz "schaffte" durch die Erlassung
dieses Feststellungsbescheides eine für "beide Teile bindende Klärung"
(Stoll, BAO- Kommentar, 2316) dahingehend, dass keine Änderung der Gebarung
vorzunehmen ist, weil die Gebarung richtig erfolgt ist. In diesem Zusammenhang
wird auf die Ausführungen der ergangenen Abweisungsbescheide sowie der
Berufungsvorlage verwiesen.
Die Abgabenbehörde erster Instanz - wie auch der
Parteienvertreter - haben übersehen, dass die Bestimmung des
§ 216 BAO durch das AbgÄG 2004 geändert wurde. Die
Bestimmung des § 216 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes
2004 lautet:
Mit
Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist über die Richtigkeit der Verbuchung der
Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine
Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes
erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein
solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in
dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen,
zulässig.
(§ 216 BAO idF BGBl I
2004/180)
Diese Bestimmung ist mit dem Tag nach der Kundmachung in
Kraft getreten. Die Neufassung des ersten Satzes des § 216 trägt dem
Umstand Rechnung, dass über den bisherigen engen Wortlaut hinaus der
Abrechnungsbescheid ganz allgemein dem Abspruch über die Richtigkeit der
Gebarung auf dem Abgabenkonto dient. Das Abgabenänderungsgesetz 2004 hat im
zweiten Satz dieser Bestimmung die Antragsfrist, innerhalb der ein
Abrechnungsbescheid von der Abgabenbehörde erster Instanz begehrt werden
kann, mit fünf Jahren befristet.
Dadurch ist die bis zur Neufassung bestehende zeitliche Verjährungsfrist
von bisher 30 Jahren (§ 1478 ABGB) ab dem Tag der Kundmachung der
Änderung und somit mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer
Kraft getreten und eine Befristung des Rechtes auf Stellung eines Antrages
innerhalb von fünf Jahren und somit mit Ablauf des 31. Dezember 2004
in Kraft getreten. In den erläuternden Bemerkungen zum
Abgabenänderungsgesetz 2004 (Artikel XVI Bundesabgabenordnung, Ziffer 10,
SWK 33/2004, T 206) wird dazu ausgeführt, dass eine Befristung des Rechtes
auf Antragstellung in Anlehnung an die fünfjährige
Einhebungsverjährung deshalb zweckmäßig sei, da sonst die
Finanzämter diese maßgebenden Aktenteile über einen Zeitraum von
30 Jahren hinweg aufbewahren müssten.
Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies,
dass der Antrag auf Erstellung eines Abrechnungsbescheides ab Ablauf des
31. Dezember 2004 innerhalb einer Frist von
fünf
Jahren zu stellen gewesen ist (vgl.
Ritz,
Bundesabgabenordnung3,
§ 216 Tz 1).
Diese Frist beginnt mit Ablauf des Jahres
in
dem die Buchung auf dem Abgabenkonto erfolgt ist oder
in
dem die Buchung erfolgen hätte
müssen.
Für den Fristbeginn kommt es
nicht darauf an, für welchen Zeitpunkt die Buchung wirksam geworden ist
bzw. wirksam hätte werden sollen. Daher ist bei rückwirkenden
Buchungen der Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme der Verbuchung
maßgebend. Solche Rückwirkungen können sich beispielsweise
ergeben aus:
§
21 Abs. 1 UStG 1994 (Gutschriften bei Umsatzsteuervoranmeldungen)
§
1438 ABGB (Kompensation).
Die Antragsfrist des
§ 216 zweiter Satz ist eine gesetzliche Frist und daher dem § 110
Abs. 1 zufolge auch nicht verlängerbar (Ritz,
Bundesabgabenordnung3,
§ 216 Tz 7).
Im gegenständlichen Verfahren ist
unbestritten, dass
die
Buchung der eingereichten Abgabenerklärung betreffend Umsatzsteuer des
Jahres 1995 am 26. März 1997 auf dem Abgabenkonto der Pa
vorgenommen wurde und
der
Antrag auf Erstellung eines Abrechnungsbescheides am
22. September 2005 bei der zuständigen Abgabenbehörde erster
Instanz (Finanzamt S.) eingereicht worden
ist.
Die Frist zur Stellung eines
Abrechnungsbescheides (Feststellungsbescheides) im gegenständlichen
Verfahren beginnt auf Grund der Bestimmung des § 216 idF AbgÄG 2004
mit Ablauf des Jahres 1997, das ist der 31. Dezember 1997 24.00 Uhr,
zu laufen und endet mit 31. Dezember 2002 24.00 Uhr.
Der Antrag auf Ausfertigung eines Abrechnungsbescheides
(Feststellungsbescheides) wurde aber erst am 22. September 2005 und
somit verspätet eingebracht, weil das Recht auf Erstellung eines
Abrechnungsbescheides (Feststellungsbescheides) mit Ablauf des
31. Dezember 2002 verjährt ist. Dies bedeutet, dass die
Abgabenbehörde erster Instanz im gegenständlichen Verfahren nicht in
der Sache selbst (durch Ausfertigung eines Feststellungsbescheides) entscheiden
hätte dürfen, sondern eine Zurückweisung des Antrages und damit
ein "verfahrensrechtlicher Bescheid" zu erlassen gewesen wäre, denn
verspätete Anträge sind zurückzuweisen (vgl. VwGH
20. 10. 1989, 87/17/0275).
Der Referent des UFS, Salzburg ist daher zur Ansicht
gelangt, dass auf Grund der eingetretenen Verjährung des Rechtes auf
Ausfertigung eines Feststellungsbescheides der angefochtene Bescheid ersatzlos
aufzuheben ist, da in der Sache selbst (Ausfertigung eines
Feststellungsbescheides) keine weitere Entscheidung in Betracht
kommt.
Der angefochtene Bescheid der
Abgabenbehörde erster Instanz war daher wegen der der Abgabenbehörde
zweiter Instanz eingeräumten meritorischen Entscheidungsbefugnis in
Anwendung der Bestimmung des § 289 Abs. 2 BAO aufzuheben. Der
angefochtene Bescheid ist durch die Aufhebung nicht mehr im
Rechtsbestand.
Die
Abgabenbehörde hat eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn
die Berufung
a) nicht zulässig oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde (§ 273
Abs. 1 BAO).
Da der bekämpfte Abrechnungsbescheid von der
Abgabenbehörde zweiter Instanz ersatzlos aufgehoben wurde und damit aus dem
Rechtsbestand ausgeschieden ist, ist der Anfechtungsgegenstand der vorliegenden
Berufung nachträglich weggefallen und die Berufung war daher als nicht
zulässig (geworden) zurückzuweisen.
Salzburg, am
12. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0126-S/06
- Stammnummer
- 22365
- Gültig
- 12.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF