…Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Essentielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist daher unter anderem die eindeutige Identifizierbarkeit des Rechnungsausstellers anhand der in der Rechnung angeführten Identifikationsmerkmale. Auch die Angabe einer falschen Adresse des leistenden Unternehmers schließt für sich allein schon die Berechtigung des…
…dem richtigen Namen auch die richtige Adresse des liefernden bzw. leistenden Unternehmers angegeben sein. Laut einhelliger Rechtsprechung und Lehre ist die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers ein vom Gesetz gem § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1994 normierter Rechnungsbestandteil, dessen Fehlen die Berechtigung des…
…Angabe "nur" einer falschen Adresse nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden (VwGH 30.5.2001, 95/13/0226). Die Verweigerung der Anerkennung der Vorsteuer aus den betroffenen Rechnungen entsprach daher wegen des Formalfehlers der fehlenden (richtigen) Adresse dem Gesetz (VwGH 30…
…einer falschen Adresse bzw. einer Adresse, an der die angegebene Firma nicht bekannt ist, kann nicht als kleiner dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden (VwGH v. 14. 1. 1991, 90/15/0042). Auf den guten Glauben des Rechnungsempfängers an die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers kommt…
…4. 2001, 98/13/0081). Auf den "guten Glauben" des Rechnungsempfängers an die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers kommt es nicht an. Rechnungen, die zwar den richtigen Namen, aber nicht die richtige Adresse des leistenden Unternehmers enthalten, reichen zum Vorsteuerabzug nicht aus (vgl. VwGH 26.9.2000…
…Firmenbuch eingetragenen Firmensitz zu besichtigen und zu begutachten. Die von der Finanzverwaltung bisher vertretene Auffassung, dass Rechnungen, die zwar den richtigen Namen, aber nicht die richtige Adresse des leistenden Unternehmers enthalten, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten, sei als überholt zu betrachten und auch gemeinschaftsrechtlich nicht gedeckt…
…Ungreifbarkeit des Leistungserbringers" ist das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen hat (vgl. auch hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 25. April 2001, 98/13/0081). Rechnungen, die zwar den richtigen Namen, aber nicht die richtige Adresse des…
…Grund der Feststellungen des Finanzamtes, dass die Firma zum Zeitpunkt der Rechnungslegung bereits auf einer neuen Anschrift gemeldet gewesen sei, nicht mehr aufrecht erhalten. Betreffend die Fa. Bau GmbH. bleibe die Berufung weiterhin aufrecht. In den Rechnungen dieser Firma sei die richtige Adresse mit X…
…des Rechnungsausstellers kommt es nicht an. Eine "Ungreifbarkeit des Leistungserbringers" ist das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen hat (vgl. VwGH 25.04.2001, 98/13/0081). Rechnungen, die zwar den richtigen Namen, aber nicht die richtige Adresse…
…Eine "Ungreifbarkeit des Leistungserbringers" ist das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen hat (vgl. auch hiezu etwa VwGH 25.4.2001, 98/13/0081). Rechnungen, die zwar den richtigen Namen, aber nicht die richtige Adresse des leistenden Unternehmers…
…Beurteilung einer Behörde, die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift sei nicht die "richtige" Anschrift behördliche Feststellungen, aus denen sich diese Beurteilung ableiten lässt. Der Vorsteuerabzug ist im gegenständlichen Fall wegen der Angabe einer Adresse, an der der Rechnungsaussteller (VL) nachweislich keine Geschäftstätigkeit entfaltet hat, nicht zulässig…
…die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen und seines Kunden enthalten müssen. Daraus folgt, dass sich schon aus dem EU-Recht ergibt, dass eine Rechnung die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen (= des Rechnungsausstellers) und seines Kunden enthalten muss. Dass damit nur die richtige Adresse und nicht nur…
…Rechnungsmerkmale angeführt wurden. Es wurde vor allem das Fehlen eines Leistungszeitraumes bemängelt. Auch stimme bei einzelnen Rechnungen die Adresse des Rechnungsausstellers nicht mit dem tatsächlichen Geschäftssitz überein. Andererseits wurde durch die Betriebsprüfung eine Vermögensdeckungsrechnung bei der Geschäftsführung der Berufungswerberin durchgeführt und dabei festgestellt, dass in…
…die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen und seines Kunden enthalten müssen. Daraus folgt, dass sich schon aus dem EU-Recht ergibt, dass eine Rechnung die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen (= des Rechnungsausstellers) und seines Kunden enthalten muss. Dass damit nur die richtige Adresse und nicht nur…
…fakturierten Leistungen erbracht worden seien, die tatsächliche Adresse des genannten Unternehmens hingegen weder die im Firmenbuch eingetragene, noch die auf den besagten Rechnungen bezeichnete Anschrift in A., sei. Das Finanzamt hielt demgegenüber fest, dass die richtige Adresse des rechnungsausstellenden Unternehmens in B., gewesen sei. Dazu…
…96/15/0027). Auch die Anführung des richtigen Namens aber der unrichtigen Adresse ist nicht ausreichend (Kolacny/Mayer, UStG 1994, 2.Auflage, Wien 1997, § 11 Anmerkung 5). Auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse kann nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden…
…Ungreifbarkeit des Leistungserbringers" ist das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen hat (vgl auch hiezu etwa das Erkenntnis vom 25. April 2001, 98/13/0081). Rechnungen, die zwar den richtigen Nahmen, aber nicht die richtige Adresse des leistenden…
…wer tatsächlich geleistet hat. Auch die Anführung des richtigen Namens aber einer unrichtigen Adresse ist nicht ausreichend (vgl Kolacny-Caganek: Umsatzsteuergesetz, 3. Auflage, S 461f). Rechnungen, die zwar den richtigen Namen, aber nicht die richtige Adresse des leistenden Unternehmers enthalten, reichen zum Vorsteuerabzug nicht aus…
…aus Rechnungen des Zeitraumes Juni bis August 1997 wurden somit im Ergebnis lt. Stellungnahme der Bp. als gerechtfertigt angesehen. Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen ab September 1997 wurden weiterhin nicht anerkannt, da nach Ansicht der Bp. maßgeblich für die Angabe der richtigen Adresse des Rechnungsausstellers i…
…die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen und seines Kunden enthalten müssen. Daraus folgt, dass sich schon aus dem EU-Recht ergibt, dass eine Rechnung die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen (= des Rechnungsausstellers) und seines Kunden enthalten muss. Dass damit nur die richtige Adresse und nicht nur…