Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0427-G/05
Glaubhaftmachung des Vorbringens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0427-G/05vom 28.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S-GmbH, vertreten durch Stb., vom
24. Februar 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15, vertreten
OR, vom 17. Dezember 2004 betreffend Umsatzsteuer für den
Zeitraum 2000 bis 2002 nach der am 19. November 2008 in
1030 Wien, Vordere Zollamtstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
hinsichtlich der Umsatzsteuer 2000 wird teilweise Folge gegeben.
Der Berufung
hinsichtlich der Umsatzsteuer 2001 wird Folge gegeben.
Der Berufung
hinsichtlich der Umsatzsteuer 2002 wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung der
Jahre 2000 bis 2002 wurden einerseits Vorsteuern aus Rechnungen von
Subunternehmern nicht anerkannt, da laut Prüfbericht und der Niederschrift
über die Schlussbesprechung nicht alle vom Gesetz geforderten
Rechnungsmerkmale angeführt wurden. Es wurde vor allem das Fehlen eines
Leistungszeitraumes bemängelt. Auch stimme bei einzelnen Rechnungen die
Adresse des Rechnungsausstellers nicht mit dem tatsächlichen
Geschäftssitz überein. Andererseits wurde durch die
Betriebsprüfung eine Vermögensdeckungsrechnung bei der
Geschäftsführung der Berufungswerberin durchgeführt und dabei
festgestellt, dass in den Jahren 2000 und 2001 eine Unterdeckung gegeben sei.
Als Folge wurden in den betreffenden Jahren Zuschätzungen zum Umsatz und
Gewinn vorgenommen und die Verlustvorträge entsprechend angepasst.
In der gegen die im zum Teil wiederaufgenommenen Verfahren
ergangenen Umsatzsteuerbescheide eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass
die Kosten der Lebensführung aus Ersparnissen und mit Unterstützung
von Angehörigen gedeckt werden konnte. Die Zuschätzungen seien daher
nicht rechtens. Weiters wurde eingewendet, bei Bau(neben)leistungen sei
es durchaus üblich, eine Rechnung erst mit Beendigung des Auftrages zu
legen, sodass die Rechnungsausstellung mit der Leistungserbringung
zusammenfalle. Hinsichtlich der Rechnungsadressen wurden für die
betreffenden Firmen sowohl Firmenbuchabfragen als auch Auszüge aus dem
Gewerberegister vorgelegt, aus denen sehr wohl die richtige Adresse ersichtlich
sei.
In der am 19. November 2008 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass gegen den
damaligen Geschäftsführer ein Aufenthaltsverbot in Österreich
bestanden habe, er also in Österreich keinerlei Geschäften habe
nachgehen können und er seinen Lebensunterhalt in Kroatien habe bestreiten
müssen. Die Geschäftsführung habe seine Gattin innegehabt.
Anhand des Arbeitsbogens der Betriebsprüfung wurden die strittigen
Rechnungen mit den vorliegenden Unterlagen der Berufungswerberin verglichen.
Dabei konnte festgestellt werden, dass auf mehreren Rechnungen sehr wohl ein
Leistungszeitraum aufscheint, andere Rechnungen fehlten offensichtlich im
Arbeitsbogen, da die von der Betriebsprüfung ermittelten Salden bei manchen
Firmen nicht mit den Summen der Rechnungen für die Streitjahre
übereinstimmen.
Das Finanzamt sprach sich in der Verhandlung nicht gegen
die Argumentation der Berufungswerberin aus. Es entspreche durchaus der
Lebenserfahrung, dass bei Aufnahme einer Geschäftstätigkeit
zunächst Anlaufverluste entstünden. Auch sei es durchaus möglich
mit dem bezogenen Geschäftsführergehalt und den angegeben Ersparnissen
das Auslangen zu finden. Zu den beanstandeten Rechnungen wurde ausgeführt,
dass das Finanzamt durchaus anerkenne, dass für einzelne Rechnungen die
Leistungserbringung zeitgleich mit der Rechnungsausstellung erfolgt sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In Übereinstimmung mit den beiden
Berufungsentscheidungen vom heutigen Tag, RV/0426-G/05 und RV/0657-G/08, auf die
hiermit ausdrücklich verwiesen wird, geht der unabhängige Finanzsenat
ebenfalls davon aus, dass keine Rechtfertigung einer Zuschätzung in den
Jahren 2000 und 2001 zum Umsatz gegeben ist.
Hinsichtlich der Rechnungen, denen laut
Betriebsprüfung wesentliche Bestandteile fehlen bzw. Adressen nicht exakt
angeführt sind, wurde in der Berufungsverhandlung festgestellt, dass
größtenteils gesetzeskonforme Rechnungen vorliegen.
Folgende Rechnungen entsprechen jedoch nach wie vor nicht
den gesetzlichen Vorgaben, da sie entweder keinen Leistungszeitraum oder keinen
konkreten Leistungsinhalt aufweisen, sodass die darin angeführte
Umsatzsteuer als Vorsteuer nicht zum Abzug zuzulassen ist:
|
Firma
|
ReNr
|
Datum
|
netto (ATS)
|
brutto (ATS)
|
USt (ATS)
|
KEG
|
00/45
|
14.11.2000
|
98.700,00
|
118.440,00
|
19.740,00
|
|
00/50
|
27.12.2000
|
85.000,00
|
102.000,00
|
17.000,00
|
|
00/51
|
30.12.2000
|
51.240,00
|
61.488,00
|
10.248,00
|
A-GmbH
|
178/00
|
30.6.2000
|
149.500,00
|
179.400,00
|
29.900,00
|
R-GmbH
|
3061
|
2.6.2000
|
150.000,00
|
180.000,00
|
30.000,00
|
|
3062
|
9.6.2000
|
100.000,00
|
120.000,00
|
20.000,00
|
|
3141
|
21.11.2000
|
86.800,00
|
104.160,00
|
17.360,00
|
Summe ATS
|
|
|
|
|
144.248,00
|
Summe €
|
|
|
|
|
10.482,90
Als Ergebnis wird daher festgehalten, dass hinsichtlich
des Jahres 2000 der Berufung durch Rückgängigmachung der
Zuschätzung, jedoch Versagung des Abzuges der eben dargestellten Vorsteuer
teilweise stattzugeben war. Hinsichtlich der Jahre 2001 und 2002 wird der
Berufung vollinhaltlich stattgegeben.
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Graz, am 28.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0427-G/05
- Stammnummer
- 37976
- Gültig
- 28.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF