Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0762-W/03
1. Der Vorsteuerabzug steht nur auf Grund einer ordnungsgemäßen Rechnung zu. Diese setzt auch die richtige Adresse des Leistungsempfängers voraus. 2. Der Abzug von Betriebsausgaben steht nur dann zu, wenn nach vorheriger Aufforderung nach § 162 BAO der Empfänger der abgesetzten Beträge genannt wird.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0762-W/03vom 28.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der , vertreten durch Dr. Wilhelm Kryda,
1170 Wien, Jörgerstraße 37, gegen die Bescheide des Finanzamtes
für den 8., 16. und 17. Bezirk, betreffend Umsatzsteuer sowie einheitliche
und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO
für die Jahre 1999 und 2000 entschieden:
Die Berufung
gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1999 wird als unbegründet
abgewiesen.
Dieser Bescheid
bleibt unverändert.
Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 1999 wird
abgewiesen.
Dieser Bescheid
wird abgeändert. Die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die Berufung
gegen den Umsatzsteuerbescheid und gegen den Bescheid betreffend einheitliche
und gesonderte Feststellung für das Jahr 2000 wird als unbegründet
abgewiesen.
Diese Bescheide bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die A.OEG, in der Folge Berufungswerberin (Bw.) genannt,
wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 30.9.1997 gegründet. Gegenstand des
Unternehmens ist demnach der Kleinhandel mit Waren aller Art, in weiterer Folge
auch der des Betriebes einer Werbeagentur. Mit Beschluss des Handelsgerichtes
Wien vom 12.8.2003 wurde der Konkursantrag mangels Vermögen
abgewiesen.
Von 15.11.2000 bis 10.6.2002 fand bei der Bw. eine
Betriebsprüfung bezüglich Umsatzsteuer und einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte für die Jahre 1997 bis 1999 statt. Im Jahr
2000 erfolgte weiters eine Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum
Jänner bis Mai 2000.
Laut Tz. 14 und Tz. 17 des Betriebsprüfungsberichtes
habe die Bw. sowohl 1999 als auch 2000 Telefonwertkarten an die Firma E.V. mit
Sitz in Italien geliefert, und diese Lieferungen als innergemeinschaftliche,
steuerfreie Lieferungen behandelt. Nach den Ermittlungen der
Betriebsprüfung sei für diese Firma jedoch nur bis 24.12.1996 eine
aufrechte UID-Nummer vorgelegen, sodass diese Warenlieferungen der
Umsatzbesteuerung zum Normalsteuersatz zu unterziehen seien.
Laut Tz. 18 des Betriebsprüfungsberichtes seien im
Zeitraum August 1999 bis Mai 2000 von der Firma A.O.KEG (kurz: AO KEG)
Rechnungen für "Beilegen und Kuvertieren, Zusammentragen, Falzen" gelegt
worden. Die in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge seien von der Bw.
als Vorsteuer geltend gemacht worden. Nach den Ermittlungen der
Betriebsprüfung bei dem für die Veranlagung der AO KEG
zuständigen Finanzamt habe sich jedoch herausgestellt, dass diese
spätestens per 1.1.1999 an der angegebenen Geschäftsadresse nicht mehr
existiert habe. Der Vorsteuerabzug sei daher mangels Vorliegen einer
ordnungsgemäßen Rechnung zu versagen gewesen.
Hinsichtlich der Gewinnermittlung wird in Tz. 23 des
Betriebsprüfungsberichtes folgendes ausgeführt: "Die im Jahr 1999
unter dem Namen der AO KEG in Rechnung gestellten Arbeiten können von
dieser nicht erbracht worden sein. Gemäß
§ 162 BAO sind
Betriebsausgaben dann nicht anzuerkennen, wenn der Abgabepflichtige den
Gläubiger bzw. Empfänger der abgesetzten Beträge nicht genau
bezeichnet. Die entsprechenden Rechnungsbeträge "AO KEG" werden folglich
nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Die als Betriebsausgaben geltend gemachten
Beträge für getätigte Fremdarbeiten werden daher gemäß
§184 BAO im Schätzungsweg ermittelt. Als Wert werden 90% der Summe der
Rechnungsbeträge angesetzt."
Gegen den Umsatzsteuer-und Feststellungsbescheid 1999 wurde
fristgerecht berufen und die erklärungsgemäße Veranlagung
beantragt. Nachdem die Berufung mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen worden,
war stellte die Bw. den Vorlageantrag mit der Begründung, dass die AO KEG
für sie existent gewesen sei. Auf die in der Berufung vom 27.8.2002
beantragte mündliche Berufungsverhandlung wurde im Schriftsatz vom 3.6.2005
verzichtet.
Gegen den Umsatzsteuer- und Feststellungsbescheid
betreffend das Jahr 2000 wurde ebenfalls berufen und die
erklärungsgemäße Veranlagung beantragt. Zur Begründung
wurde ausgeführt, dass die Feststellungen der Betriebsprüfung in die,
in deren Anschluss vorgelegten Jahreserklärungen, Eingang gefunden
hätten. Ein Ergänzungsersuchen des Finanzamtes, die Differenz zwischen
den von der Bw. erklärten Umsätzen i. H. von S 3,931.324,83 und den
von der Betriebsprüfung, unter Einbeziehung der bisher von der Bw. als
innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei belassenen Lieferungen,
ermittelten Umsätzen i.H. von S 5,144.691,09, aufzuklären, blieb
unbeantwortet. Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen und,
nachdem ein in gleicher Weise wie die Berufung begründeter Vorlageantrag
gestellt worden war, der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorgelegt.
Vom Unabhängigen Finanzsenat wurde die Bw. nochmals
aufgefordert, die Differenz zwischen den von ihr erklärten und von der
Betriebsprüfung ermittelten Umsätze zu erläutern. Dazu wurde mit
Schriftsatz vom 3.6.2005 wie folgt Stellung genommen: "Die Lieferungen an die
Firma E.V. im Gesamtbetrag von S 3,121.926,75 seien zunächst als ig.
Lieferungen steuerfrei gebucht worden. In der Folge seien wegen
Nichterfüllbarkeit des Lieferauftrages die Rechnungen vom 29.2.2000 i.H.
von S 369.285,- und vom 3.4.2000 i.H. von S 456.330,- storniert worden. Der
verbleibende Restbetrag von S 2,276.311,755 sei auf das Konto "Erlöse V.
20%" umgebucht und davon die 20%-ige Umsatzsteuer i.H. von S 379.385,29
herausgerechnet worden."
Die Bw. stellte folgende ziffernmäßige
Zusammenfassung auf:
|
Erlös lt. UVA
|
5,144.691,09
|
Erlöse lt.
USt-Erklärung
|
3,931.324,83
|
Differenz
|
1,213.366,26
|
Storno
|
845.615,00
|
USt
|
379.385,29
|
Differenz
|
11.634,03
Da durch diese Vorhaltsbeantwortung nach Auffassung des
Unabhängigen Finanzsenates die unterschiedlichen Umsatzzahlen laut
Erklärung einerseits und laut Feststellung der Betriebsprüfung
andererseits nicht ausreichend aufgeklärt werden konnten, wurde die Bw. mit
Fristsetzung bis zum 4.7.2005 aufgefordert, folgende Unterlagen
vorzulegen:
- die
ursprünglichen Rechnungen der Firma E.V. im Original
- den
gesamten Schriftverkehr i. Z.. mit den genannten Rechnungen, von der Bestellung
bis zur Stornierung
- die
beiden Stornorechnungen im Original
- allenfalls
berichtigte Rechnungen
- die
verbleibende Differenz von S 11.634,03 sei aufzuklären.
Dieser Vorhalt wurde bis dato nicht beantwortet.
Mittels Vorhalt vom 10.8.2005 wurde die Bw. aufgefordert,
hinsichtlich der Berufung gegen den Bescheid betreffend einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO
für das Jahr 1999 bis zum 30.8.2005 den Empfänger der geltend
gemachten Betriebsausgaben gemäß
§ 162 BAO bekannt zu geben.
Dieser Vorhalt wurde bis dato nicht beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Umsatzsteuer
1999
Gemäß
§ 12 Abs.1 Zif.1 UStG 1994 kann der
Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn
gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die
im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer
abziehen.
Gemäß
§ 11 Abs.1 leg.cit. in der im
Berufungszeitraum geltenden Fassung muss eine von einem Unternehmer ausgestellte
Rechnung u.a. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden
Unternehmers enthalten. Essentielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug
ist daher unter anderem die eindeutige Identifizierbarkeit des
Rechnungsausstellers anhand der in der Rechnung angeführten
Identifikationsmerkmale. Auch die Angabe einer falschen Adresse des leistenden
Unternehmers schließt für sich allein schon die Berechtigung des
Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug aus (VwGH vom 28.5.1997, Zl.
94/13/0230). Dass die in den Rechnungen genannte AO KEG an der dort
angeführten Adresse nicht existierte, ist eine behördliche
Feststellung, die von der Bw. nicht widerlegt wurde. Die Bw. bringt lediglich
vor, dass "für sie ihr Geschäftspartner existiert habe". Sofern die
Bw. damit zum Ausdruck bringen will, dass sie in gutem Glauben darauf, dass die
AO KEG eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des § 11 UStG
gelegt habe, den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, so ist darauf zu verweisen,
dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das bereits zitierte
Erkenntnis vom 28.5.1997) das Risiko einer Enttäuschung in seinem guten
Glauben der zu tragen hat, der im guten Glauben handelt. Da nämlich der
Leistungsempfänger dem Leistungserbringer gegenüber einen Anspruch
darauf hat, von diesem eine dem Gesetz entsprechende gestaltete Rechnung
ausgestellt zu erhalten, lässt sich mit dem Hinweis auf den guten Glauben
im geschäftlichen Verkehr nicht erfolgreich argumentieren.
Die geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von S
379.506,20 (vgl. Betriebsprüfungsbericht Tz.18) waren daher nicht
anzuerkennen.
Einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO für
1999
Wie bereits in den Entscheidungsgründen dargestellt,
wurden von der Betriebsprüfung Betriebsausgaben, bei der Bw. verbucht als
"Fremdarbeit AO KEG", einerseits gemäß
§ 162 BAO nicht
anerkannt, weil die Bw. den Empfänger der abgesetzten Beträge "nicht
genau bezeichnete", andererseits die Höhe der geltend gemachten
Betriebsausgaben mit 90% geschätzt, da "Ausgangsrechnungen vorliegen". Dazu
ist zunächst auszuführen, dass im Fall einer rechtmäßigen
Aufforderung nach § 162 BAO für eine Schätzung kein Raum bleibt
(vgl. VwGH vom 2.3.1993, Zl. 91/ 14/0144), also die Betriebsausgaben zur
Gänze nicht anzuerkennen wären. Aus dem Akteninhalt ergibt sich jedoch
nicht, dass die Bw. unter Hinweis auf § 162 BAO aufgefordert worden
wäre, den Empfänger der abgesetzten Beträge zu nennen. Die
Begründung, "sie habe den Empfänger nicht genau bezeichnet", mag
allenfalls für die Versagung des Vorsteuerabzuges ausreichen. Eine
Schätzung der Betriebsaugaben wiederum wäre nur dann zulässig,
wenn davon ausgegangen werden könnte, dass die abgesetzten Beträge
beim Empfänger versteuert werden. Dies ist jedoch deshalb
auszuschließen, weil, wie bereits ausgeführt, die AO KEG zum 1.1.1999
nicht mehr existierte.
Da der Vorhalt vom 10.8.2005, den Empfänger der
abgesetzten Beträge bis zum 30.8.2005 zu nennen bis dato nicht beantwortet
wurde, waren daher die geltend gemachten Betriebsausgaben in Höhe von S
871.527.- nicht anzuerkennen.
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Gewinn lt. Erklärung
|
S 60.526,00
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Gewinnerhöhung lt. Berufungsentscheidung
|
S 871.527,00
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Gewinn lt. Berufungsentscheidung
|
S 932.053,00
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1999 werden
somit gemäß
§ 188 BAO festgestellt mit S 932.053,00 und wie
folgt verteilt:
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AA
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S 466.026,50
|
AB
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S 466.026.50
Umsatzsteuer 2000 sowie
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO
für 2000
Da für die Firma E.V. unbestritten ab 24.12.1996 keine
aufrechte UID-Nummer mehr vorlag, sind die von der Bw. zunächst als
innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei belassenen Lieferungen der
20%-igen Umsatzsteuer zu unterziehen. Die Differenz zwischen den Erlösen
lt. Betriebsprüfung in Höhe von S 5,144.691,09 und jenen laut
Umsatzsteuererklärung in Höhe von S 3, 931.324,83 ergab sich laut
Vorhaltsbeantwortung der Bw. vom 3.6.2005 (vgl. die Darstellung in den
Entscheidungsgründen) aus der Stornierung der Rechnungen vom 29.2.2000 in
Höhe von S 369.285.- sowie vom 3.4.2000 in Höhe von S 456.330.-. Der
Vorhalt bezüglich des näheren Nachweises dieser, erstmals im Verfahren
vor dem Unabhängigen Finanzsenat vorgebrachten, Stornierungen (vgl. die
genaue Darstellung der abverlangten Unterlagen in den Entscheidungsgründen)
wurde bis dato nicht beantwortet. Es sind daher die von der Betriebsprüfung
festgestellten Erlöse in Höhe von S 5,144.691,09 der Besteuerung zu
Grunde zu legen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 28.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ordnungsgemäße Rechnungrichtige Adresse des RechnungsausstellersAbzugsfähigkeit von Betriebsausgaben nur bei Empfängerbenennung nach vorheriger Aufforderung nach § 162 BAO
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0762-W/03
- Stammnummer
- 18751
- Gültig
- 28.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF