…der mündlichen Berufungsverhandlung auf die u.a. Begründung der Berufungsentscheidung verwiesen. Über die Berufung wurde erwogen: In einer Rechnung iSd § 11 UStG 1994 muss neben dem richtigen Namen auch die richtige Adresse des liefernden bzw. leistenden Unternehmers angegeben sein. Laut einhelliger Rechtsprechung und Lehre ist…
…Auch die Angabe einer falschen Adresse des leistenden Unternehmers schließt für sich allein schon die Berechtigung des Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug aus (VwGH vom 28.5.1997, Zl. 94/13/0230). Dass die in den Rechnungen genannte AO KEG an der dort angeführten Adresse nicht existierte…
…95/15/0179), in einer Rechnung iSd § 11 UStG 1994 müsse sowohl der richtige Name als auch die richtige Adresse angegeben sein. Sei eine Leistung ausgeführt worden, scheine aber in der Rechnung als leistender Unternehmer eine Firma auf, die unter der angegebenen Anschrift gar nicht…
…3 lit. b der Mehrwertsteuerrichtlinie müssen Rechnungen den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen und seines Kunden enthalten. Dass damit nur die richtige Adresse und nicht irgendeine Anschrift gefordert sein kann, ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung. Im Urteil vom 14…
…und Rechtsprechung der richtige Name und die richtige Anschrift zu versehen. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Vorsteuerabzugsberechtigung aus einer Rechnung, auf der als leistender Unternehmer eine Firma aufscheint, die an der angegebenen Adresse nicht existiert, zu versagen. Die Angabe einer falschen Adresse des leistenden…
…17/4-5, 1140 Wien) könne nicht der Betriebssitz der Firma sein. Daher entspreche die Rechnungsadresse nicht den Tatsachen und somit weise die Rechnung nicht die richtige Adresse auf, weshalb der Vorsteuerabzug zu versagen sei. In ihrer Ergänzung zum Vorlageantrag hält die Bw. diesen Ausführungen…
… 11 Abs. 1 UStG 1994 nicht über die bereits durch die Sechste Richtlinie gestellten Anforderungen hinausgeht und daher eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung die richtige Adresse des leistenden Unternehmers schon nach EU-Recht unabdingbar enthalten muss. Den Berufungsausführungen, dass die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen betreffend Vorsteuerabzug (Art…
… 11 Abs. 1 UStG 1994 nicht über die bereits durch die Sechste Richtlinie gestellten Anforderungen hinausgeht und daher eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung die richtige Adresse des leistenden Unternehmers schon nach EU-Recht unabdingbar enthalten muss. In diesem Sinne ist auch das in der Berufung…
…Finanzamt wieder darauf, dass die in den Rechnungen angegebenen Adressen der liefernden Unternehmer nach den Erhebungen der Finanzverwaltung falsch gewesen seien. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei aber Name und die richtige Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Für die…
…sondern auch der Adresse. Es muss daher davon ausgegangen werden, daß in einer Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 sowohl der richtige Name ALS AUCH die richtige Adresse angegeben sein muß. Es kann daher auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse nicht als "kleiner…
…nur die Angabe des Namens, sondern auch die Adresse fordert. Um von einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung im Sinn des § 11 Abs. 1 UStG 1972 ausgehen zu können, muss sowohl der richtige Name als auch die richtige Adresse angegeben sein (vgl. VwGH vom 30.5…
…0081). Rechnungen, die zwar den richtigen Namen, aber nicht die richtige Adresse des leistenden Unternehmers enthalten, reichen zum Vorsteuerabzug nicht aus (VwGH 26.09.2000, 99/13/0020). Gleiches gilt, wenn unter der angegebenen Adresse nie eine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde (vgl. VwGH 24.04.1996…
…wer tatsächlich geleistet hat. Auch die Anführung des richtigen Namens aber einer unrichtigen Adresse ist nicht ausreichend (vgl Kolacny-Caganek: Umsatzsteuergesetz, 3. Auflage, S 461f). Rechnungen, die zwar den richtigen Namen, aber nicht die richtige Adresse des leistenden Unternehmers enthalten, reichen zum Vorsteuerabzug nicht aus…
…Rechnungslegung nicht nur die Angabe des Namens, sondern auch die Adresse fordert. Um von einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung im Sinn des § 11 Abs. 1 UStG 1972 ausgehen zu können, muss sowohl der richtige Name als auch die richtige Adresse angegeben sein (vgl. VwGH v…
…Annahme einer Fehlzustellung an die fälschlich angegebene Adresse des Finanzamtes Y. . Auch die Erhebungen der Erstbehörde beim Aufgabepostamt haben offenbar keine derartigen Hinweise hervorgebracht. Es ist daher davon auszugehen, dass die Post beim Beförderungsvorgang betreffend die verfahrensgegenständliche Berufung die richtige Adresse des angegebenen Finanzamtes X…
…0081). Rechnungen, die zwar den richtigen Namen, aber nicht die richtige Adresse des leistenden Unternehmers enthalten, reichen zum Vorsteuerabzug nicht aus (vgl. VwGH 26.9.2000, 99/13/0020). Gleiches gilt, wenn unter der angegebenen Adresse nie eine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde (vgl. VwGH 24. 4…
…des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Darunter ist der richtige Name und die richtige Adresse zu verstehen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist die Vorsteuerabzugsberechtigung aus einer Rechnung, auf der als leistender Unternehmer eine Firma aufscheint, die an der angegebenen Adresse nicht existiert, zu versagen…
…nicht abgeleitet werden könne, dass es sich um die richtige Firmenanschrift handle, sondern dass die D. auch gegenüber dem Mobilfunkbetreiber die falsche Firmenanschrift verwendete. Scheine auf einer Rechnung als leistender Unternehmer eine Firma auf, die unter dieser Adresse nicht existiere, so fehle es an der…
…Allerdings erfordert die Beurteilung einer Behörde, die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift sei nicht die "richtige" Anschrift behördliche Feststellungen, aus denen sich diese Beurteilung ableiten lässt. Der Vorsteuerabzug ist im gegenständlichen Fall wegen der Angabe einer Adresse, an der der Rechnungsaussteller (VL) nachweislich keine Geschäftstätigkeit entfaltet…
…mit der Aussage zur Kontrollpflicht des Leistungsempfängers im bereits angesprochenen VwGH-Erkenntnis vom 1. Juni 2006, 2004/15/0069, ist im Einzelfall die objektiv "richtige" Adresse im Sinne des § 11 Abs.1 Z 1 UStG festzustellen. Im Erkenntnis vom 1. Juni 2006, 2004/15/0069…