Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0582-W/04
Die Angabe einer falschen Adresse hindert den Vorsteuerabzug
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0582-W/04vom 13.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der G-KEG, S.,R-Gasse, vertreten durch
Mag. Susanne Moriz, Steuerberater, 1050 Wien, Hollgasse 5/Top 3, gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom
16. Februar 2004 betreffend Umsatzsteuer 2000 und Haftung für
Abzugssteuer gemäß
§ 99 EStG für die Jahre 1999 und 2000
entschieden:
Der
Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2000 wird teilweise Folge
gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Der
Berufung gegen die Bescheide betreffend Haftung für Abzugssteuer
gemäß
§ 99 EStG für die Jahre 1999 und 2000 wird
stattgegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) ist nach einer Vermögensübernahme
gemäß
§ 142 HGB Rechtsnachfolger der G-KEG . An der G-KEG waren
Frau M.G. als persönlich haftende Gesellschafterin und Frau S.G. als
Kommanditistin beteiligt.
Im Zuge einer
die Jahre 1997 bis 1999 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung und
einer den Zeitraum 1-12/2000 betreffenden Umsatzsteuernachschau wurden folgende
nunmehr streitgegenständliche Feststellungen getroffen:
1. Für die
von der ungarischen Firma V.. in den Jahren 1998 und 1999 erbrachten Leistungen
im Ausmaß von ATS 756.000,- (1998) und ATS 960.000,- (1999) ging
der Betriebsprüfer vom Vorliegen einer Arbeitskräftegestellung im
Sinne des § 98 Abs. 1 Z 3 Teilstrich 4 EStG aus und wurde gemäß
§ 100 Abs. 2 EStG die G-KEG als Schuldnerin dieser
Beträge für die Einbehaltung und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge
Höhe von ATS 151.200,- für 1999 und ATS 192.000,- für
2000 zur Haftung herangezogen.
Begründend
wurde ausgeführt, die aus den Fakturen ermittelte
Leistungswertschöpfung einer einzelnen Person (Herr X. habe für 3
Monate ATS 756.000,- und für 6 Monate ATS 960.000,- erhalten) stehe in
keiner glaubwürdigen Relation zu den Kosten eines ganzjährig
beschäftigen Arbeiters der Bw.. Es sei daher davon auszugehen, dass die
fakturierten Montageleistungen durch die Gestellung von Arbeitskräften
erbracht worden seien. Dafür spreche auch der Umstand, dass das Material
ausschließlich von der G-KEG zur Verfügung gestellt worden und das
Gefahrenrisiko ausschließlich bei der G-KEG als Gestellungsnehmerin
gelegen sei.
2. Im Jahr 2000
wurde Vorsteuer im Ausmaß von ATS 432.612,70 nicht zum Abzug zugelassen.
Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen:
|
Rechnungen der
Fa. H-GmbH
|
ATS
186.206,53
|
Rechnungen der
Fa. L-GmbH
|
ATS
78.850,00
|
Rechnungen der
Fa. K-GmbH
|
ATS
167.556,17
Begründend wurde ausgeführt, in allen
Fällen sei die in den Rechnungen angeführte Adresse nachweislich nicht
die tatsächliche Anschrift des Rechnungsausstellers.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des
Betriebsprüfers und erließ für das Jahr 2000 einen der
Prüfungsfeststellung Rechnung tragenden Umsatzsteuerbescheid sowie
Bescheide, mit denen die Haftung der Fa. G-KEG für die Abzugssteuer
gemäß
§ 99 EStG 1988 für die Jahre 1998 und 1999 geltend
gemacht wurde.
In der dagegen erhobenen Berufung wandte die steuerliche
Vertreterin der Bw. ein:
1. Hinsichtlich der Bescheide betreffend Haftung für
Abzugssteuer gemäß
§ 99 EStG für die Jahre 1999 und
2000:
Die G-KEG habe ein slowenisches Subunternehmen beauftragt,
in Österreich Arbeiten eigenverantwortlich durchzuführen. Der
Subunternehmer habe sich nie länger als sechs Monate in Österreich
aufgehalten, weshalb auch keine Betriebsstätte in Österreich
begründet worden sei. Die Umsätze seien vom Subunternehmer in seinem
Heimatland Slowenien der Besteuerung unterzogen worden, dies sei auf Anfrage
sowohl schriftlich als auch telefonisch bestätigt worden. Die G-KEG habe
nachweislich zu keinem Zeitpunkt slowenische Arbeitskräfte angefordert,
noch beaufsichtigt oder irgendwelche Weisungen gegeben.
Der slowenische Subunternehmer habe von der Bw. einen
Auftrag erhalten und habe ein Werk geschuldet, das pauschal entlohnt worden sei,
unabhängig von der benötigten Zeit und der Anzahl der
beschäftigten Personen. Er habe auch für eventuelle
Gewährleistungsmängel gehaftet, habe sein eigenes Werkzeug benutzen
müssen und für die Ausführung der Arbeiten Sorge zu tragen
gehabt. Die fertiggestellte Arbeit sei lediglich begutachtet und eventuelle
Mängel seien festgestellt und behoben worden.
2. Hinsichtlich des Umsatzsteuerbescheides
2000:
Hinsichtlich der Prüfungsergebnisse der Jahre 1998 bis
2000 sei ausschließlich eine Niederschrift durch den Betriebsprüfer
persönlich zugestellt worden. Darin werde für das Jahr 2000
ausgeführt, dass Vorsteuern nicht anerkannt würden, weil die
Rechnungen die Formalerfordernisse gemäß
§ 11 UStG
erfüllten. Die nicht erfüllten Formalerfordernisse seien aber nicht
konkretisiert worden, weshalb es dem Bescheid an einer Begründung
fehle.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Im Zuge des Verfahrens vor der Abgabenbehörde zweiter
Instanz wurde dem Bw. in Wahrung des Parteiengehörs eine Kopie des
Betriebsprüfungsberichtes mit der Möglichkeit zur Stellungnahme
übermittelt.
Dazu wurde mit Schreiben vom 7. Dezember 2005 hinsichtlich
Umsatzsteuer 2000 wie folgt Stellung genommen:
Gemäß
§ 1 FBG diene das Firmenbuch als
Verzeichnis und Offenlegung von Tatsachen. Es bestehe gemäß
§ 13
Abs. 1 FBG eine Verpflichtung der Gerichte und Verwaltungsbehörden usw. die
zu ihrer Kenntnis gelangenden Fälle einer unrichtigen, unvollständigen
oder unterlassenen Anmeldung oder Eintragung dem Gericht unverzüglich
mitzuteilen.
ad H-GmbH
)
Es werde angemerkt, auf Grund der Aussage des
Wohnungsnachbarn auf Nr. 29 sei sehr wohl auf Nr. 30 eine Baufirma bekannt
gewesen und einmal pro Woche habe jemand die Post abgeholt. Das bedeute, dass
unter dieser Adresse eine Baufirma zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung
bekannt gewesen sei.
Die Aussage des Vermieters bestätige ebenfalls, dass
er Miete von einer Firma erhalten habe. Die Zahlungsaussetzung der Miete weise
lediglich auf eine Zahlungsunfähigkeit der Firma hin. Dies sei jedoch kein
Hinweis darauf, dass der Unternehmer an dieser Adresse nicht anzutreffen gewesen
sei.
Festzuhalten sei darüber hinaus, dass sich die
Tätigkeiten einer Baufirma in erster Linie auf einer Baustelle entfalte,
die Arbeiter würden ausschließlich auf Baustellen tätig und auf
Grund der elektronischen Entwicklung sei man mit einem Laptop mehr als mobil,
ein unbedingt ständig mit Personal besetztes Büro benötige man
nicht unbedingt.
ad
L-GmbH und K-GmbH
)
Der Finanz sei bereits ein Jahr vor Rechnungsausstellung
bekannt gewesen, dass diese Firma unter der angegebenen Adresse nicht mehr
existent gewesen sei. Sie hätte daher dies dem Firmenbuchgericht umgehend
mitteilen müssen. Auf Grund der Unterlassung der Mitteilung habe die Bw.
nicht reagieren können, sondern sei gezwungen gewesen, sich auf die
Eintragung im Firmenbuch zu verlassen.
Die Amtspartei nahm zu den Ausführungen wie folgt
Stellung:
In der Zeit vom 18.9.2000 bis 5.10.2000 habe der Fa. H-GmbH
eine UVA-Prüfung stattgefunden. Anlässlich dieser Prüfung sei
festgestellt worden, dass dieses Unternehmen an der angegebenen Adresse keinen
Firmensitz gehabt habe und der Geschäftsführer nicht im Inland
gemeldet gewesen sei. Auch für die Masseverwalterin (Konkurseröffnung
12.10.2000) sei die Gemeinschuldnerin nicht mehr auffindbar
gewesen.
Die Rechnung der L-GmbH sei am 31.7.2000 geschrieben
worden, bereits am 27.7.2000 habe aber keine Zustellung für dieses
Unternehmen an der auf den Rechnungen angegebenen Adresse vorgenommen werden
können.
Das Firmenbuch sei zwar ein öffentliches Buch, nichts
destoweniger habe sich der Steuerpflichtige aber von der Existenz der
rechnungsausstellenden Firma und deren Existenz am Rechnungsausstellungsort zu
überzeugen.
Im Zuge von Ermittlungen der Abgabenbehörde zweiter
Instanz wurde festgestellt, dass nach einer am 31.8.2000 stattgefundenen
Begehung der Adresse W.,R-Gasse, Beamte des Finanzamtes für den 4., 5. und
10. Bezirk in dieser Wohnung einen Computer beschlagnahmt hatten. Danach wurde
nach einer Aussage des Vermieters der Wohnung von diesem das Schloss der
Eingangstüre getauscht. An das genaue Datum konnten sich weder die Beamten
noch der Vermieter erinnern, sondern wurde als möglicher Zeitpunkt der
Herbst 2000 genannt. Einem Beitragsgrundlagennachweis der Wiener
Gebietskrankenkasse ist zu entnehmen, dass 33 Arbeiter erst zum 29.9.2000 bzw.
zu einem danach gelegenen Zeitpunkt vom Geschäftsführer der Fa. H-GmbH
abgemeldet wurden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Bescheide betreffend Haftung für Abzugssteuer gemäß
§ 99
EStG für die Jahre 1999 und 2000:
Folgender
Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde
gelegt:
In der
Buchhaltung der G-KEG wurden folgende Rechnungen Fa. V. ., K., als
Subunternehmer vorgefunden:
|
Rechnungsnummer
|
Leistungszeitraum
|
Ausstellungsdatum
|
Rechnungsbetrag
(in ATS)
|
35/99
|
7-8/1999
|
27.8.1999
|
360.000,00
|
42/99
|
10-12/1998
|
30.9.1999
|
324.000,00
|
43/99
|
11-12/1998
|
4.10.1999
|
432.000,00
|
49/99
|
9-10/1999
|
29.10.1999
|
280.000,00
|
62/99
|
11-12/1999
|
31.12.1999
|
320.000,00
|
Gesamt
|
|
|
1.716.000,00
Bei diesem
Subunternehmer handelt es sich um ein existentes Unternehmen, das die
fakturierten Leistungen tatsächlich erbracht hat.
Die
Leistungserbringung beanspruchte in keinem der beiden Streitjahre mehr als 6
Monate. Es wurde keine Betriebsstätte in Österreich
begründet.
Der
Subunternehmer haftete für eventuelle Gewährleistungsmängel und
musste die Arbeiten auf eigenes Risiko erbringen.
Dieser
Sachverhalt gründet sich auf die im Akt befindlichen Unterlagen und auf die
im folgenden dargestellte Beweiswürdigung:
Unter
Arbeitskräftegestellung versteht man die Zurverfügungstellung von
Arbeitnehmern eines Unternehmers (Gestellers) an Dritte (Gestellungsnehmer).
Entscheidend für die Arbeitskräftegestellung ist, dass
der
Gesteller Arbeitgeber bleibt,
er
jedoch kein Werk schuldet, sondern lediglich die Bereitstellung von
Arbeitnehmern mit der vereinbarten Qualifikation,
er
nicht für die tatsächliche Leistung der von ihm gestellten
Arbeitnehmer haftet,
die
Arbeiten unter Leitung und Verantwortung des Gestellungsnehmers
durchgeführt werden und
der
Gestellungsnehmer ausschließlich das Gefahrenrisiko
trägt.
Im
vorliegenden Fall wurde im Rahmen der Betriebsprüfung aus der Tatsache,
dass die Leistungswertschöpfung einer einzelnen Person in keiner
glaubwürdigen Relation zu den Kosten eines ganzjährig
beschäftigen Arbeitnehmers der G-KEG steht, der Schluss gezogen, dass die
fakturierten Montageleistungen durch die Gestellung von Arbeitskräften
erbracht wurden. Das gegenteilige Berufungsvorbringen, der slowenische
Subunternehmer sei pauschal entlohnt worden, habe die Arbeiten auf eigenes
Risiko erbringen müssen, für etwaige Gewährleistungsmängel
gehaftet und eigenes Werkzeug benützen müssen, konnte durch die
Ermittlungsergebnisse im Rahmen der Betriebsprüfung nicht widerlegt werden,
sodass in Anbetracht der obigen Ausführungen das Vorliegen einer
Arbeitskräftegestellung zu verneinen war.
In rechtlicher
Hinsicht war der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Entsprechend
Artikel 7 DBA-Slowenien, BGBL III, 4/1999, dürfen Gewinne eines
Unternehmens eines Vertragsstaates nur in diesem Staat besteuert werden, es sei
denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat
durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine
Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens
im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser
Betriebsstätte zugerechnet werden können.
Doppelbesteuerungsabkommen
entfalten aber nur insoweit eine Schrankenwirkung, als sie eine sich aus dem
innerstaatlichen Recht ergebende Steuerpflicht begrenzen. Sie führen
keineswegs zu einer erweiterten Steuerpflicht. Ob Steuerpflicht besteht, ist
also zunächst stets nach innerstaatlichem Steuerrecht zu beurteilen. Ergibt
sich aus dem innerstaatlichem Steuerrecht eine Steuerpflicht, ist in einem
zweiten Schritt zu beurteilen, ob das Besteuerungsrecht durch ein DBA
eingeschränkt wird (vgl VwGH 25.9.2001, 99/14/0217).
Nach
innerstaatlichem Recht unterliegen natürliche Personen, die im Inland weder
Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben, der beschränkten
Steuerpflicht, jedoch nur hinsichtlich der in § 98 EStG 1988
aufgezählten Einkünfte. Die Aufzählung der Tatbestände in
den Z 1 bis 8 des § 98 EStG 1988 ist abschließend. Lässt sich
ein Sachverhalt nicht unter diese Tatbestände subsumieren, kommt es auch zu
keiner Besteuerung (vgl. Doralt/Ludwig,
EStG9, § 98 Tz 1
und 2).
Gemäß
§ 98 Z 3 EStG unterliegen der beschränkten Einkommensteuer
Enkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23), für den
im
Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder
im
Inland ein ständiger Vertreter bestellt
ist.
Einkünfte
aus
kaufmännischer oder technischer Beratung im Inland,
aus
der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen
Arbeitsausübung und
aus
der gewerblichen Tätigkeit als Sportler, Artist oder als Mitwirkender an
Unterhaltungsdarbietungen im
Inland
sind
jedoch auch dann steuerpflichtig, wenn keine inländische
Betriebsstätte unterhalten wird und kein ständiger Vertreter im Inland
bestellt ist.
Entsprechend
der Bestimmung des § 100 Abs. 1 EStG 1988 beträgt die Abzugssteuer
gemäß
§ 99 20%.
Nach Abs. 2
leg. cit. ist Schuldner der Abzugssteuer der Empfänger der Einkünfte
gemäß
§ 99 Abs. 1. Der Schuldner dieser Einkünfte
haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge im
Sinne des § 99.
Da - wie
dem Sachverhalt zu entnehmen ist- der slowenische Subunternehmer einerseits
keine Betriebsstätte im Inland unterhielt, andererseits das Vorliegen einer
Arbeitskräftegestellung nicht nachgewiesen werden konnte und auch eine
Subsumtion unter einen anderen Tatbestandstand nicht möglich ist, war dem
Berufungsbegehren Rechnung zu tragen und waren die Bescheide, mit denen die Fa.
G-KEG zur Haftung für die Abzugssteuer in den Jahren 1999 und 2000
herangezogen worden ist, ersatzlos aufzuheben.
2.
Umsatzsteuerbescheid 2000:
Die
Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Die Fa. G-KEG
machte einen Vorsteuerabzug im Gesamtbetrag von ATS 432.612,70 auf Grund
von folgenden Rechnungen geltend:
|
Rechnungen der
Fa. H-GmbH
|
ATS
186.206,53
|
Rechnung der
Fa. L-GmbH
|
ATS
78.850,00
|
Rechnungen der
Fa. K-GmbH
|
ATS
167.556,17
Die vier
Rechnungen der Fa. H-GmbH weisen als Rechnungsausstellungsdatum alle den
29. September 2000 auf, die Rechnung mit dem Firmenaufdruck der Fa.
L-GmbH wurde am 31. Juli 2000 und die den Kopf der Fa. K-GmbH
tragenden vier Rechnungen wurden am 29. September 2000 bzw. am
31. August 2000 ausgestellt.
Die Fa. L-GmbH
und die Fa. K-GmbH waren im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung an der in den
Rechnungen angegebenen Adresse nicht mehr existent. Die Fa. H-GmbH entfaltete an
ihrer Geschäftsadresse jedoch im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung noch
eine Geschäftstätigkeit. Der Computer wurde im Herbst des Jahres 2000
beschlagnahmt, 33 Arbeiter waren bis zum 29.9.2000 bzw. 2.10.2000 und 28.11.2000
bei der Wiener Gebietskrankenkasse gemeldet.
Dieser
Sachverhalt gründet sich auf die im Akt befindlichen Unterlagen und auf die
im folgenden - gegliedert nach den einzelnen Firmen - dargestellte
Beweiswürdigung:
ad Fa. H-GmbH
Wie dem
Aktenvermerk vom 31.8.2000 zu entnehmen ist, befand sich laut Aussage eines
benachbarten Mieters eine Baufirma an der Adresse W.,R-Gasse . In Würdigung
dieser Aussage und der Tatsache, dass der Zeitpunkt der Beschlagnahme des
Computers durch die Behörde nicht mehr datumsmäßig nachvollzogen
werden konnte, sondern sich auf die Aussage darauf beschränkte, dass die
Beschlagnahme im Herbst 2000 stattgefunden hatte, war davon auszugehen, dass die
Fa. H-GmbH im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung noch an der Adresse W.,R-Gasse
, ihren Sitz hatte. Der Beitragsgrundlagennachweis der Wiener
Gebietskrankenkasse wurde von der Behörde ebenfalls als Indiz dafür
gewertet, dass die Firma im auf den Rechnungen ausgewiesenen Leistungszeitraum
Arbeiter beschäftigt hatte und daher an der Adresse W.,R-Gasse , im
Zeitpunkt der Rechnungsausstellung noch existent war.
ad L-GmbH
Im Zuge einer
gemäß
§ 151 Abs. 1 BAO durchgeführten Prüfung konnte
kein Kontakt mit dem Geschäftsführer hergestellt werden; der Vermieter
des Büros gab bekannt, seit ca Ende 9/1999 niemanden mehr von der Fa.
L-GmbH gesehen zu haben. Die Adresse W.,H-Gasse; war daher im Zeitpunkt der
Rechnungsausstellung nicht mehr die aktuelle Geschäftsanschrift der L-GmbH
.
Dem Vorbringen
der steuerlichen Vertreterin, auf Grund der unterlassenen Mitteilung durch die
Finanzbehörde an das Firmenbuchgericht habe sich die G-KEG auf die
Eintragung im Firmenbuch verlassen, ist das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 10.8.2005, 2005/13/0059, entgegenzuhalten, in dem
ausgesprochen wurde, dass die Tatsache, ob die auf den Rechnungen
angeführte Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers mit jener
übereinstimmt, unter welcher er seine Firma im Firmenbuch eintragen
ließ, für die Frage der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung
des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ohne Bedeutung ist. Es ist daher davon
auszugehen, dass es sich bei der auf der Rechnung angeführten Anschrift
nicht um die tatsächliche Anschrift des leistenden Unternehmers im
Zeitpunkt der Rechnungsausstellung handelte.
ad Fa. K-GmbH
Auch bei dieser
Firma konnte durch Begehungen am 15.3.2000 und am 20.3.2000 festgestellt werden,
dass sie an der auf den strittigen Rechnungen angeführten Adresse in
W.,A-Gasse, im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung nicht mehr existent war. Durch
eine am 20.3.2000 veranlasste Aufsperrung konnte nämlich festgestellt
werden, dass eine andere Firma in diesen Räumlichkeiten untergebracht ist.
Ein Kontakt mit dem Geschäftsführer war nicht möglich.
Zu den von der
steuerlichen Vertretung gemachten Ausführungen hinsichtlich des Vertrauens
auf die Richtigkeit der Eintragungen im Firmenbuch wird auf die zur Firma L-GmbH
getätigten Anmerkungen verwiesen.
In rechtlicher
Hinsicht war dieser Sachverhalt unter Anwendung der angeführten
gesetzlichen Bestimmungen des Umsatzsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994) wie
folgt zu beurteilen:
Gemäß
Art. 18 Abs. 1 lit a der Richtlinie 77/388/EWG muss der Steuerpflichtige, um das
Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, eine nach Art. 22 Abs. 3
ausgestellte Rechnung besitzen.
Art. 22 Abs. 3
der Richtlinie (in der Fassung vor der Richtlinie 2001/115/EG vom 20. Dezember
2001) lautet auszugsweise:
"a) Jeder
Steuerpflichtige hat für die Lieferungen von Gegenständen und die
Dienstleistungen, die er an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine
nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt, eine Rechnung oder ein an
deren Stelle tretendes Dokument auszustellen. ....
b) Die Rechnung
muss getrennt den Preis ohne Steuer und den auf die einzelnen Steuersätze
entfallenden Steuerbetrag sowie gegebenenfalls die Steuerbefreiung
ausweisen.
c) Die
Mitgliedstaaten legen die Kriterien fest, nach denen ein Dokument als Rechnung
betrachtet werden kann."
Art. 22 Abs. 3
lit c überlässt den Mitgliedstaaten die Aufstellung der Kriterien,
nach denen ein Dokument als Rechnung betrachtet werden kann. Diese Befugnis muss
im Einklang mit einem der Ziele der Richtlinie ausgeübt werden, das darin
besteht, die Erhebung der Mehrwertsteuer und ihre Überprüfung durch
die Steuerverwaltung sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern.
Die Mitgliedstaaten können demnach verlangen, dass die Rechnungen
zusätzliche Angaben enthalten, sofern diese Angaben nicht durch ihre Zahl
oder ihre technische Kompliziertheit die Ausübung des Rechts auf
Vorsteuerabzug praktisch unmöglich machen oder übermäßig
erschweren (vgl EuGH v. 21.4.2005, C-25/03).
§ 12. (1)
Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
1.
Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert
ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland
für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
§ 11. (1)
Führt der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen und steuerpflichtige
sonstoge Leistungen aus, so ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an
einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf
Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer
gesondert ausgewiesen ist. Diese Rechnungen müssen - soweit in den
nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben
enthalten:
1.
den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden
Unternehmers;
2.
den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers
der sonstigen Leistung;
3.
die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten
Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen
Leistung;
4.
den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über
den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen
Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (zB Lebensmittellieferungen),
genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen
Kalendermonat nicht übersteigt;
5.
das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4)
und
6.
den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuersatz.
Entsprechend
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß der
Rechnung eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sein, der tatsächlich
geliefert oder geleistet hat. § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1994 fordert aber
für die eindeutige Feststellung des liefernden (oder leistenden)
Unternehmers bei Rechnungslegung nicht nur die Angabe des Namens, sondern auch
der Adresse. Es muss daher davon ausgegangen werden, daß in einer Rechnung
im Sinne des § 11 UStG 1994 sowohl der richtige Name ALS AUCH die richtige
Adresse angegeben sein muß. Es kann daher auch die Angabe "nur" einer
falschen Adresse nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher
Formalfehler angesehen werden (vgl VwGH 30.5.2001, 95/13/0226, und die dort
zitierte Judikatur).
Ergänzend
wird angemerkt: Die Bindung des Vorsteuerabzuges an eine Rechnung im Sinne des
§ 11 UStG 1994 ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.
Erkenntnis 25.1.2005, 99/14/0304) nicht unsachlich, weil der
Leistungsempfänger auf die Ausstellung von ordnungsgemäßen
Rechnungen dringen kann und auch nach der erstmaligen Ausstellung einer Rechnung
jederzeit eine Berichtigung bzw Ergänzung der Rechnung möglich ist. In
Anbetracht dieser vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Rechtsansicht sind die
vom österreichischen Gesetzgeber geforderten,- über die in
Art 22 Abs 3 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie
hinausgehenden Bedingungen, die grundsätzlich darauf abzielen, einen
Vorsteuerbetrug hintanzuhalten, nicht geeignet, die Neutralität der
Mehrwertsteuer in Frage zu stellen, sondern dient das Erfordernis der richtigen
Anschrift des Leistungserbringers im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung der
Erreichung des Zieles, eine genaue Einhebung der Steuer sicherzustellen und
Steuerhinterziehungen zu verhindern (VwGH v. 1.6.2006,
2004/15/0069).
In Anbetracht
der zu den einzelnen Firmen gemachten Ausführungen war daher jene
Vorsteuer, die in Rechnungen der Fa. H-GmbH ausgewiesen war, anzuerkennen, die
Vorsteuern aus den Rechnungen der Fa. L-GmbH und der Fa. K-GmbH nicht zu
gewähren. Der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2000 war daher
teilweise stattzugeben.
Beilage: 2
Berechnungsblätter
Wien, am 13.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 98 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 100 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
AbzugssteuerArbeitskräftegestellungBetriebsstätteGeschäftsadresseZeitpunkt der RechnungsausstellungFirmenbuchVorsteuerbetrug
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0582-W/04
- Stammnummer
- 24023
- Gültig
- 13.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF