Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0233-G/05
1. Rechtzeitigkeit einer Rechtsmitteleinbringung trotz falscher Behördenadresse bei richtiger Zustellung 2. Unzulässigkeit eines Zurückweisungsbescheides gegen eine Eingabe, mit der ein Mängelbehebungsauftrag unzureichend erfüllt wird.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0233-G/05vom 01.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung des Bw., vom
14. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom
11. Februar 2005 betreffend
Zurückweisung der Eingabe vom
27. Dezember 2004 betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:
Dem Berufungsbegehren auf
Abänderung des angefochtenen Becheides wird keine Folge gegeben. Der
Bescheid des Finanzamtes X. vom 11. Februar 2005 wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Dem anhängigen Verfahren liegt nach dem Ergebnis des
Ermittlungsverfahrens folgender Sachverhalt zu Grunde:
Am 11. Februar 2005 erging an den
Berufungswerber (Bw.) ein Zurückweisungsbescheid des
Finanzamtes X. . Die Zustellung erfolgte lt. Rückschein am
15. Februar 2005 an dessen steuerlichen Vertreter.
Der Spruch des Bescheides lautete:
"Ihre Eingabe vom 27. Dezember 2004
betreffend/gegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend
Einkommensteuer 2001 wird zurückgewiesen".
Mit der im Bescheidspruch genannten Eingabe vom
27. Dezember 2004 hatte der Bw. innerhalb der ihm eingeräumten
Frist auf einen Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes X. vom
3. Dezember 2004 reagiert, mit welchem er unter Verweis auf
§ 309a Abs.1 BAO aufgefordert worden war, seinen zum
Einkommensteuer- (ESt-) Veranlagungsverfahren 2001 gestellten
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 2. Dezember 2004
bezüglich des Vorliegens eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren
Ereignisses zu konkretisieren.
Am 16. März 2005 langte beim
Finanzamt X. die mit 14. März 2005 datierte Berufung des Bw.
gegen den oa. Bescheid vom 11. Februar 2005 ein.
Das Kuvert, in welchem die Berufung auf dem Postweg an das
Finanzamt X. übermittelt worden war, weist einen Postaufgabestempel
mit dem Datum 14. März 2005, 17:32 Uhr auf.
Abgesehen von diesem Postaufgabestempel und dem
Eingangsstempel des FA vom 16. März 2005 sind dem Kuvert und dem
Berufungsschriftsatz keine weiteren Datumsangaben zum Einbringungsvorgang zu
entnehmen.
Sowohl der Berufungsschriftsatz als auch das Kuvert
führen als Adressaten das gemäß
§ 249 Abs.1 BAO für die Rechtsmittelerledigung
zuständige Finanzamt X. an, allerdings mit der Anschrift des (in
unmittelbarer räumlicher Nachbarschaft liegenden) Finanzamtes Y..
Inhaltlich verwehrte sich der
Bw. im Rechtsmittel mit mehreren Argumenten gegen die Verweigerung der zum
ESt-Veranlagungsverfahren 2001 beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand durch das Finanzamt.
Nach Erhebungen beim Zustellpostamt, welches eine
Zustelldauer von zwei Tagen als durchaus nicht unüblich beauskunftet hatte,
behandelte das Finanzamt X. die am 16. März 2005 eingelangte
Berufung des Bw. als rechtzeitig und legte das Rechtsmittel, ohne eine
Berufungsvorentscheidung zu erlassen, dem UFS zu Entscheidung vor. Der
Berufungsvorlage schloss es zum Nachweis einer unzureichenden Sorgfalt der
steuerlichen Vertretung des Bw. im Zusammenhang mit der Rechtsmitteleinbringung,
eine ebenfalls am 14. März 2005 ausgefertigte Berufung desselben
steuerlichen Vertreters für einen anderen Klienten bei, welche an das
Finanzamt X. mit seiner richtigen Anschrift gerichtet war.
Im Zuge des zweitinstanzlichen Verfahrens nahm der Bw.
seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
(§ 284 Abs.1 Z.1 BAO) und Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat (§ 282 Abs.1 Z.1 BAO) zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Berufungen gegen erstinstanzliche Abgabenbescheide sind
innerhalb eines Monats ab der Bescheidzustellung entweder bei der Bescheid
erlassenden Behörde, bei der zuständigen Rechtsmittelbehörde
zweiter Instanz oder bei einer nach Ergehen des Bescheides neu zuständig
gewordenen Abgabenbehörde einzubringen. Bei der Berechnung der
Berufungsfrist sind die Tage des Postenlaufes nicht zu berücksichtigen
(§§ 245, 249, 108 Abs.4 BAO).
Bei der Übermittlung im Postweg ist nach
langjähriger Judikatur des VwGH grundsätzlich maßgeblich, ob
eine Berufung vor Ablauf der Monatsfrist von der Post zur Beförderung
übernommen wurde. Dies wird - solange nicht als unrichtig
widerlegt - im Allgemeinen durch die Angaben des Postaufgabestempels
dokumentiert. Den Postaufgabestempel erachtet der VwGH als Nachweis für die
Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels allerdings nur dann als relevant, wenn das
betreffende Schriftstück an die zuständige Behörde adressiert war
und bei dieser auch tatsächlich (wenn auch allenfalls erst nach Ablauf der
Berufungsfrist) eingelangt ist (z.B. VwGH 23.3.2004, 2002/01/0532).
Im zitierten Erkenntnis verweist der VwGH darauf, dass die
Beförderung von Briefsendungen durch die Post gemäß
§ 9 Postgesetz 1997, BGBl I Nr. 18/98 auf
Basis der in geeigneter Form veröffentlichten
Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erfolgen hat.
In dem vom VwGH entschiedenen Beschwerdefall waren die ab
1. Oktober 2001 gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
für den Briefdienst Inland (AGB) maßgeblich, welche unter
Punkt 1.2. bestimmten, dass das Vertragsverhältnis mit der Post
ausschließlich zu diesen AGB zustande komme. Punkt 1.10.1 der AGB sah
vor, dass die Anschrift einer Briefsendung folgende Angaben zu enthalten habe:
Empfänger, Abgabestelle, Postleitzahl und Bestimmungsort. Nach
Punkt 3.2.1 der AGB waren Briefsendungen grundsätzlich nur an den
Empfänger abzugeben. Falls der Empfänger an der in der Anschrift
angegebenen Abgabestelle nicht auffindbar sei, werde der richtige Empfänger
nur soweit ermittelt, als "dies ohne wesentliche Behinderung der
Arbeitsabläufe möglich ist" (Punkt 3.2.4). Andernfalls
würden Briefe dem Absender zurückgesendet.
In dem für das anhängige Verfahren
maßgeblichen Zeitraum erfolgte die Beförderung von inländischen
Postsendungen aufgrund inhaltlich vergleichbarer AGB.
Das Kuvert, in welchem die Berufung des Bw. vom
14. März 2005 auf dem Postweg befördert worden war, bietet
keinen Anlass für die Annahme einer Fehlzustellung an die fälschlich
angegebene Adresse des Finanzamtes Y. . Auch die Erhebungen der
Erstbehörde beim Aufgabepostamt haben offenbar keine derartigen Hinweise
hervorgebracht. Es ist daher davon auszugehen, dass die Post beim
Beförderungsvorgang betreffend die verfahrensgegenständliche Berufung
die richtige Adresse des angegebenen Finanzamtes X. ohne wesentliche
Behinderung der Arbeitsabläufe feststellen hatte können, sodass die
Übermittlung direkt an das ordnungsgemäß bezeichnete,
zuständige Finanzamt X. erfolgen konnte.
Da somit der Fehler in der Anschrift der richtig
angeführten Empfängerbehörde zu keinem falschen Zustellvorgang
geführt hat, erachtet der UFS die Bestimmung des
§ 108 Abs.4 BAO bei der Einbringung des Rechtsmittels vom
14. März 2005 als anwendbar und beurteilt diese Berufung, so wie
die Erstbehörde, als fristgerecht eingebracht.
Damit ist für das Begehren des Bw. auf Gewährung
eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich seines
ESt-Veranlagungsverfahrens 2001 aber noch nichts gewonnen.
Wie angeführt hat die Erstbehörde mit dem Spruch
des angefochtenen Bescheides nämlich nicht über den am
2. Dezember 2004 eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag des Bw.
entschieden sondern über dessen Eingabe vom 27. Dezember 2004 im
durchgeführten Mängelbehebungsverfahren. Eine Rechtsgrundlage ist dem
angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.
Die abgabenrechtlichen Verfahrensvorschriften sehen eine
bescheidmäßige Zurückweisung nur als abschließende
Erledigungsform für das gesamte (ordentliche oder außerordentliche)
Rechtsmittelverfahren vor, nicht aber für einzelne
(Zwischen-) Eingaben im Verlauf eines Rechtsmittelverfahrens.
Mängelbehebungsverfahren sind bei unzureichender Erfüllung des
Mängelbehebungsauftrages mit der Gegenstandsloserklärung des
Rechtsmittels zu beenden (§ 256 Abs.3 BAO).
Für eine Zurückweisung der im Spruch des
angefochtenen Bescheides genannten Eingabe des Bw. vom 27. Dezember 2004
fehlt es somit an einer verfahrensrechtlichen Grundlage. Der vom Bw.
bekämpfte Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes X. vom
11. Februar 2005 war deshalb aus dem Rechtsbestand zu
entfernen.
Graz, am 1. Oktober
2007
Normen und Schlagworte
- § 108 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 249 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0233-G/05
- Stammnummer
- 30772
- Gültig
- 01.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF