…sodass seiner Meinung nach die Bewirtungskosten zu Recht angeführt seien. Weiters sei die Nichtanerkennung der Kosten für das Porto an das Finanzamt iHv insgesamt Euro 1,80 mit der Begründung "private Veranlassung" für ihn nicht nachvollziehbar. Es habe sich doch um Schreiben aufgrund von Anforderungen…
…die beantragten Familienheimfahrten jedoch nicht berücksichtigt wurden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes eine private Veranlassung zu unterstellen sei, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Familienwohnort keine steuerlich relevanten Einkünfte beziehe. Familienheimfahrten könnten in solchen Fällen nur…
…dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.5.2001, 2000/13/0163 klarstellte, dass es sich bei Aufwendungen für die Sportausübung um Ausgaben handelt, die ihrer Art nach eine private Veranlassung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nahe legen…
…dass es für die Abgrenzung von betrieblichen bzw. beruflichen und privaten Aufwendungen entscheidend auf den Veranlassungszusammenhang von Aufwendungen oder Ausgaben ankommt. Im letztgenannten Erkenntnis hat der Gerichtshof unter Verweis auf VwGH 17.1192/14/0150 ausgeführt, dass die Unangemessenheit und Unüblichkeit von Aufwendungen ein Indiz…
…in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde nicht schon deshalb als Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. Soweit von einem Aufwand nicht eindeutig…
…mit einer Sportausübung bzw. für die allgemeine körperliche Fitness sind als Aufwendungen der privaten Lebensführung grundsätzlich nicht abzugsfähig. f) Zu den Aufwendungen für Hotelaufenthalte bzw. Bewirtung in den Hotels Pinkafeld, StrasserHof und Badhaus wird um Nachweis der beruflichen / betrieblichen Veranlassung der Aufenthalte ersucht. Zum Teil …
…eines zweiten Hausstandes einen objektiven Zusammenhang mit der Berufstätigkeit aufweisen würde. In diesem Sinne liege somit dann keine berufliche Veranlassung vor, wenn - wie auch im gegenständlichen Fall vorliegend - ein Arbeitnehmer seine Familienwohnung aus privaten Gründen vom bisherigen Wohnort, der auch gleichzeitig der Beschäftigungsort gewesen sei…
…überdies derzeit (Anmerkung der erkennenden Behörde: Nachschauzeitpunkt) der privaten Wohnungsvorsorge für den Sohn der Bw. diente, sei bereits im Jahre 1996 eine überwiegende private Veranlassung gegeben gewesen. Hinsichtlich der Nichtanerkennung der Aufwendungen für die sich in M-Gasse befindlichen Räumlichkeiten verwies das Finanzamt auf die…
…eine private Veranlassung der Aufwendungen des Bw., private Motive für die gegenständliche Ausbildung scheiden aus. Hätte der Bw. lediglich die Privatpilotenausbildung im Auge gehabt, so wäre diese in wesentlich kürzerer Zeit mit wesentlich geringeren finanziellen Mitteln zu bewerkstelligen gewesen. Ein Interesse des Bw. am privaten…
…Dazu kommt, dass für die Bw. - wie aus der Sachverhaltsdarstellung ersichtlich ist - gar keine Veranlassung für eine Wohnsitzverlegung bestanden hat, da sie bereits seit Beginn ihres Studiums (1992) bis zum heutigen Tag an ihrem Beschäftigungsort in Wien eine Wohnung innehat (als Nebenwohnsitz bis 30. August…
…was ebenfalls für eine private Veranlassung spricht. Auch vermögen die Berufungsausführungen, der Bw könne seine Familie deshalb nicht nach Österreich holen da weder die Gattin noch die Kinder Deutsch sprächen, kein anderes Ergebnis herbeizuführen, da auch in diesem Fall private Gründe vorliegen. Trotz Aufforderung durch…
…Tauchkurs auch für Sport- und Turnlehrer nicht abzugsfähig. Bezüglich von Bildungsmaßnahmen, die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen als auch Bereiche der privaten Lebensführung betreffen, ist -wie oben bereits festgestellt- zur Berücksichtigung als Werbungskosten nicht nur eine berufliche Veranlassung, sondern darüber hinaus die berufliche Notwendigkeit erforderlich…
…gewesen. Die betriebliche Veranlassung der Gründung der ARGE ist daher zu bejahen. Eine private Veranlassung zur Gründung der strittigen ARGE ist aus dem gegebenen Sachverhalt nicht ableitbar. Für die Frage der Abzugsfähigkeit eines Schadenersatzes als Betriebsausgabe spielt das Verschuldensausmaß des Schädigers eine entscheidende Rolle. Das…
…Fortbildungscharakter des absolvierten Seminars nicht einwandfrei erkennbar. Bei Aufwendungen, die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen, als auch Bereiche der privaten Lebensführung betreffen, bedarf es zur Berücksichtigung nicht nur einer beruflichen Veranlassung, sondern der beruflichen Notwendigkeit. Ein Hinweis auf berufliche Notwendigkeit wäre die Übernahme der Kosten…
…Berufssparte des Beschwerdeführers tätigen Personen von Interesse sind. Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, also die private und die berufliche Veranlassung nicht zu trennen ist, bleibt der Werbungskostenabzug versagt. Es handelt sich vielmehr um einen gemischten…
…Klasse A erforderlich sei. Die Notwendigkeit bietet ein verlässliches Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung im Gegensatz zur privaten Veranlassung, wenn es sich um Aufwendungen handelt, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen (VwGH 29.5.1996, 93/13/0013 zitiert in Doralt…
…in Zukunft zu bewältigen. Die Fortbildung sei somit für die berufliche Tätigkeit und zur Sicherung der Einkünfte notwendig. Eine private Veranlassung sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben. In der Literatur im Zusammenhang mit neueren Entscheidungen von VwGH, UFS und BFH werde aufgezeigt, dass der bisher…
…vermittelt. Allein das Vorliegen einer psychologischen Bildungsmaßnahme kann das rechtsanwendende Organ bei Handhabung der angeführten gesetzlichen Bestimmungen damit auch bei einem Pädagogen nicht generell davon entbinden, deren Art in Bezug auf eine berufliche oder private Veranlassung zu überprüfen. Sind Lehrgangsthemen von so allgemeiner Art, dass…
…nicht als für das Unternehmen ausgeführt. Im Hinblick auf die vorhin dargestellten ertragsteuerlichen Überlegungen (private Veranlassung der als nachträgliche Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen) ist somit auch ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Die Aufwendungen wurden nicht für das Unternehmen der Bw. getätigt. Im Übrigen ist auch für den…
…den Bereich der privaten Lebensführung verwiesen (vgl. VwGH 24.4.1997, 93/15/0069; VwGH 29.1.2002, 98/14/0124; VwGH 26.1.1993, 88/14/0108). Nach dem vorliegenden Reiseprogramm ist nach Ansicht des Referenten jedenfalls von einer Reise mit privater Veranlassung auszugehen.…