Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0530-W/07
Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0530-W/07vom 29.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend
Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) bezieht Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
Als Werbungskosten hat der Bw einen Betrag in Höhe von
3.144,00 € für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
geltend gemacht.
Im angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt diese
Werbungskosten nicht anerkannt und in der Begründung
ausgeführt:
"Familienheimfahrten
eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind nur
Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten
Haushaltsführung vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der
Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine
Erwerbstätigkeit ausübt. Liegen die Voraussetzungen für eine auf
Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, so können Kosten
für Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend
gemacht werden. Als vorübergehend wird bei einem verheirateten oder in
eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen mit mindestens einem
Kind ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen werden können. Da in Ihrem Fall
die Voraussetzungen nicht zutreffen, konnten die geltend gemachten Aufwendungen
nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Das Finanzamt ist der
Ansicht, dass der Nachzug der Ehegattin bzw. die Antragstellung auf
Aufenthaltsbewilligung für die Ehegattin und die minderjährigen
Kinder zumutbar gewesen ist. Der Bezug einer Agrarinvalidenrente stellt für
sich gesehen keinen Grund für die Unzumutbarkeit des Nachzuges Ihrer
Familie dar. Eine Pflegebedürftigkeit liegt nicht vor, da auch ein
diesbezüglicher Nachweis trotz schriftlicher Anforderung nicht nachgereicht
worden ist."
In der frist- und formgerechten Berufung führt der Bw
aus, seine Frau könne aus gesundheitlichen Gründen
(Invaliditätspension in Polen) nicht nach Wien kommen.
Außerdem müssten 5 Kinder versorgt werden. Auch
für den Bw wäre es schön, wenn die Familie in Wien wäre,
doch weder die Gattin noch die Kinder sprächen Deutsch.
Es sei auch bekannt, dass die Familie keine
Aufenthaltsgenehmigung bzw. Arbeitsbewilligung bekommen würde und
könnten die Kinder die Schule nicht zu Ende besuchen. Um die Familie zu
sehen, nehme der Bw die Strapazen jedes bzw. jedes zweite Wochenende auf sich
und fahre nach Polen.
Am 19.12.2006 erging an den Bw ein Vorhalt folgenden
Inhalts:
"Die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Arbeitsort ist auf Grund des dargelegten
Sachverhalts unzumutbar, und somit die Kosten für Heimfahrten und doppelte
Haushaltsführung als Werbungskosten abzugsfähig, wenn entweder der
Ehegatte am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte aus einer
Erwerbstätigkeit bezieht oder der Ehegatte (samt Kinder) ein Antrag auf
Aufenthaltsbewilligung in Österreich gestellt hat und dieser noch nicht
erledigt ist oder abgewiesen worden ist, oder wenn für
pflegebedürftige Angehörige im gemeinsamen Haushalt die
Mitübersiedlung unzumutbar ist. Die Einkünfte der Ehegattin aus der
Agrarinvalidenrente stellen keinen derartigen Grund dar, weil es keine
Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit sind. Die vorgelegte
ärztliche Bestätigung sagt nur aus, dass Ihre Gattin in
ärztlicher Behandlung steht und ein Aufenthalt deswegen ausgeschlossen ist.
Dem ist entgegen zu halten, dass in Österreich die ärztliche
Versorgung gegeben ist. Eine Aussage über eine pflegebedürftige
Erkrankung liegt nicht vor. Ein Antrag auf Aufenthaltsbewilligung ist lt.
Aktenlage nicht gestellt worden. Um Stellungnahme wird gebeten."
In der Eingabe vom 23.1.2007 führt der Bw
aus: "Wie ich Ihnen bereits schriftlich
mitgeteilt habe, kann meine Frau aus gesundheitlichen Gründen keinen Beruf
mehr ausüben. Daher bezieht sie in Polen eine Invalidenpension, die nicht
sehr hoch ist (in Österreich könnte man damit nicht leben). Weiters
haben wir noch schulpflichtige Kinder, die von meiner Frau verpflegt werden
müssen.
Es ist nicht
möglich, meine Familie nach Wien zu holen, daher fahre ich
regelmäßig zu meiner Familie nach Polen. Eine doppelte
Haushaltsführung ist für mich nun mal notwendig.
In meinem Bekanntenkreis
bekommen alle die doppelte Haushaltsführung und das Jahr für Jahr,
warum wird sie mir nicht gewährt?"
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen,
bei der sie erwachsen sind.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei
einzelnen Einkünften unter anderem nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge.
2a. Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Unter die obigen Aufwendungen können auch die vom Bw.
geltend gemachten Kosten für die doppelte Haushaltsführung und die
Familienheimfahrten subsumiert werden.
Wenn dem Arbeitnehmer unvermeidbare Mehraufwendungen
erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss, ein Umzug unzumutbar
ist und ihm eine tägliche Rückkehr zur Familienwohnung nicht zugemutet
werden kann, werden die dadurch bedingten Mehraufwendungen als Werbungskosten
anzuerkennen sein, soweit der Arbeitgeber keinen Ersatz dafür
leistet.
Wie der VwGH etwa in seinem Erkenntnis vom 9.10.1991,
88/13/0121, ausführt, gelten solche Aufwendungen so lange als durch die
Erwerbstätigkeit veranlasst, als dem Erwerbstätigen eine
Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann.
Wesentlich ist jedoch nicht, dass zwischen den für
eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der
Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Die
Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als
auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der
Erwerbstätigkeit seines Ehegatten haben (siehe auch die Erkenntnisse des
VwGH vom 22.2.2000, 96/14/0018, und vom 26.11.1996, 95/14/0124).
Die Begründung eines eigenen Haushaltes am
Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes
(doppelte Haushaltsführung) ist dann beruflich veranlasst, wenn der
Familienwohnsitz
- vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit
entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden
kann und entweder
- der Steuerpflichtige oder sein Partner am
Familienwohnsitz relevante Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit
erzielen (mehr als 2.200,00 € jährlich) oder
- aus anderen gewichtigen Gründen die Verlegung des
Familienwohnsitzes in die Nähe des Beschäftigungsortes nicht zugemutet
werden kann.
Eine tägliche Rückkehr des Steuerpflichtigen ist
dann als unzumutbar anzusehen, wenn der Familienwohnsitz vom
Beschäftigungsort mehr als 120 km entfernt ist
Die einfache Fahrtstrecke beträgt für den Bw. 525
km, weshalb diese Voraussetzung als gegeben angesehen werden kann.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes können Aufwendungen, die sich dadurch ergeben,
dass ein Steuerpflichtiger seinen Familienwohnsitz außerhalb der
üblichen Entfernung von seinem Arbeitsplatz beibehält, nur dann
steuerlich berücksichtigt werden, wenn sich die Unzumutbarkeit, den
Familienwohnsitz zu verlegen, nicht aus Umständen ergibt, die lediglich in
der Privatsphäre des Steuerpflichtigen liegen (vgl. VwGH vom 26.4.1989,
86/14/0030 und 27.2..2002, 98/13/0122 und die darin zitierte Rechtsprechung).
Die Frage, ob bzw. ab wann dem Steuerpflichtigen die Verlegung seines
Familienwohnsitzes zumutbar ist, kann nicht schematisch vom Ablauf eines
bestimmten Zeitraumes abhängig gemacht werden (vgl. VwGH vom 22.4.1985,
84/13/0198).
Behält der Steuerpflichtige den bisherigen
Familienwohnsitz auf Dauer deshalb bei, weil die Kinder dort die Schule
besuchen, dann sind die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung
privat veranlasst und deshalb nicht abzugsfähig (vgl. VwGH vom 18.5.1995,
93/15/0224).
Es ist davon auszugehen, dass die Unterlassung der
Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe des Ortes der
Beschäftigung des Bw und damit die Beibehaltung der doppelten
Haushaltsführung einschließlich der Familienheimfahrten im Jahr 2004
- allenfalls sogar schon in den Vorjahren - nicht ausschließlich durch die
unselbständige Erwerbstätigkeit des Bw veranlasst waren, sondern durch
Gesichtspunkte der Gestaltung der privaten Lebensführung.
Weder der Bw noch die Gattin beziehen am Familienwohnsitz
Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit. Die an die Gattin bezahlte
Invalidenrente kann nicht zu den Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit
gezählt werden.
Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung bestätigt
lediglich, dass die Gattin berufsunfähig ist und ärztlicher Behandlung
und Kontrolle bedarf. Es kann nicht nachvollzogen werden, warum eine
ärztliche Behandlung nicht auch in Österreich erfolgen kann, zumal in
Österreich eine ausgezeichnete ärztliche Versorgung gegeben ist. Eine
Pflegebedürftigkeit der Gattin liegt nicht vor.
Schließlich gibt der Bw selbst an, dass er
schulpflichtige Kinder in Polen hat, was ebenfalls für eine private
Veranlassung spricht.
Auch vermögen die Berufungsausführungen, der Bw
könne seine Familie deshalb nicht nach Österreich holen da weder die
Gattin noch die Kinder Deutsch sprächen, kein anderes Ergebnis
herbeizuführen, da auch in diesem Fall private Gründe
vorliegen.
Trotz Aufforderung durch das Finanzamt, der Bw möge
nachweisen, dass er für die Familie einen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung
gestellt hat bzw. dass ein abschlägiger Bescheid erteilt worden wäre,
ist er diese Aufforderung nicht nachgekommen. Der Bw führt
diesbezüglich lediglich aus, dass es ohnehin bekannt sei, dass seine
Familie keine Aufenthaltsbewilligung erhalten werde.
Auf Grund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass
der Bw nicht die Absicht hat, seinen Familienwohnsitz nach Österreich zu
verlegen. Weiters sind auch die Berufungsausführungen "mit dieser
Invalidenrente könnte man in Österreich nicht leben" ein Indiz
dafür, dass der Bw nicht die Absicht hat, die Familie nach Österreich
zu holen und den Familienwohnsitz nach Österreich zu verlegen.
Die Gründe für die doppelte Haushaltsführung
und die Familienheimfahrten sind somit privat veranlasst und können die
damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen
werden, weshalb die Berufung abzuweisen war.
Ergänzend ist noch auszuführen, dass nicht
nachvollzogen werden kann welche Bekannten des Bw die genannten Werbungskosten
erhalten, da der Bw diese nicht bekannt gegeben hat. Aber selbst bei Zutreffen
dieses Sachverhalts können dem Bw diese Aufwendungen nicht gewährt
werden, da bei ihm die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.
Wien, am 29.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
doppelte HaushaltsführungFamilienheimfahrtenprivate VeranlassungFamilienwohnsitzberufliche Veranlassung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0530-W/07
- Stammnummer
- 29207
- Gültig
- 29.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF