Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0962-W/03
Kosten des Erwerbs eines A-Führerscheins als Werbungskosten eines Sachverständigen für Lenkerprüfung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0962-W/03vom 28.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Notwendigkeit bietet ein verlässliches Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung im Gegensatz zur privaten Veranlassung, wenn es sich um Aufwendungen handelt, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen (VwGH 29.5.1996, 93/13/0013).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf in
Wien betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe
der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen
und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Beamter sowie
Sachverständiger für Lenkerprüfungen hinsichtlich des
B-Fühererscheins. Strittig ist, ob die Ausgaben in Höhe von Euro
594,20 für den Erwerb der Lenkerberechtigung der Klasse A Werbungskosten
darstellen. Aus der Sachverständigentätigkeit bezog er
Funktionsgebühren in Höhe von Euro 6.798,33.
Das Finanzamt gewährte
genannte Werbungskosten nicht, da die Aufwendungen für den
Motorradführerschein gem. § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig
seien.
Dagegen erhob der Bw. Berufung
und begründete diese folgendermaßen:
Er beantragte die Kosten für die Ablegung der
verpflichtend vorgeschriebenen Lenkerprüfung der Klasse A in der
Höhe von Euro 594,20 als abzugsfähige Werbungskosten
anzuerkennen. In eventu beantragte er die Anerkennung der reinen
Ausbildungskosten in der Höhe von Euro 513,00 als abzugsfähige
Werbungskosten zu gewähren.
Er sei als Lenkerprüfer tätig und beziehe
für diese Tätigkeit Funktionsgebühren. Mit Bescheid des Amtes der
Wiener Landesregierung Magistratsabteilung X sei ihm die Ablegung der
Lenkerprüfung für die Kraftfahrzeugklasse A vorgeschrieben, und
eine Wiederbestellung und somit die Erzielung der Einkünfte aus der
Funktionstätigkeit vom Erwerb der Lenkerberechtigung abhängig gemacht
worden. Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 10 EStG seien
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen in Zusammenhang mit
der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit ausdrücklich als abzugsfähige
Werbungskosten anzusehen. Überdies erscheine die Begründung des
Bescheides, wonach Aufwendungen für den Erwerb des
Motorradführerscheines gemäß
§ 20 EStG nicht
abzugsfähig seien, nicht nachvollziehbar. § 20 Abs. 1
Z 2 lit. b lege fest, dass lediglich betrieblich oder beruflich
veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des
Steuerpflichtigen berühren, insoweit nicht abgezogen werden dürfen,
als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch seien. Dieser
Umstand treffe auf den im gegenständlichen Fall geltend gemachten Betrag
von Euro 594,20 im Verhältnis zu den erzielten Funktionsgebühren von
jährlich etwa Euro 6.800,00 nicht zu. Ergänzend sei angemerkt, dass
das Finanzamt für den y. Bezirk, welches vor seinem Wohnsitzwechsel
zuständig gewesen sei, seinerzeit die Auskunft erteilte, die Aufwendungen
für den Erwerb der Lenkerberechtigung der Klasse A seien im
gegenständlichen Fall als abzugsfähige Werbungskosten
anzusehen.
Der Bw. legte folgende
Bestätigung der Wr. Landesregierung Magistratsabteilung X vor.
Der Bw. werde gemäß
§ 34 Abs. 1 Z. 1 des Führerscheingesetzes - FSG
zum Sachverständigen für die praktische Fahrprüfung für die
Klasse B - befristet bis zum 30. Juni 2002 -
wiederbestellt.
Der Bw. erfülle weiterhin
die Voraussetzungen für die Bestellung zum Sachverständigen für
die praktische Fahrprüfung nach den genannten Rechtsvorschriften, jedoch
sei aus fachlichen Gründen der Besitz der Lenkerberechtigung für die
Kraftfahrzeug-Klasse A nunmehr erforderlich, weshalb die Wiederbestellung
zum Sachverständigen spruchgemäß erfolgt sei. Eine neuerliche
Wiederbestellung zum Sachverständigen nach Ablauf dieser Frist könne
erst mit Nachweis der genannten Lenkerberechtigung erfolgen.
Der Bw. wies die Kosten
für die Ablegung der verpflichtend vorgeschriebenen Lenkerprüfung
Klasse A belegmäßig nach und gab an, dass die Prüfung eine
Voraussetzung für die Erzielung der Einkünfte darstellte und weiters,
dass keine private Nutzung des A-Führerscheins erfolgt sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Einkünfte aus
Funktionsgebühren werden als Überschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten ermittelt (Doralt, 4. Aufl. , Einkommensteuerkommentar, Tz 53 zu
§ 29).
In jüngerer Zeit werden
dem finalen Begriffsinhalt zu Recht zunehmend auch kausale Komponenten zur
Seite gestellt (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch EStG 1988, Tz 4 zu
§ 16). Der Bw., geboren im Jahr Z, ist bereits seit seinem 18. Lebensjahr
im Besitz des B-Führerscheins.
Fortbildungskosten stehen mit
dem Beruf im Zusammenhang und sind daher Werbungskosten. Für die Annahme
von Werbungskosten genügt es, wenn die Aufwendungen grundsätzlich
für eine Verbesserung der Berufschancen geeignet sind. Fortbildungskosten
setzen voraus, dass der Steuerpflichtige bereits einen Beruf ausübt und die
Bildungsmaßnahmen der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten bei
Ausübung eben dieses Berufes dienen. Bei Wechsel von etwa einer
unselbständigen in eine selbständige Tätigkeit lägen -
bei grundsätzlicher Annahme von Fortbildung - vorbereitende
Betriebsausgaben vor (Quantschnigg/Schuch, a.a.O., Tz 102 zu § 16 (Seite
667 f.).
Im vorliegenden Fall handelt es
sich nach Ansicht des UFS um eine ursächlich durch die Berufsausübung
bedingte Fortbildung iSd § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 (wie etwa die weitere
Ausbildung eines Fahrlehrers, eines berufsmäßigen Kraftwagenlenkers
oder ähnliche Berufstätigkeiten [VwGH 1569/57, 27. 6. 1958; VwGH
24.6.1999, 94/15/0196]). Der Bw. hat nachgewiesen (bzw. glaubhaft gemacht), dass
Fahrkurs und -prüfung für den Führerschein A ausschließlich
aus beruflichen Gründen absolviert worden sind. Der Bw. hat nachgewiesen,
dass die Prüfung für die Lenkerberechtigung hinsichtlich der
Kraftfahrzeug-Klasse A unabdingbare Voraussetzung für die Weiterbestellung
zum Sachverständigen für Lenkerprüfungen für den
Führerschin B ist. Vom zuständigen Magistrat der z. Landesregierung
wurde der diesbezügliche Bescheid damit begründet, dass nunmehr
für die Sachverständigentätigkeit aus fachlichen Gründen der
Besitz der Lenkerberechtigung für die Kraftfahrzeug-Klasse A erforderlich
sei.
Die Notwendigkeit bietet ein
verlässliches Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung im
Gegensatz zur privaten Veranlassung, wenn es sich um Aufwendungen handelt, die
ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen (VwGH 29.5.1996, 93/13/0013
zitiert in Doralt, a.a.O., Tz 12 zu § 16). Auch bei einem Kraftfahrer sind
die Aufwendungen für eine zusätzliche Lenkerberechtigung
Fortbildungskosten (Doralt, 4. Auflage, § 16 Tz 203/6, Seite 77 zu
§ 16). Der UFS ist zu der Ansicht gelangt, dass auch bei einem
Sachverständigen für Lenkerprüfungen Ausgaben im Zusammenhang mit
dem Erlangen einer zusätzliche Lenkerberechtigung, die aus
ausschließlich beruflichen Gründen erworben wird, als Werbungskosten
anzuerkennen sind, insbesondere wenn die Einnahmen aus der
Sachverständigentätigkeit ohne Ablegen der Prüfung für den
A-Führerschein vom Bw. nicht weiter erzielt werden
könnten.
Eine neuerliche
Wiederbestellung nach dem 30. Juni 2002 zum Sachverständigen war erst mit
Nachweis der genannten Lenkerberechtigung möglich. Im Zuge von
Lenkerprüfungen für den B-Führerschein fährt der Bw. in
seiner Funktion als Sachverständiger nicht selbst mit dem Motorrad, sondern
er fährt mit dem Auto. Das Ablegen der Prüfung für den
Führerschein A ist ein Erfordernis für das weitere Erzielen von
Einkünfte aus seiner Sachverständigentätigkeit. Daher liegt in
gegenständlichem Fall des Bw. als Sachverständigen für
Lenkerprüfungen eine ausschließliche berufliche Notwendigkeit vor,
die Prüfung für den A-Führerschein abzulegen. Laut Aktenlage
bezieht der Bw. bereits seit 1989 diese Funktionsgebühren hinsichtlich der
Lenkerprüfungen für den B-Führerschein. Aus genannten
Gründen sind die gesamten Kosten im Zusammenhang mit dem Fahrkurs und der
Prüfung hinsichtlich der Lenkberechtigung für die Kraftfahrzeug-Klasse
A als Werbungskosten iS des § 16 EStG 1988 anzuerkennen, da die
gesetzlichen Voraussetzungen iS des § 16 EStG 1988 erfüllt sind.
Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988
sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und
Erhaltung der Einnahmen. Der Bw. hat wie bereits o. a. nachgewiesen, dass die
Ablegung der Prüfung für die A-Lenkerberechtigung Voraussetzung
für eine weitere Bestellung zum Sachverständigen für
Führerscheinprüfungen ist sowie dass eine ausschließlich
berufliche Veranlassung für das Ablegen der Prüfung und der damit
entstanden Ausgaben vorliegt.
Anzumerken ist , dass keine
nicht abzugsfähigen Aufwendungen bzw. Ausgaben iS des § 20 EStG 1988
vorliegen, zumal der Bw. die ausschließliche berufliche Veranlassung
nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht hat, dass er privat nicht mit einem Motorrad
fährt und auch in Zukunft nicht damit fahren werde. Nebenbei erwähnt
besitzt der Bw. kein eigenes Motorrad. Dies hat er noch damit bekräftigt,
dass ihm Motorradfahren viel zu gefährlich erscheine und er als
"Nicht-Motorradfahrer" seinen Söhnen Vorbild sein wolle. Ohne die
Lenkerberechtigung für den Führerschein A wäre es dem Bw. nicht
möglich gewesen, auch weiterhin die seit 1989 erzielten Einkünfte aus
der Sachverständigentätigkeit für die praktische Fahrprüfung
für die Klasse B zu lukrieren, da das Ablegen dieser Prüfung
nachweislich unabdingbare Voraussetzung für diese Tätigkeit ab Juni
2002 ist.
Es ist daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
28. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerbungskostenSachverständiger für die praktische Fahrprüfung für die Klasse BLenkerprüfung der Klasse ANotwendigkeitverlässliches Indizbetriebliche bzw. berufliche Veranlassungprivate Veranlassung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0962-W/03
- Stammnummer
- 5667
- Gültig
- 28.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF