Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1730-W/08
Aufwendungen für Sportgeräte bzw. für die Ausbildung zum Übungsleiter: ohne berufliche Veranlassung und berufliche Notwendigkeit liegen keine abzugsfähigen Aufwendungen vor.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1730-W/08vom 04.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 20. November 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 14. November 2007 betreffend
Einkommensteuer 2006 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Das Einkommen
für das Jahr 2006 beträgt Euro 34.315,97. Die festgesetzte
Einkommensteuer beträgt Euro 1.215,96.
Die getroffenen
Feststellungen sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Betrages der Abgaben
ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog im Jahr 2006 Einkünfte aus einer
nichtselbständigen Tätigkeit als Magistratsbediensteter sowie
selbständige Einkünfte aus der Vortragstätigkeit an einer
Fachhochschule (FH). Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006
wurde am 12. Juni 2007 beim zuständigen Finanzamt eingebracht.
Im Zuge einer Nachbescheidkontrolle wurde der Bw. mit
Ersuchen um Ergänzung vom 15. Oktober 2007 um Beibringung einer
Aufstellung der beantragten Werbungskosten sowie um deren
belegmäßigen Nachweis ersucht
Der Bw. brachte mit Schreiben vom 31. Oktober 2007 eine
Aufstellung für Werbungskosten iHv insgesamt Euro 2.500,47 sowie die
zugehörigen Belege bei. Gleichzeitig führte er aus, dass er als
Präsident eines Sportvereines auf eigene Kosten Trainingsmittel angekauft
und eine Trainerausbildung absolviert habe. Weiters wird die
Berücksichtigung von bisher nicht angeführten Fahrtkosten iHv Euro
1.613,40 beantragt. Die Belege umfassen u.a. Rechnungen über
Ausgaben für ein Fahrrad und Fahrradzubehör, für Sportbekleidung,
für Kletterseil und Haken, für einen Internetanschluss, für
Telefonkosten, für einen USB-Stick, für den Mitgliedsbeitrag in einem
Tauchclub sowie für verschiedene Hotelaufenthalte.
Mit Bescheid vom 14. November 2007 hob das zuständige
Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 13. Juni 2007 gem. §
299 BAO von Amts wegen auf und setzte die Einkommensteuer 2006 mit Bescheid vom
14. November 2007 iHv Euro 1.538,92 neu fest. Die beantragten Werbungskosten
wurden infolge der Verbindung mit der Präsidentschaft bei einem Sportverein
und mangels Einnahmen aus dieser Tätigkeit nicht anerkannt. Die Ausgaben
seien als Kosten der privaten Lebensführung gem. § 20 EStG 1988 zu
beurteilen.
Mit Schreiben vom 21. November 2007 wurde gegen diesen
Bescheid rechtzeitig das Rechtsmittel der
Berufung erhoben. Die
Werbungskosten stünden nicht ausschließlich mit der Funktion als
Präsident eines Kampfsportvereines in Verbindung. Der Bw. habe die
Ausbildung absolviert um sich ein drittes Standbein zu schaffen und die Ausgaben
getätigt um Einnahmen zu erzielen. Der Verein befinde sich noch im Aufbau,
es sei nicht möglich gewesen ein Trainerhonorar zu verrechnen. Er habe aber
neben seiner Haupttätigkeit beim Magistrat auch Einnahmen aus
Nebengebühren für einen Selbstverteidigungszyklus an der
Verwaltungsakademie der G. erzielt. Die Aufwendungen für Inode, Telefon und
Saturn seien der Tätigkeit an der FH zuzuordnen.
Das Finanzamt ersuchte mit Schreiben vom 22. November 2007
um eine Aufstellung der jeweiligen Einnahmen und Ausgaben zu jeder
Einkunftsquelle sowie um Nachweis der beruflichen Notwendigkeit der Kosten
betreffend Telefon, Indode und Saturn.
Der Bw. legte am 5. Dezember 2007 eine Aufstellung
über Werbungskosten für das Jahr 2006 iHv insgesamt Euro 4.115,07,
getrennt nach den Einkunftsquellen "Fachhochschule" (iHv gesamt Euro 1.544,47)
bzw. "Sport" (iHv gesamt Euro 2.570,60), vor. Ergänzend führte
der Bw. aus, dass der USB-Stick für die Speicherung seiner Vorträge an
der FH verwendet werde. Der Inode-Internetzugang sei ausschließlich
für die Kommunikation mit den Studenten und für Recherchen nötig.
Referate und Übungen werden per Mail verschickt. Er unterrichte zwei
Gruppen á 30 Studenten, die im Semester mindestens zwei Referate
übersenden müssten und es finde ein Datenaustausch mit der FH statt.
Die Reise nach Münster sei notwendig gewesen um an einer
Informationsveranstaltung zum Thema Qualitätsmanagement teilzunehmen. Ab
dem Sommersemester 2008 werde er zusätzlich zwei Gruppen in
Qualitätsmanagement unterrichten und werde sich das Einkommen an der FH
dementsprechend erhöhen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 19.
Dezember 2007 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und
führte dazu u.a. aus dass Sportgeräte zu jenen Wirtschaftsgütern
zählen, die nach der Lebenserfahrung im Allgemeinen in die
Privatsphäre fallen und nicht unwesentlichen privaten Motiven wie der
körperlichen Ertüchtigung und Freizeitgestaltung dienten und damit dem
Aufteilungsverbot des § 20 EStG 1988 unterliegen. Hinsichtlich der
Reisekosten sei eine private Mitveranlassung anzunehmen und seien diese daher
ebenfalls nicht abzugsfähig.
Der Bw. beantragte mit Schreiben vom 16. Jänner 2008
die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Im weiteren Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat
(UFS) wurde der Bw. mit Vorhalt vom 30. Juni 2008 nochmals zum bisher
vorgebrachten Sachverhalt und den beantragten Werbungskosten (u.a. wie
nachstehend angeführt) befragt:
"Ihre
Einkünfte im Jahr 2006 resultieren
aus:
- nichtselbständiger
Arbeit beim Magistrat (Euro 31.718,78)
und
- selbständiger Arbeit
aufgrund des Werkvertrages mit der FH
(Euro 4.274,99).
Weiters
führen Sie in den verschiedenen Schreiben an, dass
Sie
- Einnahmen aus der
Durchführung von Selbstverteidigungskursen an der Verwaltungsakademie der
G. in Form von Nebengebühren
bezogen hätten.
Mit
der Ergänzung zur Berufung (Schreiben vom 5.12.2007 samt beigefügter
Aufstellung)werden "Werbungskosten bezüglich Fachhochschule" und
"Werbungskosten bezüglich Sport" angeführt.
Infolge
des erweiterten Antrages wird um Klärung sowie Beantwortung der
nachstehenden Fragen ersucht:
1)
Tätigkeit an der FH - selbständige
Tätigkeit:
a) Zu den
beantragten Fahrtkosten wird um Beibringung von Unterlagen ersucht, aus denen
konkret ersichtlich ist, wie oft, d.h. wann und an welchen Tagen, Sie im Jahr
2006 an der FH unterrichtet
haben.
b) Geben Sie an welche
Wegstrecke (Abfahrts- u. Ankunftsadresse) den Fahrten zugrunde
liegt.
Nachweis zu a) und b)
durch Fahrtenbuch, Stundenplan der FH, Termine der Unterrichtseinheiten
etc.
c) Handelte es sich bei dem
INODE-Internetzugang um den einzigen Ihnen verfügbaren Zugang oder
verfügten Sie im Jahr 2006 über einen zusätzlichen Internetzugang
für private Zwecke? Wenn ja, wird um entsprechende Nachweise
ersucht.
d) Legen Sie zum
Nachweis Ihrer Angaben "Den Internetzugang verwende ich ausschließlich
für die Kommunikation mit den Studenten und für Recherchen. Referate
und Übungen werden per Mail verschickt...." entsprechende Unterlagen vor
(z.B. Informationen über die Lehrmethoden an der FH, Studienplan,
Vereinbarungen mit der FH darüber, dass der Unterricht in Form von
e-learning abgewickelt wird; Anweisungen/Information an die Studenten, dass die
Arbeiten über Internet an Sie zu erbringen sind, Angaben über Ihren
Zeitaufwand etc.).
e)
Bezüglich der Hotelkosten sowie der Fahrtkosten im Zusammenhang mit dem
Aufenthalt in Münster wird um Vorlage von Unterlagen zum angeführten
Besuch der "Informationsveranstaltung, Thema Qualitätsmanagement" wie
Seminarprogramm, Tages- und Terminplan, Anmeldung, Veranstalter,
Teilnahmebestätigung etc.
ersucht.
f) Aufgrund der
vorliegenden Rechnung des Stadthotel Münster wäre von einem
4-tägigen Aufenthalt (Mi 5.7. bis So 9.7.06) von 2 Personen auszugehen.
Kosten sind für 2 "Arrangements" sowie u.a. für 2 Fahrräder
angeführt. Des weiteren ist als Gast der Name
P. angegeben. Es wird um Klärung
und konkreten Nachweis der ausschließlich beruflichen Veranlassung des
Aufenthalts in Münster
ersucht.
Angemerkt wird: wenn
bei einer derartigen Reise auch private Belange eine Rolle spielen, so
wären die Reisekosten aufgrund des Aufteilungsverbotes ingesamt nicht
absetzbar.
g) Kosten A1 - Es
wird um Nachweis der betrieblichen Veranlassung
ersucht.
Da, wie Sie richtig
anführen, auf Einzelgesprächsnachweisen nur Teile der Telefonnummer
angegeben sind, wären die fehlenden Angaben sowie die Notwendigkeit der
Telefonate in Verbindung mit Ihrer Tätigkeit an der FH durch entsprechende
Unterlagen bzw. Auskunft Ihrerseits zu
erbringen.
2)
Selbstverteidigungskurse,
Sport
a) Sie bringen vor, dass
Sie eine Trainerausbildung absolviert haben. Um welche Trainerausbildung
(Sparte) handelt es sich?
b) Sie
führen an, dass Sie die Selbstverteidigungskurse für die
Verwaltungsakademie der G. erbracht
haben. Es wird um Vorlage dementsprechender Nachweise, Vereinbarungen sowie
über Stundenanzahl, Termine, Entschädigung etc.,
ersucht.
b) Wieviele Einheiten
haben Sie im Jahr 2006
abgehalten?
c) Wie hoch war die
Entschädigung, die Sie dafür erhalten haben pro Stunde und insgesamt
im Jahr 2006?
d) Ist diese wie
Sie schreiben "Nebengebühr" im Jahresgehalt lt Lohnzettel für 2006
enthalten?
e) Aus den Belegen zu
den unter dem Titel "Sport" beantragten Werbungskosten ist kein Zusammenhang mit
den Einnahmen lt. Aktenlage bzw. mit Einnahmen aus der Durchführung von
Selbstverteidigungskursen
herzustellen.
Es handelt sich um
Aufwendungen für Radausrüstung, Kletterausrüstung,
Mitgliedsbeitrag Tauchclub PADI, Sportbekleidung etc. Somit wäre deren
berufliche oder ggf. betriebliche Veranlassung in Frage zu stellen. Aufwendungen
im Zusammenhang mit einer Sportausübung bzw. für die allgemeine
körperliche Fitness sind als Aufwendungen der privaten Lebensführung
grundsätzlich nicht
abzugsfähig.
f) Zu den
Aufwendungen für Hotelaufenthalte bzw. Bewirtung in den Hotels Pinkafeld,
StrasserHof und Badhaus wird um Nachweis der beruflichen / betrieblichen
Veranlassung der Aufenthalte ersucht. Zum Teil (z.B. Hotel Badhaus) liegen
Aufwendungen für den Aufenthalt von 2 Personen vor, sodass eine zumindest
teilweise private Veranlassung naheliegend
scheint.
g) Zu den beantragten
Fahrtkosten für Fahrten nach Pinkafeld, Graz, Zell/See und Walchsee wird um
Nachweis der beruflichen / betrieblichen Veranlassung ersucht."
Am 25. Juli 2008 hat der Bw. zur Beantwortung des Vorhaltes
beim UFS vorgesprochen, diverse Unterlagen beigebracht und (wie in der
darüber erstellten Niederschrift festgehalten) zu den Fragen Stellung
genommen. Der Bw. bestätigt, dass er im Jahr 2006 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit als Magistratsbediensteter sowie
selbständige Einkünfte aus der Vortragstätigkeit an der FH im
Rahmen der Lehrveranstaltung "Hardware Praktikum" bezogen hat. Einkünfte
aus der Durchführung von Selbstverteidigungskursen wurden erst im Jahr 2007
erzielt.
Tätigkeit an der FH: zu 1a + b) Die beantragten
Fahrtkosten iHv Euro 420,00 wurden mittels Kursplan (Bestätigung der FH
über die gehaltenen Unterrichtseinheiten im Jahr 2006) sowie Angabe des
Abfahrts- und Ankunftsortes und der Kilometeranzahl nachgewiesen. zu 1c +
d) Der Internetzugang wird benötigt, da die Tätigkeit an der FH mit
e-learning verbunden ist. Die Studenten haben Aufgaben, Klausurvorbereitungen
etc. an den Bw. per Mail zu übermitteln und werden diese durch ihn
korrigiert, überarbeitet und rückgesendet. Im Jahr 2006 wurden so ca.
80 Referate per e-mail verarbeitet. Hinsichtlich des Zeitaufwandes bringt der
Bw. vor, dass ca. 20 min pro Referat zu veranschlagen sind. Zum Überblick
über den Studiengang, die Durchführung der Lehrveranstaltungen etc.
wurden u.a. das offizielle LektorInnenhandbuch der FH und ein Folder über
den Inhalt des Lehrganges beigebracht. zu 1e - g) Hinsichtlich der Hotel-
und Reisekosten für den Aufenthalt in Münster sowie die Telefonkosten
A1 wurden keine Nachweise über die berufliche Veranlassung
beigebracht.
Sportbereich: zu 2a - d) Der Bw. hat in den Jahren
2005 und 2006 Ausbildungen zum BasicInstructor für Eskrima sowie zum
Übungsleiter für Taekwondo absolviert und dies durch Urkunden belegt.
Mit diesen Ausbildungen ist geplant sich ein "drittes Standbein" zu verschaffen
um daraus Einnahmen zu erzielen. Im Jahr 2006 wurden noch keine
Selbstverteidigungskurse abgehalten und daher weder daraus noch aus der
Tätigkeit im eigenen Kampfsportverein Einnahmen erzielt. zu e) Die
weiteren Aufwendungen betreffen die Anschaffung von Sportgeräten wie ein
Fahrrad und Zubehör, Kletterausrüstung etc. Diese Aufwendungen stehen
nicht mit im Jahr 2006 erzielten Einnahmen in Verbindung. zu f + g) Die
Fahrtkosten Pinkafeld, Graz und Walchsee stehen mit der Ausbildung zum
Übungsleiter in Verbindung bzw. betreffen die Teilnahme an einem
3-tägigen Lehrgang für Taekwondo. Der Hotelaufenthalt in Pinkafeld
betrifft den Übungsleiterkurs zu dem auch ein Stundenplan über 50
Stunden Theorie und Praxis beigebracht wurde. Zu den Aufwendungen Strasserhof
und Hotel Badhaus in Zell/See wurden keine Nachweise über eine betriebliche
Veranlassung erbracht.
Die dem Finanzamt im Zuge des Veranlagungsverfahrens
vorgelegten und im Akt befindlichen Originalbelege für das Jahr 2006 wurden
nach Einsichtnahme der Referentin an den Bw. zurückgegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 16 EStG 1988 sind Werbungskosten eines
Arbeitnehmers Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind und
objektiv mit einer nichtselbständigen Tätigkeit in Zusammenhang
stehen, die zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet
werden und die nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot
fallen. Betriebsausgaben sind gem. § 4 Abs. 4 EStG 1988 Aufwendungen
oder Ausgaben, die durch den Betrieb (die selbständige Tätigkeit)
veranlasst sind und objektiv im Zusammenhang mit einer betrieblichen
Tätigkeit stehen, die dem Betrieb zu dienen bestimmt sind und die nicht
unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen. Für alle Einkunftsarten
gilt das Abzugs- bzw. Aufteilungsverbot gem. § 20 EStG 1988. Demnach
stellen Ausgaben, die der privaten Sphäre zuzurechnen sind, eine steuerlich
unbeachtliche Einkommensverwendung dar. Darunter fallen z.B. Aufwendungen
für Freizeitgestaltung, Sport, Bekleidung u.a.
Der Bw. übte neben seiner Haupttätigkeit als
Magistratsbediensteter im Jahr 2006 eine selbständige Tätigkeit auf
Werkvertragsbasis als Vortragender an der FH aus. In diesem Zusammenhang
wurden Aufwendungen für Fahrtkosten, einen Aufenthalt in Münster, die
Anschaffung eines Speichermediums, Kosten eines Internetzuganges sowie
Telefonkosten als Werbungskosten geltend gemacht. Der Bw. hat im Zuge der
persönlichen Vorsprache und wie in den Entscheidungsgründen
ausgeführt, gegenüber dem UFS die berufliche Veranlassung der
Fahrtkosten durch Vorlage der Bestätigung der FH über die gehaltenen
Unterrichtseinheiten im Jahr 2006 sowie die in diesem Zusammenhang gefahrenen
Kilometer nachgewiesen. Die Fahrtkosten werden daher in der beantragten
Höhe von Euro 420,00 als betrieblich veranlasst anerkannt.
Die Notwendigkeit der Anschaffung des Speichermediums sowie
des Internetzuganges für die Tätigkeit an der FH wurden durch den Bw.
glaubhaft gemacht. Die berufliche Veranlassung der Telefonkosten konnte nicht
nachgewiesen werden.
Es handelt sich bei dem Internetzugang um den einzig
verfügbaren des Bw. sodass, aufgrund der Erfahrungen des täglichen
Lebens, davon auszugehen ist, dass dieser auch privat genutzt wurde. Eine genaue
Abgrenzung der beruflichen gegenüber der privaten Nutzung war nicht
möglich. Es werden daher die beantragten Jahreskosten im
Schätzungswege in einen beruflich und privat veranlassten Teil aufgeteilt.
Die berufliche Nutzung des Internets und daraus folgend die Höhe des
Anteiles der abzugsfähigen Aufwendungen können, infolge der Angaben
des Bw. über seine Tätigkeit und die Struktur des von ihm betreuten
Lehrganges, mit 60%, das sind folglich Euro 280,80, angenommen werden.
Zu den Kosten im Zusammenhang mit der Reise nach
Münster bringt der Bw. vor, dass er während des Aufenthaltes einen
Kurs bzw. eine Informationsveranstaltung für die (im Jahr 2008) geplante
Ausweitung seiner Tätigkeit an der FH besucht habe, ohne dies jedoch mit
Unterlagen zu belegen. Die Hotelrechnung betrifft den Aufenthalt von zwei
Personen für vier Tage inklusive des Wochenendes, sodass von privat
veranlassten Aufwendungen auszugehen ist. Doch selbst wenn zum Teil eine
betriebliche Veranlassung nachweislich gegeben gewesen wäre, lägen
gemischt veranlasste Aufwendungen vor, die dem Aufteilungsverbot des § 20
EStG 1988 unterlägen und auch aus diesem Grund nicht abzugsfähig
wären. Die beantragten Fahrt- und Aufenthaltskosten für die Reise nach
Münster stellen daher insgesamt keine abzugsfähigen Aufwendungen
dar.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist von den im
Zusammenhang mit der Tätigkeit als Vortragender an der FH beantragten
Aufwendungen iHv Euro 1.545,00 ein Teil iHv Euro 740,80 als beruflich
veranlasst und damit als steuerlich abzugsfähig anzuerkennen.
Das im Jahr 2006 aus der selbständigen Tätigkeit
erzielte Entgelt hat Euro 4.274,99 betragen. Durch Abzug der als beruflich
veranlasst anerkannten Ausgaben von insgesamt Euro 740,80 betragen die der
Bemessung der Einkommensteuer zugrunde zu legenden Einkünfte aus
selbständiger Arbeit für das Jahr 2006 insgesamt Euro 3.534,19.
Zu den weiteren aus dem Titel "Sport" beantragten
Werbungskosten iHv Euro 2.570,60 argumentiert der Bw., dass er sich
zukünftig durch die teilweise im Jahr 2006 absolvierte Ausbildung zum
Übungsleiter für Taekwondo ein "drittes Standbein" als Sporttrainer
verschaffen wolle. Wie aus der vorgelegten Aufstellung des Bw., seinen
persönlichen Angaben sowie den Belegen hervorgeht, steht ein Teil der
beantragten Aufwendungen mit dem absolvierten Übungsleiterkurs in
Verbindung.
Für die Anerkennung von Ausbildungskosten als
abzugsfähige Werbungskosten ist die Bestimmung des
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 maßgeblich.
Demnach sind Werbungskosten auch Aufwendungen, die für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit anfallen.
Ebenso sind dann Werbungskosten gegeben, wenn Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen getätigt werden, die auf eine tatsächliche
Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Aus- und Fortbildungskosten liegen nur dann vor, wenn
dadurch entweder der im jeweils ausgeübten Beruf vorhandene Wissensstand
ausgebaut und erweitert wird oder wenn Kenntnisse für eine Tätigkeit
erworben werden, die mit der ausgeübten Tätigkeit verwandt ist.
Maßgeblich ist somit in jedem Fall eine bestehende konkrete
Einkunftsquelle (ein konkretes Dienstverhältnis, eine konkrete
betrieblichen Tätigkeit). Aufwendungen für
Umschulungsmaßnahmen können dann abzugsfähige Werbungskosten
darstellen, wenn die Maßnahmen derart umfassend sind, dass eine
völlig neue berufliche Tätigkeit ausgeübt werden kann und ein
Wechsel von der bisherigen Haupttätigkeit zu einer anderen, neuen
Haupttätigkeit angestrebt wird.
Der Bw. hat im Jahr 2006 eine sportartspezifische
Ausbildung zum Übungsleiter für Taekwondo absolviert. Diese Ausbildung
stellt die erste Stufe der im Österreichischen Taekwondo-Verband geregelten
Trainerausbildung dar. Die Übungsleiterlizenz berechtigt in der Folge zur
Teilnahme an der staatlichen Lehrwarteausbildung sowie zur Trainertätigkeit
in Vereinen. Inhaltlich enthält die Ausbildung - auf die Sportart bezogen -
die Gegenstände Methodik/Didaktik, Trainingslehre, Bewegungslehre,
Sportbiologie sowie praktische Übungen.
Es handelt sich um Aufwendungen für
Bildungsmaßnahmen, die der Sportausübung und Freizeitgestaltung,
somit dem Bereich der nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die
Lebensführung, zuzuordnen sind. Solche Bildungsmaßnahmen sind ebenso
für nicht Berufstätige von allgemeinem Interesse. Daraus folgt, dass
derartige Aufwendungen als steuerlich nicht beachtliche Einkommensverwendung
beurteilt werden und keine Abzugsfähigkeit gegeben ist.
Liegen Bildungsmaßnahmen vor, die Bereiche der
privaten Lebensführung betreffen aber auch beruflichen Aspekten Rechnung
tragen können, ist hinsichtlich einer möglichen Abzugsfähigkeit
von damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen ein strenger Maßstab
anzulegen. Es muss nicht nicht nur die berufliche Veranlassung sondern auch die
berufliche Notwendigkeit gegeben sein.
Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass der Bw. die
Ausbildung zum Übungsleiter aufgrund seines Interesses als Sporttrainer
tätig werden zu wollen absolviert hat, die für eine Anerkennung von
Ausbildungskosten notwendige Nahebeziehung zu seinem tatsächlich
ausgeübten Beruf liegt jedoch nicht vor. Eine Verwertung der erworbenen
Kenntnisse im angestammten Beruf ist aufgrund der sportspezifischen Inhalte
nicht gegeben.
Der Bw. hat weiters im Jahr 2006 keine Einkünfte aus
einer selbständigen Tätigkeit als Sporttrainer erzielt. Der von ihm
seit 2005 geführte Verein befindet sich noch im Aufbau, Trainerhonorare
wurden nicht verrechnet. Die Durchführung der in den verschiedenen
Schreiben des Bw. angeführten Selbstverteidigungskurse an der
Verwaltungsakademie der G. findet erst ab dem Jahr 2007 statt.
Die angeführte Ausbildung steht mit keiner bestehenden
Einkunftsquelle im Zusammenhang. Die für eine Anerkennung der
Abzugsfähigkeit der Aufwendungen erforderlichen Voraussetzungen der
beruflichen Veranlassung sowie der beruflichen Notwendigkeit sind nicht gegeben,
sodass weder Aus- noch Fortbildungskosten vorliegen. Auch
Umschulungsmaßnahmen liegen nicht vor, da keine umfassende
Bildungsmaßnahme gegeben ist, die auf die Ausübung eines anderen
Berufes abzielt. Der Bw. strebt keine neue Haupttätigkeit als
(Kampf-)Sporttrainer an, sondern möchte sich, wie er selbst vorbringt, nur
ein zusätzliches, ein "drittes" Standbein verschaffen.
Die im Zusammenhang mit dem Übungsleiterkurs im Jahr
2006 getätigten Aufwendungen stellen keine steuerlich abzugsfähige
Aufwendungen dar sondern sind als Kosten der privaten Lebensführung zu
qualifizieren.
Zu den weiteren unter dem Titel "Sport" beantragten
Werbungskosten, es handelt sich dabei um Aufwendungen für die Anschaffung
eines Fahrrades samt verschiedenem Fahrradzubehör, für
Sportbekleidung, für Kletterseil und Haken, für den Mitgliedsbeitrag
in einem Tauchclub, für Fahrtkosten zu einem Lehrgang für Taekwondo
und für einen Hotelaufenthalt für zwei Personen, wird, wie auch schon
die Abgabenbehörde erster Instanz ausgeführt hat, festgestellt.
Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Sportausübung
bzw. für die allgemeine körperliche Fitness sind als Aufwendungen der
privaten Lebensführung iSd § 20 EStG grundsätzlich keine
Werbungskosten. Nach der Judikatur des VwGH unterliegen Aufwendungen für
Sportgeräte dem Aufteilungsverbot, da derartige Wirtschaftsgüter nach
der Lebenserfahrung im Allgemeinen in der Privatsphäre anfallen und nicht
unwesentlichen privaten Motiven dienen. Das Gleiche gilt für Aufwendungen
für Sportbekleidung.
Eine berufliche Veranlassung für die Anschaffung der
angeführten Sportgeräte, wie sie gegebenenfalls bei Berufstrainern in
Betracht käme, wenn die Geräte unmittelbar der konkreten
Trainertätigkeit dienen, liegt im Fall des Bw. nicht vor. Die Aufwendungen
für die Teilnahme an dem Sportlehrgang sowie den zwei Personen betreffenden
Hotelaufenthalt sind als privat veranlasst zu qualifizieren. Die
angeführten Aufwendungen sind daher insgesamt der privaten
Lebensführung zuzurechen und damit steuerlich nicht
abzugsfähig.
Die Entscheidung war spruchgemäß zu
treffen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 4.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1730-W/08
- Stammnummer
- 36054
- Gültig
- 04.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF