Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0865-W/02
Notwendigkeit von Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0865-W/02vom 22.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., M-Gasse63/D20, vertreten durch
Vertreter, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13., 14. und
23. Bezirk betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für den Zeitraum
1996 bis 1997 entschieden:
Der Berufung
gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1996 und 1997
wird Folge gegeben.
Der Berufung
gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1996 und 1997
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erzielte im berufungsgegenständlichen Zeitraum
Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie aus nichtselbständiger Arbeit.
Gegenstand der erstgenannten Einkünfte war die Erbringung von
Dienstleistungen im Rechnungswesen - Erstellen der Buchhaltung für
diverse Klienten - für eine Steuerberatungskanzlei. Diese Arbeiten
führte die Bw. M-Gasse, durch. Von der erkennenden Behörde wird an
dieser Stelle angemerkt, dass die Bw. in den die berufungsgegenständlichen
Jahre betreffenden Einkommensteuererklärungen diese Adresse als ihre
Wohnanschrift bezeichnete.
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezog
die Bw. für das Aufbuchen von Belegen bei der Firma R. Die
diesbezüglichen Tätigkeiten wurden von der Bw. jedoch nicht in diesem
Betrieb, sondern laut ihren Angaben im Büro in Z-Gasse durchgeführt.
Von der erkennenden Behörde wird diesbezüglich angemerkt, dass es sich
bei diesen Räumlichkeiten um eine Eigentumswohnung handelt. Eingetragener
Wohnungseigentümer ist der Ehegatte der Bw.
In der das Jahr 1996 betreffenden
Einnahmen-Ausgabenrechnung machte die Bw. die erstgenannte Adresse betreffende
anteilige Raumkosten in Höhe von ATS 6.005,47, anteilige Energiekosten in
Höhe von ATS 6.404,39 sowie die zweitgenannte Adresse betreffende
Mietkosten in Höhe von ATS 17.376,-- als Betriebsausgaben geltend. Im Jahre
1997 beliefen sich die diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen auf ATS
12.770,88 bzw. ATS 5.576,13 (anteilige Raum- und Betriebskosten) sowie auf
ATS 10.561,76 (Mietkosten). Im Jahre 1996 errechnete die Bw. einen Gewinn aus
Gewerbebetrieb in Höhe von ATS 160.606,89 und machte Vorsteuern in
Höhe von ATS 37.096,79 geltend. Der von der Bw. für das Jahr 1997
angegebene Gewinn aus Gewerbebetrieb betrug ATS 80.795,76, die von der Bw.
geltend gemachten Vorsteuern betrugen in diesem Jahr ATS 48.104,20.
In einem Ersuchen um Ergänzung betreffend die Umsatz-
und Einkommensteuererklärung für das Jahr 1996 forderte das Finanzamt
die Bw. auf, einen Plan der Wohnung sowie Belege betreffend der Mietaufwendungen
in Höhe von ATS 17.376,-- beizubringen. Weiters wurde die Bw. aufgefordert,
u. a. bekannt zu geben, ob die lohnsteuerpflichtige Tätigkeit
ausschließlich von zu Hause aus ausgeführt werde. Diese Frage
beantwortete die Bw. mit "ja".
Weiters stellte die Bw. in Beantwortung dieses
Ergänzungsersuchens den Antrag, die im Jahresabschluss nicht geltend
gemachte Absetzung für Abnutzung in Höhe von ATS 6.900,-- für
Raumkosten betreffend die Wohnung in M-Gasse , gewinnmindernd zu
berücksichtigen. Betreffend die a. a. Mietaufwendungen brachte die Bw. eine
vom Ehemann der Bw. an diese gerichtetes Schreiben, in welchem er um die
Refundierung der diesbezüglichen monatlichen Vorschreibung laut
Hausverwaltung in Höhe von ATS 1.448,-- ersuchte. Weiters brachte die Bw.
eine Kopie dieser Vorschreibung bei. Daraus geht hervor, dass mit dieser die die
Wohnung in Z-Gasse betreffenden Betriebskosten in Rechnung gestellt wurden.
Die Bw. brachte weiters für das Jahr 1996 eine die
Wohnung in M-Gasse betreffende und an das Finanzamt gerichtete,
Darlehensrückzahlungsbestätigung bei. In dieser wird u. a.
bestätigt, dass diese Wohnung ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet
wird. Diesbezüglich wird angemerkt, dass aus dieser Bestätigung
hervorgeht, dass die Bw. gemeinsam mit ihrem Ehegatten an der Wohnung D 20
Wohnungseigentum begründete und dass die diese Wohnung betreffende
Darlehensrückzahlung 1996 monatlich ATS 4.253,45 - somit insgesamt
ATS 51.041,40 für dieses Jahr - betrug. Die Bw. machte die
Hälfte dieses Rückzahlungsbetrages als Sonderausgaben geltend.
Für das Jahr 1997 wurde von der Bw. ebenfalls eine solche Bestätigung
vorgelegt. Diese unterscheidet sich von der obigen lediglich in der Höhe
des Darlehensrückzahlungsbetrages. Dieser betrug im Jahr 1997 monatlich ATS
4.396,82, somit ATS 52.761,84 für das gesamte Jahr und wurde von der Bw.
ebenfalls zur Hälfte sonderausgabenwirksam geltend gemacht.
Das Finanzamt rechnete im Zuge der Veranlagung für das
Jahr 1996 dem von der Bw. erklärten Gewinn aus Gewerbebetrieb Raumkosten in
Höhe von ATS 6.005,47, Energiekosten in Höhe von ATS 6.404,39 sowie
eine AfA für Büroeinrichtung in Höhe von ATS 6.000,-- zu und
gelangte so zu einem Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von ATS 179.017,--.
Die Vorsteuern dieses Jahres wurden vom Finanzamt um ATS 1.280,88 (20% von ATS
6.404,39 Energiekosten) gekürzt und die Bescheide betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für das Jahr 1996 entsprechend veranlagt.
In der gesondert ergangenen Begründung führte das
Finanzamt unter Verweis auf die Bestimmung des § 20 EStG 1988 u. a.
begründend aus, dass Aufwendungen oder Ausgaben für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer ab dem Kalenderjahr 1996 nur dann
abzugsfähig seien, wenn ein solches Arbeitszimmer den Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen
bilde.
In der Berufung gegen diese Bescheide brachte die Bw. u. a.
vor, dass sie bei der o. g. Firma beschäftigt sei und die Tätigkeiten
als Dienstnehmer ausschließlich in den Büroräumlichkeiten im 7.
Wiener Gemeindebezirk durchführte. Für die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb werde das Büro im Haus der Bw. verwendet. Diese
Räumlichkeiten seien somit zwingender Bestandteil zur Sicherung der
Einnahmen. Die Bw. beantragte die Umsatzsteuer antragskonform und den Gewinn aus
Gewerbebetrieb erklärungskonform zu berücksichtigen bzw. zu
veranlagen.
Das Finanzamt führte eine Nachschau betreffend der o.
a. Räumlichkeiten durch. Im Zuge dieser - im Dezember 1998 erfolgten -
Nachschau gab die Bw. bekannt, dass sie die Räumlichkeiten in M-Gasse bis
zur Mitte des Jahres 1997 ausschließlich für ihre gewerbliche
Tätigkeit - Erstellen der Buchhaltung für diverse Klienten - und die
Räumlichkeiten in Z-Gasse , ebenfalls bis zur Mitte des Jahres 1997
ausschließlich für ihre nichtselbständige Tätigkeit -
Aufbuchen von Belegen der o. g. Firma - genutzt habe. Seit Juli 1997 habe sie
sowohl die selbständige als auch die nichtselbständige Tätigkeit
in den Räumlichkeiten in M-Gasse , ausgeübt. Die Verlegung der
nichtselbständigen Tätigkeiten an die letztgenannte Adresse ab Mitte
des Jahres 1997 begründete die Bw. damit, dass sich der Zeitaufwand
verringert habe, da sie seit damals nur noch Belege aufbuchte und vorher auch
Rechnungen für die o. a. Firma erstellte. Der diesbezügliche
Zeitaufwand betrug laut den Angaben der Bw. bis zum letztgenannten Zeitpunkt
täglich zwischen drei bis vier Stunden. Die Bw. wies in diesem Zusammenhang
darauf hin, dass sich der nunmehr geringere Zeit- und Arbeitsaufwand - ca. 20
bis 30 Stunden pro Monat - dementsprechend auf die Höhe der von ihr
erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit ausgewirkt
habe. Eine Erklärung, welcher Zusammenhang zwischen dem höheren
Zeitaufwand und dem erhöhten Raumbedarf bestanden hätte, konnte die
Bw. nicht abgeben.
Betreffend die in M-Gasse befindlichen Räumlichkeiten
wurde im Zuge der vom Finanzamt durchgeführten Nachschau festgestellt, dass
dort zwei Zimmer als Büro eingerichtet waren, dass sich in beiden Zimmern
PCs befanden und dass im Keller neben privatem Besitz auch
Buchhaltungsunterlagen und Büromaterial aufbewahrt wurde. Die Bw. gab
diesbezüglich bekannt, dass diese Räume bereits seit ca. zehn Jahren
in dieser Weise eingerichtet seien. Angemerkt wird, dass diese Angaben im Jahre
1998 im Zuge der Nachschau erstellt wurden. Den Zeitaufwand für die
selbständig ausgeübte Tätigkeit bezeichnete die Bw. mit ca. 40
Stunden pro Woche.
Hinsichtlich der Räumlichkeiten in Z-Gasse gab die Bw.
bekannt, dass ihr von der o. g. Firma das Angebot, die nichtselbständige
Tätigkeit dort auszuführen, unterbreitet worden sei, da in den
Firmenräumlichkeiten zu wenig Platz vorhanden gewesen sei. Zum
Nachschauzeitpunkt war die letztgenannte Wohnung laut den Angaben der Bw. mit
einem Tisch, einem Kasten und einem Kästchen - der PC befand sich lt.
Bw. zu diesem Zeitpunkt im Keller der Räumlichkeiten in M-Gasse -
eingerichtet.
Das Finanzamt wies die Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1996 mittels Berufungsvorentscheidung
unter Hinweis auf die den Einkommensteuerbescheid betreffende Begründung
als unbegründet ab erließ eine abweisende und abändernde -
der Gewinn lt. obigem Bescheid wurde um die für die Räumlichkeiten in
Z-Gasse geltend gemachten Aufwendungen erhöht - Berufungsvorentscheidung
betreffend die Einkommensteuer für dieses Jahr. In der diesbezüglichen
Begründung führte es u. a. aus, dass keine unbedingte Notwendigkeit
der beruflichen Nutzung der Eigentumswohnung in Z-Gasse vorliege und dass in den
Räumlichkeiten in M-Gasse , keine derartige Raumnot, die die
Durchführung der nichtselbständigen Tätigkeit unzumutbar gemacht
hätte, bestünde. Auch weise der Umstand, dass die Bw. ab Mitte des
Jahres 1997 ihre nichtselbständige Tätigkeit in die letztgenannten
Räumlichkeiten verlegt habe darauf hin, dass der Raumbedarf in dieser
Wohnung gedeckt gewesen sei. Auch habe die Bw. in Beantwortung des o. a.
Ergänzungsersuchens bekannt gegeben, dass die lohnsteuerpflichtige Arbeit
zu Hause verrichtet werde.
Da diese Wohnung laut der Aussage der Bw. überdies
derzeit (Anmerkung der erkennenden Behörde: Nachschauzeitpunkt) der
privaten Wohnungsvorsorge für den Sohn der Bw. diente, sei bereits im Jahre
1996 eine überwiegende private Veranlassung gegeben gewesen.
Hinsichtlich der Nichtanerkennung der Aufwendungen für
die sich in M-Gasse befindlichen Räumlichkeiten verwies das Finanzamt auf
die Bestimmung des § 20 Abs 1 lit d und führte u. a. weiters aus, dass
15,78% dieser Wohnung betrieblich genutzt worden seien, diese aber nicht den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit der Bw.
gebildet hätten.
Das Finanzamt rechnete im Zuge der Veranlagung für das
Jahr 1997 dem von der Bw. erklärten Gewinn aus Gewerbebetrieb Raumkosten in
Höhe von ATS 12.770,88, Energiekosten in Höhe von ATS 5.576,13, eine
AfA für Büroeinrichtung in Höhe von ATS 6.000,-- sowie Mietkosten
in Höhe von ATS 10.561,76 betreffend die Räumlichkeiten in Z-Gasse zu
und errechnete so den Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von ATS 115.705,--.
Die Vorsteuern dieses Jahres wurden vom Finanzamt um ATS 1115,22 (20% von
ATS 5.576,13 Energiekosten) gekürzt und die Bescheide betreffend Umsatz-
und Einkommensteuer für das Jahr 1997 entsprechend veranlagt.
Im den Einkommensteuerbescheid 1996 betreffenden
Vorlageantrag sowie in der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1997
brachte die Bw. betreffend die Eigentumswohnung in Z-Gasse , u. a. vor, dass sie
für die o. g. Firma seit 1994 arbeite und dort ursprünglich monatliche
Einkünfte in Höhe von ATS 14.000,-- erzielt habe. Dieser Betrieb habe
im Jahre 1995 Umbauten durchgeführt. Daher seien die für die Bw.
notwendigen Einrichtungsgegenstände in die o. a. Wohnung verbracht worden.
Diese Möbel hätten sich von 1995 bis Juli 1997 in dieser
Eigentumswohnung befunden und seien von der Bw. bei der Ausübung ihrer
nichtselbständigen Tätigkeit genutzt worden. Für diese Dauer sei
das Gehalt der Bw. von der o. g. Summe auf ATS 26.000,-- bzw. ATS 27.000,--
monatlich erhöht worden und ab Juli 1997 wieder auf ATS 14.000,-- monatlich
reduziert worden. Die nichtselbständige Tätigkeit sei
ausschließlich in dieser Wohnung ausgeführt worden.
Betreffend die von der Bw. im Zuge der Beantwortung des o.
e. Ergänzungsersuchens auf die Frage, von wo aus die lohnsteuerpflichtige
Arbeit ausgeführt worden sei, gegebene Antwort, führte die Bw. aus,
dass in dieser Frage nicht differenziert werde, ob mit
"von zu Hause aus" die Wohnung in
Z-Gasse oder die Wohnung in M-Gasse gemeint sei. Die Worte
"von zu Hause aus" habe die Bw. als
"von eigenen Räumlichkeiten aus"
verstanden. Wenn nun die Behörde die Beantwortung dieser Frage
dahingehend auslege, dass die gesamte lohnsteuerpflichtige Arbeit von der
zweitgenannten Wohnung aus verrichtete werde, so sei dies falsch.
Weiters sei unbeachtlich ob
"derzeit," d. h. im Jahre 1999, diese
Wohnung der privaten Wohnungsvorsorge des Sohnes diene. Daraus könne nicht
geschlossen werden, dass diese private Veranlassung bereits im Jahre 1996
gegeben gewesen sei.
Hinsichtlich der Nichtanerkennung der für die Wohnung
in M-Gasse geltend gemachten Aufwendungen brachte die Bw. u. a. vor, dass die
Ansicht, dass Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nur dann abzugsfähig
seien, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilde, gemäß dem Erkenntnis des
VwGH vom 27. Mai 1999, Zl. 98/15/0100 sachlich nicht gerechtfertigt sei. Die Bw.
führte diesbezüglich u. a. weiters aus, dass eine verfassungskonforme
Interpretation des § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 sohin ergeben müsse,
dass dann, wenn das Arbeitszimmer mit einer beruflichen Tätigkeit in
Zusammenhang stünde, nur auf die gesamte Betätigung im Rahmen der
einen konkreten beruflichen Beschäftigung abzustellen sei.
Auch habe die Behörde ausgeführt, dass die beiden
in dieser Wohnung befindlichen Räumen ausschließlich betrieblich
genutzt werden würden. Die Feststellung, dass der Anteil der als
Arbeitszimmer verwendeten Räumlichkeiten 15,78% und nicht 20 % betrage, sei
unrichtig, da im Keller, im Abstellraum und in der Diele Buchhaltungsunterlagen
aufbewahrt werden würden und das Gesetz keine ausschließliche
betriebliche Nutzung verlange. Daher seien im Rahmen der gewerblichen
Tätigkeit sowohl die Aufwendungen für die AfA betreffend die
übernommene Büroeinrichtung und die entsprechend geltend gemachten
Vorsteuerbeträge sowie die für die beiden Räume beantragte
anteilige AfA abzugsfähig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
)
Einkommensteuerbescheide betr. die Jahre 1996 und 1997
Aufwendungen betr.
Eigentumswohnung in Z-Gasse
:
Unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 29. Mai 1996,
Zl 93/13/0013 wird in Doralt,
EStG4 , § 16 Tz 4,
ausgeführt, dass bei Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private
Veranlassung nahelegen, die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung nur
dann angenommen werden dürfe, wenn sich die Aufwendungen für die
betriebliche oder berufliche Tätigkeit als notwendig erweisen. Die
Notwendigkeit biete in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der
betrieblichen oder beruflichen Veranlassung.
Da die von der Bw. entfalteten selbständigen und
nichtselbständigen Tätigkeiten - Erstellen der Buchhaltung
für diverse Klienten, Aufbuchen von Belegen, Erstellen von Rechnungen
- als gleichartig zu bezeichnen sind und der Bw. in der Wohnung in M-Gasse
, zwei voll ausgestattete Büroräumlichkeiten zur Verfügung
stehen, ist bereits auf Grund dieses Umstandes eine Notwendigkeit, die Wohnung
in Z-Gasse ebenfalls beruflich zu nutzen, im Sinne der obigen
diesbezüglichen Erwägungen nicht gegeben.
Dazu kommt, dass die von der Bw. beschriebene Vorgangsweise
in zeitlicher Hinsicht nicht der Lebenserfahrung entspricht, da die Bw. selbst
bekannt gab, dass sie im berufungsgegenständlichen Zeitraum in der
letztgenannten Wohnung wöchentlich ca. 40 Stunden für die
selbständige Tätigkeit aufwendete und zusätzlich für ihre
nichtselbständige Tätigkeit zwischen drei und vier Stunden
täglich benötigte und diese in der Wohnung in Z-Gasse verrichtete. An
dieser Stelle ist anzumerken, dass sich die Wohnung in M-Gasse im Südwesten
Wiens, nahe der Stadtgrenze und die zweitgenannte Wohnung nahe dem Zentrum Wiens
befindet und somit beträchtliche Anfahrtszeiten betreffend die Wohnung in
Z-Gasse in Kauf zu nehmen sind. Da der Zeitaufwand der Bw. für die
Ausübung der selbständigen und der nichtselbständigen
Tätigkeit im berufungsgegenständlichen Zeitraum (40 Stunden
wöchentlich für die selbständige Tätigkeit, 15 bis 20
Stunden wöchentlich für die nichtselbständige Arbeit) in Summe
als vergleichsweise - zur Mehrzahl der übrigen Steuerpflichtigen
- enorm zu bezeichnen ist, ist das diesbezügliche Vorbringen der Bw.
als nicht schlüssig zu beurteilen.
Die Bw. konnte auch im Zuge der Nachschau nicht
erklären, welcher Zusammenhang zwischen dem erhöhten Zeitaufwand und
dem erhöhten Raumbedarf bestand.
Im Sinne der bisherigen Ausführungen ist auch die von
der Bw. in Beantwortung des o. e. Ergänzungsersuchens erstellte Antwort,
dass die lohnsteuerpflichtige Tätigkeit ausschließlich von zu Hause
aus, ausgeführt werde, zu sehen.
Betreffend des diesbezüglichen Vorbringens in der
Berufung, dass die Bw. die Worte "von zu Hause
aus" als "von eigenen
Räumlichkeiten aus" verstanden habe und dass es falsch sei die
Beantwortung dieser Frage dahingehend auszulegen, dass die gesamte
lohnsteuerpflichtige Arbeit von der Wohnung in M-Gasse aus verrichtete werde,
wird darauf verwiesen, dass die Bw. die letztgenannte Adresse in den die
berufungsgegenständlichen Jahren betreffenden
Einkommensteuererklärungen als ihre Wohnanschrift bezeichnete. Auch aus
diesem Vorbringen ist somit für die Bw. nichts zu gewinnen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorbringen der
Bw. hinsichtlich der Ausübung der nichtselbständigen Tätigkeit in
der Wohnung in Z-Gasse im Sinne der obigen Ausführungen weder der
Lebenserfahrung entspricht, noch schlüssig oder logisch ist.
Das die Aufbewahrung von Möbeln der o. g. Firma in den
Räumlichkeiten in Z-Gasse betreffende Vorbringen ist ebenfalls nicht
zielführend. Dies einerseits im Hinblick auf die obigen Erwägungen und
andererseits im Hinblick auf den Umstand, dass ein Arbeitnehmer nicht
verpflichtet werden kann, Möbeln seines Arbeitgebers in eigenen bzw.
privaten Räumen aufzubewahren.
Im Sinne der Bestimmung des § 167 Abs 2 BAO kommt die
erkennende Behörde daher, sowie unter Einbezug des oben dargestellten
Umstandes, dass die Bw. für die Jahre 1996 und 1997 eine die Wohnung in
M-Gasse betreffende und an das Finanzamt gerichtete,
Darlehensrückzahlungsbestätigung beibrachte, in der bestätigt
wurde, dass diese Wohnung ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet wird,
und die Bw. im Zuge der Nachschau selbst angab, dass die beiden sich an dieser
Adresse befindlichen und als Büro eingerichteten Zimmer seit ca. zehn
Jahren in dieser Weise eingerichtet seien, zum Schluss, dass den von der Bw.
betreffend die Räumlichkeiten in der Wohnung in Z-Gasse geltend gemachten
Aufwendungen kein Werbungskostencharakter i. S. d. Bestimmung des
§ 16 Abs 1 EStG 1988 zukommt, da sich diese im Sinne der obigen
Ausführungen als nicht notwendig für die berufliche Tätigkeit der
Bw. erwiesen.
Mit ihrem Vorbringen, dass unbeachtlich sei, dass diese
Wohnung im Jahre 1999 der privaten Wohnungsvorsorge des Sohnes gedient habe und
dass daraus nicht geschlossen werden könne, dass eine private Veranlassung
bereits im Jahre 1996 gegeben gewesen sei, ist die Bw. insofern im Recht als die
Nutzung dieser Wohnung in den den berufungsgegenständlichen Jahren
nachfolgenden Jahren, für den Ausgang dieses Verfahrens ohne Bedeutung ist.
Dieser Umstand vermag aber auf Grund der obigen Erwägungen nichts daran zu
ändern, dass den diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen die
Abzugsfähigkeit zu versagen war. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu
verweisen, dass die Berufung mit der rechtzeitigen Einbringung eines
Vorlageantrages wiederum als unerledigt gilt und den Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung im gegenständlichen Fall ohnedies keine Bedeutung
zukommt.
Aufwendungen betr.
Eigentumswohnung in M-Gasse
:
Aus den obigen Ausführungen geht hervor, dass die
beiden in diesem Reihenhaus als Büro eingerichteten Zimmer im
berufungsgegenständlichen Zeitraum zweifelsfrei den Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit der Bw. bildeten. Daher
sind die von der Bw. diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen für
anteilige Raum- und Energiekosten sowie jene für die AfA betreffend
Wohnraum abzugsfähig.
Da die o. e. Nachschau ergab, dass von der Bw. nicht nur
diese beiden Räume betrieblich genutzt wurden, sondern auch im Keller
Buchhaltungsunterlagen aufbewahrt wurden und das Vorbringen der Bw., dass der
Abstellraum und die Diele ebenfalls Aufbewahrungszwecken dienen, glaubhaft ist,
ist von einer gemischten Nutzung dieses Reihenhauses bzw. dieser
Eigentumswohnung, deren betriebliches Ausmaß 20 % beträgt,
auszugehen.
Der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für
die Jahre 1996 und 1997 war somit teilweise Folge zu geben.
2.)
Umsatzsteuerbescheide betr. die Jahre 1996 und 1997
Aus den obigen, die Einkommensteuerbescheide für die
Jahre 1996 und 1997 betreffenden Ausführungen ergibt sich, dass die
hinsichtlich der Energieaufwendungen vorgenommenen Vorsteuerkürzungen zu
Unrecht erfolgt sind. Die Vorsteuern sind daher in diesen beiden Jahren wie von
der Bw. erklärt, in Ansatz zu bringen.
Die anrechenbare Vorsteuer
beträgt somit:
im Jahr 1996: ATS
37.096,79
im Jahr 1996: ATS
48.104,20
Der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide für die
Jahre 1996 und 1997 war daher Folge zu geben.
Berechnung der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
1996:
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Erklärung
(darin bereits enthalten: Raumkosten anteilig i.H.v. ATS 6.005,47 sowie
Energiekosten anteilig i.H.v. ATS 6.404,39)
|
ATS 160.606,89
|
- AfA für
Wohnraum
|
ATS
6.900,00
|
+ Miete Wohnung in Z-Gasse
|
ATS
17.376,00
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb lt. Berufungsentscheidung
|
ATS
171.082,89
1997:
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Erklärung
(darin bereits enthalten: Raumkosten anteilig i.H.v. ATS 12.770,88 sowie
Energiekosten anteilig i.H.v. ATS 5.576,13)
|
ATS 80.795,76
|
- AfA für
Wohnraum
|
ATS
6.900,00
|
+ Miete Wohnung in Z-Gasse
|
ATS
10.561,76
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb lt. Berufungsentscheidung
|
ATS
84.457,52
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Wien, am 22.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0865-W/02
- Stammnummer
- 13228
- Gültig
- 22.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF