Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0024-G/08
Familienheimfahrten einer allein stehenden Steuerpflichtigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0024-G/08vom 20.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch die Intertreu
Steuerberatungs GmbH, 1130 Wien, Lainzer Straße 11/4, vom
20. Juni 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Leoben
Mürzzuschlag, vom 11. Juni 2007 betreffend Einkommensteuer für
die Jahre 2002 und 2003 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben erfahren gegenüber der
Berufungsvorentscheidung vom 5. November 2007 keine
Änderung
Entscheidungsgründe
Strittig ist im Verfahren vor der Abgabenbehörde
zweiter Instanz die Frage, ob die Fahrtkosten (Kilometergelder) der ledigen
Berufungswerberin (Bw.) von ihrem Wohnsitz in M., zu ihrem
Beschäftigungsort nach Wien (Entfernung: 127 Kilometer) als
Betriebsausgabe zu berücksichtigen sind (Juli 2002 -
Dezember 2002: 4.430,78 € und Jänner 2003:
723,39 €).
Diese Strecke ist von der Bw. - wie aus einer von der
steuerlichen Vertreterin als Fahrtenbuch bezeichneten Aufstellung hervorgeht -
durchschnittlich 4 x pro Woche zurückgelegt worden (Sonntag am Abend oder
Montag in der Früh: M - Wien; Dienstag am Abend: Wien - M ; Donnerstag in
der Früh: M - Wien und Freitag am Abend: Wien - M ).
Die steuerliche Vertreterin begründet ihre Auffassung,
wonach die Kilometergelder als Betriebsausgabe zu berücksichtigen seien,
wie folgt:
Die Bw. habe ihren "Hauptwohnsitz und Mittelpunkt des
Lebensinteresses in den Jahren 2002 und 2003 in M. , gehabt. Im Jahr 2002 habe
sie für 6 Monate (Juli 2002 bis Dezember 2002) und im Jahr 2003
für 1 Monat (Jänner 2003) in Wien im Rahmen eines freien
Dienstvertrages gearbeitet, und zwar "4 mal
pro Woche" (und daraus Einkünfte aus selbständiger Arbeit
lukriert).
Dieser Streitfrage liegt - wie sich aus der Aktenlage und
den durchgeführten Erhebungen ergibt - nachstehender Sachverhalt zu
Grunde:
Die Bw. studierte seit dem Kalenderjahr 1992 an der
Universität in Wien Musikwissenschaften und ab dem Jahr 1994 an der
Hochschule für Musik und Kunst Orgel.
Laut Zentralem Melderegister ist die Bw. seit
21. Mai 1979 bei ihren Eltern in M. , bis 30. August 2005
mit Hauptwohnsitz und danach weiterhin bis laufend mit Nebenwohnsitz polizeilich
gemeldet. Seit Beginn des Studiums in Wien ist sie daneben auch ab
1. Oktober 1992 bis 30. August 2005 mit Nebenwohnsitz und
danach mit Hauptwohnsitz in W., gemeldet bzw. wohnhaft.
In der Zeit vom 15. Jänner 2002 bis
30. Juni 2002 und 3. Februar 2003 bis
31. Dezember 2003 war die Bw. laut vorliegender Lohnzettel im
Bundesdienst sowie zwischen 1. März 2002 bis
30. Juni 2002 an der Universität für Musik und Kunst in Wien
nichtselbständig tätig. Dienstorte für diese Tätigkeiten
wären - wie aus einer Vorhaltsbeantwortung der steuerlichen Vertreterin vom
24. September 2007 hervorgeht - immer Wien gewesen.
Das Finanzamt ist daher der Meinung, dass auf Grund der
Tatsache, dass die Bw. in den Berufungsjahren 2002 und 2003 das ganze Jahr in
Wien gearbeitet und dort eine Wohnung gehabt habe, nach der allgemeinen
Lebenserfahrung anzunehmen sei, dass sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
in Wien befunden habe bzw. noch immer befinde. Für die steuerliche
Berücksichtigung von Fahrtkosten für die Fahrten von M (= Wohnhaus der
Eltern) nach Wien (= Arbeitsstätte) bliebe daher kein Platz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Betriebsausgaben sind gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben,
die durch den Betrieb veranlasst sind. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen,
bei der sie erwachsen sind.
Dazu gehören auch grundsätzlich die Aufwendungen
für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Allerdings
können jene Fahrtkosten, die sich dadurch ergeben, dass ein
Steuerpflichtiger seinen (Familien)Wohnsitz
außerhalb der üblichen Entfernung
(bis zu 120 km) von seinem Arbeitsplatz beibehält, nur dann
steuerlich berücksichtigt werden, wenn sich die Unzumutbarkeit, den
Familienwohnsitz zu verlegen, nicht aus Umständen ergibt, die lediglich in
der Privatsphäre des Steuerpflichtigen liegen (VwGH 3.3.1992,
88/14/0081, und die dort zitierte Vorjudikatur).
In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch
jüngst erkannt (vgl. ua. das Erkenntnis vom 20. September 2007,
2006/14/0038, und die dort zitierte Vorjudikatur), dass die Beibehaltung eines
(Familien)Wohnsitzes aus der Sicht der Erwerbstätigkeit, die in
unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht
durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst ist, die
außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen. Die mit der Beibehaltung des
(Familien)Wohnsitzes im Zusammenhang stehenden Aufwendungen (wie Fahrtkosten)
könnten nur deshalb - ausnahmsweise - als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften
Berücksichtigung finden, weil derartige Aufwendungen solange als durch die
Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine
Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden könne (vgl. zB Erkenntnisse des VwGH vom
28. September 2004, 2001/14/0178 und vom 21. Juni 2007,
2005/15/0079).
Die Frage, ob bzw. wann nun einem Steuerpflichtigen die
Verlegung seines Wohnsitzes zumutbar ist, kann nicht schematisch vom Ablauf
eines bestimmten Zeitraums abhängig gemacht werden; vielmehr sind die
Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen (VwGH 22.4.1986,
84/14/0198). Im Allgemeinen wird aber bei einem allein stehenden
Steuerpflichtigen für die Verlegung seines (Heimat-)Wohnsitzes ein Zeitraum
von sechs Monaten ausreichend
sein.
Umgelegt auf den gegenständlichen Berufungsfall
würde dies nun bedeuten, dass es der Bw., die - wie aus der Aktenlage
ersichtlich ist - bereits seit Jänner 2002 in Wien nichtselbständig
tätig war, grundsätzlich ab Juli
2002 (= Beginn ihrer Tätigkeit im Rahmen des freien Dienstvertrages)
zumutbar gewesen wäre, ihren
Wohnsitz an den Beschäftigungsort zu verlegen. Dies umso mehr, als von der
Bw. auch keine der Wohnsitzverlegung entgegenstehenden
Unzumutbarkeitsgründe genannt worden sind.
Dazu kommt, dass für die Bw. - wie aus der
Sachverhaltsdarstellung ersichtlich ist - gar keine Veranlassung für eine
Wohnsitzverlegung bestanden hat, da sie
bereits seit Beginn ihres Studiums (1992) bis zum heutigen Tag
an ihrem Beschäftigungsort in Wien eine
Wohnung innehat (als Nebenwohnsitz bis 30. August 2005 und als
Hauptwohnsitz ab 30. August 2005).
Auf Basis dieser Sach- und Rechtslage steht für den
Unabhängigen Finanzsenat daher fest, dass die der Bw. erwachsenen
Fahrtkosten vom Wohnort ihrer Eltern in M (wo sie in deren Einfamilienhaus eine
Wohnmöglichkeit hat), zu ihrem Beschäftigungsort nach Wien jedenfalls
nicht durch die Erwerbstätigkeit in Wien, sondern durch die private
Lebensführung veranlasst gewesen sind.
Hinsichtlich der weiteren, im Verfahren vor der
Abgabenbehörde zweiter Instanz von der Bw. nicht mehr verfolgten
Berufungspunkte (Privatanteil Computer, Telefonkosten, etc.), ergibt sich zur
(teilweise stattgebenden) Erledigung in der Berufungsvorentscheidung keine
Änderung.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 20.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0024-G/08
- Stammnummer
- 35355
- Gültig
- 20.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF