Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0607-I/06
Nachträgliche Werbungskosten bei einer Wohnungsvermietung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0607-I/06vom 09.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen, die der Steuerpflichtige nach Beendigung der Vermietung oder nach Aufgabe der Vermietungsabsicht für die Renovierung der (ehemals vermieteten) Wohnung vornimmt, um sie selbst zu bewohnen, sind privat veranlasst. Das gilt auch dann, wenn diese Aufwendungen erforderlich waren, um kleinere Schäden und Abnützungen durch den vorherigen Nutzer der Wohnung zu beseitigen. Aufwendungen zur Beseitigung eines Schadens, der die mit dem gewöhnlichen Gebrauch der Mietsache verbundene Abnutzung deutlich übersteigt, insbesondere eines mutwillig verursachten Schadens, sind jedoch nachträgliche Werbungskosten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 11. März 2006
gegen die Bescheide des Finanzamtes Landeck Reutte vom 28. Februar 2006
betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für das Jahr 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Abgabepflichtige erzielte im Jahr 2001 neben
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Teilzeitbeschäftigung)
auch Einkünfte aus der Vermietung einer Wohnung. Mit Schreiben vom 10. Juli
2001 teilte sie dem Finanzamt mit, dass der Mietvertrag betreffend die Wohnung
in X, Y-Straße, mit 1. Juni 2001 gekündigt worden sei und ab diesem
Zeitpunkt keine Mieteinnahmen mehr eingehen würden. Die Wohnung werde in
Zukunft "aus Platzgründen" von ihr
selbst genutzt. Am 25. Februar 2002 reichte sie beim Finanzamt die Umsatz- und
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 ein, mit denen
umsatzsteuerpflichtige Mieteinnahmen von 47.976 S und ein
Einnahmenüberschuss von 32.577 S erklärt wurden. Am 28. Februar 2006
erließ das Finanzamt Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer
für das Jahr 2001, mit denen erklärungsgemäße Veranlagungen
durchgeführt wurden.
Gegen diese Bescheide erhob die Abgabepflichtige am 11.
März 2006 fristgerecht Berufung, mit der sie die Berücksichtigung
weiterer (bislang nicht geltend gemachter) Werbungskosten und
Vorsteuerbeträge beantragte. Die Wohnung im Obergeschoss habe sie über
19 Jahre vermietet und dies an Mietparteien, die leider wenig Sorgfalt an den
Tag gelegt hätten. Das Mietobjekt sei nach dieser Zeit völlig
abgewohnt gewesen und habe mehrere Schäden aufgewiesen, ohne deren Behebung
an eine neuerliche Vermietung nicht zu denken gewesen sei. Nicht eigener
Wohnbedarf (die Wohnung im Erdgeschoss sei mit 150 m² für ihre
vierköpfige Familie völlig ausreichend), sondern vielmehr der Frust
und Ärger über Mieter, die fahrlässig und vielleicht manchmal
sogar vorsätzlich Schäden an der Mietwohnung verursacht hätten,
hätten sie letztlich bewogen, die Vermietung einzustellen. Ihr
Bemühen, Regressansprüche geltend zu machen, sei brüsk abgewiesen
worden mit der Behauptung, die Schäden stammten von Vormietern oder seien
als nutzungsbedingter Verschleiß unvermeidbar.
Die Behebung folgender Schäden sei vor einer
neuerlichen Nutzung unaufschiebbar gewesen und, um Kosten zu sparen, soweit wie
möglich von ihrem Ehegatten in Eigenleistung erbracht worden:
Sämtliche Böden seien nach 19-jähriger Nutzung so schadhaft
gewesen, dass alle hätten ausgetauscht werden müssen (28.944 S). Im
Bad hätten Fliesen gefehlt, das Waschbecken sei beschädigt gewesen
(habe Sprünge aufgewiesen), die Dusche habe Emailschäden gehabt. Auch
das WC habe Sprünge aufgewiesen (63.050 S). Von weiteren
Reparaturaufwendungen (zB. Austausch zweier Türen) seien die Rechnungen
nicht mehr auffindbar, diese Aufwendungen würden daher nicht geltend
gemacht werden.
Da diese Reparaturen in ursächlichem Zusammenhang mit
den Mieteinkünften stünden, stellten sie zur Gänze
nachträgliche Werbungskosten dar (Hinweis auf EStR 2000, Rz 4036). Eine
teilweise private Mitveranlassung dieses Reparaturaufwandes sei schon deshalb
auszuschließen, weil gegenständliche Wohnung bis zum Jahr 2001 nie
privat genutzt worden sei. Aufwendungen, die nicht durch die Vermietung
verursacht, sondern wegen der anschließenden Eigennutzung getätigt
worden seien, seien in obiger Zusammenstellung nicht erfasst.
In umsatzsteuerlicher Hinsicht seien die angeführten
Ausgaben dem Unternehmensbereich zuzuordnen. Die darauf entfallenden Vorsteuern
von 10.057,64 S seien bisher nicht geltend gemacht worden.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 23. August 2006 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. In der gesonderten
Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass der Mietvertrag betreffend
die Wohnung in X, Y-Straße, mit 1. Juni 2001 gekündigt worden sei. Ab
diesem Zeitpunkt erziele die Abgabepflichtige keine Mieteinnahmen mehr, die
Wohnung werde "aus Platzgründen"
von ihr selbst benutzt. Im Falle der Beendigung der Vermietungstätigkeit
könnten zwar noch nachträgliche Werbungskosten anfallen; solche
nachträglichen Werbungskosten seien zB. Nachzahlungen von Zinsen,
Grundsteuern und Betriebskosten für die Zeit der Vermietung. Keine
nachträglichen Werbungskosten lägen vor bei der Adaptierung eines
vorher vermieteten Objekts, um dieses dann privat zu benutzen. Auch wenn die
Reparaturen durch die Vermietung und die damit eingetretene Abnutzung bedingt
seien, bestehe kein Zusammenhang mehr mit Einnahmen (Hinweis auf Kohler,
Steuerleitfaden zur Vermietung, S 196; Doralt, EStG, 4. Auflage, § 32 Tz
88). Die geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 91.944 S könnten
daher nicht als nachträgliche Werbungskosten berücksichtigt werden.
Zum Vorsteuerabzug sei nur ein Unternehmer berechtigt
(§ 12 Abs. 1 UStG 1994). Die unternehmerische Tätigkeit ende, wenn der
Unternehmer nachhaltig keine Umsätze mehr ausführe. Dies sei im
gegenständlichen Fall seit dem 1. Juni 2001 der Fall. Die Lieferungen und
sonstigen Leistungen, die nach diesem Zeitpunkt an die Abgabepflichtige
ausgeführt worden seien, seien daher nicht mehr an das Unternehmen erfolgt.
Die danach durchgeführten Reparaturen und die darauf entfallende Vorsteuer
in Höhe von 10.057,64 S könnten daher nicht mehr berücksichtigt
werden.
Am 15. September 2006 stellte die Abgabepflichtige den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Die bei allen nachträglichen Aufwendungen entscheidende
Frage sei, ob die Aufwendung durch die nachträgliche Privatnutzung
veranlasst sei oder die Reparatur eines Schadens betreffe, der noch in der Zeit
der Vermietung entstanden sei. Im ersten Fall handle es sich
"natürlich" um nicht absetzbare
Aufwendungen gemäß
§ 20 EStG 1988. Treffe Letzteres zu,
müsse es sich doch um Werbungskosten handeln. Dies sei an dem konkreten
Beispiel des Austausches eines Waschbeckens im Bad zu veranschaulichen:
Wäre dieser Austausch allein deshalb geschehen, weil das alte Waschbecken
den privaten Ansprüchen nicht mehr entsprochen hätte, etwa weil es
nicht mehr zeitgemäß sei oder weil andere Vorstellungen hinsichtlich
seiner Größe bestünden, dann wäre dieser Aufwand, da privat
veranlasst, nicht absetzbar. Hier handle es sich jedoch um ein Waschbecken, das
aus der Zeit der Vermietung mehrere Sprünge aufgewiesen habe und somit habe
ausgetauscht werden müssen.
Wäre das Waschbecken noch am 30. Mai 2001, also in der
Zeit der Vermietung, ausgetauscht worden, hätte
"kein vernünftig denkender Mensch"
ein Problem mit der Anerkennung dieses Aufwandes als Werbungskosten. Dieser
Ausgabe den Werbungskostencharakter nur deshalb zu versagen, weil sie etwa einen
Tag später erfolgt sei, sei schon eine reichlich kasuistische
Betrachtungsweise. Die Abgabepflichtige vermöge auch keinen Unterschied zu
sehen zwischen den vom Finanzamt angeführten, zu nachträglichen
Werbungskosten führenden Beispielen und dem gegenständlichen
Waschbecken. Was mache die die Vermieterzeit betreffende Grundsteuer, die erst
nach Mietende fällig werde, steuerlich absetzbar, und was stehe bei
gleicher Sachlage einer Reparatur im Wege?
Hinsichtlich der Umsatzsteuer wurde darauf hingewiesen,
dass ein Vermieter jahrelang keine Umsätze erzielen müsse und bei
Errichtung des Mietobjektes trotzdem Vorsteuern geltend machen könne. Wenn
er in diesem Fall zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, müsse er es im
gegenständlichen Fall erst recht sein, wo doch im selben Jahr
steuerpflichtige Umsätze erzielt worden seien. Von der Abgabepflichtigen
wurde auch festgestellt, dass sowohl hinsichtlich der Einkommensteuer als auch
der Umsatzsteuer nur solche Aufwendungen geltend gemacht worden seien, die als
Reparaturaufwendungen aus der Vermieterzeit angefallen seien. Kosten, die zur
Adaptierung für die Privatnutzung aufgewendet worden seien, wie etwa das
Ausmalen der Räumlichkeiten, seien hier nicht erfasst.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sachverhaltsmäßig ist unstrittig davon
auszugehen, dass die Berufungswerberin (Bw.) die im Obergeschoss gelegene
Wohnung ihres Zweifamilienhauses in X, Y-Straße, seit dem Jahr 1982
vermietet hat. Die Vermietungstätigkeit hinsichtlich dieser Wohnung wurde
mit 1. Juni 2001 eingestellt. Seit diesem Zeitpunkt werden keine Mieteinnahmen
mehr erzielt, die Wohnung wird "aus
Platzgründen" von der Bw. selbst genutzt (vgl. das Schreiben vom 10.
Juli 2001). Die nunmehr im Berufungsverfahren zusätzlich geltend gemachten
Werbungskosten von 91.994 S betreffen Ausgaben, die
nach Einstellung der
Vermietungstätigkeit angefallen sind. Der Unabhängige Finanzsenat
stellt nicht in Abrede, dass diese Ausgaben die Behebung von Schäden bzw.
Abnützungen betreffen, die während der Zeit der aufrechten Vermietung
(somit durch die Mieter) entstanden sind. Nach Darstellung der Bw. seien
folgende Maßnahmen erforderlich gewesen: Austausch sämtlicher, nach
19-jähriger Nutzung schadhaft gewesener Böden; Austausch des
Waschbeckens, der Dusche und des WC aufgrund vorhandener Sprünge bzw.
Emailschäden; Neuverfliesung des Bades aufgrund fehlender Fliesen. Streit
besteht nun darüber, ob diese Aufwendungen als nachträgliche
Werbungskosten abgesetzt werden können.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 EStG 1988 sind
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unter anderem Einkünfte aus
der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen sowie von
Sachinbegriffen. Gemäß
§ 32 Z 2 letzter Teilstrich EStG 1988
gehören zu den Einkünften auch Einkünfte aus einer ehemaligen
Vermietungstätigkeit. Gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften unter anderem nicht abgezogen
werden die für den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgewendeten
Beträge sowie Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung.
Die Aufwendungen für die eigene Wohnung sind daher nicht abzugsfähig
(Doralt, EStG, 4. Auflage, § 20 Tz 163, Stichwort
"Wohnungskosten", mwH).
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Bei einer Wohnungsvermietung zählen zu den
Werbungskosten alle Aufwendungen, die durch die Vermietungstätigkeit
veranlasst sind. Nach Ansicht der Bw. stünden die angefallenen Reparaturen
in einem ursächlichen Zusammenhang mit den (ehemaligen)
Mieteinkünften. Sie erblickt die wirtschaftliche Veranlassung der Ausgaben
durch die Vermietungstätigkeit darin, dass die angeführten
Gegenstände (Böden, Waschbecken, Dusche, WC, Fließen) nicht
hätten ausgetauscht werden müssen, wenn sie nicht von den Mietern
(somit zur Zeit der aufrechten Vermietung) beschädigt worden wären.
Dem ist entgegenzuhalten, dass in den geltend gemachten
Aufwendungen auch eine private Veranlassung zu erblicken ist: Es hätte
keine Veranlassung bestanden, die (wenn auch beschädigten) Gegenstände
auszutauschen, wenn die Wohnung ab Juni 2001 nicht privat genutzt worden
wäre. Die Schäden und Abnützungen mögen zwar während
der Zeit der aufrechten Vermietung entstanden sein, die (zu Aufwendungen
führende) Behebung war jedoch privat veranlasst. Auch wenn die behobenen
Schäden seinerzeit durch die Vermietungstätigkeit veranlasst wurden,
liegen keine nachträglichen Werbungskosten vor, weil das auslösende
Moment für ihre Behebung nicht mehr in der Vermietung, sondern in der
geplanten privaten Nutzung der Räume liegt. In diesem Sinne hat auch der
Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Instandsetzungs- bzw.
Instandhaltungsaufwendungen nach Beendigung der Vermietung oder nach Aufgabe der
Vermietungsabsicht und vor der privaten Nutzung selbst dann nicht als
nachträgliche Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn sie durch die
Vermietung verursacht worden sind. So ist zB. die Renovierung eines abgewohnten
Mietobjektes vor Eigennutzung nicht abzugsfähig (VwGH 27.7.1994,
92/13/0175; vgl. auch Doralt, EStG, 9. Lieferung, § 28 Tz 96; vgl. für
den betrieblichen Bereich auch VwGH 11.12.1984, 84/14/0004).
Keine andere Beurteilung ist nach der Rechtsprechung des
BFH zulässig. In seinem Urteil vom 11. Juli 2000, IX R 48/96, BStBl. 2001
II 784, führte der BFH aus, dass Aufwendungen, die der Steuerpflichtige
für die Renovierung einer Wohnung vornimmt, die er alsbald selbst bewohnen
will, mit Rücksicht auf diese Nutzung getätigt werden und diese mithin
privat veranlasst sind. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn diese
Aufwendungen erforderlich waren, um kleinere Schäden und
Abnutzungserscheinungen durch den vorherigen Nutzer der Wohnung zu beseitigen
(vgl. auch Urteil des BFH vom 7. November 1995, IX R 81/93, BFH/NV 1996, 533).
Auch in diesen Fällen werden die Aufwendungen maßgebend mit
Rücksicht auf die zukünftige (private) Nutzung des Gebäudes
getätigt. Da diese private Veranlassung nicht von untergeordneter Bedeutung
ist, kommt eine Berücksichtigung der Aufwendungen als Werbungskosten nicht
in Betracht (ständige Rechtsprechung seit BFH-Urteil vom 21. Juni 1994, IX
R 62/91, BFH/NV 1995, 108).
Dem Urteil des BFH vom 11. Juli 2000, IX R 48/96, BStBl.
2001 II 784, zufolge sind jedoch Aufwendungen zur Beseitigung eines Schadens,
der die mit dem gewöhnlichen Gebrauch der Mietsache verbundene Abnutzung
deutlich übersteigt, insbesondere eines mutwillig verursachten Schadens,
Werbungskosten. In diesen Fällen tritt die Veranlassung der Aufwendungen
durch die Vermietung so offenkundig in den Vordergrund, dass die Mitveranlassung
durch die zukünftige private Nutzung von untergeordneter Bedeutung ist.
Damit schränkte der BFH seine Aussage, dass
Aufwendungen für Schönheitsreparaturen und kleinere Schäden vor
der Selbstnutzung grundsätzlich keine Werbungskosten sind, nicht ein. Wird
jedoch zB. eine funktionstüchtige Kücheneinrichtung vom Mieter so
beschädigt, dass sie objektiv (dh. nicht nur nach den Vorstellungen des
Vermieters) nicht mehr genutzt werden kann, hat der Vermieter in Höhe des
Wertes, den die Küche vor der Zerstörung hatte, einen Schaden, der als
Werbungskosten zu berücksichtigen ist. Soweit nicht bei Schäden dieser
Art Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung in Anspruch
genommen werden, kann der Steuerpflichtige Aufwendungen lediglich in Höhe
der Reparaturaufwendungen geltend machen, selbst wenn er eine neue
Kücheneinrichtung anschafft. Soweit die Aufwendungen des Steuerpflichtigen
den Wert des zerstörten Wirtschaftsgutes übersteigen, kommt eine
Berücksichtigung als Werbungskosten unter dem Gesichtspunkt der
Schadensbeseitigung nicht in Betracht, auch wenn sie grundsätzlich deshalb
Erhaltungsaufwendungen darstellen, weil sie den ursprünglichen Zustand
lediglich in zeitgemäßer Form wiederherstellen (vgl. BFH vom 11. Juli
2000, IX R 48/96, BStBl. 2001 II 784; BFH vom 13. Oktober 1998, IX R 61/95, BFHE
187, 431, BStBl. II 1999, 282, zu Modernisierungsarbeiten).
Der im Urteil des BFH vom 11. Juli 2000, IX R 48/96, BStBl.
2001 II 784, geschilderte, zu Werbungskosten führende Ausnahmefall ist im
Streitfall nicht gegeben. Zu Art und Ausmaß der von den Mietern
verursachten Schäden befragt teilte die Bw. dem Unabhängigen
Finanzsenat mit Schreiben vom 14. Dezember 2007 mit, dass die Wohnung
generalsaniert werden musste. Bei den Schäden habe es sich um kaputte
Fliesen gehandelt, die nicht mehr erhältlich gewesen seien, weshalb alle
Fliesen hätten entfernt werden müssen. Das Waschbecken habe
Sprünge aufgewiesen, das WC sei aufgrund von Verfärbungen
"nicht mehr ansehbar" gewesen. Die
Schäden seien im Zusammenhang mit den beiden Kindern der Mieter zu sehen,
die aufgrund der Berufstätigkeit der Eltern teilweise unbeaufsichtigt
gewesen seien.
Die Vermietungstätigkeit wurde mit 1. Juni 2001
eingestellt. Während der aufrechten Vermietung ist eine Behebung der -
demnach bloß geringfügigen, den gewöhnlichen Gebrauch der
Mietsache nicht beeinträchtigenden - Schäden nicht erfolgt. Die
Wohnung wurde von den Mietern genutzt, ohne dass ein Austausch der
beschädigten bzw. abgenutzten Gegenstände (Böden, Waschbecken,
Dusche, WC, Fließen) erfolgt wäre; die Sanierung erfolgte erst nach
Einstellung der Vermietungstätigkeit. Die Wohnung war demnach
offensichtlich nicht so beschädigt, dass sie objektiv (dh. nicht nur nach
den Vorstellungen des Vermieters) nicht mehr genutzt werden konnte.
Dafür spricht auch, dass die Bw. nicht ernsthaft
versuchte, die Schäden von den Verursachern ersetzt zu bekommen. So wurden
die Schäden - obwohl die Mieter offensichtlich keine Ersätze leisteten
- nicht gerichtlich eingeklagt, Schadenersatzansprüche wurden keine geltend
gemacht. Der Einwand, dass die Vermietung direkt an die A-GmbH, somit den
Arbeitgeber des Ehegatten, erfolgt sei (vgl. das Schreiben vom 14. Dezember
2007), weshalb man von einer Klage Abstand genommen habe, vermag dabei nicht zu
überzeugen. Die A-GmbH hat diese Wohnung offensichtlich anderen Personen
(Dienstnehmern) überlassen, die von der Bw. bei einem mutwillig
verursachten Schaden am Mietobjekt ohne weiteres hätten zur Verantwortung
gezogen werden können. Der Umstand, dass keine Regressansprüche
geltend gemacht wurden, lässt darauf schließen, dass die Schäden
die mit dem gewöhnlichen Gebrauch der Mietsache verbundene Abnutzung nicht
überstiegen haben.
Der Unabhängige Finanzsenat geht somit davon aus, dass
lediglich kleinere Schäden und Abnutzungserscheinungen, die mit dem
gewöhnlichen Gebrauch der Mietsache durch den vorherigen Nutzer der Wohnung
regelmäßig verbunden sind, beseitigt wurden. Dafür spricht auch,
dass sich die ausgetauschten Gegenstände (Böden, Waschbecken, Dusche,
WC, Fließen) bereits seit dem Beginn der Vermietungstätigkeit im Jahr
1982 in der gegenständlichen Wohnung befunden haben. Eine Abnutzung bzw.
auch kleinere Schäden nach einer Nutzung von 19 (!) Jahren sind
unvermeidlich. Die Bw. sprach selbst davon (vgl. die Berufung vom 11. März
2006), dass die Böden "nach
19-jähriger Nutzung so schadhaft" gewesen seien, dass sie
hätten ausgetauscht werden müssen. Von einer mutwilligen
Beschädigung seitens der Mieter war nicht die Rede. Auch Sprünge,
Emailschäden und Verfärbungen, die zu einem Austausch des
Waschbeckens, der Dusche und des WC geführt haben, sowie kaputte bzw.
fehlende Fliesen zählen zu nutzungsbedingten Verschleißerscheinungen,
mit denen nach einer 19-jährigen Nutzung unweigerlich gerechnet werden
muss. Die Erneuerung dieser Gegenstände erfolgte
zweckmäßigerweise im Zuge der nunmehrigen Privatnutzung.
Ergänzend wird festgehalten (vgl. die dargestellte BFH-Judikatur), dass
Werbungskosten unter dem Gesichtspunkt der Schadensbeseitigung ohnehin nur in
Höhe allfälliger Reparaturaufwendungen geltend gemacht werden
könnten, nicht jedoch - wie dies die Bw. beantragte - in Höhe
getätigter Ersatzanschaffungen.
Dem Einwand der Bw., dass
"kein vernünftig denkender Mensch"
einen Werbungskostenabzug verweigern würde, wenn der Austausch des
Waschbeckens am 30. Mai 2001, also noch während aufrechter Vermietung,
erfolgt wäre, ist wie folgt zu begegnen: Es ist wohl davon auszugehen, dass
der Entschluss, die Vermietungstätigkeit mit 1. Juni 2001 einzustellen,
bereits zwei Tage (und wohl schon Wochen) vorher festgestanden ist. Ein
Austausch des Waschbeckens zwei Tage vor Einstellung der
Vermietungstätigkeit könnte daher steuerlich nicht anders beurteilt
werden als ein solcher nach Beendigung der Vermietungstätigkeit; der Grund
für den Austausch ist in beiden Fällen in der geplanten privaten
Nutzung der Räume zu sehen. So ist bei der Frage der Absetzbarkeit
nachträglicher Werbungskosten (Instandsetzungs- bzw.
Instandhaltungsaufwendungen) richtigerweise auf den Zeitpunkt der Aufgabe der
Vermietungsabsicht abzustellen (vgl. VwGH 27.7.1994, 92/13/0175; vgl. auch
Doralt, EStG, 9. Lieferung, § 28 Tz 96).
Einem weiteren Einwand der Bw. zufolge gebe es keinen
Unterschied zwischen den vom Finanzamt angeführten, zu nachträglichen
Werbungskosten führenden Beispielen und dem gegenständlichen Austausch
des Waschbeckens. Diesem Einwand ist Folgendes entgegenzuhalten: Wenn das
Finanzamt zB. Nachzahlungen von Zinsen, Grundsteuern und Betriebskosten für
die Zeit der Vermietung als absetzbare nachträgliche Werbungskosten
anerkennt, dann verkennt die Bw. entscheidend, dass diese Ausgaben in einem
ursächlichen Zusammenhang mit der (früheren) Vermietungstätigkeit
stehen und durch diese veranlasst sind. Demgegenüber liegt das
auslösende Moment für die Behebung der gegenständlichen
Schäden und Abnutzungserscheinungen nicht mehr in der Vermietung, sondern
in der geplanten privaten Nutzung der Räume. Diesbezüglich liegen
keine nachträglichen Werbungskosten vor, weil - selbst wenn die Reparaturen
durch die Vermietung bedingt sind - kein Zusammenhang mehr mit Einnahmen
besteht.
Der beantragte Werbungskostenabzug ist im Streitfall auch
aus anderen Gründen ausgeschlossen. Soweit zu den angefallenen Ausgaben
Rechnungen vorgelegt wurden (vgl. das Schreiben vom 14. Dezember 2007), lauten
diese auf den Ehegatten AB. Es ist daher der Schluss nahe liegend, dass die im
Zuge der Adaptierung der ehemals vermieteten Wohnung angefallenen Ausgaben auch
vom Ehegatten (und nicht von der Bw.) getragen wurden. Außerdem stammen
die vorgelegten Rechnungen und Barbelege zum überwiegenden Teil aus dem
Jahr 2002. Nach dem bei einer Überschussermittlung maßgeblichen
Abflussprinzip sind nachträgliche Werbungskosten in dem Kalenderjahr
absetzbar, in dem sie tatsächlich geleistet wurden. Eine Absetzbarkeit im
Streitjahr 2001 ist diesbezüglich ausgeschlossen.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der
Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 leg.cit.)
an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige
Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind,
als Vorsteuerbeträge abziehen. Der Vorsteuerabzug steht nur Unternehmern
zu. Gemäß
§ 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das
Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des
Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur
Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder
eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Die Unternehmereigenschaft muss im Zeitpunkt der Leistung
gegeben sein. Die Unternehmereigenschaft endet erst dann, wenn die
Tätigkeiten, die das wirtschaftliche Erscheinungsbild des Unternehmens
ausgemacht haben, vollständig abgewickelt sind. Zur Unternehmenssphäre
gehören daher auch nachträgliche Ausgaben, die sich auf die
unternehmerische Tätigkeit beziehen. Auch nach Einstellung der
unternehmerischen Tätigkeit kann daher ein Leistungsbezug noch das
Unternehmen betreffen und zum Vorsteuerabzug berechtigen (Ruppe, UStG³,
§ 2 Tz 142, § 12 Tz 19, mwH).
Der Unternehmer kann Vorsteuerbeträge aber nur
abziehen, wenn die zugrunde liegende Leistung
"für sein Unternehmen"
ausgeführt worden ist. Das bedeutet, dass die Leistung für den
Unternehmensbereich des Leistungsempfängers bestimmt sein muss.
Gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 gelten Lieferungen,
sonstige Leistungen oder Einfuhren, deren Entgelte überwiegend keine
abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis
5 des Einkommensteuergesetzes 1988 sind, nicht als für das Unternehmen
ausgeführt. Im Hinblick auf die vorhin dargestellten ertragsteuerlichen
Überlegungen (private Veranlassung der als nachträgliche
Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen) ist somit auch ein Vorsteuerabzug
ausgeschlossen. Die Aufwendungen wurden nicht für das Unternehmen der Bw.
getätigt.
Im Übrigen ist auch für den Vorsteuerabzug von
Bedeutung, dass die vorgelegten Rechnungen auf den Ehegatten AB lauten. Die
zugrunde liegenden Leistungen können daher allein schon aus diesem Grund
nicht als für das Unternehmen der Bw. getätigt angesehen werden.
Rechnungen mit einem gesonderten Steuerausweis, die
an die Bw. als Unternehmerin gerichtet
wurden (vgl. nochmals § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994), liegen nicht vor bzw.
wurden trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Letztlich ist noch festzuhalten, dass
§ 12 UStG 1994 für den Vorsteuerabzug eine im Inland ausgeführte
Leistung verlangt. Eine allenfalls geschuldete und in Rechnung gestellte
ausländische USt fällt nicht in den Kreis der abziehbaren Vorsteuern.
Den vorgelegten Unterlagen zufolge wurden die Materialeinkäufe für die
Adaptierung der Wohnung überwiegend im benachbarten Deutschland
getätigt. Dementsprechend wurde in den Rechnungen und Barbelegen auch eine
(im Inland nicht abzugsfähige) deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 9. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 32 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
nachträgliche WerbungskostenVermietungWohnungSchäden und Abnützungenprivate VeranlassungReparaturenBeendigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0607-I/06
- Stammnummer
- 32330
- Gültig
- 09.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF