Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0875-L/05
Kosten einer Studienreise mit Mischprogramm sind auch dann nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn diese Reise der angestellte Sohn unternommen hat.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0875-L/05vom 24.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nimmt der im Betrieb des Vaters angestellte Sohn an einer Studienreise mit Mischprogramm teil, so ist aufgrund der Nahebeziehung zu untersuchen, ob diese Studienreise als Betriebsausgabe einzustufen gewesen wäre, wenn der Betriebsinhaber selbst an dieser Reise teilgenommen hätte.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 1. März 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom
2. Februar 2005 betreffend Einkommensteuer 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer die Jahre 2000 bis 2002 betreffenden
Betriebsprüfung wurde folgende, hier berufungsgegenständliche
Feststellung, getroffen (der Berufungswerber betreibt als Einzelunternehmer ein
Autobusunternehmen):
Besprechungsprogramm vom
10. Dezember 2004 über die Schlussbesprechung:
Tz. 6
Studienreise 2000:
"Im Jahr 2000 wurde
unter "Aus- und Fortbildung Unternehmer" eine Studienreise in Höhe von
S 7.990,00 als Betriebsausgabe geltend gemacht. Laut Programm der
"Fachgruppe der Autobusunternehmungen für Oberösterreich" ging die
Reise nach Bilbao - Zaragoza - Barcelona (Spanien). Am 1. Tag wurde das
Werk des Busherstellers Irizar besichtigt. Am 2. Tag ging es Richtung
Zaragossa, wo das berühmte Weinbaubiet von La Rioja besucht wurde inkl.
Verkostung. Am Nachmittag stand eine Stadtbesichtigung mit lokaler Reiseleitung
am Programm. Besichtigung des Klosters Montserrat und eine Stadtrundfahrt in
Barcelona mit lokaler Reiseleitung war am 3. Tag das Programm. Am letzten
Tag dieser Reise wurde eine Costa Brava Rundfahrt durchgeführt.
Laut ständiger
Rechtsprechung sind Kosten einer Studienreise nur dann abzugsfähig, wenn
die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
Planung
und Durchführung im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation
oder in einer Weise, die weitaus überwiegende betriebliche Bedingtheit
erkennen lässt. Betriebliche Veranlassung reicht nicht aus.
Die
Reise bietet die Möglichkeit, Kenntnisse zu erwerben, die eine
einigermaßen konkrete Verwertung im Unternehmen zulassen.
Reiseprogramm
und Durchführung müssen nahezu ausschließlich auf interessierte
Teilnehmer im Tätigkeitsbereich des Steuerpflichtigen abgestellt sein,
sodass sie auf andere Teilnehmer keine Anziehungskraft ausüben.
Allgemein
interessierende Programmpunkte dürfen nicht mehr Zeit in Anspruch nehmen,
als während einer regelmäßigen betrieblichen Betätigung als
Freizeit verwendet wird.
Laut Reiseprogramm sind
die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit dieser Reise als
Betriebsausgabe nicht gegeben (überwiegend Programmpunkte, die von
allgemeinem Interesse sind), sodass diese Reise der Privatsphäre zuzuordnen
ist.
Gewinnerhöhung 2000:
7.990,00."
In einem gem. § 303 Abs. 4 BAO
wiederaufgenommenem Verfahren setzte das zuständige Finanzamt die
Einkommensteuer für das Jahr 2000 entsprechend den Feststellungen der
Betriebsprüfung fest (Einkommensteuerbescheid 2000 vom
2. Februar 2005).
Mit Eingabe vom 1. März 2005 wurde Berufung
gegen diesen Steuerbescheid eingebracht.
Die Berufung richte sich gegen
die Feststellung im Punkt 6 des Besprechungsprogrammes.
Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei
gegenständlicher Reise um eine Studienreise der Wirtschaftskammer
Oberösterreich für Busunternehmer die auch ein Reisebüro
betreiben, gehandelt hätte. Weiters hätte an dieser Fahrt nicht der
Unternehmer selbst, sondern der bei ihm angestellte Sohn teilgenommen. Das
Reiseprogramm sei der Betriebsprüfung vorgelegen. Unter anderem sei
Bilbao-Zaragoza-Barcelona besichtigt worden. Mit inbegriffen sei der Besuch des
Buswerkes Irizar und des Weinbaugebietes La Rioja samt Verköstigung
gewesen. Als weitere Besichtigung sei das Kloster Montserrat und eine Rundfahrt
durch die Costa Brava am Programm gestanden.
Es werde in allen
Reisebüros so gehandhabt, dass gewisse Routen samt Unterkünften und
möglichen Besichtigungen getestet würden, denn der Berufungswerber
(Bw.) als Veranstalter könne nicht Reisen empfehlen, die er lediglich aus
Prospekten und Telefonaten kenne. Jeder Veranstalter würde Angestellte oder
andere Personen schicken, um die ausgewählten Plätze einer Reise zu
erkunden, ob sie sehenswert seien, welche Besichtigungen gemacht werden sollten
oder welche nicht. Es würden die Quartiere angesehen und auch örtliche
Reiseleiter in der deutschen Sprache getestet und ausgesucht.
Denn nicht
jeder Reiseleiter sei so gut, dass er akzeptiert werden könne. Um all das
zu testen, zu erkunden, zu organisieren und Kontakte zu knüpfen, seien
solche Reisen notwendig. Aus all diesen Argumenten würde hervorgehen, dass
es sich um eine lehrgangsmäßig organisierte Reise gehandelt
hätte und diese daher nur aus betrieblicher Bedingtheit gemacht worden sei.
Diese Reise hätte die Möglichkeit geboten, Kenntnisse zu
erwerben, die natürlich konkrete Verwertung im Unternehmen zulassen
würden. Die Programmpunkte seien für die teilnehmenden Busunternehmer
von sehr großer Wichtigkeit gewesen, um dieses Gebiet samt
Sehenswürdigkeiten und sonstigen Aktivitäten zu erkunden und auch
für zukünftige Reisen Kontakte zu knüpfen. Wesentlich sei auch,
dass man die wichtigen Schwerpunkte dieser Gegend kennenlernen und diese dann
auch entsprechend anbieten könne.
Aus all dem gehe hervor, dass
diese Reise auf keinen Fall der Privatsphäre zugeordnet werden könne.
Erstens handle es sich um eine entsprechende Studienreise für Unternehmer,
auf der anderen Seite hätte der Dienstnehmer des Bw. an dieser Reise
teilgenommen. Es werde daher der Antrag gestellt, die Gewinnzurechnung in
Höhe von 7.990,00 ATS im Jahr 2000 zu stornieren und diesen Betrag als
Betriebsausgabe zu akzeptieren.
Mit Datum 7. April 2005 nahm der
Betriebsprüfer zur gegenständlichen Berufung wie folgt schriftlich
Stellung:
Die Firma des Bw. betreibe ein Autobusunternehmen und
führe Schülertransporte durch. Im Prüfungszeitraum hätten
sich vier Autobusse im Betriebsvermögen befunden (ein 54-Sitzer, zwei
50-Sitzer und ein 30-Sitzer). Mit einem seien Post-Linien gefahren worden, mit
den restlichen überwiegend Tagesfahrten (für Schulen, Vereine) bzw.
bis 2001 Bäderfahrten für die Fa. R.
Im Zuge der
Betriebsprüfung sei das Jahr 2001 genauer untersucht worden. Es sei jede
einzelne Fahrt herausgeschrieben und mit den Reiserechnungen des Bw. und der
Dienstnehmer verglichen worden. Das Reiseziel hätte sich überwiegend
in Österreich befunden.
Folgende Fahrten seien über die Grenze
hinausgegangen (ohne Tagesfahrten):
|
30.12.00 - 1.1.01
|
Budapest
|
31.1. - 2.2.
|
Busseto (Italien)
|
16. 18.3.
|
Budapest
|
18. - 21.3.
|
Dresden
|
13. - 17.4.
|
Parma/Mailand
|
25. - 30.4.
|
Hamburg
|
6. - 11.5.
|
Rovinj
|
2. - 6.5.
|
Toskana
|
28. - 31.5.
|
Rust, Sopron
|
1. - 4.6.
|
Schwarzwaldreise
|
23. - 24.6.
|
Regensburg
|
2. - 6.7.
|
Südtirol
|
27. - 30.8.
|
Straßburg
|
15. - 18.8.
|
Kobaried (Slo)
|
21. - 25.10.
|
Südtirol
Die Studienreise nach Spanien sei in der Zeit von
2. bis 6. November 2000 durchgeführt worden.
Bei dem
an dieser Reise teilnehmenden Dienstnehmer würde es sich um den
Betriebsübernehmer handeln (M). Die Kosten für die Studienreise seien
auf das Konto 7630 mit der Bezeichnung "Aus- und Fortbildung Unternehmer"
gebucht worden. Das Reiseprogramm werde dieser Stellungnahme beigelegt. Laut
Rücksprache mit der Wirtschaftskammer OÖ. sei die Studienreise laut
Programm von der Fachgruppe für Autobusunternehmungen durchgeführt
worden.
In der Begründung zur Berufung werde u.a. angeführt,
dass es sich um eine lehrgangsmäßig organisierte Reise gehandelt
hätte. Dazu werde wie folgt Stellung genommen:
Das Programm der
Studienreise würde keine überwiegend betriebliche Bedingtheit erkennen
lassen. Vielmehr seien überwiegend allgemein interessierende Punkte
enthalten, wie Besichtigung des Weinbaugebietes von La Rioja, der Stadt
Zaragoza, des Werkes des Busherstellers Irizar, des Klosters Montserrat, der
Stadt Barcelona und eine Costa Brava Rundfahrt.
Allein aus dieser
Tatsache heraus seien schon drei Voraussetzungen (EStR, Rz 1651) für die
Abzugsfähigkeit solcher Reisen nicht gegeben. Die Tatsache, dass der Sohn
des Bw. und spätere Betriebsübernehmer an der Reise teilgenommen hat,
sei nach Ansicht des Prüfers irrelevant (Naheverhältnis).
Reiseprogramm Studienreise
2000 der o.ö. Autobusunternehmer (Reisepreis im Doppelzimmer
S 7.990,00 pro Person und der Einzelzimmerzuschlag
S 1.000,00):
Auf Grund einer Einladung der Firma Scania zur
Werksbesichtigung des Busherstellers Irizar und zur Verfügungstellung eines
Omnibusses während des Aufenthaltes sei dieses Ziel gewählt
worden.
"Donnerstag,
2. Nov. 2000:
Abflug
von Linz mit der Lufthansa um
6.25 h
Ankunft am Flughafen
Bilbao um
11.50 h
Begrüssung und
Fahrt zur Firma IRIZAR nach
Ormaiztegi;
Mittagessen und
Werksführung
Transfer ins
Hotel und Abendessen
Bei Mittag-
und Abendessen sind wir Gäste von
Scania
Freitag,
3. Nov. 2000:
Frühstück
und Abfahrt Richtung
Zaragossa
Im berühmten
Weinanbaugebiet von La Rioja Besichtigung einer
Bodega-Verkostung
Mittagessen im
Restaurant
Weiter nach Zaragossa
- Stadtbesichtigung mit lokaler
Reiseleitung
Abendessen und
Übernachtung im Hotel in
Zaragoza
Samstag,
4. Nov. 2000:
Frühstück
und Abfahrt Richtung
Barcelona
Besichtigung des
Klosters Montserrat;
Mittagessen;
Weiter nach
Barcelona - Stadtrundfahrt mit lokaler
Reiseleitung
La Bombonera -
Tanzshow mit
Abendessen
Übernachtung im
***Hotel Selvamar an der Costa
Brava
Sonntag,
5. Nov. 2000:
Frühstück
und im Anschluss Costa Brava Rundfahrt: Tossa de Mar,
SanFeliu
Mittagessen mit
ausgesuchten Spezialitäten der katalanischen
Küche
Abendessen im Hotel
Selvamar
Flamencoshow im Cabra
d`Or
Übernachtung im
***Hotel Selvamar
Montag,
6. Nov. 2000:
Frühstück und Abfahrt
zum Flughafen Barcelona
Abflug
mit der Lufthansa um 12.50 h."
Mit Datum 6. Oktober 2005 wurde
gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Seitens des nunmehr zuständigen Referenten des
Unabhängigen Finanzsenates wurde der Bw. mit Schreiben vom
11. September 2007 aufgefordert, weitere Angaben
nachzureichen:
"Welche Ergebnisse
brachte diese Reise für ihr Unternehmen? Welche Hotels, Ausflugsziele, etc.
wurden bei dieser Reise festgehalten bzw. näher überprüft? Wurden
bereits Kontakte mit Reisführern geknüpft? Mit
welchen?
Ersuche um
diesbezügliche belegmäßige Nachweise
Haben sie dieses Gebiet
in ihr Reiseprogramm aufgenommen?
Wurden bereits Reisen in dieses
Gebiet durchgeführt (wann, wie viele)?
Haben auch andere
Arbeitnehmer schon mal solche Reisen unternommen (wenn ja, wer?)?
Hat ihr Sohn diese Reise
in Begleitung vorgenommen (Kosten für ein Doppelzimmer wurden in Rechnung
gestellt)? Wenn ja, von wem wurde er begleitet?
Wie viele Personen haben
insgesamt an dieser Reise teilgenommen?"
Mittels E-Mail vom 18. Oktober 2007 wurden auf
dieses Schreiben seitens der steuerlichen Vertretung des Bw. folgende Angaben
ergänzt:
"Leider hat diese Reise
nicht das gewünschte Ergebnis gebracht. Herr M
, der damals als Angestellter und jetzt als
Inhaber der Firma das Geschäft als Reiseanbieter mehr ankurbeln wollte,
mußte einsehen, daß Reisen in weiter entfernte Gebiete von den
Kunden (Gruppen, Vereine) nicht angenommen werden. Die Hauptreisegebiete der Fa.
N sind daher weiter Italien und
Kroatien.
Die angebotenen
Studienreisen durch die Wirtschaftskammer, Abteilung "Die Autobusunternehmer"
wurden oder werden nur von Herrn M
unternommen, wenn die Reisen in ein für das Unternehmen interessantes
Gebiet führen.
An der Reise
nach Spanien im Jahr 2000 hat Herr M
allein teilgenommen. Dies geht auch aus der Ausschreibung der Reise hervor, wo
der Preis
pro
Person
mit ATS 7.990,00 angegeben
ist.
Die Teilnehmerzahl an
dieser Reise betrug ca. 25, wobei es sich dabei entweder um Reisebusunternehmer
oder leitende Angestellte handelte. Es würde nicht viel Sinn machen, einen
einfachen Busfahrer auf eine solche Reise zu schicken, der mit der
Tätigkeit eines Reiseveranstalters nichts zu tun
hat.
Solche Studienreisen werden
von der Wirtschaftskammer jährlich ausgeschrieben. Herr
N hat nur im Jahr 2000 teilgenommen,
weil er sich dadurch ein neues Angebot eines Reisezieles erhoffte. Im heurigen
Jahr ist eine Reise nach Belgien geplant, bei welcher die größte
Busmesse Europas und diverse Sehenswürdigkeiten für Reiseangebote
besucht werden. Herr M
überlegt
daher an dieser Reise
teilzunehmen.
Alle anderen
Argumente für die betriebsnotwendige Reise wurden in unserem
Berufungsschreiben dargelegt."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem.
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die
Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Gem.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die
wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Im gegenständlich zu beurteilenden Sachverhalt, hat
der Sohn als Angestellter des Bw. eine Reise unternommen. Da es sich hier um
Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen handelt, ist eine
Untersuchung dahin durchzuführen, ob nicht das Abzugsverbot gem. oben
genannter gesetzlichen Bestimmung (§ 20 leg.cit.) greift.
Es
stellt sich also auch die Frage, ob der Bw. die Reisekosten auch dann getragen
hätte, wenn ein fremder Dritter diese Reise unternommen hätte. Der
Sohn hat die Reise unternommen, um konkret verwertbare Erkenntnisse für den
Betrieb des Vaters zu gewinnen.
Anzumerken ist hierzu, dass laut
Aktenlage ausschließlich für den Sohn derartige Kosten geltend
gemacht wurden.
Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen
können sowohl durch eine auf Einkunftserzielung ausgerichtete
Tätigkeit, als auch durch das private Naheverhältnis veranlasst sein.
Die Studienreise hat nicht der Vater als Betriebsinhaber
selbst unternommen, sondern sein Sohn. Dass der Sohn im Betrieb des Vaters
angestellt ist, ändert nichts an dieser Beurteilungsgrundlage.
Da es sich hier jedenfalls um eine Nahebeziehung handelt
(Vater - Sohn), ist der Sachverhalt in der Art und Weise zu würdigen, ob
die Ausgaben als Betriebsausgaben abzugsfähig gewesen wären, wenn der
Bw. selbst die Reise unternommen hätte.
Zur steuerlichen Anerkennung von Studienreisen hat der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 19.10.1999,
99/14/0141 und VwGH 24.4.1997, 93/15/0069) entschieden, dass Kosten einer
Studienreise des Steuerpflichtigen grundsätzlich Aufwendungen für die
Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a
EStG 1988 sind, es sei denn, es liegen folgende Voraussetzungen kumulativ
vor (vgl. VwGH 22.9.2000, 98/15/0111):
- Planung und Durchführung der Reise erfolgen
entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in
einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegend berufliche Bedingtheit
einwandfrei erkennen lässt.
- Die Reise muss nach Planung und
Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeiten bieten,
Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche
Verwertung gestatten.
- Das Reiseprogramm und seine Durchführung
müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte
Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie
jegliche Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich
interessierte Teilnehmer entbehren.
- Andere allgemein interessierende
Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen,
der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit
regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet
wird; jedoch führt der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand
keinesfalls zu einer steuerlichen Berücksichtigung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dementsprechend die Kosten
von Reisen, bei denen ein typisches Mischprogramm absolviert wird, in den
Bereich der privaten Lebensführung verwiesen (vgl. VwGH 24.4.1997,
93/15/0069; VwGH 29.1.2002, 98/14/0124; VwGH 26.1.1993, 88/14/0108).
Nach dem vorliegenden Reiseprogramm ist nach Ansicht des
Referenten jedenfalls von einer Reise mit
privater Veranlassung auszugehen.
"Donnerstag, 2. Nov. 2000:
Abflug von Linz mit der
Lufthansa um 6.25 h
Ankunft
am Flughafen Bilbao um
11.50 h
Begrüssung und
Fahrt zur Firma IRIZAR nach
Ormaiztegi;
Mittagessen und
Werksführung
Transfer ins
Hotel und Abendessen
Bei Mittag-
und Abendessen sind wir Gäste von
Scania
Freitag,
3. Nov. 2000:
Frühstück
und Abfahrt Richtung
Zaragossa
Im berühmten
Weinanbaugebiet von La Rioja Besichtigung einer
Bodega-Verkostung
Mittagessen im
Restaurant
Weiter nach Zaragossa
- Stadtbesichtigung mit lokaler
Reiseleitung
Abendessen und
Übernachtung im Hotel in
Zaragoza
Samstag,
4. Nov. 2000:
Frühstück
und Abfahrt Richtung
Barcelona
Besichtigung des
Klosters Montserrat;
Mittagessen;
Weiter nach
Barcelona - Stadtrundfahrt mit lokaler
Reiseleitung
La Bombonera -
Tanzshow mit
Abendessen
Übernachtung im
***Hotel Selvamar an der Costa
Brava
Sonntag,
5. Nov. 2000:
Frühstück
und im Anschluss Costa Brava Rundfahrt: Tossa de Mar,
SanFeliu
Mittagessen mit
ausgesuchten Spezialitäten der katalanischen
Küche
Abendessen im Hotel
Selvamar
Flamencoshow im Cabra
d`Or
Übernachtung im
***Hotel Selvamar
Montag,
6. Nov. 2000:
Frühstück und Abfahrt
zum Flughafen Barcelona
Abflug
mit der Lufthansa um 12.50 h."
Das Programm lässt nicht erkennen, dass Planung und
Durchführung der Reise entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen
Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus
überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt,
erfolgt ist.
Die angeführten Programmpunkte scheinen auch in
Reiseprogrammen auf, die nicht ausschließlich auf die Teilnehmer der
Reisebranche zugeschnitten sind (Weinbaugebiet La Rioja, Stadtrundfahrt
Barcelona, Costa Brava Rundfahrt, etc.).
Vor allem die Gesamtbetrachtung
des Reiseprogrammes ergibt, dass diese Reise durchaus auch für andere als
die der Berufsgruppe des Bw. angehörenden interessant ist.
Auch wenn bei dieser Reise ausschließlich Personen
teilgenommen habe, die der Berufsgruppe des Bw. angehören, so ist es dem
Bw. nicht gelungen, die beinahe ausschließlich berufliche Bedingtheit
dieser Reise darzulegen.
Dem Programm nach zu urteilen spricht es
jedenfalls alle Personen an, die z.B. gerne Städtereisen bzw. sonstige
Rundreisen unternehmen. Kein einziger
Programmpunkt zielt einzig und allein auf die berufliche Tätigkeit
des Bw. ab.
Eine beinahe ausschließliche berufliche Bedingtheit
ist aus dem Reiseprogramm keinesfalls zu erkennen.
Dem gegenüber wendet der Bw. ein, dass die Reise dazu
gedient hat, mögliche neue Reisziele zu finden und auch entsprechende
Kontakte zu knüpfen.
Im Vorhalt vom 11. September 2007
wurde der Bw. ersucht, konkrete betriebliche Ergebnisse darzustellen.
Der Bw. hat aber weder konkrete Reiseziele nennen können, noch
wurden zumindest versuchte Kontakte dargestellt.
Der Bw. führte
lediglich an, dass diese Reise nicht das gewünschte Ergebnis gebracht hat.
Es konnte nicht dargestellt werden, welche konkreten betrieblichen
Aktivitäten angestellt wurden, um diese Reise zum gewünschten Ergebnis
zu führen.
Allein die Teilnahme von Personen die der Berufsgruppe
des Bw. angehören, verhilft einer derartigen Reise noch nicht dazu, sie dem
Kreis der Betriebsausgaben zuordnen zu können. Wie oben erwähnt,
müssen die oben genannten Kriterien in kumulativer Weise erfüllt sein.
In Anbetracht dieser eindeutigen Sachlage war
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 24.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0875-L/05
- Stammnummer
- 31174
- Gültig
- 24.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF