Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0551-L/09
Fortbildungsaufwendungen einer Kindergartenpädagogin (Antrag auf Bescheidaufhebung)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0551-L/09vom 13.07.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Mit der Einfügung der Z 10 in die Bestimmung des § 16 Abs. 1 EStG 1988 durch das Steuerreformgesetz 2000 sollte die früher bestandene strenge Differenzierung von steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Ausbildung einerseits und steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Fortbildung andererseits gelockert werden. Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1766 BlgNR XX. GP) ergibt, sollen im Gegensatz zur Rechtslage vor dem Steuerreformgesetz 2000 nunmehr auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort-)Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen. Sie fallen unter die vom Gesetz angesprochenen, im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehenden Bildungsmaßnahmen (vgl. VwGH 22.9.2005, 2003/14/0090).
Begünstigende Bildungsmaßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 liegen nach der o.a. VwGH-Rechtsprechung also dann vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden. Wie bereits ausgeführt, sollen nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage entsprechend der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 jedoch nach wie vor Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung vom Abzug ausgeschlossen sein.
Nun ist der Bw grundsätzlich darin beizupflichten, dass bei einer Kindergartenpädagogin ebenso wie bei einem Lehrer die Vermittlung einschlägiger psychologischer Kenntnisse im Rahmen von Bildungsmaßnahmen jedenfalls als beruflich veranlasst anzusehen ist (siehe VwGH 29.11.1994, 90/14/0215). Allerdings darf aber als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass gerade psychologischen Bildungsmaßnahmen sehr oft in nicht unwesentlichem Ausmaß auch Aspekte der Persönlichkeitsentwicklung innewohnen. Für solche Aufwendungen mit privatem Bezug sollte durch die Einfügung der zitierten Ziffer 10 in § 16 Abs. 1 EStG 1988 keine Änderung eintreten; diese Aufwendungen sind vielmehr nach wie vor unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zu beurteilen. Insofern ist in solchen Fällen von der vom Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen formulierten Grundaussage auszugehen, dass bei Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, die Behörde diese nicht schon deshalb als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkennen darf, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die
Notwendigkeit
bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung im Gegensatz zur privaten Veranlassung (VwGH 27.6.2000, 2000/14/0096; 28.5.2008, 2006/15/0237).
Aufgrund obiger Aussagen ist daher im Einzelfall zunächst zu prüfen, welcher Art die psychologische Schulung konkret ist, um beurteilen zu können, ob diese "einschlägige" (= tatsächlich nur beruflich sinnvolle) psychologische Kenntnisse vermittelt. Allein das Vorliegen einer psychologischen Bildungsmaßnahme kann das rechtsanwendende Organ bei Handhabung der angeführten gesetzlichen Bestimmungen damit auch bei einem Pädagogen nicht generell davon entbinden, deren Art in Bezug auf eine berufliche oder private Veranlassung zu überprüfen. Sind Lehrgangsthemen von so allgemeiner Art, dass sie nicht geeignet sind, eine berufsspezifische Wissensvermittlung aufzuzeigen (VwGH 17.9.1996, 92/14/0173), bzw. erfolgt die Weiterbildung in Fertigkeiten, die ganz allgemein ebenso für den außerberuflichen Bereich Bedeutung haben, können psychologische Bildungsmaßnahmen auch bei einem Pädagogen entsprechend der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 (siehe auch oben zitierte Erläuternde Bemerkungen) nicht zu Werbungskosten führen (siehe VwGH 15.4.1998, 98/14/0004). Dem liegt der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen. Hinzuweisen ist an dieser Stelle darauf, dass im Falle der Bezahlung einer entsprechenden Fortbildung des Mitarbeiters durch den Dienstgeber - wie in der mündlichen Berufungsverhandlung angesprochen - das Band der privaten Veranlassung insofern durchschnitten ist, als es sich hier in der Regel nicht um eine Maßnahme zur Persönlichkeitsentwicklung für den Entscheidungsträger bezüglich der Fortbildungsmaßnahme (Dienstgeber) handelt.
Diese Aussagen bedeuten zusammenfassend, dass aufgrund der nunmehrigen Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 für Bildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit die Erfüllung des Kriteriums der Notwendigkeit nicht mehr generell unbedingte Voraussetzung für die Anerkennung als Werbungskosten ist. Es genügt der objektive Zusammenhang mit dem Beruf, die Verwertbarkeit. Allerdings kommt diesem Kriterium nach wie vor maßgebliches Gewicht zu, wenn die Werbungskosteneigenschaft von Aufwendungen - und hiebei kann es sich jedenfalls auch um psychologische Fortbildungsaufwendungen handeln! - zu prüfen ist, die auch eine private Veranlassung nahe legen, zumal bei der Abgrenzung von privaten und beruflichen Aufwendungen die in der beruflichen Sphäre liegende Notwendigkeit das verlässlichste Indiz für eine nachvollziehbare Unterscheidung zwischen beruflicher und privater Veranlassung darstellt.
An dieser Stelle sei erwähnt, dass mit diesen Ausführungen der Bw nicht entgegengetreten werden soll, dass der früher sehr enge Werbungskostenbegriff nach und nach erweitert wurde; allerdings wurde gerade in jüngerer Zeit vom Verwaltungsgerichtshof die Beibehaltung der Prüfung des Kriteriums der Notwendigkeit im Zusammenhang mit der Abgrenzung von privaten und beruflichen Aufwendungen immer wieder bekräftigt, dies auch nach den von der Bw zitierten Äußerungen in Literatur und Judikatur (siehe zB VwGH 28.5.2008, 2006/15/0237; 29.9.2010, 2005/13/0105).
Zur Beurteilung, ob bei einer Bildungsmaßnahme ein wesentliches Gewicht auch auf der Persönlichkeitsentwicklung liegt, ist deren Art und die Tätigkeit des Pflichtigen genau zu durchleuchten. Die Frage der beruflichen oder privaten Bedingtheit einer Bildungsmaßnahme ist eine auf Sachverhaltsebene zu behandelnde Tatfrage und daher auf Grund entsprechender Erhebung in freier Beweiswürdigung zu beantworten (VwGH 28.5.2008, 2006/15/0237).
Auf den gegenständlichen Fall bezogen führte diese Betrachtung zu folgendem Ergebnis:
Aus den allgemeinen Ausführungen der von der Bw vorgelegten Kursbeschreibung bzw. der entsprechenden Internetseite des WIFI OÖ geht hervor, dass sich Touch for Health als Synthese der wesentlichen Elemente der Kinesiologie privat und beruflich nutzen lasse, wobei über verschiedene Muskeltests ein Bild über den aktuellen Zustand des menschlichen Energiesystems hergestellt werde. Durch gezielte Berührungstechniken könnten Energie verstärkt, körperlichen Unausgewogenheiten vorgebeugt, Stresssituationen ausgeglichen und Verbesserungen in der Beweglichkeit erzielt werden. Die Ausbildung in vier Grundkursen befähige die Teilnehmer zur Arbeit mit Klienten, wobei als Inhalt die 14 Hauptmeridiane und zugeordnete Muskeln, die Überprüfung der Energieflüsse der Meridiane mit entsprechenden Muskeltests, die Stärkung und Balancierung der Muskeln und Meridiane über bestimmte Reflexpunkte sowie der emotionale Stressabbau angeführt waren. Als Zielgruppe wurden Menschen, die professionell mit Menschen arbeiten möchten oder bereits arbeiten wie zB Masseure, Physiotherapeuten, Pflegepersonal, Lehrer und Erzieher, die ihr Angebot erweitern wollen, als auch Interessierte, die das erworbene Wissen im Familien- und Freundeskreis einsetzen können, definiert. Dezidiert wurde im Zusammenhang mit einem Haftungsausschluss darauf hingewiesen, dass im betreffenden Seminar auch Methoden der Gesundheitsförderung und -vorsorge unterrichtet würden.
In Anbetracht dieser Darstellung konnte sich der Unabhängige Finanzsenat der Ansicht nicht verschließen, dass das gegenständliche Seminar in objektiver Betrachtungsweise jedenfalls auch Menschen ohne beruflichen Hintergrund anzusprechen geeignet war. Gerade ein Angebot wie das beschriebene trifft den Nerv der Zeit bzw. der heutigen Gesellschaft, in der aufgrund der äußeren Bedingungen Bedarf und Nachfrage nach Stressabbau, Energieverstärkung und nicht zuletzt nach alternativen Methoden der Gesundheitsförderung und -vorsorge so groß sind wie nie zuvor.
Zweifellos wird diese Ausbildung wohl in sehr hohem Ausmaße von Vertretern einschlägiger Berufe, die das Angebot für ihre Klienten erweitern wollen, in Anspruch genommen. Dass es sich hiebei um verschiedene Berufsgruppen handelt, wäre - darin ist der Bw zuzustimmen - im Hinblick auf die nunmehrige Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, wonach es genügt, wenn die Fortbildungsmaßnahmen mit dem Beruf in Zusammenhang stehen, für die Anerkennung als Werbungskosten nicht schädlich.
Dass das entsprechende Kursangebot aber auch ganz allgemein für privat Interessierte attraktiv war, ergibt sich schon - wie dargestellt - aus der allgemeinen Beschreibung und der Zielgruppe laut Kursbeschreibung. Die beschriebenen Inhalte vervollständigen dieses Bild.
Dabei soll nicht verhehlt werden, dass der Bw durchaus zuzugestehen ist, dass die gegenständliche Fortbildung für sie als Kindergartenpädagogin von Interesse und nützlich war und ihr beruflicher Hintergrund durchaus zur Motivation für deren Absolvierung beigetragen hatte, zumal sich die entsprechenden Kenntnisse und erlernten Berührungstechniken sicherlich auch in der Arbeit mit Kindern anwenden ließen. Diese Eignung zur Arbeit mit Kindern war aber eben nur einer von mehreren möglichen Anwendungsbereichen, die sich aufgrund der erlernten Techniken für Absolventen dieses Seminars eröffneten. Als im Angebot angesprochene "Klienten" kamen durchaus auch Mitglieder des Familien- und Freundeskreises in Betracht. Insofern geht der Hinweis der Bw, dass ihre eigenen Kinder schon das Gymnasium bzw. Studium absolvierten und ihre private Motivation deshalb auszuschließen sei, ins Leere. Aus der Kursbeschreibung ist nämlich nirgends ein Hinweis darauf ersichtlich und wurde auch von der Bw nicht dargetan, dass das Seminar speziell bzw. nur auf die Arbeit mit (Kindergarten)Kindern ausgerichtet wäre. Insofern ist auch der Unterschied zu dem von der steuerlichen Vertreterin der Bw angesprochenen UFS-Entscheidung vom 10.5.2011, RV/0217-F/10, zu erblicken, in der darauf hingewiesen wurde, dass der Fokus des Interesses bei der Fortbildungsmaßnahme auf dem Umgang mit Kindern gelegen wäre.
Aus dem Inhalt des Programmes (Kennenlernen der Hauptmeridiane, des Muskel- und Energiesystems) und nicht zuletzt aus dem Hinweis auf die Kenntnisvermittlung von Methoden der Gesundheitsförderung und -vorsorge lässt sich erschließen, dass das gegenständliche Kursprogramm jedenfalls sowohl von privatem als auch von beruflichem Interesse sein konnte.
Bei dieser Betrachtung wurden auch die in der mündlichen Berufungsverhandlung sowie in den weiteren Eingaben vorgebrachten Einwände der steuerlichen Vertreter der Bw nicht außer Acht gelassen:
Allein aus der Tatsache, dass in Kindergärten teilweise Massagestunden durchgeführt werden, lässt sich noch kein ausreichender Zusammenhang mit der konkreten Bildungsmaßnahme der Bw herstellen. Wäre ein derartiges Angebot im Kindergarten der Bw geplant gewesen und die strittige Ausbildungsmaßnahme von der Bw gezielt im Hinblick auf diese Maßnahme absolviert worden, wäre zumindest das Vorliegen einer entsprechenden Absprache mit dem Dienstgeber naheliegend gewesen. Wird aber eine solche Bildungsmaßnahme, die zudem nicht konkret auf die Anwendung der Techniken auf Kinder abgestellt war, absolviert, so kann dies nicht dazu führen, dass diese trotz Vermittlung umfangreicher Kenntnisse, die auch von allgemeinem Interesse sind, als (so gut wie) ausschließlich beruflich veranlasst angesehen werden kann.
Dem Hinweis darauf, dass die gegenständliche Ausbildung im Gegensatz zur NLP-Ausbildung hauptsächlich auf die Arbeit mit Dritten ausgerichtet war und dementsprechend vom Einzelnen im täglichen Leben für persönliche Belange nicht genutzt werden konnte, kann nicht gefolgt werden. Wie sich aus der Kursbeschreibung bzw. den Internetbeschreibung von Touch for Health ergibt, wurden unbestrittenermaßen wesentliche Aspekte und Zusammenhänge gelehrt, die jedenfalls von allgemeinem Interesse waren. Touch for Health gebe jedermann die Möglichkeit, seine Gesundheit durch Energiebalancen zu pflegen und zu fördern. Es eigne sich zur Prophylaxe und könne leicht von jedermann erlernt werden, der zur Gesunderhaltung seiner eigenen Person bzw. seiner Familie beitragen möchte, wobei Erkenntnisse aus Bewegungslehre, Akupressurmassage, Massage, Ernährungslehre sowie Stabilisierung und Harmonisierung des Körperenergiesystems genutzt würden. All diese Kenntnisse konnten somit in objektiver Betrachtungsweise durchaus auch zu einer persönlichen Bewusstseins- und Gesundheitserweiterung beitragen.
Anzumerken bleibt überdies, dass nach ho. Ansicht aus dem in der mündlichen Berufungsverhandlung zitierten VwGH-Erkenntnisses vom 29.9.2010, 2005/13/0105, betreffend NLP (Neurolinguistisches Programmieren) - abgesehen davon, dass die streitgegenständliche Bildungsmaßnahme ohnehin eine andere ist - eine Änderung der Haltung des Verwaltungsgerichtshofes zu NLP-Bildungsmaßnahmen insofern nicht wirklich zu erkennen ist, als dieser auch in dieser Entscheidung dezidiert auf seine bisherige umfangreiche (ablehnende) Judikatur verwies.
Zu einem anderen Ergebnis konnten auch die von den steuerlichen Vertretern der Bw herangezogenen, auf der Judikatur des deutschen BFH basierenden Artikel von Renner in SWK 25/2006, S 691, und ecolex 2010, S. 383ff, nicht führen. Zwar ergibt sich daraus eine Lockerung bzw. Aufweichung des sog. Aufteilungsverbotes bei Vorliegen von Mischaufwand, die vom Verwaltungsgerichtshof in dessen Erkenntnis vom 27.1.2011, 2010/15/0197, zu Aufwendungen aus dem Titel einer Reise zum Teil bestätigt wurde. Allerdings bedingt dies zunächst eine klare Trennungsmöglichkeit der Aufwendungen; außerdem ist auch nach den Ausführungen Renners ein umfassender Nachweis der beruflichen Veranlassung notwendig, um eine Verlagerung von Lebensführungskosten in den einkommensteuerrechtlich relevanten Bereich durch Steuerpflichtige nur auf Grund deren beruflicher Tätigkeit zu vermeiden.
Insgesamt musste auf Grund obiger Ausführungen bei den Aufwendungen für die streitgegenständliche Bildungsmaßnahme von einem sog. "Mischaufwand" ausgegangen werden, dem untrennbar sowohl berufliche als auch private Interessen zu Grunde lagen.
Gerade für diese Fälle hat jedoch der Verwaltungsgerichtshof - wie beschrieben - unter Bedachtnahme auf das für derartige Aufwendungen generell geltende "Aufteilungsverbot", das sich aus der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ergibt, dem Kriterium der Notwendigkeit ein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen.
An der Bw wäre es daher gelegen gewesen, dieses bereits im Antrag auf Bescheidaufhebung entsprechend darzutun. Alleine aus dem allgemeinen Hinweis auf den Bedarf von psychologischen Bildungsmaßnahmen für im pädagogischen Bereich tätige Personen, der im Übrigen - dies sei an dieser Stelle erwähnt - keinesfalls bestritten wird, kann die berufliche Notwendigkeit im Sinne einer objektiven Erforderlichkeit der konkreten Ausbildung für den Beruf aber nicht abgeleitet werden.
An dieser Stelle sei angemerkt, dass den Ausführungen der steuerlichen Vertreter der Bw in ihrer Eingabe vom 6. Juli 2011, dass das Kriterium der beruflichen Notwendigkeit nicht die Prüfung von Faktoren wie Arbeitsplatzgefährdung oder Gehaltseinbußen, sondern eine objektive Sinnhaftigkeit der Aufwendungen voraussetze, grundsätzlich zugestimmt wird. Allerdings muss sich die Frage, ob Aufwendungen nach dem Urteil eines billig und gerecht denkenden Menschen für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll sind, auf die konkrete Bildungsmaßnahme beziehen. Bei einem Arbeitsgerät wie einem Computer (siehe das von der Bw zitierte Erkenntnis des VwGH vom 12.4.1994, 91/14/0024), der - wie als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann - für den Arbeitsalltag in allen beruflichen Bereichen immer unerlässlicher wurde, konnte eine derartige unzweifelhafte Sinnhaftigkeit in objektiver Betrachtungsweise jedenfalls als gegeben erachtet werden.
Davon, dass einschlägige psychologische Fortbildungsmaßnahmen für im Erziehungsbereich tätige Personen, wie auch von den steuerlichen Vertretern der Bw dargelegt, unzweifelhaft sinnvoll erscheinen, kann ebenfalls ausgegangen werden. Jedoch bewirkt diese allgemeine Annahme nicht die berufliche Notwendigkeit sämtlicher psychologischer Bildungsmaßnahmen in diesem Bereich. Vielmehr ist unter objektiven Gesichtspunkten ("nach dem Urteil eines billig und gerecht denkenden Menschen") zu prüfen, ob die konkret gewählte Bildungsmaßnahme auf Grund ihrer Art unzweifelhaft sinnvoll für eine bestimmte berufliche Tätigkeit war. Die Nützlichkeit der Fortbildungsmaßnahme für den Beruf reicht für diese Annahme noch nicht. So ist etwa der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.12.2006, 2002/14/0012, im Zusammenhang mit der Ausbildung einer Volksschullehrerin auf dem Gebiete der Kunst- und Gestaltungstherapie trotz Betonung des Nutzens für ihre schulische und pädagogische Tätigkeit im Rahmen der schulischen Erziehung und Betreuung nicht von einer Notwendigkeit ausgegangen, und hat festgestellt, dass es sich um eine nicht spezifisch auf Bedürfnisse eines Lehrers abstellende Fortbildung gehandelt habe.
Der Nutzen der Touch for Health-Ausbildung für die Bw wurde, wie bereits dargestellt, auch im gegenständlichen Fall nicht bestritten; jedoch konnte diese Bildungsmaßnahme auf Grund ihrer Art (kein spezielles Eingehen auf die Arbeit mit Kindern, die bei einer Kindergartenpädagogin jedenfalls oberste Priorität hat; im Vordergrund standen laut Beschreibung Aspekte der Erhaltung und Förderung der Gesundheit, die nicht primär vom Berufsbild einer Kindergärtnerin umfasst sind) keinesfalls auf die spezifischen Bedürfnisse einer Kindergartenpädagogin abstellend qualifiziert werden. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof bei einer Bildungsmaßnahme einer Lehrerin auf kommunikativem Gebiet die berufliche Bedingtheit und somit die Notwendigkeit als nicht erwiesen erachtet (siehe VwGH 17.9.1996, 92/14/0173), wobei dieser eine gewisse Nützlichkeit für deren Beruf wohl ebenso wenig abzusprechen gewesen war.
Für die Annahme einer beruflichen Notwendigkeit hätte es im gegenständlichen Fall somit jedenfalls weiterer Anhaltspunkte wie zB einer Absprache bzw. eines Auftrages des Dienstgebers bedurft, die aber nicht vorlagen.
Dass die Absolvierung der konkreten Bildungsmaßnahme aus der Sicht der Einkünfteerzielung für ihren Beruf erforderlich bzw. notwendig war (siehe VwGH 30.5.2001, 2000/13/0163), wurde im Antrag auf Bescheidaufhebung nicht ausreichend dargetan, was umso schwerer wiegt, als gerade im Bescheidaufhebungsverfahren - wie oben beschrieben - die Behauptungs- bzw. Beweispflicht bezüglich der Gewissheit der Rechtswidrigkeit, sprich im gegenständlichen Fall der Nichtanerkennung der Aufwendungen als Fortbildungskosten, bei der Bw gelegen wäre.
Insgesamt konnte sohin im gegenständlichen Fall nicht von einer für eine Bescheidaufhebung notwendigen ausreichenden Gewissheit der behaupteten Rechtswidrigkeit des betreffenden Bescheides wegen Nichtanerkennung der Aufwendungen für das Touch for Health-Seminar ausgegangen werden.
Dass eine Rechtswidrigkeit des Einkommensteuerbescheides 2006 vom 5. Dezember 2007 wegen Nichtanerkennung der Studiengebühren für die Kunstuniversität bestanden hätte, behauptete selbst die Bw nicht. Dementsprechend ergänzte sie ihre Ausführungen laut ursprünglicher Vorhaltsbeantwortung in keinster Weise. Dass aber alleine die Anführung von drei (wahrscheinlich) Vorlesungstiteln im ursprünglichen Veranlagungsverfahren ohne weitere Erklärung oder Herstellung von Zusammenhängen mit der bzw. einer beruflichen Tätigkeit für eine Qualifikation von entsprechenden Fortbildungskosten, geschweige denn für eine ausreichende Gewissheit der Rechtswidrigkeit des Bescheides bei deren Nichtanerkennung nicht ausreicht, bedarf wohl keiner weiteren Ausführungen.
Dem gegenständlichen Berufungsbegehren konnte sohin insgesamt kein Erfolg beschieden sein und war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 13. Juli 2011
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0551-L/09
- Stammnummer
- 54443
- Gültig
- 13.07.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF