…KEG, die Ges. bR. sowie physische Personen (vgl. Ritz, BAO. 3. Aufl., Kommentar, Tz 1 zu § 34). Dadurch aber, dass physische Personen im Sinne der vorgenannten Gesetzesbestimmungen abgabenrechtlich nicht begünstigungsfähig sind, ist das Schicksal der Berufung entschieden. Damit war spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 27…
…2001/13/0297). Aus der Unterfertigung der Selbstanzeige durch den persönlich haftenden Gesellschafter und gewerberechtlichen Geschäftsführer der KEG kann daher noch nicht abgeleitet werden, wer für die Verwirklichung des konkreten Finanzvergehens finanzstrafrechtlich verantwortlich war. Dazu wäre die konkrete Nennung der physischen Person, die durch die…
…auf seine Person beziehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in seinem Erkenntnis vom 27.2.2002, Zl. 13/0297, festgestellt hat, kommt als Täter eines Finanzvergehens jeder in Betracht, der rechtlich oder faktisch die Agenden eines Steuerpflichtigen wahrnimmt, sodass die Eigenschaft einer physischen Person als Alleingesellschafter…
…die Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG anwenden zu können. Bei einer physischen Person mit Wohnsitz im Inland sei der dauernde Standort eines Fahrzeuges auch dann der Wohnsitz dieser Person, wenn ein Unternehmen betrieben werde. Dies ergäbe sich aus den Bestimmungen des § 40 Abs.1…
…anderen Person als die im Verfahren gemeinte Person richtet. Dieser formelle Mangel wird von der Bw. auch ausdrücklich gerügt. Die Identifizierung einer physischen Person erfolgt in der Regel durch die Verwendung ihres Namens (Vor- und Zuname). Bei Namensgleichheit muss beispielsweise zur Identifizierung der Person auf…
…Wohnsitz der natürlichen Person. Als "Fahrzeuge von Unternehmungen" gelten lediglich Fahrzeuge, deren rechtmäßiger Besitzer keine natürliche Person ist. Wenn der Besitzer eine physische Person ist, so gilt auch dann, wenn ein Unternehmen betrieben wird, als dauernder Standort des Fahrzeuges der Hauptwohnsitz der physischen Person (SWK…
…Zweck dieser gesetzlichen Bestimmung ergibt sich, dass der Täter des Finanzvergehens in der Selbstanzeige eindeutig bezeichnet werden muss (zB. VwGH 29.11.2000, 2000/13/0207). Täter eines Finanzvergehens kann nur eine physische Person, nicht aber eine AG sein. In der vom steuerlichen Vertreter der…
…dass die Verantwortung für die Übersendung ordnungsgemäßer Voranmeldungen nicht bei diesem, sondern bei einer anderen Person gelegen ist, welche für ihn die Voranmeldungen erstellt hat (vgl. VwGH 27.2.2002, 2001/13/0297 zu einem Alleingesellschafter). Die physische Person, für welche die Selbstanzeige gelten soll…
…muss aus einem Bescheid klar ersichtlich sein, wer der Adressat des Bescheides ist, d.h. jene physische oder juristische Person, die in diesem Bescheid als Partei fungiert und der gegenüber die behördliche Verfügung getroffen wird. Dem wird dadurch entsprochen, dass die Partei im Bescheidspruch namentlich…
…Wenn aber die Gesellschaft die Umsatzsteuer nicht schulde, könne auch der Bw. als physische Person die Steuer nicht schulden. Mit der Berufung wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212 a BAO eingebracht. Eine nähere Begründung enthielt dieser Antrag nicht. Mit dem angefochtenen Bescheid…
…Fahrzeuge von Unternehmungen" im Sinne des KFG gelten lediglich Fahrzeuge, deren rechtmäßiger Besitzer keine natürliche Person ist. Ist der Besitzer eine physische Person, so gilt auch dann, wenn ein Unternehmen betrieben wird, als dauernder Standort des Fahrzeuges der Hauptwohnsitz der physischen Person (vgl. Gurtner/Herger…
…Ich habe in der Slowakei eine registrierte non profit Organisation, die aber im Jahr 2010 bis jetzt nicht tätig war (...), Als physische Person ... habe ich eine Steuererklärung in der Summe von 152,37€ für Jahr 2010 (...), da ich kurz als Aerobic Leiterin in Fitness gearbeitet…
…aus der hervorgehe, dass die Gesellschaft die Umsatzsteuer nicht schulde. Wenn aber die Gesellschaft die Umsatzsteuer nicht schulde, könne auch der Berufungswerber als physische Person die Steuer nicht schulden. Wenn eine Abgabenschuld nicht bestehe, könne eine solche auch nicht gepfändet werden. Zudem lasse der Pfändungsbescheid…
…jedoch lediglich Fahrzeuge, deren rechtmäßiger Besitzer keine natürliche Person ist. Ist der Antragsteller (= rechtmäßiger Besitzer im Verfahren der Zulassung) eine physische Person, so gilt auch, wenn ein Gewerbe (Unternehmen) betrieben wird, als dauernder Standort des Fahrzeuges der Hauptwohnsitz der physischen Person. Bei dem ausländischen…
…bestimmt. Herr D. bat mich, beim tschechischen Zoll einen Antrag auf Rückvergütung der Mehrwertsteuer zu beantragen, dafür sei eine physische Person (Österreicher) erforderlich. Nach Erledigung dieses Antrages fuhren wir weiter. Ich wartete auf Herrn D. in Drasenhofen, um ihm den Weg nach Baden zu zeigen…
…Behandlung. Das Erfordernis der Einsichts- und Urteilsfähigkeit entspricht nämlich einem grundlegenden allgemeinen Rechtsprinzip. Rechtsnormen, die menschliches Verhalten in Tatbeständen erfassen, können sich nicht an jede physische Person, die rein äußerlich das im Tatbestand umschriebene Verhalten zeigt, wenden. Als Normadressaten können vielmehr nur solche Menschen gelten…
…Unternehmens, dessen Rechtsträger der Kaufmann als physische Person ist (vgl. VwGH 18.9.2002, 98/17/0310). Durch die Eintragung der Firma in das Firmenbuch entsteht kein selbständiges neues Rechtssubjekt als Träger von Rechten und Pflichten. Die Firma eines Einzelkaufmannes ist keine juristische Person. Nicht…
…Unternehmens, dessen Rechtsträger der Kaufmann als physische Person ist (vgl. VwGH 18.9.2002, 98/17/0310). Durch die Eintragung der Firma in das Firmenbuch entsteht kein selbständiges neues Rechtssubjekt als Träger von Rechten und Pflichten. Die Firma eines Einzelkaufmannes ist keine juristische Person. Nicht…
…lediglich Fahrzeuge gelten, deren rechtmäßiger Besitzer keine natürliche Person sei. Ist der Antragsteller (= rechtmäßiger Besitzer im Verfahren der Zulassung) eine physische Person, so gelte auch dann, wenn ein Gewerbe (Unternehmen) betrieben werde, als dauernder Standort des Fahrzeuges der Hauptwohnsitz der physischen Person. Auf Grund…
…22. November 2007). Gemäß § 29 Abs. 5 FinstrG wirkt die Selbstanzeige nur für die Personen, für die sie erstattet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aus dieser Bestimmung das Erfordernis der klaren Benennung jener physischen Person, für welche die Selbstanzeige gelten soll, abzuleiten…