Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0064-S/09
Keine NoVA und KfzSt-Pflicht für einen PKW mit ausländischem Kennzeichen, der von einer natürlichen Person mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet in deren ausländischem Unternehmen verwendet wird.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0064-S/09vom 11.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Verpflichtung zur Zulassung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen im Bundesgebiet ist in den §§ 79 ff KFG (VIII Abschnitt Internationaler Kraftfahrverkehr) geregelt. Erst wenn sich aus diesen Bestimmungen eine Zulassungsverpflichtung ergibt, greifen die Regelungen der §§ 36ff KFG (IV Abschnitt Zulassung zum Verkehr) zu denen auch Regelungen über die örtliche Zuständigkeit von Zulassungsbehörden im § 40 Abs.1 KFG gehören.
§ 40 Abs. 1 KFG hat keine darüber hinausgehende, eigenständige Bedeutung für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von physischen Personen mit Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und verwendet werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BW, Ort, Straße, vertreten
durch Mag. Helmut Deussner, Wirtschaftstreuhänder, 5020 Salzburg,
Fritschgasse 1, vom 18. Juli 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Salzburg-Land, vom 30. Juni 2008 betreffend die Normverbrauchsabgabe
für Mai 2007, den Zuschlag zur Normverbrauchsabgabe sowie die
Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 2007 bis 2008 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der BW hat seinen Wohnsitz in
Ort, Straße. Im Jahre 2008 wurde dem BW eine Nachschau hinsichtlich der
Nutzung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen
durchgeführt. Im Zuge dieser Nachschau stellte das FA fest, dass der BW ab
dem 1. April 2007 nur mehr Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit
D-Ort und damit in Deutschland erziele. Dort befinde sich nur der Gewerbebetrieb
des BW, ein Wohnsitz in Deutschland bestehe nicht. Die beiden in Frage stehenden
Fahrzeuge ein VW Polo (geleast), sowie ein Porsche würden betrieblich
verwendet werden. Für beide Fahrzeuge habe der BW ein Fahrtenbuch
vorgelegt.
Hinsichtlich des PKW Porsche sah
das FA aufgrund des Fahrtenbuches den Beweis erbracht, dass sich der dauernde
Standort des Fahrzeuges "an der Betriebsstätte" (in Deutschland) befinde.
Der PKW Polo, der laut Fahrtenbuch auch für Heimreisen von der
"Betriebsstätte" in Deutschland zum Wohnsitz des BW verwendet worden sei,
wurde vom FA als Fahrzeug mit einem dauernden Standort im Inland angesehen.
Dies deshalb, da zwar nach
§ 40 Abs. 1 2. Satz KFG als dauernder Standort eines Fahrzeuges der
Hauptwohnsitz des Antragstellers gelte, bei Fahrzeugen von Unternehmungen jedoch
der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich
verfüge. Fahrzeuge von Unternehmungen im Sinn des KFG seien jedoch
lediglich Fahrzeuge, deren rechtmäßiger Besitzer keine
natürliche Person sei. Sei der Besitzer eine physische Person, so gelte
auch dann wenn ein Unternehmen betrieben werde, als dauernder Standort des
Fahrzeuges der Hauptwohnsitz der physischen Person.
Nach § 82 Abs. 8 KFG seien
Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit dem
Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und verwendet
würden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland
anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß
§ 37 KFG sei nur während eines Monates unmittelbar auf ihre
Einbringung in das Bundesgebiet folgende Tage zulässig. Nur wenn Fahrzeuge
mit ausländischem Kennzeichen von Personen ohne Hauptwohnsitz im Inland im
Bundesgebiet verwendet würden käme § 79 Abs. 1 KFG zum Tragen.
Eine Verwendung des Fahrzeuges im Bundesgebiet ohne inländische Zulassung
sei dann bis zu einer Höchstdauer von 1 Jahr zulässig.
Nach § 1 Z3 NoVAG
unterliege die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen ... zum Verkehr im
Inland ... sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z1 oder Z2 eingetreten
sei ... der Normverbrauchsabgabe. Nach dem SteuerreformG 2000 BGBl. I 1999/122
gelte ... als erstmalige Zulassung auch ... die Verwendung eines Fahrzeuges im
Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz 1967 zuzulassen wäre, ausgenommen
es werde ein Nachweis über die Entrichtung der NoVA erbracht.
Gern. § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG
unterlägen der Kfz-Steuerkraftfahrzeuge, die auf Straßen mit
öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche
Zulassung verwendet werden würden.
Unter Bezugnahme auf diese
Bestimmungen setzte das FA die Kraftfahrzeugsteuer für den VW Polo für
den Zeitraum April bis Dezember 2007 bzw Jänner bis März 2008 beim BW
fest. Weiters wurde mit gleichem Datum ein Bescheid über die Festsetzung
der Normverbrauchsabgabe für Mai 2007 sowie ein Bescheid über die
Festsetzung des Zuschlages zur Normverbrauchsabgabe gemäß
§ 6 Abs. 6 des NoVAG erlassen.
Gegen diese Bescheide erhob der
BW durch seinen ausgewiesenen Vertreter binnen offener Frist Berufung und
führte darin im Wesentlichen aus, dass es unstrittig sei, dass der BW
österreichischer Staatsbürger sei und sein Hauptwohnsitz in
Österreich habe weiters auch, dass er keinen Wohnsitz in Deutschland habe.
Seit 1. April 2007 betreibe er in D-Ort ein nicht protokolliertes
Einzelunternehmen. Auf dieses Einzelunternehmen sei auch der in Frage stehende
VW Polo angemeldet. Das Fahrzeug sei ein Leasingfahrzeug und werde von einem
deutschen Leasingunternehmen verleast. Für dieses Fahrzeug sei dem
Prüforgan ein Fahrtenbuch vorgelegt worden. Aus diesem Fahrtenbuch sei auch
ersichtlich und werde auch (vom FA) bestätigt, dass mit diesem Fahrzeug
ausschließlich betrieblich veranlasste Fahrten getätigt worden seien.
Das Fahrtenbuch werde lückenlos und zeitnah geführt. Aus den
Aufzeichnungen sei klar ersichtlich, dass mit diesem PKW ausschließlich
betrieblich veranlasste Fahrten getätigt worden seien. Da das Unternehmen
des BW auch Kunden in Österreich habe, würden auch Fahrten vom
Betriebsstandort nach Österreich zu den Kunden durchgeführt. Ebenso
würden mit diesem Fahrzeug Fahrten vom Wohnort in Ort zum Betriebsstandort
in Deutschland absolviert.
Ein weiterer PKW mit
österreichischer Zulassung werde für Privatfahrten genutzt. Auch dies
sei dem Prüforgan zur Kenntnis gebracht worden. Mit diesem Fahrzeug seien
in ca. 1 1/2 Jahren rund 39.000 Kilometer gefahren worden. Dieses Fahrzeug sei
nicht betrieblich sondern ausschließlich privat genutzt worden, für
dieses Kfz sei selbstverständlich NoVA entrichtet und auch laufend
Kfz-Steuer bezahlt worden.
In rechtlicher Hinsicht
führte der BW durch seinen ausgewiesenen Vertreter an, dass die Bestimmung
des § 40 Abs. 1 2. Satz KFG laute "als dauernder Standort eines Fahrzeuges
gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei
Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über
das Fahrzeug hauptsächlich verfügt". Der 2. Halbsatz stelle
somit als Lex spezialis zum ersten Halbsatz klar, dass bei Fahrzeugen von
Unternehmungen eben in aller Regel der Standort des Betriebes (der Unternehmung)
der dauernde Standort sei, und das überdies - obwohl in diesem Fall nicht
relevant - lediglich eine Überwiegensregelung getroffen werde. Der Begriff
der Unternehmung werde im Gesetz nicht näher definiert, es handle sich
dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Eine Einschränkung in die
Richtung das mit dem Ausdruck Unternehmung lediglich nicht natürliche
Personen (vor allem Gesellschafter) gemeint sein sollten sei aus dem Gesetz
nicht erkennbar und wäre in diesem Fall klar dem Gleichheitsgrundsatz nach
§ 18 B-VG zuwiderlaufen. Dies könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt
werden.
Auch der weitere Hinweis auf
§ 82 Abs. 8 KFG als Lex spezialis zu § 40 Abs. 1 KFG gehe aus zwei
Gründen ins Leere: Der in Frage stehende PKW sei eben nicht in das
Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet worden, sondern sei vielmehr -
wie bereits erwähnt und auch in der Niederschrift festgehalten -
ausschließlich für betriebliche Fahrten vom deutschen
Unternehmensstandort aus verwendet worden. In diesem Zusammenhang sei darauf
verwiesen, dass Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von Unternehmern
dem unternehmerischen Bereich zuzurechnen seien und zur Gänze betrieblichen
Aufwand darstellten.
Zudem normiere § 82 Abs. 8
KFG auch ausdrücklich, dass Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen
ein zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen
sei. Genau dieser Gegenbeweis sei aber durch den Nachweis der
ausschließlichen Nutzung des Fahrzeuges durch die ausschließliche
unternehmerische Nutzung im Ausland gelungen.
Letztlich sei nochmals auf die
Tatsache verwiesen, dass der BW einen weiteren PKW zur Verfügung habe, den
er ausschließlich für private Zwecke benütze und der in
Österreich zum Verkehr zugelassen sei. Dass mit diesem Fahrzeug eine
Jahreskilometerleistung von rund 26.000 Kilometer erzielt werde, lasse auch
darauf schließen das - allein schon aus zeitlichen Gründen - eine
Privatnutzung des anderen in Deutschland angemeldeten Firmen-Pkws (nahezu)
auszuschließen sei.
Weiters erhob der BW gegen die
Festsetzung des 20 %igen Zuschlages gemäß
§ 6 Abs. 6 NoVAG
ebenfalls das Rechtsmittel der Berufung. Die erwähnte Gesetzesstelle sehe
im Fall von Importsachverhalten einen 20 %igen Aufschlag auf die NoVA als
äquivalent für die sonst anfallende Umsatzsteuer vor. Die
Europäische Kommission habe ein Vertragsverletzungsverfahren gegen
Österreich hinsichtlich der Bestimmung, dass die NoVA selbst als
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer heranzuziehen sei eröffnet.
Aus diesem Grund erscheine dieser Teil der Abgabe als richtlinienwidrig, es
werde beantragt die NoVA um diesen Betrag zu kürzen.
Hinsichtlich der Kfz-Steuer
führte der BW aus, dass aufgrund der Zugehörigkeit zum
Betriebsvermögen des Dentallabors des BW das Fahrzeug zwingend in
Deutschland anzumelden gewesen sei und in weiterer Folge auch in Deutschland der
Kraftfahrzeugsteuer unterliege. Eine Ausnahmebestimmung hinsichtlich Befreiung
von der Kfz-Steuer sei aus deutscher Sicht nicht gegeben.
In diesem Zusammenhang sei auch
erwähnt dass bereits am 7. Juli 2005 die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften einen Vorschlag zur Neuregelung der Kfz-Steuer für PKWs
erstellt habe. Hier sei klar zum Ausdruck gebracht, dass die jährliche
Kfz-Steuer für PKWs nur vom jenen Mitgliedsstaat erhoben werde dürfe,
in dem das Fahrzeug auch tatsächlich zugelassen sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
21. November 2008 wies das FA die Berufung gegen die Kraftfahrzeugsteuer als
unbegründet ab. Dazu führte das FA im Wesentlichen aus, dass
Gegenstand der gesetzlichen Vermutung nicht der Hauptwohnsitz des Verwenders
sondern der dauernde Standort des Fahrzeuges sei. Der Hauptwohnsitz des
Verwenders sei vorweg zu klären, weil ohne dessen inländischen
Hauptwohnsitz die Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG klar nicht anwendbar
wäre. Der BW bringe selbst vor, dass er das Fahrzeug für die Fahrten
zwischen Hauptwohnsitz im Inland und Betriebsstätte im Ausland verwende.
Dieses Vorbringen sei nicht nur unbestritten, sondern werde auch durch das
vorgelegte Fahrtenbuch nachgewiesen. Faktum sei weiters das der BW ein
Dentallabor in der Rechtsform eines Einzelunternehmens betreibt. Das Fahrzeug
sei somit auch auf den BW als natürliche Person und nicht auf ein
Unternehmen zugelassen. Halter dieses Fahrzeuges sei der BW. Es handle sich im
gegenständlichen Fall nicht um ein dem BW überlassenes Firmenfahrzeug
eines vom BW unabhängigen Betriebes im Sinne des § 40 Abs. 1 KFG. Als
Fahrzeuge von Unternehmungen würden lediglich Fahrzeuge gelten, deren
rechtmäßige Besitzer keine natürliche Person sei. Wenn der
Besitzer eine physische Person sei so gelte auch dann wenn ein Unternehmen
betrieben werde, als dauernder Standort des Fahrzeuges der Hauptwohnsitz der
physischen Person.
Darauf beantragte der BW durch
seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht die Vorlage der Berufung gegen die
Kfz-Steuer zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz.
Die Berufung gegen die NoVA und
den Zuschlag zur NoVA wurde ohne Erlassung einer Berufungsvoretnscheidung dem
UFS zur Entscheidung vorgelegt.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der UFS legt den im
Verfahrensgang dargestellten, von den Parteien unbestrittenen Sachverhalt seiner
Entscheidung zu Grunde.
Der BW hat seinen einzigen
Wohnsitz in Ort und betreibt in D-Ort ein Dentallabor in der Form eines nicht
protokollierten Einzelunternehmens. Zum Betriebsvermögen dieses
Dentallabors in Deutschland gehört auch das in Frage stehende Fahrzeug VW
Polo, das in Deutschland zum Verkehr zugelassen ist und dort versichert ist.
Dieses Fahrzeug befindet sich im Betriebsvermögen des deutschen
Unternehmens des BW. Es wird vom Standort des Betriebes ausgehend für
Fahrten zu Kunden und Lieferanten in vor allem in Deutschland aber auch in
Österreich verwendet. Dieses Fahrzeug wird sowohl vom BW, seiner im
Unternehmen angestellten Gattin als auch von Angestellten des Unternehmens
verwendet. Dieses Fahrzeug wird vom BW auch für Fahrten von der Wohnung in
Ort zum Unternehmen in D-Ort verwendet.
Unstrittig ist auch, dass ein
weiteres, dem verfahrensgegenständlichen KFZ gleichwertiges Fahrzeug im
Privatvermögen vorhanden ist und damit eine Fahrleistung von ca. 26.000
Kilometern pro Jahr erzielt wird.
In rechtlicher Hinsicht ist aus
Sicht des UFS Folgendes auszuführen:
Nach § 1 Z3 NoVAG
unterliegt die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen ... zum Verkehr im
Inland ... sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z1 oder Z2 eingetreten
ist ... der Normverbrauchsabgabe. Nach dem SteuerreformG 2000 BGBl. I 1999/122
gilt... als erstmalige Zulassung auch ... die Verwendung eines Fahrzeuges im
Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz 1967 zuzulassen wäre, ausgenommen
es wird ein Nachweis über die Entrichtung der NoVA erbracht.
Nach § 6 Abs. 6 NoVAG
erhöht sich die NoVA in jenen Fällen, in denen die NoVA nicht Teil der
Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer ist um 20%.
Gemäß
§ 1 Abs. 1
Z 3 KfzStG unterliegen der Kfz-Steuer Kraftfahrzeuge die auf Straßen mit
öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche
Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).
Sowohl das
Normverbrauchsabgabengesetz als auch das Kraftfahrzeugsteuergesetz knüpfen
in den oben angeführten Bestimmungen die Steuerpflicht nicht nur an eine
inländische Zulassung sondern auch an die Verpflichtung zur Zulassung nach
den Bestimmungen des KFG.
Strittig ist im
gegenständlichen Verfahren die Frage, ob bei dieser Sachlage eine Zulassung
des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges mit ausländischem
Kennzeichen im Inland nach den Bestimmungen des KFG zu erfolgen hätte, bzw.
wie die entsprechenden Bestimmungen des KFG anzuwenden sind.
Das FA stützt sich dabei
vorrangig auf die Bestimmungen des § 40 Abs. 1 KFG, stellt dabei im
Erstbescheid zunächst den Hauptwohnsitz einer natürlichen Person in
den Vordergrund und folgert daraus, dass die Verwendung eines Fahrzeuges im
internationalen Kraftfahrverkehr nach den Bestimmungen des § 79 KFG
nur zulässig sei, wenn kein Hauptwohnsitz im Inland bestünde.
In der Berufungsvorentscheidung
änderte das FA die Argumentation dahingehend, dass der dauernde Standort
eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen entscheidungsrelevant sei
und der Hauptwohnsitz des BW vorab zu klären sei, um die Bestimmung des
§ 82 Abs. 8 KFG anwenden zu können. Bei einer physischen Person mit
Wohnsitz im Inland sei der dauernde Standort eines Fahrzeuges auch dann der
Wohnsitz dieser Person, wenn ein Unternehmen betrieben werde. Dies ergäbe
sich aus den Bestimmungen des § 40 Abs.1 KFG.
Beide Rechtsansichten sind in
dieser Formulierung aus Sicht des UFS jedoch verfehlt.
Das KFG regelt die Verwendung
von Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen im VIII Abschnitt des Gesetzes
(Internationaler Kraftfahrverkehr) Dies bedeutet nach dem Verständnis des
UFS, dass die für das gegnständliche Verfahren zunächst
wesentlichen Bestimmungen in den §§ 79 ff KFG geregelt sind.
Nach § 79 KFG ist das
Verwenden von Fahrzeugen ... mit ausländischen Kennzeichen, die keinen
dauernden Standort im Bundesgebiet
haben, ... nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem
Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und die Vorschriften der
§§ 62, 82 und 86 eingehalten wurden.
Zunächst darf darauf
hingewiesen werden, dass diese Bestimmung des KFG nicht - wie dies das FA im
Erstbescheid ausgeführt hat - auf den Wohnsitz des Berechtigten abstellt.
Vielmehr steht bei Fahrzeugen, die im Inland mit ausländischen Kennzeichen
im Bundesgebiet verwendet werden, der dauernde Standort des Fahrzeuges im
Mittelpunkt. Die Argumentation des FA im Erstbescheid wonach der Hauptwohnsitz
des BW für die Frage der Zulassungsverpflichtung im Inland entscheidend
sei, findet also im Gesetz keine Deckung.
Dem FA ist jedoch darin
zuzustimmen, dass die Klärung der Frage, ob ein inländischer
Hauptwohnsitz vorliegt, in weiterer Folge für die Anwendung der
Bestimmungen des § 82 Abs.8 KFG wesentlich ist.
Gemäß
§ 82 Abs.
8 KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen
mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland
in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden bis zum
Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauernden Standort
im Inland anzusehen.
Der UFS kann dem FA jedoch nicht
dahingehend folgen, dass es einen Unterschied machen soll, ob eine
natürliche Person als Privatperson ein Fahrzeug mit ausländischem
Kennzeichen verwendet oder eine natürliche Person dies im Rahmen ihres
Unternehmens tut. Diese Konsequenz ergäbe sich nämlich aus der
Argumentation des FA, die bei unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen mit
ausländischem Kennzeichen von Einzelunternehmern unter Verweis auf §
40 Abs.1 KFG keinen Gegenbeweis des dauernden Standortes im Ausland
zulässt, der im § 82 Abs. 8 KFG sowohl für natürliche
Personen als auch Unternehmungen (Arg. Hauptwohnsitz oder Sitz) vorgesehen
ist.
Dieser Schluss des FA ergibt
sich nach Sicht des UFS daraus, dass das FA die Bestimmungen des § 40 Abs.1
KFG nicht nur als Definition der örtlichen Zuständigkeit von
Zulassungsbehörden sieht, sondern dieser Gesetzesbestimmung darüber
hinaus eine eigenständige Bedeutung für die Verwendung von Fahrzeugen
mit ausländischen Kennzeichen im Inland einräumt.
Aus Sicht des UFS ist dieser
Schluss verfehlt. Dem § 40 Abs. 1 KFG kommt aus Sicht des UFS keine
"übergeordnete" Bedeutung zu, er regelt lediglich die örtliche
Zuständigkeit der Zulassungsbehörden.
Wie bereits oben angeführt,
ist zur Beurteilung der Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem
Kennzeichen im Inland zunächst der VIII Abschnitt des KFG über den
internationalen Kraftfahrverkehr anzuwenden. Darin finden sich generell
Regelungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Fahrzeugen mit
ausländischem Kennzeichen im Bundesgebiet, wenn diese keinen dauernden
Standort im Inland haben (§ 79 KFG) Ebenso wird geregelt, wie vorzugehen
ist, wenn ein solches Fahrzeug von einer Person mit inländischem
Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet verwendet wird (§ 82 Abs. 8
KFG)
Die im § 82 Abs. 8 KFG
geregelte gesetzliche Vermutung des dauernden Standortes im Inland erlaubt einen
Gegenbeweis durch den Einbringer. Diese gesetzliche Vermutung ist (analog der
Regelungen des § 40 KFG) für natürliche Personen (Hauptwohnsitz)
bzw juristische Personen (Sitz) konzipiert.
Gelingt der Gegenbeweis, ist
davon auszugehen, dass trotz Vorliegen eines inländischen Hauptwohnsitzes
oder Sitzes des Einbringers der Standort des Fahrzeuges nicht im Bundesgebiet
ist und die Bestimmungen des § 79 KFG anzuwenden sind.
Gelingt dieser Gegenbeweis
nicht, so ist die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß
§ 37 KFG ist nur während eines Monats ab Einbringung in das
Bundesgebiet zulässig.
Aus Sicht des UFS greifen daher
bei Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, die durch Personen mit
Hauptwohnsitz im Inland im Bundesgebiet verwendet werden,
erst
nach der Feststellung des dauernden Standortes
im Inland die Bestimmungen der §§ 36ff KFG (IV Abschnitt,
Zulassung zum Verkehr) zu denen auch die vom FA zitierten Bestimmungen des
§ 40 Abs.1 KFG über die örtliche Zuständigkeit von
Zulassungsbehörden gehören.
Die Bestimmungen über die
Zulassung von Fahrzeugen in Östereich sind aus Sicht des UFS daher erst
anzuwenden, wenn nach den Bestimmungen des VIII Abschnittes ein dauernder
Standort eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Inland vorliegt
und die sonstigen Voraussetzungen zutreffen.
Im gegenständlichen Fall
ist zwischen den Parteien des Verfahrens nicht strittig, dass das in Frage
stehende Fahrzeug nicht nur unter der Anschrift des nicht protokollierten
Dentallabors in Deutschland zugelassen ist, sondern auch das dieses Fahrzeug,
das sich im Betriebsvermögen des Dentallabors befindet, für
betriebliche Zwecke in Deutschland verwendet wird und dabei nicht nur den BW
sondern auch seinen Angestellten zur Verfügung steht. Dies ergibt sich vor
allem aus dem vom BW vorgelegten in den Akten des FA erliegenden Fahrtenbuches,
das in ausreichender Deutlichkeit darstellt, dass das Fahrzeug nahezu
ausschließlich im deutschen Raum und für betriebliche Zwecke des BW
verwendet wird. Das Fahrzeug wird somit fast ausschließlich von
Deutschland aus betrieben, der Einsatz des Fahrzeuges wird fast
ausschließlich vom Standort des Unternehmens aus geplant.
In einer Gesamtbetrachtung der
gegenständlichen Sachlage ist der Standort des Fahrzeuges damit am
Mittelpunkt der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des BW in
Deutschland und nicht am Wohnsitz des BW in Österreich, mag das Fahrzeug
auch für die Fahrten zwischen dem Wohnsitz und dem Betrieb des BW verwendet
werden. Diese Fahrten vermögen bei der gegenständlichen Sachlage
keinen dauernden Standort im Bundesgebiet begründen.
Dem BW ist damit aber nach Sicht
des UFS aufgrund der vorgelegten Unterlagen der im Gesetz vorgesehene
mögliche Gegenbeweis nach den Bestimmungen geglückt und das
gegenständliche Verfahren entschieden.
Es besteht kein dauernder
Standort des Fahrzeuges im Bundesgebiet. Auf die Verwendung des Fahrzeuges im
Bundesgebiet sind sohin nach den Bestimmungen des § 79 KFG anzuwenden, nach
der das Verwenden von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, die
keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben auf Straßen mit
öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtliche und gewerberechtliche
Vorschriften nur zulässig ist, wenn das Fahrzeug vor nicht länger als
einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurde.
Diese Grundlage für eine
behördliche Zulassung des strittigen PKW in Österreich mit den
entsprechenden steuerlichen Folgen einer NoVA-Pflicht und der Verpflichtung zur
Entrichtung der KFZ Steuer nach Maßgabe des § 79 KFG setzt voraus,
dass das Fahrzeug vor der darin normierten Jahresfrist ins Inland eingebracht
worden ist und durchgehend in Österreich für mehr als ein Jahr
verwendet werden würde. Nur eine durchgehende Verwendung von mehr als einem
Jahr im Inland würde die Zulassungsverpflichtung im Inland auslösen,
wobei durch jede Auslandsfahrt diese Frist unterbrochen würde und neu zu
laufen beginnt. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass das Fahrzeug
nahezu täglich von Österreich wiederum ins Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland verbracht wurde weswegen auch eine Zulassungsverpflichtung im Inland
nach § 79 KFG ausgeschlossen ist.
Aus dem zuvor Gesagten ergibt
sich aus Sicht des UFS eindeutig, dass eine Zulassungsverpflichtung nach den
einschlägigen Bestimmungen des KFG im gegenständlichen Verfahren nicht
gegeben war. Die Vorschreibung der NoVA (verbunden mit der Vorschreibung des
Zuschlages zur NoVA) sowie der Kfz-Steuer für das
verfahrensgegenständliche Fahrzeug erfolgte daher zu Unrecht.
Den Berufungen war stattzugeben,
eine Bescheiderlassung hat für die oben angeführten Abgaben
überhaupt zu entfallen, weswegen die Bescheide ersatzlos im Sinne des
§ 289 Abs. 2 BAO zu beheben waren.
Salzburg, am
11. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 40 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0064-S/09
- Stammnummer
- 39763
- Gültig
- 11.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF