Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0007-G/03
Erstattung einer Selbstanzeige durch eine AG, Entrichtung der verkürzten Abgaben durch Bezahlung einer 20%igen Quote im außergerichtlichen Ausgleich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0007-G/03vom 07.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird eine Selbstanzeige für eine liechtensteinische AG, nicht aber für den abgabenrechtlich verantwortlichen Verwaltungsrat erstattet, so können sich die Wirkungen der Selbstanzeige nicht auf diese Person beziehen.
Die Wirkungen eines außergerichtlichen Ausgleichs führen ebenso wie jene des gerichtlichen Ausgleichs bei zeitgerechter Bezahlung der Ausgleichsquote zur Gesamtschuldbefreiung. Im Fall einer Selbstanzeige ist daher die Voraussetzung der Entrichtung der sich aus der Offenlegung ergebenden Beträge erfüllt, wenn in einem außergerichtlichen Ausgleich die Quotenzahlung rechzeitig erfolgt.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzstrafsenat Graz 1 als Organ des Unabhängigen
Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den
Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied OR
Dr. Andrea Ornig sowie die Laienbeisitzer Dir. Alfred Genschar und Dr. Peter
Florian als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen den
Bw., vertreten durch Dr. Klaus Grubhofer, wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach
§ 49 Abs. 1 lit. a Finanzstrafgesetz (FinStrG) über die Berufung
des Beschuldigten vom 29. Jänner 2003 gegen das Erkenntnis des beim
Finanzamt Graz-Stadt eingerichteten Spruchsenates I als Organ des
Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
27. November 2002, StrNr. 2001/00550-001, nach der am 7. Juli 2003 in
Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten OR
Dr. Erwin Ganglbauer sowie der Schriftführerin Eveline Wünscher
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist seit vielen Jahren
in verschiedenen Funktionen im österreichischen und internationalen
Sportmanagement tätig. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war er
Verwaltungsrat der in Liechtenstein ansässigen L AG und als solcher
unbestritten für die Meldung und Entrichtung der in Österreich
angefallenen Umsatzsteuer verantwortlich.
War jahrelang den
abgabenrechtlichen Verpflichtungen in Zusammenhang mit dieser Abgabe völlig
korrekt entsprochen worden, blieb plötzlich die am 15. Juli 2000
fällige Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Juli 2000 unentrichtet
und langte diesbezüglich auch keine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt
ein.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum August 2000 wurde als Zahllast am 15. Oktober 2000 ein
Betrag von S 43.040,-- entrichtet.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum September 2000 wurden als am 15. November 2000
fällige Zahllast Beträge in Höhe von S 7.424,-- am 13. November
2000, S 7.350,-- am 20. November 2000 und am 6. November 2000 S 8.000,--
entrichtet.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Oktober 2000 wurde als Zahllast am 14.12.2000 ein Betrag
von S 16.800,-- entrichtet.
Eine Entrichtung der am 15.
Jänner 2001 bzw. am 15. Februar 2001 fälligen
Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend die Monate November und Dezember 2000
unterblieb, ebenso langten betreffend diese Voranmeldungszeiträume keine
Voranmeldungen ein.
Aufklärung brachten die
folgenden Ereignisse.
So erstattete in einer Eingabe vom 31. Juli 2001,
eingelangt beim Finanzamt am 8. August 2001, der steuerliche Vertreter der
L AG eine Selbstanzeige mit folgendem Wortlaut:
"Im Namen und im
Auftrag der Firma L AG übersende ich Ihnen in der Anlage die
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1999 und 2000 und erstatte
gleichzeitig Selbstanzeige nach § 29
Finanzstrafgesetz.
... Im Jahr 2000
kommt es zu einer Nachzahlung von ATS 2,340.992,80, da nur mehr ein Teil
der Zahllasten gezahlt werden konnte aufgrund der angespannten finanziellen
Situation der L AG. Die L AG ist praktisch insolvent, weshalb versucht
wird, einen außergerichtlichen Ausgleich mit allen Gläubigern zu
erzielen. ...
Nachdem
sämtliche noch offenen Forderungen eingegangen sind besitzt die Firma
L AG ein geringes Guthaben auf dem Bankkonto, das für die
Ausgleichszahlungen verwendet wird. Allen Gläubigern wurde eine Quote von
20% angeboten und teilweise auch schon bezahlt. Um
Gläubigerbegünstigungen zu vermeiden wird auch an das Finanzamt
Graz-Stadt der Antrag gestellt, einem solchen außergerichtlichen Ausgleich
zuzustimmen. ...
Da
die L AG über keine weiteren Mittel mehr verfügt würde für
den Fall des Scheiterns dieses außergerichtlichen Ausgleiches ein
Konkursverfahren die Folge sein, bei dem die Quote aufgrund des vorhandenen
Vermögens ebenfalls diese 20% ausmachen würde."
...
Am 7. August 2001 wurde
auf das Abgabenkonto der L AG ein Betrag in der Höhe von
605.755,96 S (dies entsprach den in der Selbstanzeige genannten 20% der zum
damaligen Zeitpunkt offenen Umsatzsteuerschulden von insgesamt
3,028.779,80 S) ohne Verrechnungsweisung überwiesen; der Betrag war
daher entsprechend den abgabenrechtlichen Vorschriften zur Abdeckung des
Rückstandes am Abgabenkonto bzw. der Umsatzsteuerrestschuld aus der
Veranlagung für 1999 zu verwenden (vgl die Buchungsabfragen des Senates vom
10. Juni 2003).
Am 8. August 2001 langte beim
Finanzamt die vom Steuerberater unterfertigte Umsatzsteuerjahreserklärung
der L AG für 2000 ein, in welcher eine Restschuld von S 2,340.992,80
ausgewiesen war.
Das Finanzamt erließ am
13. August 2001 erklärungsgemäß den Umsatzsteuerbescheid
2000 für die L AG. In diesem wurde für die Entrichtung der
Umsatzsteuer in der Höhe von 2,340.993,00 S (170.127,00 €)
eine Nachfrist bis 21. September 2001 gesetzt.
Eine Entrichtung dieser
Umsatzsteuerrestschuld, welche offenkundig aus der nur teilweise erfolgten
Entrichtung der Vorauszahlungen betreffend die Monate Juli bis Dezember 2000
resultierte, erfolgte nicht.
Am 12. Dezember 2001
erklärte das Finanzamt die Annahme des in der Selbstanzeige enthaltenen und
in der Folge (Finanzstrafakt Bl. 85 ff) ergänzten Ersuchens um Zustimmung
des solcherart beschriebenen außergerichtlichen Ausgleichs (Finanzstrafakt
Bl. 89), weshalb in der Folge auch kassenmäßig - am 19.
Dezember 2001 - der Rückstand am Abgabenkonto in der Höhe von
2,423.024,00 S abgeschrieben wurde.
In einer Stellungnahme des
steuerlichen Vertreters der L AG vom 8. April 2002 an die
Finanzstrafbehörde erster Instanz wird ausgeführt, Ende 1999 und zu
Beginn des Jahres 2000 sei die finanzielle Lage der L AG wegen großer
Forderungsausfälle sehr angespannt gewesen. Da zu diesem Zeitpunkt unklar
gewesen sei, ob die offenen Forderungen zur Gänze eintreibbar seien, seien
wegen der Unklarheit über die Höhe der zu zahlenden Umsatzsteuer und
der schwierigen finanziellen Situation vorerst keine Umsatzsteuerzahlungen
geleistet worden. Nach Feststehen der endgültigen Beträge sei dem
Finanzamt die entsprechende Erklärung mit Selbstanzeige und dem Antrag auf
außergerichtlichen Ausgleich übermittelt worden.
Mit dem Erkenntnis des
Spruchsenates als Organ des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde
erster Instanz vom 27. November 2002 wurde der Bw. der
Finanzordnungswidrigkeit(en) nach § 49 Abs. 1 FinStrG
hinsichtlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum Juli bis
Dezember 2000 in der Höhe von 2,340.993,00 S (170.127,00 €)
für schuldig erkannt und über ihn gemäß
§ 49 Abs. 2
(ergänze: iVm § 21 Abs. 1 und 2) FinStrG eine Geldstrafe in der
Höhe von 7.500,00 € bzw. (gemäß
§ 20 FinStrG)
eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen verhängt.
An Verfahrenskosten wurden dem
Bw. gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG 363 €
vorgeschrieben.
Begründend wird
ausgeführt, die Selbstanzeige sei zwar rechtzeitig erstattet worden, in
einem außergerichtlichen Ausgleich könne aber keine
Schadensgutmachung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG erblickt
werden, weil in einem derartigen Fall keine insolvenzrechtlichen Bestimmungen
gelten, die nach der Rechtsprechung bei der Abgabenentrichtung den
Anwendungsbereich der Abgaben- und Monopolvorschriften verdrängen. Die am
7. August 2001 erfolgte Zahlung von 605.755,00 S habe
darüberhinaus ältere Fälligkeiten abgedeckt, sodass von einer
Entrichtung der Umsatzsteuer nicht gesprochen werden könne.
Bei der Strafbemessung wurde
als mildernd nichts, als erschwerend eine Vorstrafe
berücksichtigt.
In der nunmehrigen Berufung
gegen das Erkenntnis macht der Bw. unrichtige Tatsachenfeststellungen bzw. eine
unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Es sei rechtlich davon auszugehen,
dass sämtliche in der Selbstanzeige vom 31. Juli 2001 aufgelisteten
Rückstände durch die erfolgte Quotenzahlung und die Annahme des
Vorschlages des außergerichtlichen Ausgleichs durch das Finanzamt als
getilgt gelten. Die am 7. August 2001 vom Finanzamt verbuchte Quotenzahlung
habe nicht zur Abdeckung älterer Fälligkeiten der L AG gedient,
weil die Wirkung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Ausgleiches
im Verhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger bei zeitgerechter
Bezahlung des Ausgleichsbetrages zur Gesamtschuldbefreiung führe. Da im
Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens gegen den Bw. keine fällige
Abgabenschuld der L AG gegenüber dem Finanzamt bestanden habe, scheide
eine Verwirklichung einer dem Tatbild des § 49 Abs. 1 lit. a
entsprechenden Handlung zum Zeitpunkt des Beginns der Verfolgungshandlungen
begrifflich aus. Die Finanzstrafbehörde werte die Selbstanzeige zwar als
rechtzeitig, erblicke jedoch in der gleichzeitig erfolgten Zahlung der
Ausgleichsquote zu Unrecht keine Schadensgutmachung im Sinne des § 29
Abs. 2 FinStrG. Die Wirkungen eines außergerichtlichen Ausgleiches seien
dieselben wie im gerichtlichen Insolvenzverfahren; auch der Grundsatz der
Gleichbehandlung der Gläubiger sei im gerichtlichen wie im
außergerichtlichen Ausgleichsfall bei sonstiger Nichtigkeit zu wahren. Der
Bw. sei daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes von dem
wider ihn erhobenen Vorwurf freizusprechen.
In der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat gab der Bw. zu seinen wirtschaftlichen und
persönlichen Verhältnissen zu Protokoll, er sei derzeit als
Unternehmensberater im Bereich Sport tätig und verdiene ca.
40.000,00 S monatlich. Er sei für drei Kinder und seine Ehegattin
sorgepflichtig. Er besitze ein halbes Einfamilienhaus, dessen Wert
Verbindlichkeiten in gleicher Höhe gegenüberstünden.
Der Amtsbeauftragte brachte vor, die Selbstanzeige sei im
Namen der L AG, nicht aber im Namen des Verwaltungsrates, des Bw.
eingebracht worden. Das Finanzamt habe daher im Zeitpunkt des Einlangens der
Selbstanzeige am 8. August 2001 nur objektiv von einer
Steuerverkürzung Kenntnis erlangt.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 29
Abs. 1 FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat,
insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten
Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer
sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine
Selbstanzeige ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
War mit einer Verfehlung eine
Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt
die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die
für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen
Umstände offengelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der
Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den
Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden. Werden
für die Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der
Zahlungsaufschub zwei Jahre nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei
selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der
Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des
Betrages an den Anzeiger zu laufen (§ 29 Abs. 2 FinStrG).
Gemäß
§ 29
Abs. 5 FinStrG wirkt die Selbstanzeige nur für die Personen, für
die sie erstattet wird.
Nach der zuletzt zitierten
Bestimmung ist die Erstattung einer Selbstanzeige auch durch Dritte -
seien sie steuerlich bevollmächtigt oder nicht - zulässig,
jedoch kommt einer Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung hinsichtlich
Mittätern oder sonst an der Tat Beteiligten, die selbst keine Anzeige
erstattet haben, nicht zu. Aus dem Wortlaut und dem Zweck dieser gesetzlichen
Bestimmung ergibt sich, dass der Täter des Finanzvergehens in der
Selbstanzeige eindeutig bezeichnet werden muss (zB. VwGH 29.11.2000,
2000/13/0207).
Täter eines
Finanzvergehens kann nur eine physische Person, nicht aber eine AG sein. In der
vom steuerlichen Vertreter der AG verfassten Eingabe vom 31. Juli 2001 wird
als Einbringer der Selbstanzeige die L AG genannt. Der Text der
Selbstanzeige lautet: "Im Namen und im Auftrag
der Firma L AG übersende ich Ihnen" ... Der Eingabe kann daher
nicht entnommen werden, dass die Selbstanzeige für den Bw. gelten soll. Der
Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde erst nach mehreren Vorhalten
mitgeteilt, wer abgabenrechtlich Verantwortlicher der L AG ist. Eine
für eine Gesellschaft erstattete Selbstanzeige, in der der Name des
Alleingesellschafters bzw. des Geschäftsführers nicht genannt wird,
kann jedoch die Wirkungen der Selbstanzeige nicht auf diese Person beziehen
(VwGH 27.2.2002, 2001/13/0207).
Zusammenfassend ist daher
auszuführen, dass die Selbstanzeige nicht für den Bw. erstattet wurde,
weshalb daraus für ihn Straffreiheit nicht erwachsen kann.
Die weitere rechtliche
Voraussetzung für die Straffreiheit, nämlich die Entrichtung der sich
aus der Offenlegung ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder
für die er zur Haftung herangezogen werden kann, entsprechend den Abgaben-
oder Monopolvorschriften, liegt ebenfalls nicht vor.
Zwar ist den Ausführungen
in der Berufung, wonach die Wirkung eines außergerichtlichen Ausgleichs
(gleich wie im Fall des gerichtlichen Ausgleichs) bei zeitgerechter Bezahlung
des Ausgleichsbetrages im Verhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger
zur Gesamtschuldbefreiung führen, zuzustimmen.
Der außergerichtliche
Ausgleich (und somit die Befreiung von der Abgabenschuld im Ausmaß von
80%) wurde im gegenständlichen Fall mit dessen Annahme durch das Finanzamt
am 12. Dezember 2001 rechtskräftig. Die Nachfrist zur Entrichtung der
Umsatzsteuer endete laut Bescheid vom 13. August 2001 jedoch bereits am
21. September 2001. Ein Zahlungserleichterungsansuchen wurde nach der
Aktenlage bis zur Annahme des außergerichtlichen Ausgleichs nicht
eingebracht. Eine Entrichtung des verkürzten Umsatzsteuerbetrages
entsprechend den Abgabenvorschriften erfolgte daher nicht.
Nach § 49 Abs 1 lit a
FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer Abgaben, die
selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen
an Abgabe von alkoholischen Getränken nicht spätestens am fünften
Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird.
Zum Tatvorwurf ist anzumerken,
dass es sich im vorliegenden Fall nach der Akten- und Beweislage offenkundig um
eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gehandelt
hat. Dem Bw. war die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
unbestritten bekannt; die Nichtentrichtung der monatlichen Zahllasten erfolgte
über einen Zeitraum von einem Jahr nicht auf Grund der Schwierigkeiten mit
der Buchhaltung, sondern, wie auch in der Selbstanzeige ausgeführt wird,
wegen der schwierigen finanziellen Lage der L AG. Die kaufmännische
Entscheidung, monatelang die anfallenden Umsatzsteuerzahllasten nicht
abzuführen, ist dem Bw. als abgabenrechtlich Verantwortlichen der AG
zuzurechnen.
Das im § 161 Abs. 3
FinStrG verankerte Verböserungsverbot verwehrt es jedoch dem Berufungssenat
(und auch dem Strafgericht, weshalb eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft im
Sinne des § 54 Abs. 1 FinStrG entbehrlich ist), eine Modifizierung des
Tatvorwurfs vorzunehmen (womit gerichtliche Zuständigkeit vorläge).
Fest steht, dass der Bw.
bereits im Jahr 2000 Kenntnis davon hatte, dass die in Österreich
anfallenden Umsatzsteuerzahllasten (deren Höhe möglicherweise auf
Grund der Buchhaltungsprobleme nicht exakt bekannt waren) mangels vorhandener
Mittel nicht oder nicht vollständig an das Finanzamt abgeführt werden
können, er hat jedoch zu den Fälligkeitszeitpunkten die Entscheidung
getroffen, diesen Umstand gegenüber dem österreichischen Fiskus
vorerst zu verheimlichen und zu diesem Zwecke die Einreichung der Voranmeldungen
unterlassen.
Entscheidend ist zur
Erfüllung des gegenständlichen Tatbildes, dass der Bw. zu den
Fälligkeitszeitpunkten bzw. bis zum 5. Tag nach diesen in Kenntnis seiner
Verpflichtungen als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der L AG und des
aktuellen Wissens um die Tatsache, dass er Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in
möglicherweise noch nicht konkret berechneter Höhe zu entrichten
hätte, weiß, dass er diese nicht entrichtet. Auch das Wissen um die
Nichterfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen dergestalt, dass eine
nicht berechnete Vorauszahlung nicht entrichtet werden wird, ist für den
Vorwurf bedingten Vorsatzes im gegenständlichen Fall
ausreichend.
Zur Höhe
der Geldstrafe ist auszuführen:
Die Finanzordnungswidrigkeit
wird nach § 49 Abs 2 FinStrG mit einer Geldstrafe geahndet, deren
Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten
oder abgeführten Abgabenbetrages beträgt.
Im vorliegenden Fall
beträgt der Verkürzungsbetrag 2,340.993,00 S
(170.127,00 €), die vom Gesetzgeber angedrohte mögliche
Höchststrafe somit 1.170.496,00 S
(85.063,26 €).
Gemäß
§ 23
Abs. 1 FinStrG ist die Schuld des Täters die Grundlage für die
Bemessung der Strafe. Gemäß Abs. 2 sind bei Bemessung der Strafe die
Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung
bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die
§§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
Bei Bemessung der Geldstrafe
sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen (Abs.
3).
Auf Grund der Aktenlage sind
als mildernd bei der Strafbemessung die schwierige Buchhaltungssituation des
Bw., die finanzielle Notlage des Unternehmens, die den Bw. offenkundig zu seinem
deliktischen Verhalten verleitet hat, sein Mitwirken an der Aufklärung des
Sachverhalts, als erschwerend hingegen die Vorstrafe und die Mehrzahl der
deliktischen Angriffe zu bewerten.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sind bei der Strafbemessung sowohl spezial- als auch
generalpräventive Überlegungen anzustellen (VwGH 17.8.1994,
93/15/0232).
Einerseits fallen angesichts
des Alters des Beschuldigten und seiner fortgesetzten selbständigen
Tätigkeit bei der Strafbemessung spezialpräventive Aspekte stark ins
Gewicht.
Andererseits soll in der
Öffentlichkeit nicht der Eindruck entstehen, die Nichtabfuhr von
Umsatzsteuer stelle im Fall finanzieller Schwierigkeiten eines Unternehmens
für dieses eine vergleichsweise einfache Möglichkeit der
(vorübergehenden) Kreditbeschaffung dar. Die monatelange Nichtabfuhr von
Umsatzsteuer (verbunden mit der Nichtoffenlegung gegenüber dem Finanzamt)
in der Höhe von über 2,3 Millionen S kann nicht als
Bagatelldelikt behandelt werden, weil dies bei Abgabepflichtigen in der
Situation des Bw. einen entsprechenden Nachahmungseffekt nach sich ziehen
könnte.
Der Berufungssenat sieht daher
bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die vom Bw.
geschilderten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine
Veranlassung, die vom Spruchsenat verhängte Geldstrafe, die ohnedies nur in
der Höhe von 8,8% des möglichen Strafrahmens und somit im untersten
Bereich ausgemessen wurde, herabzusetzen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto 5534681 des Finanzamtes Graz-Stadt zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden
müsste.
Graz,
7. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0007-G/03
- Stammnummer
- 5926
- Gültig
- 07.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF