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UFSW FSRV/0122-W/06
Schmuggel
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0122-W/06vom 08.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 6, Hofrat Dr. Georg Zarzi, in der Finanzstrafsache
gegen Bf., wegen des Finanzvergehens des Schmuggels gemäß
§ 35 Abs. 1 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 15. August 2006 gegen den Bescheid
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien
als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 24. Juli 2006,
Zl. 100/00.000/2003-AFF/Tou, StrNr. 100/0000/00000-001,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. Juli
2006 hat das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur STRNR. 100/0000/00000-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser vorsätzlich 73,20 m² Holzfußboden
vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht und
hiermit das Finanzvergehen des Schmuggels gemäß
§ 35 Abs. 1
lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 15. August 2006, in welcher wie folgt
vorgebracht wurde:
Es ist richtig, dass ich am 27.3.2003 im Gefolge des Herrn
N., Firmeninhaber Tischlerei D., wohnhaft CZ. den Grenzübergang
Mikulov/Drasenhofen passierte. Ich fuhr mit meinem Auto, Herr D. mit seinem PKW
plus Anhänger, in dem sich besagter Fußboden, 73,20 qm befanden. Der
Fußboden war für Notar B. bestimmt. Herr D. bat mich, beim
tschechischen Zoll einen Antrag auf Rückvergütung der Mehrwertsteuer
zu beantragen, dafür sei eine physische Person (Österreicher)
erforderlich. Nach Erledigung dieses Antrages fuhren wir weiter. Ich wartete auf
Herrn D. in Drasenhofen, um ihm den Weg nach Baden zu zeigen. In der Annahme,
dass alles ordentlich abgehandelt wurde, begleitete ich Herrn D. bis zur B1 in
Baden. Herr D. montierte den Fußboden und stellte dafür eine Rechnung
aus.
Nach Rücksprache vor ein paar Tagen erklärte mir
Herr D., dass er die Verzollung vorgenommen hätte und auch die tschechische
Mehrwertsteuer zurück erhalten habe.
Ich habe mein ganzes Leben noch nichts geschmuggelt und ich
habe auch nicht diesen Fußboden über die Grenze transportiert. Dieser
Antrag auf Rückvergütung war von mir eine Gefälligkeit. Sollte
Herr D. die Verzollung beim österreichischen Zoll nicht durchgeführt
haben, trägt er meiner Meinung die volle Verantwortung.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a macht sich des
Schmuggels schuldig, wer, eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich
vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbringt oder der zollamtlichen
Überwachung entzieht.
Am 13. November 2002 beantragte der Bf. beim tschechischen
Zollamt Mikulov die Mehrwertsteuerrückvergütung für 73,20 m²
Holzfußboden im Wert von CZK 48.224,30, die Ware wurde nach
Österreich ausgeführt. Eine Verzollung der Ware konnte nicht
nachgewiesen werden.
Der Bf. bringt in seiner Beschwerde im wesentlichen vor, er
habe zwar die Mehrwertsteuervergütung in der Tschechischen Republik
beantragt, jedoch die Ware nicht über die Grenze nach Österreich
transportiert. Den Transport über die Grenze habe Herr N., der den
Fußboden in der Folge an die B1 lieferte durchgeführt.
Durchgeführte Erhebungen, insbesondere die
niederschriftliche Einvernahme von M. als Zeugen ergaben, dass von N.
30-40m² Parkettboden zum Preis von € 1.100 an ihn geliefert
worden seien. Darüber sei am 19. Oktober 2002 eine
Zahlungsbestätigung erstellt worden. Auf dem tschechischen
Mehrwertsteuerrückvergütungsformular scheinen 2 Positionen,
nämlich 40,8 und 32,4 m² Holzfußboden auf.
Gemäß
§ 82 Abs.1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§ 80 oder 81
zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des
maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde I. Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3
FinStrG das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs.1 FinStrG ist die Einleitung
des Finanzstrafverfahrens aktenkundig zu machen.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach der
höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der Einleitungsverfügung das dem
Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen erachtet
wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden muss ( vgl. z.B. VwGH vom 8.2.
1990, Zl. 89/16/0201 ). Weiters reicht es für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens aus, wenn gegen den Verdächtigen genügend
Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt.
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung
aus Tatsachen entstehen. Ohne Fakten - wie weit sie auch vom (vermuteten)
eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht.
Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die
Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen
rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens nicht aus.
Die Finanzstrafbehörde I. Instanz erachtete aufgrund
der Meldung des Zollamtes Drasenhofen sowie des tschechischen
Mehrwertsteuerrückvergütungsformulares den Tatverdacht als hinreichend
begründet.
Die oben erwähnte Zeugenaussage von M. belegt im
Zusammenhang mit der Zahlungsbestätigung über den Erhalt von €
1.100 durch N. die Lieferung des Holzfußbodens durch N.. Dies erscheint
auch deswegen glaubwürdig, weil auf dem Formular zwei Positionen
aufscheinen und deswegen wahrscheinlich ist, dass eine zweite Lieferung in
Österreich durch N. erfolgte. Hinweise dafür, dass der Bf. den
Fußboden über die Grenze transportiert habe liegen somit nicht
vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 8.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0122-W/06
- Stammnummer
- 37232
- Gültig
- 08.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF