Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0195-S/07
Dauernder Standort eines Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0195-S/07vom 24.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 14. März 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 28. Februar 2007
betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für September 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Erhebungen des Finanzamtes Salzburg-Land, die auf Grund
einer Kontrollmitteilung der Zollverwaltung durchgeführt wurden, ergaben,
dass die Bw., eine deutschen Staatsbürgerin mit Hauptwohnsitz in A seit 3.
August 2004, einen in Deutschland auf ihre Person zugelassenen VW Golf mit dem
amtlichen deutschen Kennzeichen XX in Österreich verwendet.
In der Folge setzte das Finanzamt mit dem angefochtenen
Bescheid die Normverbrauchsabgabe für den Monat September 2004 in Höhe
von 676,90 € fest. Fahrzeuge von Privatpersonen hätten nach § 40
Abs. 1 KFG den dauernden Standort am Wohnsitz der natürlichen Person. Als
"Fahrzeuge von Unternehmungen" würden lediglich Fahrzeuge gelten, deren
rechtmäßiger Besitzer keine natürliche Person sei. Sei der
Besitzer eine physische Person gelte auch dann, wenn ein Unternehmen betrieben
werde, der Hauptwohnsitz der physischen Person als dauernder Standort des
Fahrzeuges. Die Bw. habe seit 3. August 2004 ihren Hauptwohnsitz in A, wo sie
gemeinsam mit ihrer Tochter lebe, die auch hier zur Schule gehe. In B befinde
sich der Praxissitz als Psychotherapeutin. Laut ihrer eigenen Angaben sei der
gegenständliche PKW als Übersiedlungsgut nach Österreich gebracht
worden. Das Finanzamt gehe daher davon aus, dass sich der Mittelpunkt der
Lebensinteressen in Österreich und aufgrund der arbeitstäglichen
Rückkehr an den Wohnsitz in A der dauernde Standort des PKW in
Österreich befinde.
Gleichzeitig wurde mit Bescheid auch die
Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2006
festgesetzt.
In der fristgerecht gegen diese Bescheide erhobenen
Berufung führte die Bw. aus, sie habe das Fahrzeug, da vorwiegend beruflich
genutzt, auf ihre Praxis angemeldet und daher die Kfz-Steuer bislang in
Deutschland entrichtet. Sie habe weder die Kenntnis noch die Absicht irgendeines
Versäumnisses in diesem Zusammenhang gehabt. Auch sei ihre Tochter noch bis
August 2005 weiterhin in B in den Kindergarten gegangen. Sie beabsichtige jetzt
das Auto auf ihren Wohnsitz in A anzumelden und zuzulassen. Daraus würden
sich aber neue Probleme ergeben, da nach deutschem Recht das Fahrzeug als
Betriebsvermögen in Deutschland zu veranlagen und zuzulassen sei und nicht
so einfach ins Ausland zu übersiedeln sei. Deshalb lege sie gegen den
Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe Berufung ein, ebenso
gegen die rückwirkende Nachzahlung der Kfz-Steuer wegen der sich daraus
ergebenden Doppelbesteuerung.
Hinsichtlich des Bescheides betreffend die Festsetzung der
Kraftfahrzeugsteuer für Jänner bis Dezember 2006 erließ das
Finanzamt eine teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung. Im Bescheid sei
die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2005 und
für Jänner bis Dezember 2006 festgesetzt worden. Es wäre für
jedes Kalenderjahr ein gesonderter Bescheid zu erlassen gewesen. Die
Kraftfahrzeugsteuer Jänner bis Dezember 2006 werde mit dem Betrag laut
Beilage festgesetzt. Für das Jahr 2005 ergehe ein gesonderter
Kraftfahrzeugsteuerbescheid.
Die Berufung gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung
der Normverbrauchsabgabe wurde vom Finanzamt ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (NoVAG)
unterliegt die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland
der Normverbrauchsabgabe. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Verwendung
eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG)
zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung
der Normverbrauchsabgabe erbracht.
Gemäß
§ 82 Abs. 8 KFG sind Fahrzeuge mit
ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz
im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis
zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die
Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gem. § 37 ist nur während
eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.
Hat ein Fahrzeug seinen dauernden Standort außerhalb
Österreichs, darf es auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur
verwendet werden, wenn das Fahrzeug vor nicht länger als einem Jahr in das
Bundesgebiet eingebracht wurde (§ 79 KFG).
Für die Frage, wie lange ein im Ausland zugelassenes
Kraftfahrzeug (Kfz) im Inland ohne österreichische Zulassung verwendet
werden darf, kommt es also darauf an, wo das Fahrzeug seinen dauernden Standort
hat. Dafür ist entscheidend, wer das Kfz im Inland verwendet: Ist
dies eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland und gelingt der Beweis nicht, dass
der Standort des Fahrzeuges außerhalb Österreichs liegt, so kam
§ 82 Abs. 8 KFG mit seiner Monatsfrist zum Tragen. Anderenfalls
ist § 79 KFG mit seiner Jahresregel anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall sind weder der Hauptwohnsitz
der Bw noch deren Verwendung des Fahrzeuges im Inland strittig.
Der in der Berufung vorgebrachte Einwand, die Bw. habe das
Fahrzeug wegen überwiegend beruflicher Nutzung auf ihre Praxis in B
angemeldet, ändert nichts daran, dass bei der Bestimmung des dauernden
Standortes des Kfz auf den Hauptwohnsitz der Bw. abzustellen war: Als "Fahrzeuge
von Unternehmungen" im Sinne des KFG gelten lediglich Fahrzeuge, deren
rechtmäßiger Besitzer keine natürliche Person ist. Ist der
Besitzer eine physische Person, so gilt auch dann, wenn ein Unternehmen
betrieben wird, als dauernder Standort des Fahrzeuges der Hauptwohnsitz der
physischen Person (vgl. Gurtner/Herger, SWK 2005, S. 543 ff).
Im gegenständlichen Fall gilt daher - trotz Zulassung
auf ihre Praxis in B - nach § 82 Abs. 8 KFG der Hauptwohnsitz der Bw.
als dauernder Standort des Fahrzeuges. Diese Bestimmung normiert die
Möglichkeit des Gegenbeweises zur Widerlegung dieser Standortvermutung, der
nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates aber allein auf Grund der
Tatsache der arbeitstäglichen Rückkehr mit dem PKW an den Wohnsitz in
A nicht gelingen kann. Zudem spricht der Besitz der Autobahnjahresvignette
für eine weitere regelmäßige Verwendung des Fahrzeuges in
Österreich. Der Hinweis, die Tochter habe noch bis August 2005 den
Kindergarten in B besucht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
Damit aber war die Verwendung des Fahrzeugs nur
während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig,
sodass das Finanzamt die Normverbrauchsabgabe zu Recht für September 2004
festgesetzt hat.
Salzburg, am
24. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0195-S/07
- Stammnummer
- 28597
- Gültig
- 24.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF