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UFSG FSRV/0024-G/08
Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, Selbstanzeige nur für OEG erstattet
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0024-G/08vom 15.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 1, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch
Wirtschaftstreuhänder Hannes Folterbauer, 1010 Wien,
Spiegelgasse 21, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
30. April 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 2. April 2008, StrNr. 001,
über die Einleitung des Strafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (= Bf.) und AH sind
Gesellschafter der mit Gesellschaftsvertrag vom 9. Oktober 1996
gegründeten H.OEG.
Am 19. November 2007 leitete das Finanzamt Graz-Stadt
als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. Vorerhebungen
gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG ein, weil auf dem
Abgabenkonto der H.OEG der Umstand offensichtlich sei, dass für die
Voranmeldungszeiträume 05-07/2006 sowie 10/2006-09/2007 weder
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch Umsatzsteuervorauszahlungen
geleistet worden seien. Von einer vorsätzlichen Nichtmeldung der
gegenständlichen Umsatzsteuerzahllasten sei auszugehen, da bisher
regelmäßig Umsätze getätigt worden seien und dem Finanzamt
weder umfangreiche Investitionen noch eine Betriebsaufgabe bekannt sei.
Das Schriftstück wurde dem Bf. am 22. November
2007 persönlich zugestellt.
Mit der Selbstanzeige
19. November 2007, eingelangt beim Finanzamt Graz-Stadt am
20. November 2007, gab der steuerliche Vertreter im Namen des Mandanten -
wobei unter "Betrifft" die H.OEG, StNr. 002, angeführt wurde -
bekannt, dass aus Vereinfachungsgründen keine laufenden Voranmeldungen
eingereicht worden seien und die Umsatzsteuer immer erst im Zuge der Veranlagung
des betreffenden Kalenderjahres bezahlt worden sei. Da dies das Finanzamt bis
jetzt akzeptiert habe, seien trotz der Bestimmung des § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG nur Jahreserklärungen eingereicht worden.
Für die Umsatzsteuerdifferenz in der Höhe von
27.095,08 € sei ein Ratenansuchen gestellt worden, da der
Rückstand nicht auf einmal beglichen werden könne.
"Da die Voranmeldungen bereits eingereicht wurden, sei der
Tatbestand der Selbstanzeige erfüllt."
Mit den Bescheiden vom
29. November 2007 setzte das Finanzamt die vom Prüfer im Zuge einer
bei der H.OEG durchgeführten Außenprüfung (siehe Niederschrift
vom 27. November 2007) ermittelten Umsatzsteuerzahllasten für die
Voranmeldungszeiträume 05-07/2006 mit 6.016,23 €, für
10-12/2006 mit 4.935,10 € und für 01-09/2007 mit
12.129,36 € fest.
Aus einem in den Akten erliegenden Aktenvermerk vom
2. April 2008 geht hervor, dass nach telefonischer Rücksprache mit dem
steuerlichen Vertreter der Bf. für die steuerrechtlichen Angelegenheiten
der H.OEG zuständig ist.
Mit dem Bescheid vom
2. April 2008 leitete die Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Bf. ein Finanzstrafverfahren nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
ein, weil der Verdacht bestehe, er habe als steuerrechtlich Verantwortlicher der
H.OEG vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung an Umsatzsteuer für die Monate Mai bis Juli 2006 in der
Höhe von 6.016,23 €, für die Monate Oktober bis Dezember
2006 in der Höhe von 4.935,10 € und für die Monate
Jänner bis September 2007 in der Höhe von 12.129,36 €
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten.
Begründend wurde ausgeführt, der Verdacht
gründe sich in objektiver Hinsicht auf die Feststellungen der vom Finanzamt
durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung vom 27. November 2007.
Der Selbstanzeige komme eine strafbefreiende Wirkung nicht
zu, da eine ausdrückliche Nennung der Person fehle, für die sie
erstattet worden sei.
Die Wissentlichkeit der Verfehlung ergebe sich daraus, dass
dem Bf. die Verpflichtung zur Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen bzw.
zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen aus den früher entrichteten
Vorauszahlungen oder abgegebenen Voranmeldungen "bekannt sein
müsse".
In der gegen diesen Bescheid
eingebrachten Beschwerde vom 30. April 2008 wird beantragt, den Bescheid
aufzuheben und von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens Abstand zu nehmen,
weil nur eine Finanzordnungswidrigkeit im Sinne des § 49 Abs. 1
FinStrG vorliege.
Die Nichtbenennung einer Person in der Selbstanzeige sei
nur deshalb nicht erfolgt, weil "bis heute" unklar sei, ob für die
Nichtüberweisung der Umsatzsteuern der Bf., AH oder die Bank, die dem
Überweisungsauftrag nicht nachgekommen sei, verantwortlich sei. Da laut dem
Strafreferenten eine Person anzugeben sei, sei ein Name genannt worden.
Fest stehe, dass es eine laufende Buchhaltung gebe und
regelmäßig "Umsatzsteuervoranmeldungen ermittelt" würden. Nur
bei der Abwicklung der Zahlungsmodalitäten seien unter den Gesellschaftern
bzw. der Bank Abstimmungsdifferenzen aufgetreten. Teilweise seien die laufenden
Umsatzsteuervoranmeldungen ohne Verrechnungsweisung einbezahlt worden, sodass
eine Saldoverbuchung erfolgt sei. Diese Mängel seien mittlerweile
abgestellt worden.
Dass der Bf. den Willen gehabt habe, die Umsatzsteuern zu
bezahlen, ersehe man daran, dass andere Umsatzsteuervoranmeldungen
pünktlich bezahlt worden seien. Dies spreche ebenfalls dafür, dass es
sich nur um eine Finanzordnungswidrigkeit handle.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster
Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden
Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die
Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden
Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen.
Ergibt
die Prüfung gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten
(§ 82 Abs. 3 FinStrG).
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Der Verdacht
muss sich dabei sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven
Tatbestand erstrecken.
Demnach hat anlässlich der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens noch keine endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung, sondern nur eine Entscheidung im
Verdachtsbereich zu erfolgen. Die Finanzstrafbehörde hat im Einzelfall zu
beurteilen, ob die ihr bisher vorliegenden Mitteilungen unter
Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für die
Begründung eines Verdachtes ausreichen.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Auf Grund der Aktenlage
(Buchungsabfrage des Abgabenkontos der H.OEG , StNr. 002 , Niederschrift
über die Schlussbesprechung gemäß
§ 149 Abs. 1 BAO anlässlich der Außenprüfung
vom 27 November 2007) steht fest, dass für die OEG in den
verfahrensgegenständlichen Monaten beim Finanzamt weder
Umsatzsteuervoranmeldungen eingebracht noch Umsatzsteuerzahlungen am
Abgabenkonto geleistet wurden, weshalb von einem ausreichend begründeten
Verdacht im Hinblick auf das Vorliegen des objektiven Tatbestandes ausgegangen
werden kann. Die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes wird vom Bf. im
Übrigen nicht bestritten.
Zur Selbstanzeige vom 19. November 2007 ist
anzumerken, dass diese rechtzeitig im Sinne des § 29 Abs. 3
FinStrG anzusehen ist, weil sie erstattet wurde (beim Finanzamt eingelangt am
20. November 2007), bevor seitens der Finanzstrafbehörde
Verfolgungshandlungen gegen den Bf. gesetzt wurden (Zustellung der Mitteilung
über die Einleitung von Vorerhebungen an den Bf. am 22. November
2007).
Gemäß
§ 29
Abs. 5 FinstrG wirkt die Selbstanzeige nur für die Personen, für
die sie erstattet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist aus dieser Bestimmung das Erfordernis der klaren
Benennung jener physischen Person, für welche die Selbstanzeige gelten
soll, abzuleiten, da zum einen die Bestimmung des § 29 FinStrG als
Ausnahmeregelung eng zu interpretieren und zum anderen die Erfüllung dieser
Anforderung bei Aufwendung durchschnittlicher Sorgfalt durch den Verfasser der
Selbstanzeige auch in keiner Weise als schwierig zu erkennen ist (siehe
Erkenntnisse vom 27.2.2002, 2001/13/0297, 29.11.2000, 2000/13/0207, 14.4.1993,
92/13/0278, 26.9.1984, 84/13/0012). Die Finanzstrafbehörde erster Instanz
hat der Selbstanzeige, die unter "Betrifft" lediglich die H.OEG sowie deren
Steuernummer anführt, daher zu Recht strafbefreiende Wirkung für eine
physische Person nicht zuerkannt.
Bei Personenvereinigungen ohne
eigene Rechtspersönlichkeit, die als solche abgabepflichtig sind, und bei
Personengemeinschaften, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen,
haben die Geschäftsführer, und, wenn solche nicht vorhanden sind, die
Gesellschafter (Mitglieder) die Pflichten zu erfüllen, die der
Personenvereinigung (Personengesellschaft) wegen der Erhebung der Abgaben
auferlegt sind (§ 81 BAO). Zu den Personenvereinigungen ohne eigene
Rechtspersönlichkeit, die als solche abgabepflichtig sind, zählt die
offene Erwerbsgesellschaft (OEG).
Unbeschränkt haftende
Gesellschafter der H.OEG sind der Bf. und AH. Nach § 4 des
Gesellschaftsvertrages vom 9. Oktober 1996 vertreten beide Gesellschafter
die Gesellschaft nach außen. Der Bf. als selbständig
vertretungsbefugter Gesellschafter der OEG war daher verpflichtet, die
abgabenrechtlichen Verpflichtungen der OEG im verfahrensgegenständlichen
Zeitraum wahrzunehmen. Er kommt somit als unmittelbarer Täter der ihm
vorgeworfenen Abgabenhinterziehung in Frage. Die Ausführungen in der
Beschwerde, es sei bis dato unklar, wer für die Nichtüberweisung der
Umsatzsteuern verantwortlich war, können den gegen den Bf. bestehenden
Verdacht nicht ausräumen, zumal der Bf. nach dem Auszug aus dem
Gewerberegister vom 18. Februar 2005 gewerberechtlicher
Geschäftsführer der OEG ist und die Bevollmächtigung des
steuerlichen Vertreters der OEG am 20. August 1997 ebenfalls vom Bf.
unterfertigt wurde. Vom Bf. wird nicht einmal selbst behauptet, er sei im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht Wahrnehmender der
abgabenrechtlichen Pflichten der OEG gewesen.
Wenn in der Beschwerde
vorgebracht wird, es seien Umsatzsteuervoranmeldungen "ermittelt" (gemeint
offensichtlich erstellt) worden, es sei aber bei der Entrichtung der
Umsatzsteuer zu "Abstimmungsdifferenzen" und Zahlungen ohne Verrechnungsweisung
gekommen, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Aktenlage für die Monate
Mai bis Juli 2006 sowie Oktober 2006 bis September 2007 weder
Umsatzsteuervoranmeldungen der OEG beim Finanzamt eingereicht wurden noch eine
ohne Verrechnungsweisung versehene Saldozahlung an Umsatzsteuer eingelangt ist
(die einzige Saldozahlung in diesem Zeitraum betraf die Abdeckung des offenen
Rückstandes in der Höhe von 166,73 € am Abgabenkonto am
13. November 2006).
Nach der Buchungsabfrage des
Abgabenkontos der OEG wurden bis Dezember 2005 zeitgerecht monatliche
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und die Umsatzsteuer entrichtet. Daraus
ergibt sich, dass dem Bf. die abgabenrechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf
die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. die Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen bekannt sind. Die unmittelbar vor dem Tatzeitraum
eingebrachten Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 01 und 04/06 wurden
entgegen den sonstigen Gepflogenheiten ein Monat und die
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 02 und 03/06 zwei Monate
verspätet eingereicht. Könnte man hinsichtlich dieser Voranmeldungen,
unabhängig davon, dass sie auf Grund der sofortigen Entrichtung der
Umsatzsteuer als strafbefreiende Selbstanzeigen anzusehen sind, ohne weitere
Anhaltspunkte noch nicht von einem ausreichend begründeten Verdacht der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
ausgehen, stellen der lange Tatzeitraum und die Höhe der nicht entrichteten
Umsatzsteuer von über 23.000,00 € Tatsachen dar, die nach der
allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss nahe legen, der Bf. habe
planmäßig seine Verpflichtung zur Abgabe von richtigen
Umsatzsteuervoranmeldungen
und zur fristgerechten Leistung der
Umsatzsteuervorauszahlungen
in den angelasteten Zeiträumen mit dem Ziel verletzt, einen rechtswidrigen
Abgabenkredit zu erzwingen.
Dem Argument in der Beschwerde,
aus der (davor) regelmäßigen und zeitgerechten Einbringung von
Umsatzsteuervoranmeldungen sowie der Entrichtung der Umsatzsteuerzahllasten sei
zu schließen, der Bf. habe den Willen gehabt, die Umsatzsteuern zu
bezahlen, kann angesichts der monatelangen Nichtmeldung und Nichtentrichtung
nicht gefolgt werden. Einerseits ist unglaubwürdig, dass der Bf. die
Buchungsmitteilungen des Finanzamtes nicht gelesen hat, zumal am
13. November 2006 der am Abgabenkonto der GmbH aushaftende Rückstand
von 166,73 € auf den Cent genau entrichtet wurde. Bereits zu diesem
Zeitpunkt war aber nicht zu übersehen, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen
für die Monate Mai bis Juli 2006 ebensowenig wie Zahlungen (mit oder ohne
Verrechnungsweisung) verbucht waren. Andererseits kann einem Unternehmer die
monatelange Nichtüberweisung von Umsatzsteuer durch die Bank ebenfalls
nicht verborgen geblieben sein.
Im Übrigen legt die in der Selbstanzeige dargestellte
Aussage, der Bf. habe aus Vereinfachungsgründen keine laufenden
Voranmeldungen eingereicht, den Ausführungen in der Beschwerde
widersprechend den Verdacht nahe, der Bf. sei in Kenntnis der abgabenrechtlichen
Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen dieser Verpflichtung
nicht nachgekommen und habe trotz dieser Kenntnis die
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entrichtet, somit in Folge Nichtentrichtung
der Umsatzsteuer zu den Fälligkeitstagen von der Verkürzung gewusst.
Damit wird jedoch der Verdacht des dem Bf. angelasteten Finanzvergehens von
diesem selbst sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht
bestätigt.
Das Vorbringen in der
Selbstanzeige, das Finanzamt habe bisher die Vorgangsweise akzeptiert, dass
lediglich Jahreserklärungen, aber keine Voranmeldungen eingereicht werden,
ist nicht nachvollziehbar, weil bis April 2006 Voranmeldungen eingereicht
wurden. Auf Grund der Nichteinreichung von Voranmeldungen ab Mai 2006 wurde im
November 2007 - zu einem Zeitpunkt, in dem die Jahreserklärung für
2006 noch nicht eingereicht war - bei der OEG nicht nur eine
Umsatzsteuerprüfung durchgeführt und die Umsatzsteuerzahllasten
für 05-07/06 und 10/06-09/07 bescheidmäßig festgesetzt, sondern
in weiterer Folge auch ein Finanzstrafverfahren gegen den Bf. eingeleitet. Von
einer vom Finanzamt akzeptierten Vorgangsweise des Bf. kann daher keine Rede
sein.
Zusammenfassend ist daher
festzuhalten, dass die gegen den Bf. vorliegenden Verdachtsmomente einer
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nach
dem derzeitigen Verfahrensstand in objektiver und subjektiver Hinsicht
ausreichend begründet sind und durch das - dem Vorbringen in der
Selbstanzeige widersprechenden - Beschwerdevorbringen nicht beseitigt wurden.
Der Verdacht einer
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG liegt hingegen
sowohl im Hinblick auf die Argumentation in der Selbstanzeige, es würden
lediglich Jahreserklärungen eingereicht als auch im Hinblick auf die
Argumentation in der Beschwerde, der Bf. habe nur eine Finanzordnungswidrigkeit
nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen, sowie die bis dato
regelmäßig eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärungen nicht
vor.
Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass im derzeitigen
Verfahrensstand Lösungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die
abschließende Beurteilung, ob der Bf. das ihm zur Last gelegte
Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens vorbehalten, worin durch Aufnahme geeigneter Beweise das
strafbare Handeln des Bf. erst nachzuweisen sein wird. In diesem Verfahren wird
ihm auch Gelegenheit gegeben werden, sich umfassend in einer
Beschuldigtenvernehmung zu rechtfertigen und zur restlichen Klärung des
Sachverhaltes beizutragen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 15.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Einleitung des FinanzstrafverfahrensSelbstanzeigeNichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungensubjektive Tatseite
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0024-G/08
- Stammnummer
- 34681
- Gültig
- 15.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF