…aus den vorstehend dargelegten Gründen zu Unrecht bezogen hat, nicht von der zwingenden Rückzahlungsverpflichtung. Die Berufung war daher nach obigen Ausführungen (keine Haushaltszugehörigkeit des Sohes S.L. zum Haushalt der Bw, keine überwiegende Kostentragung durch die Bw, objektive Erstattungspflicht) als unbegründet abzuweisen Salzburg, 17…
…anzuwenden. § 26 Abs. 1 FLAG 1967 normiert eine objektive Rückzahlungsverpflichtung ohne Rücksicht darauf, ob die Beträge gutgläubig empfangen worden sind oder nicht und ob die Rückzahlung eine Härte bedeutet. Auf Grund der obigen Ausführungen ist die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1…
… VwGH 2.6.2004, 2001/13/0160). Die Rückzahlungsverpflichtung ist damit so weitgehend, dass sie ausschließlich auf objektive Sachverhalte Bezug nimmt, nicht aber auf subjektive Umstände wie Verschulden und Gutgläubigkeit. Auch ein bereits erfolgter Verbrauch der Familienbeihilfe ist daher in diesem Zusammenhalt ohne Belang. Der…
…Momenten unabhängig. Entscheidend ist nur, ob der Empfänger die Beträge objektiv zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich. Demnach entbindet die Weitergabe zu Unrecht bezogener Familienbeihilfenbeträge nicht von der zwingenden Rückzahlungsverpflichtung (vgl. z.B. VwGH…
…Es steht unbestritten fest, dass für die Monate Mai bis September 2005 keiner der im Gesetz abschließend genannten Anspruchsgründe vorgelegen hat, sodass die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für diese Monate objektiv zu Unrecht bezogen wurden. Gemäß § 26 Abs.1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu…
…26 Abs. 1 FLAG 1967). Die Bestimmung des § 26 Abs. 1 FLAG 1967 normiert eine objektive Erstattungspflicht für denjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen wurden oder ob die Rückzahlung eine Härte bedeutet. Die Verpflichtung…
…abschließend genannten Anspruchsgründe für den Bezug der Familienbeihilfe für den Sohn B vorgelegen hätte, gilt als unbestritten, dass die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für diese Monate objektiv zu Unrecht bezogen worden sind. Die Bw. vermeint, dass in ihrem Fall dennoch von der Rückforderung abzusehen wäre…
…das Studium spätestens in der Inskriptionsfrist des dritten Semesters, liegt kein beihilfenschädlicher Studienwechsel vor. Wird das Studium jedoch nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt, liegt kein günstiger Studienerfolg vor. Aus der objektiven, d.h. von subjektiven Momenten unabhängigen Diktion sowohl des § 2 Abs. 1 lit…
…ist nur, ob der Empfänger die Beträge objektiv zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich. Daher entbindet auch die Weitergabe von zu Unrecht bezogenen Beihilfenbeträgen nicht von der zwingenden Rückzahlungsverpflichtung (VwGH 31.10.2000, 96…
…Momenten unabhängig. Entscheidend ist nur, ob der Empfänger die Beträge objektiv zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich. Demnach entbindet die Weitergabe zu Unrecht bezogener Familienbeihilfenbeträge nicht von der zwingenden Rückzahlungsverpflichtung (vgl. z.B. VwGH…
…an Unübersichtlichkeit und Unverständlichkeit der Regelung und auch keine Bedenken gegen die Rückzahlungsverpflichtung bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze bzw der Freigrenze beim Partner festgestellt. Der Verfassungsgerichtshof führt hiezu ua auch aus, dass Rückforderungsvorschriften dieser Art, die lediglich auf den objektiven Umstand des Nichtvorliegens der Anspruchsvoraussetzungen abstellen…
…1967 zurückzuzahlen. Die Rückzahlungspflicht gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 trifft ausschließlich den Bezieher der Familienbeihilfe. Diese Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich…
…für ihren Sohn Do bis August 2007 weiter bezogen hat, ohne Anspruch darauf zu haben, hat sie diese Beträge objektiv zu Unrecht bezogen. Im übrigen bestand für den Sohn Da wegen dessen Schulabbruchs ab Februar 2007 kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Gemäß § 25 FLAG sind Personen…
…ist nur, ob der Empfänger die Beträge objektiv zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich. Daher entbindet auch die Weitergabe von zu Unrecht bezogenen Beihilfenbeträgen nicht von der zwingenden Rückzahlungsverpflichtung (VwGH 31.10.2000, 96…
…Momenten unabhängig. Entscheidend ist nur, ob der Empfänger die Beträge objektiv zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich. Demnach entbindet die Weitergabe zu Unrecht bezogener Familienbeihilfenbeträge nicht von der zwingenden Rückzahlungsverpflichtung (vgl. z.B. VwGH…
…ausgesprochen, dass die Rückzahlungspflicht gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ausschließlich den Bezieher der Familienbeihilfe trifft. Diese Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich…
…33 Abs. 1, Abs. 3 lit. b FinStrG bezüglich Kapitalertragsteuer 2008 nicht einmal objektiv erfüllt, zumal die Entnahmen vom Verrechnungskonto H.P. ohne Erstattung einer Kapitalertragsteuer nicht im Jahr 2008 erfolgt seien, sondern in den Jahren 2004-2007. Bezüglich der Kapitalertragsteuer 2006 sei auszuführen, dass…
…aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven Kriterien zu treffen. Ein Aufenthalt im genannten Sinn verlangt grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass…
…gelten, hat die Bw für die Monate September und Oktober 2006 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Bw hat somit die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für ihre beiden Kinder für die Monate September und Oktober 2006 objektiv zu Unrecht bezogen. Gemäß § 25 FLAG sind Personen, denen…
…Z. 86/14/0059). Als Zeiten einer Berufsausbildung werden nur solche Zeiten gelten können, in denen aus objektiv erkennbaren Umständen darauf geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse wird daher nicht genügen. Eine im Anschluss…