Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0143-S/08
Die Rückzahlungsverpflichtung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe ist verschuldensunabhängig.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0143-S/08vom 08.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des S, vom 14. Jänner 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch H, vom
21. Dezember 2007 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Oktober 2005
bis 1. September 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Rahmen einer im November 2007 vorgenommenen
Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe des Berufungswerbers
für seine Tochter I gab der Berufungswerber an, dass seine Tochter an der
Akademie für den logopädisch-phoniatrisch-audilogischen Dienst in der
Studienrichtung Gehobener medizinisch- technischer Dienst am MED
Ausbildungszentrum des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Linz GmbH für
das fünfte Studiensemester inskribiert sei.
Mit Bescheid vom 27. November 2007 forderte die
Abgabenbehörde erster Instanz die ihrer Ansicht nach zu Unrecht bezogenen
Beträge an Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für die Tochter
I den Zeitraum Oktober 2005 bis September 2007 betreffend und unter Hinweis auf
§ 26 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung
mit § 33 Abs. 4 ilt. a des Einkommensteuergesetzes 1988
zurück. In der Begründung wurde ausgeführt, dass
§ 2 Abs. 1 lit b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
auf § 17 des Studienförderungsgesetzes verweise, wonach ein
günstiger Studienerfolg nicht vorliege, wenn die oder der Studierende das
Studium öfter als zweimal gewechselt habe oder das Studium nach dem jeweils
dritten fortgesetzt gemeldeten Semester gewechselt werde.
Gegen diesen Bescheid wurde berufen und ausgeführt,
dass die Tochter nach erfolgreicher Ablegung der Matura im Sommer 2003 im Herbst
dieses Jahres an der Universität Graz die Studienrichtung Psychologie und
Sprachwissenschaften inskribiert habe. Der Erfolgsnachweis für das
Studienjahr 2003/04 sei fristgerecht im November 2004 übermittelt worden.
Ferner habe die Tochter in diesem Zeitraum das kleine Latium abgelegt.
Zwischenzeitlich sei ihr jedoch klar geworden, dass sie auf "Logopädie"
umsatteln möchte und habe daher neben ihrem Studium bereits im Februar 2004
am Johanneum in Graz die Aufnahmeprüfung bestanden. Der Studienzugang sei
ihr aber verwehrt worden, da sich ausreichend Bewerber aus den eigenen
Bundesland gemeldet hätten und daher Studierende aus anderen
Bundesländern abgewiesen werden. Dieser Umstand sei dem Berufungswerber
nicht bekannt gewesen zumal Salzburg über keine Logopädische Akademie
verfüge. Die Tochter habe daher notgedrungen weiter in ihrer bestehenden
Studienrichtung inskribiert und sich erneut auf die Aufnahmeprüfung
vorbereitet.
Im Frühjahr 2005 habe die Tochter dann an den
Akademien Klagenfurt, Linz und Wien die Aufnahmeprüfung für
Logopädie positiv abgelegt und von Linz eine Zusage über ihre Aufnahme
erhalten. Seit 3. Oktober 2005 betreibe sie an der Logopädische
Akademie Linz ihr Studium mit positivem Studienerfolg. Angesichts der sehr
intensiven Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfungen habe die Tochter
zwölf Wochenstunden belegt, jedoch nur vier Wochenstunden im
Sommersemester positiv abgeschlossen. Nachdem keine der im Rahmen der
Studienrichtung "Psychologie u. Sprachwissenschaften" abgelegten Prüfungen
bei Studium der Logopädie angerechnet würden, sei es sinnvoller
gewesen keine weiteren Wochenstunden zu belegen und sich stattdessen
gewissenhaft auf ihr neues Studium vorzubereiten. Der sofortige Studienerfolg in
der neuen Studienrichtung spiegle dies wieder. Es sei dem Berufungswerber
bewusst, dass ein (bis zu zweimal erlaubter) Studienwechsel ohne einen Verlust
der Familienbeihilfe nur innerhalb der beiden ersten Semester zulässig sei,
es möge aber berücksichtigt werden, dass kein Verschulden seiner
Tochter vorlag, dass der Studienwechsel nicht innerhalb der erforderlichen
Fristen erfolgen konnte. Zum nächstmöglichen Zeitpunkt habe die
Tochter erneut und gleich an drei Studienorten die Aufnahmeprüfung positiv
abgelegt und in der Folge ihr Studium mit dem bereits davor gezeigten
Leistungswillen verfolgt.
Es werde daher ersucht, von der Rückforderung der
ausbezahlten Familienbeihilfe ganz oder zumindest teilweise abzusehen.
Die Berufung wurde durch Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung abgewiesen und ausgeführt, dass § 2 Abs. 1
lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) hinsichtlich eines
Studienwechsels auf die Bestimmungen des § 17 Studienförderungsgesetz
(StudFG) verweise. Gemäß
§ 17 Abs. 1 StudFG liege ein
günstiger Studienerfolg unter anderem nicht vor, wenn die oder der
Studierende das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten
Semesters (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt habe. Da die Tochter
erst nach dem vierten fortgesetzt gemeldeten Semester
derStudienrichtung "Psychologie und
Sprachwissenschaften" auf das Studium an der Logopädischen Akademie
gewechselt habe, liege ein verspäteter Studienwechsel vor. Nach einem
Studienwechsel nach dem jeweils dritten inskripierten Semester (oder zweitem
Ausbildungsjahr) bestehe Anspruch auf Familienbeihilfe erst dann, wenn der
Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den
vor dem Studienwechsel betriebenen Studium zurückgelegt habe (siehe §
2 Abs.1 FLAG 1967 i. V. m § 17 StudFG). Es seien daher alle Semester
aus den vorherigen Studien, in denen der Studierende zur Fortsetzung gemeldet
gewesen sei und für die Familienbeihilfe bezogen worden ist, in Bezug auf
die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das
neue Studium heranzuziehen. Maßgeblich für die Prüfung des
Anspruches auf Familienbeihilfe sei, ob der Studienwechsel verspätet
durchgeführt wurde und eine Frage des Verschuldens sei dabei nicht
relevant.
Die Berufung sei daher abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig ein Vorlageantrag
eingebracht und ausgeführt, dass die Tochter I nach erfolgreicher Ablegung
der Matura im Sommer 2003 im selben Jahr an der Universität Graz die
Studienrichtung Psychologie und Sprachwissenschaften inskribiert habe. Der
Erfolgnachweis für das Studienjahr 2003/04 sei fristgerecht im
November 2004 übermittelt worden; es seien zwölf
Semesterwochenstunden nachgewiesen worden. Ferner habe die Tochter in diesem
Zeitraum das kleine Latinum abgelegt. Zwischenzeitlich sei sie jedoch zu dem
Schluss gekommen, dass sie sehr gerne den Beruf einer Logopädin
ausüben würde. Das Studium der Logopädie werde an diversen
Akademien in Österreich angeboten. In Salzburg befinde sich jedoch leider
keine Ausbildungsstätte. Die Zulassung zum Studium sei an eine
Aufnahmeprüfung gebunden. Da die Tochter ohnedies schon ihren Zweitwohnsitz
in Graz gehabt habe, habe sie bereits im Februar 2004 versucht in Graz die
Aufnahmeprüfung zu absolvieren. Es wurde ihr bereits die Teilnahme an der
Aufnahmeprüfung versagt, da man ausreichend Bewerbern aus dem eigenen
Bundesland (Steiermark) gehabt habe und daher Bewerber aus anderen
Bundesländern abweise. Ebenso sei es ihr hinsichtlich einer Bewerbung in
Innsbruck ergangen. Die Zulässigkeit einer solch diskriminierenden
Vorgangsweise sei dem Berufungswerber nicht bekannt gewesen.
Aufgrund dieses Umstandes habe sich die Tochter noch im
Frühjahr 2004 auch an den Ausbildungsorten Klagenfurt und Wien beworben. In
Klagenfurt habe sie die schriftliche Prüfung positiv absolviert, die
Teilnahme an der drauffolgenden mündlichen Prüfung sei ihr wiederum
versagt worden, da das "Kontingent" für Studierende aus anderen
Bundesländern ausgeschöpft gewesen sei. In Wien sei es ihr
möglich gewesen, zur schriftlichen Prüfung zugelassen zu werden, die
sie bestanden habe, aber im Zuge ihrer Anreise zur mündlichen Prüfung
sei ihr mitgeteilt worden, dass es keine ausreichenden Studienplätze
gäbe und man habe sie abweisen müssen. Im Herbst 2004, mit Beginn des
neuen Studienjahres (2004/05), habe die Tochter trotz ihrer umfassenden
Bemühungen leider keinen Studienplatz in "Logopädie" gehabt.
Notgedrungen habe sie daher weiter das begonnene Studium "Psychologie und
Sprachwissenschaften" inskripiert und im Frühjahr 2005 erneut den
"Spießrutenlauf' in Sachen Aufnahmeprüfung auf sich genommen. Diesmal
gelang es ihr, sowohl in Wien als auch in Linz zunächst einmal zur
Aufnahmeprüfung zugelassen zu werden, welche sie positiv abgelegt habe.
Einen Studienplatz habe sie schließlich in Linz bekommen. Von Beginn an
habe sie das Studium der Logopädie mit dem entsprechenden Studienerfolg
ausgeübt. Dem Berufungswerber sei nicht bewusst, welche Nachlässigkeit
oder welches sonstige Fehlverhalten sich seine Tochter hätte zu Schulden
kommen lassen. Dass seine Tochter alles ihr mögliche versucht habe, einen
Studienplatz zu erlangen und dies auch fristgerecht getan habe, sei aus den
Schilderungen nachvollziehbar. Aus diesem Grund werde ersucht, trotz der -
mehrfach als "klare" Rechtslage dargestellten Situation - zu
berücksichtigen, dass sich der Studienwechsel nicht - so wie im Gesetz
dargestellt - innerhalb der zulässigen Semester "einfach" vollziehen
lasse.
Es werde daher beantragt, ganz oder teilweise von der
Rückforderung der Familienbeihilfe abzusehen, da der zeitgerechte
Studienwechsel der Tochter aufgrund von nicht in ihrer Person gelegenen
Gründen unmöglich gemacht worden sei.
Die Berufung
wurde von der Abgabenbehörde erster Instanz der Rechtsmittelbehörde
(Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Salzburg; in der Folge kurz:
UFS, Salzburg) vorgelegt und der Berufungswerber von der Vorlage
verständigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 26 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) hat derjenige, der
Familienbeihilfe zu Unrecht bezieht, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in
§ 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten
Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht
worden ist.
Nach § 2 Abs. 1 lit. b erster und achter Satz dieses
Gesetzes (FLAG 1967) in der für die Berufung maßgeblichen
Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und
die für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist (erster Satz). Bei einem
Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.
Nr. 305 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf
Familienbeihilfe (achter Satz).
§ 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992, BGBl.
Nr. 305 lautet:
"(1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn
der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat
oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten
Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium
keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines
günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1
gelten:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten
Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums
berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund
der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt
und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis
ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der
Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das
während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine
Studienbeihilfe bezogen wurde,
(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht
mehr zu beachten, wenn der Studierende den ersten Studienabschnitt jenes
Studiums, das er nach dem Studienwechsel betrieben hat, innerhalb der
Anspruchsdauer absolviert hat (idF BGBl. I Nr. 23/1999)."
Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 StudFG
1992, angeführten Regelungen auch für die Familienbeihilfe. Damit
ergibt sich für den Anspruch auf Familienbeihilfe Folgendes: Wechselt ein
Studierender das Studium spätestens in der Inskriptionsfrist des dritten
Semesters, liegt kein beihilfenschädlicher Studienwechsel vor. Wird das
Studium jedoch nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt, liegt kein
günstiger Studienerfolg vor. Aus der
objektiven, d.h. von subjektiven
Momenten unabhängigen Diktion sowohl des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967
sowie des § 17 Studienförderungsgesetz 1992 ergibt sich, dass für
den Anspruch auf Familienbeihilfe immer nur der Studienbeginn maßgebend
ist und subjektive Gründe des Studierenden irrelevant sind.
Die Tochter der Berufungswerbers hat das Studium für
den logopädisch-phoniatrisch-audilogischen Dienst in der Studienrichtung
Gehobener medizinisch- technischer Dienst am MED Ausbildungszentrum des
Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Linz GmbH im Wintersemester 2005/2006
begonnen und somit nach dem vierten Semester nach der Erstinskription der
Studienrichtung Psychologie und Sprachwissenschaften im Wintersemester 2003/2004
das Studium gewechselt.
Ausschlaggebend für diese Terminwahl war nach den
Ausführungen des Berufungswerbers, dass sich die Tochter seit Februar 2004
in den Bundesländer Steiermark, Kärnten Tirol, Wien und
Oberösterreich bemühte einen Ausbildungsplatz zu erlangen bzw.
überhaupt als Bewerberin aus einem anderen Bundesland zur
Aufnahmsprüfung zugelassen zu werden, was ihr schließlich im
Wintersemester 2005/2006 in Linz gelang. Diesem Beweggrund kommt im
gegenständlichen Verfahren aber keine Streitentscheidende Bedeutung zu,
weil einzig und allein der Zeitpunkt des Studienwechsels relevant ist. Dieser
erfolgte aber unstrittig erst im September 2005 und somit zu spät im Sinne
der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen des
Studienförderungsgesetzes (StudFG) 1992, BGBl. Nr. 305.
Es steht somit fest, dass für die Monate Oktober 2005
bis September 2007 keiner der im Gesetz abschließend genannten
Anspruchsgründe auf Gewährung der Familienbeihilfe vorgelegen hat,
sodass die Familienbeihilfe und die
Kinderabsetzbeträge für diese
Monate objektiv betrachtet zu Unrecht
bezogen wurden.
Gemäß
§ 26 Abs.1 FLAG 1967 hat, wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit (was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist) der
unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige
Auszahlung durch eine in § 46 FLAG 1967 genannte Gebietskörperschaft
oder gemeinnützige Krankenanstalt (einen so genannten "Selbstträger")
verursacht worden ist.
Diese
Bestimmung normiert eine objektive
Erstattungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ohne
Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen
wurden oder ob die Rückzahlung eine Härte bedeutet. Die Verpflichtung
zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von
subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist nur, ob der
Empfänger die Beträge objektiv zu
Unrecht erhalten hat (vgl. VwGH vom 31. Oktober 2000,
96/15/0001 und vom 13. März 1991, 90/13/0241).
Da der
angefochtene Bescheid betreffend Rückforderung der
Familienbeihilfe und des
Kinderabsetzbetrages für den
Zeitraum Oktober 2005 bis September 2007 der Rechtslage entspricht, war die
dagegen gerichtete Berufung als unbegründet abzuweisen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß
§ 26
Abs. 4 FLAG 1967 die Oberbehörden ermächtigt sind, in Ausübung
des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der
Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die
Rückforderung unbillig wäre. Eine derartige Maßnahme fällt
in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz. Es muss aber beachtet werden,
dass es sich dabei um eine Maßnahme des Aufsichtsrechtes handelt, auf die
kein Rechtsanspruch besteht.
Salzburg, am
8. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0143-S/08
- Stammnummer
- 38541
- Gültig
- 08.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF