Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0588-S/02
Anspruch auf Familienbeihilfe, Haushaltszugehörigkeit, überwiegende Kostentragung, objektive Erstattungspflicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0588-S/02vom 17.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Walter Nimführ, gegen die Bescheid/e des Finanzamtes Salzburg-Stadt
betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
(Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) für das Kind S.L. für den
Zeitraum 1. Oktober 1995 bis 31. Dezember 1997 sowie
1. Jänner 1998 bis 28. Februar 1999 entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtene/n Bescheid/e bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Da das Finanzamt Kenntnis
darüber erlangt hat, dass das Kind S. L. seit Oktober 1995 nicht mehr zum
Haushalt seiner Mutter gehört, forderte es mit den Bescheiden vom 24.
Jänner 2001 und vom 12. Juni 2001 die Familienbeihilfe und den
Kinderabsetzbetrag für dieses Kind für den Zeitraum 1. Oktober
1995 bis 31. Dezember 1997 und für den Zeitraum 1. Jänner
1998 bis 28. Februar 1999 in Gesamthöhe von € 6.591,43
zurück. Auf die Begründung dieser Rückforderungsbescheide darf
verwiesen werden.
Gegen die
Rückforderungsbescheide des Finanzamtes vom 24. Jänner 2001 und
vom 12. Juni 2001 brachte die Bw die Berufungen vom 19. Februar 2001 und
vom 28. Juni 2001 ein. Zur Begründung der beiden
Rechtsmittelschriftsätze führte sie im Wesentlichen wie folgt aus: Der
dem Antrag des geschiedenen Gatten beigelegte Brief des Kindes S. L. vom
27. Februar 1999 enthalte tatsachenwidrige Angaben. Insbesondere, dass der
Sohn sich nur in den Ferien bei ihr, sonst aber an seinem Studienort in
Innsbruck studienhalber aufgehalten habe.
Richtig sei, dass der Sohn
S. L. seit der Trennung seiner Eltern niemals beim Vater, dem geschiedenen
Gatten, gewohnt habe, vielmehr ausschließlich bei seiner Mutter, der Bw,
und zwar sei dies seit Juli 1987 in XX und seit 15. April 1996 in YY
jeweils als Hauptwohnsitz gewesen.
Erst am 8. Jänner.1999
habe Sohn S. L. seinen Hauptwohnsitz nach 6020 Innsbruck verlegt. Die Bw
habe bis 23. Dezember 1998 ihren Hauptwohnsitz an der Adresse XY gehabt.
Aus der Haushaltszugehörigkeit des Sohnes bei der Mutter resultiere
zwingend die Feststellung, dass die Mutter einen erheblichen Aufwand,
nämlich auch Kostenaufwand durch die Gewährung der
Wohnmöglichkeit, Gewährung von Verpflegung, Besorgung des
Wäschewaschens und der Instandhaltung der Kleidung erbracht habe. Tatsache
sei weiters, dass die Bw jeden bezogenen Familienbeihilfenbetrag an den Sohn
S. L. ausgefolgt bzw. weitergeleitet habe.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 6. Juni 2001 wies das Finanzamt die Berufung gegen den
Rückforderungsbescheid vom 24. Jänner 2001 als unbegründet ab.
Bezüglich der Begründung dieser Entscheidung darf auf den Akt
verwiesen werden.
Dagegen beantragte die Bw die
Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde 2. Instanz.
Ergänzend zur bisherigen Begründung der Rechtsmittelschriftsätze
rügte die Bw in diesem Schriftsatz, dass für eine wirksame
Rückforderung der gegenständlichen Beträge eine Wiederaufnahme
des Verfahrens beim zuständigen Finanzamt, mit welchem die Familienbeihilfe
gewährt wurde, rechtlich erforderlich gewesen wäre. Die angefochtene
Vorgangsweise des Finanzamtes sei daher von vornherein rechtswidrig.
Zusammen mit der Berufung gegen
den Rückforderungsbescheid vom 24. Jänner 2001 legte das Finanzamt die
Berufung gegen den zweiten Rückforderungsbescheid vom 12. Juni 2001
ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Anspruch auf Familienbeihilfe
haben gemäß
§2 Abs.1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG)
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Nach Absatz 2 dieser
gesetzlichen Bestimmung hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe, zu deren
Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht
gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend
trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person
nach dem ersten Satz anpruchsberechtigt ist.
§ 2 Abs. 4 FLAG
1967 bestimmt, dass die Kosten des Unterhalts bei volljährigen Kindern, die
für einen Beruf ausgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung
umfassen.
Zum Haushalt einer Person
gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung
eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Nach den der Behörde
vorliegenden Unterlagen und weiteren durchgeführten Erhebungen stellt sich
der entscheidungsrelevante Sachverhalt wie folgt dar:
Die Ehe der Bw mit dem
Kindesvater wurde am 30. Jänner 1995 vor dem Bezirksgricht Gmunden
geschieden. Dieser Ehe entstammen drei Kinder, deren Obsorge zunächst der
Bw übertragen wurde.
Mit Beschluss vom 21. September
1995 wurde die Obsorge über die drei Kinder dem Vater
übertragen.
Nach der Meldebestätigung
der Gemeinde Gmunden erfolgte am 15. April 1996 die Verlegung des
Hauptwohnsitzes der Bw innerhalb von XX ( ehemalige eheliche Wohnung) in die
Marktstraße YY.
Sohn S.L. studiert seit dem
Wintersemester 1995/96 an der Universität Innsbruck.
Mit Schreiben vom
10. August 1999 behauptet die Bw nun, dass Sohn S.L. bis 31. Dezember 1998
bei seiner Mutter, der Bw, im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Erst Ende
Jänner 1999 habe sich der Sohn ohne ihr Wissen abgemeldet und sei aus dem
gemeinsamen Haushalt ausgezogen.
Die Bw stützt sich in
ihren Berufungsausführungen wiederholt darauf, dass Sohn S.L. bis
Jänner 1999 durchgehend am Hauptwohnsitz der Bw mit seinem Hauptwohnsitz
melderechtlich gemeldet war. Sein vor allem an Werktagen erfolgter Aufenthalt am
Studienort in Innsbruck ändere nichts an seiner Haushaltszugehörigkeit
zum Haushalt der Bw.
Ganz anders stellt sich der von
Sohn S. L. im Schreiben vom 27. Februar 1999 geschilderte Sachverhalt
dar:
"Meine Mutter hat mich
seinerzeit unter falschen Versprechungen zur Abgabe einer Erklärung, die
ihr die Familienbeihilfe sichern sollte, bewogen. Ich schildere nun die
tatsächliche Situation.
Ich wohnte in der Wohnung
meiner Mutter in YY stets nur in den Sommerferien. Während der Studienzeit
hielt und halte ich mich ständig in Innsbruck auf. Zwei- bis dreimal im
Semester fuhr ich übers Wochenende nach XY,
wobei ich meist auch meine Mutter besuchte, die
in Salzburg bei ihrer pflegebedürftigen Mutter wohnte und zeitweise einer
Berufstätigkeit nachging.
Ich
führte ab Oktober 1995 keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mehr
mit meiner Mutter. Ich musste alle Lebensmittel und Kleider sowie
Haushaltsartikel selber kaufen. Meine Mutter
sorgte in keiner Weise für mich,
außer dass ich in ihrer Wohnung in XY
wohnen durfte".
Im oben bezeichneten Brief des
Sohnes vom 27. Februar 1999 stellt dieser seine Zugehörigkeit zum Haushalt
seiner Mutter als nicht zutreffend dar. Vor allem die Begründung, dass die
Bw und Mutter den Haushalt in XY, YY, zu dem er zugehören soll, gar nicht
geführt hat, weil sie bei seinen zwei- bis dreimal pro Semester
getätigten Fahrten zur Wohnung nach XY sich immer zwecks Pflege der eigenen
pflegebedürftigen Mutter in deren Haushalt in Salzburg, aufgehalten
hat.
In der Beantwortung des
Vorhaltes vom 10. März 2003 bestreitet die Bw. dies zwar. In freier
Beweiswürdigung sieht die Berufungsbehörde aber obige schriftliche
Darstellung des Sohnes S. L. als glaubwürdiger an. Dieser
Tatsachendarstellung zufolge hat sich die Bw im Haushalt der Mutter in Salzburg,
Bräuhausstraße 2 aufgehalten, ohne den gemeinsamen Haushalt mit dem
Sohn an ihrem obigen gewöhnlichen Aufenthaltsort zu führen.
Nur so ist auch die Aussage der
Bw selbst in der Niederschrift vom 20. August 1999 zu verstehen, wenn sie
zu Protokoll gibt, dass Sohn S.L. " ohne ihr Wissen Ende 1998 aus der Wohnung "
in XY, YY, ausgezogen sei. Diese Feststellung durch die Bw selbst untermauert
damit die (schriftliche) Sachverhaltsdarstellung durch ihren Sohn, nämlich
dass sie im strittigen Zeitraum die überwiegende Zeit in Salzburg und nicht
in XY gelebt hat.
Hinzu kommt der Umstand, dass auf Grund von Recherchen im
Abgabeninformationssystem aktenkundig ist, dass die Bw vom 1. August 1996
bis 25. September 1996 und vom 7. Oktober 1996 bis 29. Dezember 1996
Arbeitslosengeld von der Arbeitsmarktservicestelle Salzburg und vom
26. September 1996 bis 6.Oktober 1996 Krankengeld von der SBG
Gebietskrankenkasse bezogen hat. Überdies arbeitete sie in der Zeit vom
1. April 1997 bis 31. Dezember 1997 bei dem Arbeitgeber Arthur Ast,
dem Eigentümer des Hotels Mozart in Salzburg, Franz Josef Straße
27.
In Anbetracht dieser von der Behörde getroffener
Feststellungen einerseits und der Schilderung durch den Sohn der Bw, S.L.,
andererseits, wird die
Haushaltszugehörigkeit und damit die Wohn-und
Wirtschaftsgemeinschaft des Sohnes zum Haushalt der Bw in XY
verneint und in Abrede gestellt. Eine
Haushaltszugehörigkeit des Sohnes S.L. zum Haushalt der Bw in XY, YY,
während des strittigen Zeitraumes war nicht gegeben.
Somit ist für die Zuerkennung von Beihilfenzahlungen
das Kriterium der überwiegenden
Kostentragung heranzuziehen:
Gemäß den Bestimmungen im
Familienlastenausgleichsgesetz trägt jemand nur dann überwiegend die
Unterhaltspflicht, wenn er mehr als die Hälfte dazu beiträgt.
In einer der Behörde
vorliegenden Aufstellung der monatlichen Lebenserhaltungskosten mit Miete
für das Studentenheim hat Sohn S.L. im Schreiben vom 16. Mai 2000 diese mit
rund S 7.600.- ( € 552,32) beziffert. Er gibt an, dass diese Kosten
mit monatlich S 5000.- (€ 363,37) und fallweisen weiteren Zuwendungen
für Bücher, Bekleidung etc. vom Vater, und der Rest mit Erlösen
aus Studentenjobs bestritten wurden. Von der
Mutter habe er in den Jahren 1995 und 1996 keine finanzielle Unterstützung
erhalten".
Ab 1997 leistete die Bw einen
Kostenbeitrag von S 2200.- (€ 159,88), wobei nicht unbeachtlich ist, dass
diese Unterhaltszahlungen teilweise erst nach vom Sohn veranlasster
gerichtlicher Aufforderung erfolgt sind.
Keineswegs
tragen die von der Bw geleisteten Unterhaltszahlungen von S 2200.- bei, eine
überwiegende Kostentragung durch die Bw zu ersehen.
Die Bw vermeint nun in ihren
Berufungsausführungen (27. Juni 2001, Punkt 2), dass es eine
unzulässige Vereinfachung des Sachverhaltsfrage wäre, wenn nur eine
reine Geldzahlung zur Beurteilung des Kriteriums herangezogen werden würde,
weil doch die Tatsache der-wenn auch durch die Studienaufenthalte in Innsbruck
immer wieder unterbrochene Haushaltszugehörigkeit des Sohnes S.L. bei der
Bw in XY, die Tatsache des Wohnens, der dortigen Inanspruchnahme von Verpflegung
etc., die Besorgung des Wäschewaschens und der Instandhaltung der Kleidung
durch die Bw auch einen Geldwert habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass diese
Argumente im Hinblick auf die durch die Behörde in Abrede gestellte
Haushaltszugehörigkeit des Sohnes S.L. zum Haushalt der Bw ins Leere gehen
müssen.
Gemäß
§ 13
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 idgF hat das nach dem Wohnsitz oder dem
gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige
Finanzamt über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe zu
entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder
nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu
erlassen.
Wer Familienbeihilfe
gemäß
§ 26 leg. cit. zu Unrecht bezogen hat, hat die
entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Da die im Vorlageschriftsatz
vom 28. Juni 2001 dargelegte Rechtsansicht, dass die tatsächliche
Gewährung der Familienbeihilfe durch das zuständige Finanzamt
Bescheidcharakter habe, jeder Grundlage im geltenden Abgabenrecht entbehrt, geht
die Rechtsrüge in diesem Schriftsatz, dass für eine wirksame
Rückforderung im gegenständlichen Fall eine Wiederaufnahme des
Verfahrens beim Finanzamt Gmunden Voraussetzung gewesen wäre, ins
Leere.
Die Rückzahlungspflicht
gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 trifft ausschließlich den
Bezieher der Familienbeihilfe, vgl. VwGH 31.10.2000, 96/15/0001-6. Diese
Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Entscheidend ist somit lediglich, ob
der Empfänger die Beiträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und
gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist
unerheblich. Demnach entbindet die Weitergabe der zu Unrecht bezogenen
Familienbeihilfenbeträge an den Sohn die Bw, die die Familienbeihilfe und
die Kinderabsetzbeträge aus den vorstehend dargelegten Gründen zu
Unrecht bezogen hat, nicht von der zwingenden
Rückzahlungsverpflichtung.
Die Berufung war daher nach
obigen Ausführungen (keine Haushaltszugehörigkeit des Sohes S.L. zum
Haushalt der Bw, keine überwiegende Kostentragung durch die Bw, objektive
Erstattungspflicht) als unbegründet abzuweisen
Salzburg,
17. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0588-S/02
- Stammnummer
- 4540
- Gültig
- 17.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF